{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"3 StR 327/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 327/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDas Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend seine Zuständigkeit \n\nbejaht. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG sind \n\nvorliegend gegeben. \n\nDie gegenständliche Tat war nach den Umständen bestimmt und geeig-\n\nnet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. \n\nAllerdings ist hierfür nicht ausreichend, dass die Tat das \"Sicherheitsge-\n\nfühl\" der inländischen Bevölkerung negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger \n\nEffekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art auch der \"allgemeinen Kri-\n\nminalität\" - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Be-\n\nrichterstattung - eintreten und ist für sich allein daher nicht geeignet, die Bun-\n\ndeszuständigkeit für deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des Staats-\n\nschutzes nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, \n\ndass die Belange des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in ver-\n\ngleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 GVG genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung \n\ndurch die Bundesjustiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die \n\nTat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Ge-\n\nsamtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet \n\n(BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte \n\nden spezifisch staatsgefährdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben \n\nkann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft \n\ndes Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschafts-\n\nsystem der Bundesrepublik entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, \n\nweil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, \n\noder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger \n\noder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesge-\n\nbiet aufhalten. Letzteres war hier der Fall: \n\nNach den Feststellungen wollte der radikal-islamistisch eingestellte An-\n\ngeklagte als Vergeltung für die Veröffentlichung der so genannten Mohammed-\n\nKarikaturen eine möglichst hohe Anzahl von Insassen zweier beliebig ausge-\n\nsuchter, in Deutschland verkehrender Züge töten und sich damit zugleich am \n\n\"weltweiten Jihad gegen den Westen\" aktiv beteiligen. Die ins Auge gefassten \n\nAnschlagsopfer und Tatorte waren völlig willkürlich ausgewählt und standen mit \n\nHintergrund sowie Anlass der Tat in keinerlei Beziehungsverhältnis. Die Gewalt-\n\ntat sollte möglichst viele Menschen treffen, die ersichtlich nichts mit den Me-\n\ndienereignissen zu tun hatten, die für den Angeklagten der Anlass für die \n\nDurchführung der Tat waren. Die Tatorte wurden nicht etwa vom Erscheinungs-\n\nort der Zeitungen bestimmt, die die Karikaturen veröffentlicht hatten, sondern \n\nergaben sich daraus, dass der Mittäter des Angeklagten in K. wohnte und die \n\nTäter die ausgewählten Züge dort besteigen wollten. Schließlich sollten die In-\n\nsassen der Züge als Opfer des Jihads nur deshalb sterben, weil sie sich zum \n\nZeitpunkt der Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland, einem Teil der \n\nwestlichen Welt, aufhielten. Danach handelt es sich bei der Tat des Angeklag-\n\nten, die durch die radikale Einstellung des Täters, seine Motivation und den \n\nTatanlass sowie die willkürliche Auswahl beliebiger Opfer in möglichst hoher \n\nZahl in Deutschland gekennzeichnet ist, um eine terroristische Gewalttat im \n\nSinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die das Schutzgut der in-\n\nneren Sicherheit der Bundesrepublik in einer derart spezifischen Weise angreift, \n\ndass ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch \n\nein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. \n\nDie besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokati-\n\nonsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat das Oberlandesgericht \n\nim Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Tat handelt es sich um ein \n\nstaatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht. Dem Angriff des Ange-\n\nklagten auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt nach den gesam-\n\nten Umständen die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorga-\n\nne des Bundes rechtfertigt. Dass die Taten im Versuchsstadium stecken \n\ngeblieben sind, hindert diese Beurteilung nicht. Nach der Konstruktion der \n\nSprengsätze hätte ihre Detonation zu Toten, Verletzten und hohen Sachschä-\n\nden geführt. Zu diesen, vom Angeklagten beabsichtigten Tatfolgen kam es nur \n\nwegen eines Konstruktionsfehlers nicht. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/3-str-327-09","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/3-str-327-09","retrieved":"2026-07-10 20:05:06.601297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-24/3-str-327-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-11-24","dockets":["3 StR 327/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 3 StR 327/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/3-str-327-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"GVG/120","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"120","label":"§ 120 GVG","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2010, 468","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:06.601297+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}