{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-20","aktenzeichen":"V ZR 175/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e a) Die Errichtung einer Datsche genügt nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG als Bebau- ung. Ob sie zu einer bereinigungsfähigen Nutzung führt, bestimmt sich nicht nach § 12 SachenRBerG, sondern nach den §§ 5 bis 7 SachenRBerG. b) Die Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht auch dann, wenn nicht der ursprüngliche Nutzer, der das Gebäude errichtet hat, sondern sein Rechtsnachfolger die neben der Bebauung erforderlichen Voraus- setzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung geschaffen hat. Wann und durch den Beitrag welchen Nutzers die Nutzung bereinigungsfähig geworden ist, ist un- erheblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 175/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n20. November 2009 \nLesniak, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSachenRBerG § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e \n\na) Die Errichtung einer Datsche genügt nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG als Bebau-\n\nung. Ob sie zu einer bereinigungsfähigen Nutzung führt, bestimmt sich nicht nach \n\n§ 12 SachenRBerG, sondern nach den §§ 5 bis 7 SachenRBerG. \n\nb) Die Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht \n\nauch dann, wenn nicht der ursprüngliche Nutzer, der das Gebäude errichtet hat, \n\nsondern sein Rechtsnachfolger die neben der Bebauung erforderlichen Voraus-\n\nsetzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung geschaffen hat. Wann und durch \n\nden Beitrag welchen Nutzers die Nutzung bereinigungsfähig geworden ist, ist un-\n\nerheblich. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 175/08 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz von dem beklagten Land (fortan: Beklagter) den Verkauf der \ndiesem gehörenden 400 m2 großen Kleingartenparzelle Nr. 262 (fortan: Grund-\n\nstück) in einer Kleingartenanlage im früheren Ostteil von Berlin verlangen kann. \n\nAuf dem Grundstück befindet sich ein Holzhaus, das 1953 errichtet wurde. Die-\n\nses Haus kaufte die Großmutter des Klägers mit Vertrag vom 14. Mai 1963 für \n\n6.900 Mark von M. D. . Zu einem von dem Kammergericht offen \n\ngelassenen Zeitpunkt schlossen sie und ihr später verstorbener Ehemann mit \n\ndem örtlichen Kleingärtnerverband einen Kleingarten-Pachtvertrag über das \n\nGrundstück. 1997 zog die Großmutter des Klägers in eine Einrichtung für be-\n\ntreutes Wohnen. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 20. August 1997 veräußer-\n\nte sie das Haus dem Kläger, der das Grundstück am 10. Dezember 1997 von \n\ndem örtlichen Kleingärtnerverband pachtete. Der Kläger selbst ist seit dem \n\n1. November 2004 mit erstem Wohnsitz auf dem Grundstück gemeldet. Am \n\n24. März 2005 schloss er mit seiner Großmutter einen notariell beurkundeten \n\nVertrag über den Erwerb der Aufbauten auf dem Grundstück. Der Kläger be-\n\nhauptet, seine Großmutter sei zwar andernorts in Berlin polizeilich gemeldet \n\ngewesen, habe aber seit etwa 1982/83 bis zu ihrem Umzug auf dem Grund-\n\nstück gelebt. Das Haus sei auf Grund von baulichen Maßnahmen seiner Groß-\n\nmutter zum Dauerwohnen geeignet. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat \n\nzugelassenen Revision möchte der Kläger weiterhin die Feststellung des gel-\n\ntend gemachten Ankaufsanspruchs erreichen. Der Beklagte beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Dafür könnten \n\nZweifel zurückgestellt werden, ob das Sachenrechtsbereinigungsgesetz seinem \n\nSinn und Zweck nach auf sog. unechte Datschengrundstücke anzuwenden sei. \n\nOffen bleiben könne auch, ob das Haus ein Eigenheim im Sinne des Gesetzes \n\nsei und die Großmutter des Klägers dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. \n\nWeder der Kläger noch seine Großmutter hätten das Haus errichtet. Es habe \n\nbei Beginn der Pacht, auf dessen genauen Zeitpunkt es nicht ankomme, schon \n\nbestanden. Deshalb hänge der Anspruch entscheidend davon ab, ob der Kläger \n\noder seine Großmutter auf dem Grundstück bauliche Maßnahmen durchgeführt \n\nhätten, die der Neuerrichtung gleichkämen. Daran fehle es. Erhaltungsmaß-\n\nnahmen genügten hierfür nicht. Auch die übrigen Maßnahmen reichten nicht \n\naus, weil es sich hierbei nicht um punktuelle, sondern um Maßnahmen gehan-\n\ndelt habe, die sich über 14 Jahre hingezogen hätten. Auch die Voraussetzun-\n\ngen des § 12 Abs. 2 SachenRBerG seien nicht erfüllt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der \n\ngegebenen Begründung lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ver-\n\nneinen. \n\n1. Der Ankaufsanspruch setzt, wovon das Berufungsgericht im Ansatz \n\nzutreffend ausgeht, nach §§ 5, 61 SachenRBerG voraus, dass das Grundstück \n\nin einer nach § 5 SachenRBerG bereinigungsfähigen Weise genutzt wird, die \n\nGroßmutter des Klägers Nutzerin des Grundstücks im Sinne von § 9 SachenR-\n\nBerG war und der Kläger selbst ihr Rechtsnachfolger ist. Die bereinigungsfähi-\n\nge Nutzung nach § 5 SachenRBerG wiederum erfordert eine den Anforderun-\n\ngen des § 12 SachenRBerG entsprechende Bebauung des Grundstücks. \n\n6 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch seine Zweifel daran zurück-\n\ngestellt, ob das Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf sog. unechte Datschen-\n\ngrundstücke anzuwenden sei. Das nämlich ist der - von dem Gesetzgeber auch \n\nangestrebte (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 12/5992 S. 103 f.) - Rege-\n\nlungsgehalt von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG. Diese \n\nNorm kommt, worauf der Senat vorsorglich hinweist, nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs auch zur Anwendung, wenn es sich, wie hier, um ein \n\nGrundstück in einer Kleingartenanlage handelt (BGHZ 139, 235, 238, Senat, \n\nUrt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643; Urt. v. 30. April 2003, \n\nV ZR 361/02, VIZ 2003, 445). \n\n7 \n\n3. Eine Rechtsnachfolge des Klägers in etwaige Ansprüche seiner Groß-\n\nmutter setzt nach dem 1. Oktober 1994 (dazu Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR \n\n246/01, VIZ 2002, 642, 645) gemäß § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG voraus, \n\ndass ihm seine Großmutter neben dem Eigentum an dem Holzhaus, dessen \n\nÜbertragung sich gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 und Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB \n\nnach Mobiliarsachenrecht (hier § 929 Satz 2 BGB) richtet, auch den Ankaufs-\n\nanspruch in notariell beurkundeter Form abgetreten hat. Beides hat das Land-\n\ngericht dem dieser Form genügenden Vertrag des Klägers mit seiner Großmut-\n\nter vom 24. März 2005 entnommen. Dagegen haben die Parteien keine Ein-\n\nwände erhoben. Dieses Verständnis des Vertrags liegt angesichts der bereits \n\nerfolgten, aber formunwirksamen Übertragung des Hauses an den Kläger durch \n\nVertrag vom 20. August 1997 auch nahe. \n\n4. Die weiter erforderliche bereinigungsfähige Nutzung scheitert entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an einer fehlenden Bebauung des \n\nGrundstücks durch den Kläger oder seine Großmutter. \n\na) Eine Bebauung liegt nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG entweder bei der \n\nNeuerrichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück oder bei Baumaßnahmen \n\nan einem bestehenden Bauwerk vor, die den Umfang einer Neuerrichtung an-\n\ngenommen (§ 12 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 SachenRBerG) oder zu einer Verän-\n\nderung der Nutzungsart (§ 12 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 2 SachenRBerG) geführt \n\nhaben. Eine solche bauliche Investition lässt sich mit den von dem Berufungs-\n\n8 \n\n9 \n\ngericht angestellten Überlegungen nicht verneinen; sie ist nach den von ihm \n\ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen im Gegenteil gegeben. \n\n10 \n\nb) Angreifbar ist schon die Erwägung des Berufungsgerichts, weder die \n\nGroßmutter des Klägers noch dieser selbst hätten die Nutzungsart des Grund-\n\nstücks verändert. Ob die Nutzungsart verändert worden ist, hängt entscheidend \n\nvon den von dem Berufungsgericht offen gelassenen Fragen ab, ob das Haus \n\nam 2. Oktober 1990 zum Dauerwohnen geeignet war und ob die Großmutter \n\ndes Klägers seinerzeit dort ihren Lebensmittelpunkt hatte. War das der Fall, \n\nwurde das Grundstück nämlich nicht mehr zu Erholungszwecken genutzt, son-\n\ndern zu Wohnzwecken. Darin könnte eine nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 2 \n\nSachenRBerG relevante Änderung der Nutzungsart liegen. Das bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung. \n\n11 \n\nc) Offen bleiben kann auch, ob den weiteren Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts gefolgt werden kann, die von dem Kläger behaupteten baulichen \n\nMaßnahmen seiner Großmutter an dem Holzhaus könnten schon deshalb nicht \n\nberücksichtigt werden, weil es sich um \"bloße Erhaltungs- und Modernisie-\n\nrungsarbeiten\" handele. Außerdem seien es keine \"punktuellen\", sondern lang-\n\nfristige und sich teilweise auch wiederholende Maßnahmen gewesen, die auch \n\naus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könnten. \n\n12 \n\naa) Für diese Überlegung ließen sich zwar die Regelungen in § 12 Abs. 2 \n\nSatz 1 Halbsatz 2 und Satz 5 SachenRBerG anführen. Nach der zuerst genann-\n\nten Regelung gelten bauliche Investitionen, die in einem Zeitraum von drei Jah-\n\nren vorgenommen werden, als einheitliche Investition. Notwendige Verwendun-\n\ngen aus der Zeit nach dem 2. Oktober 1990 sind nach § 12 Abs. 2 Satz 5 Sa-\n\nchenRBerG den baulichen Investitionen hinzuzurechnen. Zweifelhaft ist aber, \n\nob diese Regelungen überhaupt Rückschlüsse auf die Auslegung von § 12 Abs. \n\n1 Halbsatz 2 Nr. 1 SachenRBerG erlauben. § 12 Abs. 2 SachenRBerG sieht \n\nnämlich für den hier ersichtlich nicht gegebenen Fall einer Nutzung auf Grund \n\neines Überlassungsvertrags im Sinne von Art. 232 § 1a EGBGB eine besonde-\n\nre Erleichterung vor. Bei dieser Form der Nutzung muss der Nutzer als bauliche \n\nInvestition weder ein Gebäude neu errichtet noch einer Neuerrichtung gleich-\n\nkommende Maßnahmen vorgenommen haben. Es genügt vielmehr, dass er die \n\nWohn- oder Nutzfläche um 50 Prozent vergrößert oder bauliche Investitionen \n\nvorgenommen hat, die die Hälfte des jeweiligen Gebäudesachwerts überstei-\n\ngen. Ob die für eine so weitgehende (dazu J. Schmidt-Räntsch, ZIP 1996, 728, \n\n730) Erleichterung geltenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 SachenRBerG \n\nauch auf den gesetzlichen Normalfall einer der Neuerrichtung gleichkommen-\n\nden Maßnahme angewendet werden können, erscheint schon im Ansatz frag-\n\nlich. \n\n13 \n\nbb) Welche Anforderungen an eine der Neuerrichtung gleichkommende \n\nMaßnahme im Einzelnen zu stellen sind, hat der Senat bislang nicht entschie-\n\nden. Entschieden ist nur, dass bloße Reparaturmaßnahmen einer Neuerrich-\n\ntung nicht gleichkommen (Senat, Urt. v. 16. April 1999, V ZR 57/98, VIZ 1999, \n\n488), dies aber möglich ist, wenn etwa Dacheindeckung, Außenputz und Sani-\n\ntäranlagen erneuert wurden (Urt. v. 27. September 2002, V ZR 262/01, VIZ \n\n2003, 90, 92). Weitergehende Festlegungen in dieser Frage hat der Senat auch \n\nin den von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Urteilen (Urt. v. \n\n6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR \n\n246/01, VIZ 2002, 642, 643; Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, \n\n1256, 1257) nicht vorgenommen. Er hat sich darin mit dem Vorliegen eines sog. \n\nunbenannten Falls im Sinne der Auffangklausel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Sa-\n\nchenRBerG befasst und geprüft, ob einer Neuerrichtung entsprechende Maß-\n\nnahmen vorlagen. Das war in den entschiedenen Fällen unstreitig der Fall und \n\nbedurfte keiner weiteren Klärung. Diese ist auch hier entbehrlich. \n\n14 \n\nd) Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, dass das Holzhaus \n\n1953 und damit in den zeitlichen Grenzen des § 8 SachenRBerG errichtet wor-\n\nden ist. Damit liegt eine bauliche Investition in der Form der Neuerrichtung ei-\n\nnes Gebäudes nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 SachenRBerG vor. Weitere Anfor-\n\nderungen an eine Bebauung des Grundstücks stellt § 12 SachenRBerG nicht. \n\nOb die vorgenommene Bebauung zu einer bereinigungsfähigen Nutzung führt, \n\nbestimmt sich nicht nach § 12 SachenRBerG, sondern nach den §§ 5 bis 7 Sa-\n\nchenRBerG, hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG. \n\n15 \n\ne) Anders als das Berufungsgericht meint, ist es auch unerheblich, dass \n\nweder der Kläger selbst noch seine Großmutter auf dem Grundstück, wie es \n\ndas Berufungsgericht formuliert, \"ein Eigenheim ‚gebaut’ \" haben. Anspruchsbe-\n\nrechtigt ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SachenRBerG nicht nur der Nut-\n\nzer, der das Gebäude errichtet hat und damit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sa-\n\nchenRBerG anspruchsberechtigt ist, sondern auch sein Rechtsnachfolger. Das \n\nerrichtete Gebäude muss ebenso wenig schon bei seiner Errichtung zum Dau-\n\nerwohnen geeignet sein; es genügt, wenn es später in diesen Zustand versetzt \n\nwird (Senat, Urt. v. 30. April 2003, V ZR 361/02, VIZ 2003, 445). Das führt dazu, \n\ndass eine Anspruchsberechtigung auch dann besteht, wenn nicht der ursprüng-\n\nliche Nutzer, der das Gebäude errichtet hat, sondern sein Rechtsnachfolger \n\n- hier die Großmutter des Klägers - die neben der Bebauung erforderlichen \n\nVoraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung, hier die Eignung zum \n\nDauerwohnen und die Nutzung als Lebensmittelpunkt, geschaffen hat (Senat, \n\nUrt. v. 12. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257). Das Gesetz will \n\ndie am 2. Oktober 1990 vorhandene Investition des Nutzers schützen (Ent-\n\nwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 61 f.). Dazu stellt es allein auf das \n\nan dem maßgeblichen Stichtag, hier dem 2. Oktober 1990, erreichte Ergebnis \n\nab. Wann und durch den Beitrag welchen Nutzers die Nutzung bereinigungsfä-\n\nhig geworden ist, ist danach unerheblich. \n\nIII. \n\n16 \n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es deshalb darauf an, ob \n\ndie weiteren Voraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung nach § 5 \n\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG gegeben sind. Das hat das Be-\n\nrufungsgericht offen gelassen. Der Senat kann diese Frage nicht selbst ent-\n\nscheiden, weil sie zwischen den Parteien streitig ist und die erforderlichen Fest-\n\nstellungen fehlen. Sie werden in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. \n\nHierfür weist der Senat auf folgendes hin. \n\n17 \n\n1. Zunächst wird zu klären sein, ob das Haus am 2. Oktober 1990 zum \n\nDauerwohnen geeignet war. Dafür ist entscheidend, ob das Bauwerk die bau-\n\ntechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung nach den Maßstäben der \n\nDDR erfüllte (Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504; Urt. \n\nv. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643; Urt. v. 30. April 2003, V ZR \n\n361/02, VIZ 2003, 445). Ob dieser Zustand schon zu einem früheren Zeitpunkt \n\nbestanden hat oder nicht, ist unerheblich. \n\n18 \n\n2. Sodann wird zu klären sein, ob das Gebäude am 2. Oktober 1990 dem \n\nNutzer zum Wohnen diente. Das ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 \n\nSachenRBerG ergibt, der Fall, wenn der Nutzer auf dem Grundstück seinen \n\nLebensmittelpunkt hatte. Maßgeblich sind die Lebensverhältnisse des seinerzei-\n\ntigen Nutzers, hier also allein der Großmutter des Klägers. Wo der Nutzer sei-\n\nnen Lebensmittelpunkt hat, ist in wertender Betrachtung aller maßgeblichen \n\nUmstände zu entscheiden; dabei \n\nist die polizeiliche Meldung nur ein \n\nwenn auch nicht unbedeutender Gesichtspunkt (Senat, Urt. v. 13. Mai 2005, \n\nV ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257). \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 O 54/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2008 - 11 U 9/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-20/v-zr-175-08","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1a","ref_norm":"232-1a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-20/v-zr-175-08","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-20/v-zr-175-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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