{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"IX ZB 261/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 207 Abs. 1; § 209 Abs. 1 Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife man- gels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 261/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 207 Abs. 1; § 209 Abs. 1 \n\nBei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des \n\nInsolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der Insolvenzverwalter die \n\nMasseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt bei Einstellungsreife man-\n\ngels Masse, wenn eine Einstellung wegen der Stundung der Verfahrenskosten \n\nunterbleibt; die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht \n\nvon der genannten Tilgungsreihenfolge ausgenommen. \n\nBGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - LG Münster \n\nAG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 19. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2008 wird auf Kosten \n\ndes Insolvenzverwalters zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.567,46 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem auf Eigenantrag am \n\n13. November 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners. Diesem waren bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 die \n\nVerfahrenskosten gemäß § 4a InsO gestundet worden. \n\nAuf Antrag des Verwalters wurde dessen Vergütung mit Beschluss des \n\nAmtsgerichts vom 31. August 2006 auf 10.410,37 € festgesetzt. Der Beschluss \n\nist rechtskräftig. \n\n3 \n\nAus der vorhandenen Masse befriedigte der Verwalter Forderungen ge-\n\ngen die Masse in Höhe von 7.248,24 €. Masseunzulänglichkeit zeigte er nicht \n\nan. Das Insolvenzgericht wies jedoch am 17. März 2006 und 31. August 2006 \n\nauf bestehende Masseunzulänglichkeit hin und stellte mit Beschluss vom \n\n29. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren \"nach Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit\" gemäß § 211 InsO ein. \n\n4 \n\nDie noch vorhandene Masse von 5.421,24 € entnahm der Verwalter für \n\nseine Vergütung. Zusätzlich wurden ihm auf die festgesetzte Vergütung aus der \n\nStaatskasse 403,91 € bezahlt. Er beantragt, ihm den verbleibenden Differenz-\n\nbetrag zur festgesetzten Vergütung von 4.567,46 € aus der Staatskasse zu er-\n\nstatten. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 eine weitere \n\nBezahlung aus der Staatskasse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nVerwalter sein Zahlungsbegehren weiter. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 63 Abs. 2 InsO, § 64 Abs. 3 \n\nInsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übri-\n\ngen zulässig, § 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. \n\n1. Amtsgericht und Landgericht haben gemeint, dem Verwalter könne \n\neine weitere Zahlung aus der Staatskasse nicht zuerkannt werden. Die freie \n\nMasse von 10.876,46 € habe für die Gerichtskosten von 870 € und die Insol-\n\nvenzverwaltervergütung von 10.410,37 € bis auf den bereits aus der Staatskas-\n\nse ausbezahlten Betrag von 403,91 € ausgereicht. Wenn der Verwalter die \n\nMasse entgegen der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO für die Befriedigung \n\nanderer Forderungen verwendet habe, könne das nicht zu Lasten der Staats-\n\nkasse gehen. \n\n8 \n\n2. Der Rechtsbeschwerdeführer meint demgegenüber, er habe die Rang-\n\nfolge des § 209 Abs. 1 InsO nicht einzuhalten brauchen. Die Vorschrift sei nicht \n\nanwendbar, weil er die Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt habe. Zudem \n\ngelte die Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO nicht, wenn dem Schuldner - wie \n\nhier - die Verfahrenskosten gestundet worden seien. Schließlich habe es sich \n\nbei den von ihm getätigten Ausgaben aus der Masse um unausweichliche Ver-\n\nwaltungskosten im Sinne des § 54 Nr. 2 InsO gehandelt. Denn er habe eine \n\n\"stille\" Mietverwaltung durchgeführt, weshalb er die hierfür anfallenden Kosten \n\nhabe bezahlen müssen. Einnahmen hätten von den Mietern nicht erzielt werden \n\nkönnen. \n\n9 \n\n10 \n\n3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung \n\nstand. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. \n\n§ 63 Abs. 2 InsO sieht einen Anspruch des Verwalters gegen die Staats-\n\nkasse wegen seiner Vergütung nur vor, wenn die Kosten des Verfahrens nach \n\n§ 4a InsO gestundet worden sind und die Insolvenzmasse für die Vergütung \n\nnicht ausreicht. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. \n\n11 \n\na) § 209 InsO ist nicht deshalb unanwendbar, weil der Verwalter die be-\n\nstehende und von ihm auch in der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellte \n\nMasseunzulänglichkeit nicht angezeigt hat. Andernfalls könnte er sich der von \n\nihm einzuhaltenden Rangfolge bei der Befriedigung der Massegläubiger auf \n\nKosten der Staatskasse entziehen. \n\n12 \n\naa) Allerdings erlegt § 208 InsO dem Insolvenzverwalter die Pflicht auf, \n\nbei Masseunzulänglichkeit diese dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Die Anzeige \n\nist für das Insolvenzgericht, das die Voraussetzungen der Masseunzulänglich-\n\nkeit nicht nachzuprüfen hat, bindend (HmbKomm-InsO/Weitzmann, 3. Aufl. \n\n§ 208 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 208 Rn. 8; MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 10; a.A. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO \n\n§ 208 Rn. 4). \n\n13 \n\nAuch ein später mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Pro-\n\nzessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseun-\n\nzulänglichkeit gebunden (BGHZ 154, 358, 360 f). Ausnahmen hat der Bundes-\n\ngerichtshof in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Ver-\n\nhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebe-\n\nstand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGHZ 167, 178, 189 \n\nRn. 27). \n\n14 \n\nbb) § 209 InsO geht wie selbstverständlich davon aus, dass bei Mas-\n\nseunzulänglichkeit auch eine Anzeige erfolgt ist. Deshalb kann der Insolvenz-\n\nverwalter bei vorliegender Masseunzulänglichkeit die in § 209 Abs. 1 InsO für \n\ndiesen Fall zwingend vorgegebene Berichtigungsreihenfolge nicht dadurch au-\n\nßer Kraft setzen, dass er die gebotene Anzeige einfach unterlässt. Vielmehr ist \n\nder Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 209 InsO bei eingetretener \n\n(§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder voraussichtlicher (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO) \n\nMasseunzulänglichkeit verpflichtet, die dort verbindlich vorgegebene Tilgungs-\n\nreihenfolge einzuhalten. Der Vorrang ist unabhängig davon, wann der Insol-\n\nvenzverwalter die bestehende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht an-\n\nzeigt. Deshalb findet auch bei einer verspäteten Anzeige eine Aufteilung der \n\nKosten für die Zeit vor und nach der Anzeige nicht statt (BGHZ 167, 178, 188 \n\nRn. 24; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 209 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 5; Hess, \n\nInsO § 209 Rn. 25). \n\n15 \n\nMit der Anzeige kann der Verwalter allerdings Rechtsklarheit schaffen, so \n\ndass er für die weitere Abwicklung der Insolvenzmasse Planungssicherheit er-\n\nhält und Altmassegläubiger ihre Forderungen nicht mehr mit der Leistungsklage \n\nverfolgen können (BGHZ 154, 358, 360). \n\n16 \n\nDagegen wird - soweit ersichtlich - von niemandem die Auffassung ver-\n\ntreten, dass der Verwalter durch Unterlassen der Anzeige die Anwendbarkeit \n\ndes § 209 InsO vermeiden kann. Auch die von der Rechtsbeschwerde heran-\n\ngezogenen Literaturstellen vertreten derartiges nicht. \n\n17 \n\nDa sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt hat, dass \n\ndie Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, hätte \n\ndas Verfahren nach § 207 InsO mangels Masse sofort eingestellt werden müs-\n\nsen, wenn nicht die Kosten nach § 4a InsO gestundet gewesen wären (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591 Rn. 6). Auch in \n\ndiesem Fall hätte der Verwalter jedoch gemäß § 207 Abs. 3 InsO noch vor der \n\nEinstellung die Kosten des Verfahrens, soweit möglich, zu berichtigen gehabt. \n\nAuf eine Anzeige des Verwalters kommt es in diesem Zusammenhang über-\n\nhaupt nicht an. \n\n18 \n\nDer Umstand, dass die Einstellung wegen der Verfahrenskostenstun-\n\ndung unterbleibt, kann andererseits nicht dazu führen, dass nunmehr der Ver-\n\nwalter auch nicht gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO daran gebunden wäre, zu-\n\nnächst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen oder zunächst zu-\n\nmindest entsprechende Rückstellungen zu bilden. Denn die Berichtigung der \n\nKosten des Insolvenzverfahrens hat absoluten Vorrang (BGHZ 167, 178, 187 \n\nRn. 22 ff). \n\n19 \n\nb) Die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO führt nicht dazu, \n\ndass die Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO verändert und die \n\nKosten des Insolvenzverfahrens nicht an erster Stelle zu begleichen wären. \n\n20 \n\nAllerdings ist ein Teil der Literatur der Meinung, die Verfahrenskosten \n\nseien im Falle der Stundung vollständig aus der Verteilungsregel des § 209 \n\nAbs. 1 InsO auszuklammern und erst bei vollständiger Deckung aller Masse-\n\nverbindlichkeiten zu erfüllen (FK-InsO/Kießner 5. Aufl. § 209 Rn. 7c; HK-\n\nInsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209 \n\nRn. 3). \n\n21 \n\nNach anderer Auffassung ändert sich durch die Verfahrenskostenstun-\n\ndung an der Rangfolge der Befriedigung nach § 209 Abs. 1 InsO nichts (Uh-\n\nlenbruck, aaO § 209 Rn. 2, 8; Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 209 Rn. 5a; \n\nJaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 60; Graf-Schlicker/Mäusezahl, InsO § 209 Rn. 2; \n\nMünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 209 Rn. 19 Fn. 34). Diese Auffassung ist \n\nzutreffend. \n\n22 \n\nGegen die Annahme, bei Kostenstundung finde § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\nkeine Anwendung, spricht schon, dass der Gesetzgeber bei Einführung der \n\nKostenstundung die Vorschrift, anders als etwa § 207 Abs. 1 InsO, nicht ent-\n\nsprechend geändert hat. Der Umstand, dass die Kosten gestundet und damit \n\nnicht fällig sind, ändert nichts an deren Erfüllbarkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 \n\nS. 28). § 292 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 InsO, der mit der Verfahrenskostenstundung \n\nim Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I \n\nS. 2710) eingeführt worden ist, zeigt, dass selbst im Restschuldbefreiungsver-\n\nfahren die Kosten des vorangegangenen Insolvenzverfahrens zu berichtigen \n\nsind, bevor die infolge der Abtretung eingegangenen Beträge an Gläubiger \n\nausgeschüttet werden dürfen. \n\n23 \n\nDer Regelung der Kostenstundung liegt das gesetzgeberische Konzept \n\nzugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der \n\nSchuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuer-\n\nwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken. Daraus hat der \n\nGesetzgeber die Rechtfertigung dafür abgeleitet, dass selbst im Restschuldbe-\n\nfreiungsverfahren die Verfahrenskosten vorrangig zu befriedigen sind (BT-\n\nDrucks. 14/5680 aaO; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 292 Rn. 38). \n\n24 \n\nFür § 209 InsO kann nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat durch \n\nnichts erkennen lassen, dass hier andere Grundsätze anwendbar sein sollen \n\n(Uhlenbruck aaO; Pape in Kübler/Prütting/Bork aaO). \n\n25 \n\nc) Die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben können schließlich \n\nauch nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 \n\nInsO angesehen werden. \n\n26 \n\nWas zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu zählen ist, ist in § 54 \n\nInsO gesetzlich definiert. Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Vergü-\n\ntung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzver-\n\nwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Damit werden offensicht-\n\nlich nicht die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausgaben erfasst, die im Zu-\n\nsammenhang mit einer nicht näher erläuterten \"stillen\" Mietverwaltung (vermut-\n\nlich: kalte Zwangsverwaltung) für Grundstücksaufwendungen angefallen sein \n\nsollen. Das bedarf keiner näheren Begründung. Der Rechtsbeschwerdeführer \n\nhat diese Ausgaben auch selbst keineswegs in seinem Vergütungsantrag gel-\n\ntend gemacht, sondern dort - davon unabhängig - die Auslagenpauschale ge-\n\nmäß § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und erhalten. \n\n27 \n\nOb in die Verfahrenskosten nach § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO die für eine \n\nFortführung der Verwaltung \"unabweisbaren Ausgaben\" einbezogen werden \n\nkönnen (so Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 207 \n\nRn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 207 Rn. 7 ff; a.A. Pape in Kübler/Prütting/ \n\nBork, aaO § 207 Rn. 16; § 26 Rn. 14), kann hier dahinstehen. Dasselbe gilt für \n\n§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auch dort wird teilweise vertreten, der Kostenbegriff \n\nsei entsprechend zu erweitern (HmbKomm-InsO/Weitzmann, aaO § 209 Rn. 3, \n\nder in diesen Fällen konsequent eine Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 2 \n\nInsVV vorschlägt; HK-InsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 5 Fn. 6 in Verbindung \n\nmit § 207 Rn. 5 ff; FK-InsO/Kießner, aaO § 209 Rn. 7). Nach anderer Auffas-\n\nsung kommt dies auch hier nicht in Betracht (Pape in Kübler/Prütting/Bork, aaO \n\n§ 209 Rn. 7). \n\n28 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer hat nämlich schon nicht substantiiert dar-\n\ngelegt, dass es sich bei den von ihm veranlassten Ausgaben um derartige un-\n\nausweichliche Verwaltungskosten handelte, für die von den genannten Teilen \n\nder Literatur eine Berücksichtigung erwogen wird. Auch in der Rechtsbe-\n\nschwerde macht er nur geltend, es habe sich - was offenbar auch nur einen Teil \n\nder Aufwendungen betrifft - um Aufwendungen im Rahmen einer \"stillen\" Miet-\n\nverwaltung gehandelt, nämlich um Strom, Gas, Wasser, Umsatzsteuer, Versi-\n\ncherungen, Reparaturen, Instandhaltungen usw. Die Unabweisbarkeit dieser \n\nund weiterer Ausgaben wurde jedoch nicht dargelegt. Es fehlt vielmehr schon \n\nan der Darlegung der Unabweisbarkeit der Übernahme einer - nicht näher sub-\n\nstantiierten - \"stillen\" Mietverwaltung. Dies gilt umso mehr, als der Verwalter im \n\nRahmen dieser stillen Verwaltung - wie nunmehr in der Rechtsbeschwerde im \n\nGegensatz zu früherem Vorbringen behauptet wird - keine Einnahmen erzielt \n\nhaben will. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 12.12.2007 - 79 IN 97/02 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 10.10.2008 - 5 T 3/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zb-261-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zb-261-08","retrieved":"2026-07-10 20:07:40.433464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-19/ix-zb-261-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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