{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"IX ZR 9/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfech- tungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch ge- gen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 9/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 134 \n\nBegleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfech-\n\ntungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner \n\nein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch ge-\n\ngen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte gewährte dem Ehemann der Schuldnerin am 18. Oktober \n\n2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 €. Diesen Betrag leitete der Ehemann \n\nan das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen die \n\nSchuldnerin verrechnete. Anschließend entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum \n\nvon November 2004 bis Oktober 2005 ratenweise Zahlungen über 41.158,33 € \n\nan die Beklagte. Der Ehemann der Schuldnerin war während des gesamten \n\nZahlungszeitraums zahlungsunfähig. \n\n2 \n\n3 \n\nAuf den Eigenantrag vom 30. November 2005 wurde über das Vermögen \n\nder Schuldnerin am 23. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der \n\nKläger zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf \n\nErstattung des ihr zugeflossenen Betrages sowie vorgerichtliche Kosten in Hö-\n\nhe von 653,10 € in Anspruch. Die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage hat \n\ndas Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner \n\n- von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die \n\nWiederherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 134 \n\nInsO seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Werde \n\nder Schuldner als dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, so \n\nsei für die Frage der Unentgeltlichkeit seiner Leistung maßgeblich, ob der Leis-\n\ntungsempfänger durch die Zahlung eine werthaltige Forderung gegen seinen \n\nSchuldner verliere. Die Forderung der Beklagten gegen den Ehemann der \n\nSchuldnerin sei werthaltig gewesen, weil diesem gegen die von ihrer Steuer-\n\nschuld befreite Schuldnerin jedenfalls ein Rückgriffsanspruch aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung zugestanden habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, \n\nmit Hilfe eines gegen den Ehemann erwirkten Titels dessen Erstattungsan-\n\nspruch gegen die Schuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu \n\nlassen. Auf den Einwand des Klägers, ein Rückgriff gegen die Schuldnerin wäre \n\nwegen der bereits Ende November 2004 bestehenden Überschuldung und Zah-\n\nlungsunfähigkeit ins Leere gegangen, komme es nicht an, weil der Ehemann in \n\nder Lage gewesen sei, trotz der gegebenen finanziellen Lage die fraglichen Ra-\n\nten tatsächlich aus dem Vermögen der Schuldnerin aufzubringen und auf diese \n\nWeise das Darlehen zurückzuführen. Im Übrigen sei dieser Einwand mangels \n\nVorlage des seitens des Klägers angekündigten Sachverständigengutachtens \n\nunsubstantiiert. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Prüfung \n\nStand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der auf § 134 \n\nInsO gestützte Zahlungsanspruch unbegründet ist, falls dem Ehemann ein \n\nwerthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die Schuldnerin zustand, ihn gegenüber \n\nder Beklagten von seiner Darlehensverbindlichkeit zu befreien. \n\na) Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich an-\n\nzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge-\n\ngenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermö-\n\ngenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 141, 96, 99 \n\nm.w.N.). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, \n\nkommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht entscheidend \n\ndarauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten \n\nhat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine \n\nGegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten \n\ngerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung \n\nin der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB \n\nnur bei Widerspruch des Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung \n\ngegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers \n\nwertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zu-\n\nwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer frem-\n\nden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger \n\nist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; \n\ndenn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine \n\nForderung nicht durchsetzen können (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14 jeweils \n\nm.w.N.). \n\n9 \n\nb) Da der Ehemann der Schuldnerin unstreitig aus wirtschaftlichen Grün-\n\nden außerstande war, die Darlehensforderung der Beklagten zu begleichen, \n\nunterliegt die Zahlung der Schuldnerin auf die gegen ihren Ehemann bestehen-\n\nde wertlose Forderung grundsätzlich nach § 134 InsO der Anfechtung. \n\n10 \n\naa) Allerdings ist hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der \n\nEhemann die von der Beklagten erhaltenen Darlehensmittel zur Begleichung \n\ngegen die Schuldnerin gerichteter Abgabenforderungen verwendet hat. Da-\n\ndurch kann er gegen die Schuldnerin einen auf Geschäftsführung ohne Auftrag \n\nberuhenden Aufwendungsersatzanspruch (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) in \n\nHöhe der getilgten Forderung erworben haben (vgl. BGHZ 47, 370, 371; Bam-\n\nberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 677 Rn. 13, § 683 Rn. 2). Hat das Finanz-\n\namt die Zahlungen des Ehemannes zunächst eigenmächtig, aber mit dessen \n\nnachträglicher Billigung auf Abgabenforderungen gegen die Schuldnerin ver-\n\nrechnet, stand dem Ehemann wegen der von ihm bewirkten Schuldbefreiung \n\n(§ 267 BGB) gegen die Schuldnerin jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher \n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) Regressanspruch zu \n\n(MünchKomm-\n\nBGB/Schwab, 5. Aufl. § 812 Rn. 317; Bamberger/Roth/Wendehorst, aaO § 812 \n\nRn. 150, 156; vgl. BGHZ 106, 142, 143; BGH, Urt. v. 28. November 2003 \n\n- V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). \n\n11 \n\nbb) Den Rückgriffsanspruch konnte die Schuldnerin entsprechend der \n\nWeisung ihres Ehemannes durch Zahlung auf die gegen ihn gerichtete Verbind-\n\nlichkeit der Beklagten erfüllen (§ 787 Abs. 1 BGB; BGH, Beschl. v. 16. Oktober \n\n2008 - IX ZR 147/07, ZInsO 2008, 1200 Rn. 9). In Übereinstimmung mit der \n\nrechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts wäre der aus § 134 InsO folgen-\n\nde Anfechtungsanspruch unbegründet, wenn der gegen die Schuldnerin beste-\n\nhende Rückgriffsanspruch ihres Ehemannes werthaltig war und folgerichtig we-\n\ngen der Möglichkeit seiner insolvenzbeständigen vollstreckungsweisen Reali-\n\nsierbarkeit nicht von der Wertlosigkeit der gegen ihn bestehenden Darlehens-\n\nforderung der Beklagten auszugehen ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. \n\n§ 134 Rn. 31a a.E.). War die Zahlungsforderung des Ehemannes gegen die \n\nSchuldnerin nach einer Pfändung seitens der Beklagten tatsächlich im Vollstre-\n\nckungswege durchsetzbar, so kann der seitens der Schuldnerin in Erfüllung \n\ndieses Rückgriffsanspruchs getilgten Forderung der Beklagten die Werthaltig-\n\nkeit nicht abgesprochen werden. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Der auf diesen zutreffenden Grundlagen aufbauenden weiteren recht-\n\nlichen Würdigung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. \n\na) Dies gilt bereits für die allein die Entscheidung tragenden Ausführun-\n\ngen, wonach es auf die Frage einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit \n\nder Schuldnerin deswegen nicht ankomme, weil es ihrem Ehemann gelungen \n\nsei, von November 2004 bis Oktober 2005 Zahlungen in Höhe der Klageforde-\n\nrung aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Beklagte zu bewirken. \n\n14 \n\nDiese Erwägungen sind mit den oben angeführten Rechtsgrundsätzen \n\nunvereinbar. Hängt die Anfechtbarkeit einer Drittzahlung davon ab, ob die ge-\n\ngen den Forderungsschuldner gerichtete Forderung werthaltig ist und kann sich \n\ndie Werthaltigkeit allein aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leis-\n\ntenden zustehenden Rückgriffsforderung ergeben, kann die Werthaltigkeit die-\n\nser Rückgriffsforderung nicht nach anderen Maßstäben als denjenigen beurteilt \n\nwerden, die für die Werthaltigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichte-\n\nten Forderung gelten. Entsprechend den insoweit maßgeblichen Grundsätzen \n\n(BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1158 Rn. 15; Urt. \n\nv. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, z.V.b.) bestimmt sich die Werthaltigkeit der \n\ngegen die Schuldnerin gerichteten Rückgriffsforderung ebenfalls danach, ob sie \n\nzum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zah-\n\nlungsfähig oder zahlungsunfähig (§ 17 InsO) war. Die Werthaltigkeit der Forde-\n\nrung folgt nicht aus ihrer tatsächlichen Begleichung, weil Schuldner in der Krise \n\nerfahrungsgemäß aus verschiedensten Gründen noch einzelne Gläubiger be-\n\nvorzugt befriedigen (BGHZ 155, 75, 84). Vielmehr hat eine sich an der tatsäch-\n\nlichen Vermögenslage der Schuldnerin orientierende objektive Bewertung statt-\n\nzufinden (vgl. BGHZ 113, 393, 396 f). Zwar knüpft der Anfechtungstatbestand \n\ndes § 134 InsO nicht unmittelbar an die Vermögenslage des Schuldners (Jae-\n\nger/Henckel, InsO § 134 Rn. 19), sondern die unentgeltliche Entäußerung eines \n\nVermögenswerts an. Kommt der Vermögenslage des Schuldners im Rahmen \n\ndieses Anfechtungstatbestandes jedoch - wie im Streitfall - ausnahmsweise Be-\n\ndeutung zu, kann angesichts der entscheidend auf die wirtschaftliche Lage des \n\nSchuldners abstellenden Wertungsgesichtspunkte jeder Insolvenzanfechtung \n\nfür die Frage der Werthaltigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung nur der \n\nallgemeine Maßstab der Insolvenzreife angelegt werden. \n\n15 \n\nb) Außerdem meint das Oberlandesgericht im Rahmen einer Hilfsbe-\n\ngründung zu Unrecht, keine Feststellungen über eine im November 2004 einge-\n\ntretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin treffen zu \n\nmüssen, weil der Vortrag des Klägers mangels Vorlage eines zum Nachweis \n\ndieser Tatsachen angekündigten Sachverständigengutachtens unsubstantiiert \n\nsei. \n\n16 \n\nDiese Auffassung geht schon deshalb fehl, weil eine Partei zwecks Sub-\n\nstantiierung ihrer Klage regelmäßig nicht zur Vorlage eines Gutachtens ver-\n\npflichtet ist. Die Partei genügt ihrer Substantiierungslast vielmehr durch Vortrag \n\nsolcher Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das \n\nmit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstan-\n\nden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01, \n\nBGHReport 2003, 38, 39; Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, \n\n1524, 1526 Rn. 8 f; v. 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, WM 2008, 2133 Rn. 5 f). Hier \n\nwar von dem Kläger zum 29. November 2004 ein exakter Überschuldungsbe-\n\ntrag von 204.924,96 € behauptet und durch Benennung eines Zeugen unter \n\nBeweis gestellt worden. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n17 \n\n3. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiederer-\n\nöffneten mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, gege-\n\nbenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien Feststellungen zur fi-\n\nnanziellen Lage der Schuldnerin ab November 2004 zu treffen. Die Beweislast \n\nfür die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trägt nach allgemeinen Rechts-\n\ngrundsätzen der Kläger (BGH, Urt. v. 30. März 2006, aaO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 16 O 2706/06 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 4 U 46/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 787","ref_norm":"787","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-9-08","retrieved":"2026-07-10 20:08:46.186128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-19/ix-zr-9-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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