{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"I ZB 76/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Farbe gelb MarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleich- wohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf- tig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzu- nehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, nur ein - wenn auch gewichtiges - Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 76/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 300 89 714.6\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nFarbe gelb \n\nMarkenG § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 \n\nAbstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft \ni.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob besondere Umstände vorliegen, die gleich-\nwohl die Annahme rechtfertigen, die konturlose Farbmarke sei unterscheidungskräf-\ntig, ist anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher relevanten Umstände vorzu-\nnehmen. In diesem Rahmen ist die Frage, ob die Marke für eine sehr beschränkte \nAnzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und der maßgebliche Markt \nsehr spezifisch ist, nur ein - wenn auch gewichtiges - Kriterium für die Beurteilung der \nUnterscheidungskraft. \n\nBGH, Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss \n\ndes 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatent-\n\ngerichts vom 13. August 2008 unter Zurückweisung des Rechts-\n\nmittels im Übrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen \n\ndie Zurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistun-\n\ngen der Klassen 35, 36 und 42 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Anmelderin ist die Yellow Strom Verwaltungsgesellschaft mbH. Sie \n\nhat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Farbe Gelb mit \n\nder Farbklassifikationsnummer HKS 3 und RAL 0908090 im RAL-Designsystem \n\nwie nachfolgend dargestellt für verschiedene Waren und Dienstleistungen be-\n\nantragt. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-\n\nmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. \n\nGegen die Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und \n\ndas Verzeichnis auf folgende Waren und Dienstleistungen beschränkt: \n\nKlasse 9: \nApparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe \nvon Ton, Bild oder Daten für die Telekommunikation, insbesondere Mo-\ndems (einschließlich DSL-Modems), Splitter, Router; \n\nKlasse 35: \nBetriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen \nim Energiebereich; \n\nKlasse 36: \nFinanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; \n\nKlasse 37: \nInstallation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekom-\nmunikation; \n\nKlasse 38: \nTelekommunikation; Bereitstellung von Telefon-Festnetzanschlüssen; \nPre-Selection-Telefonie; Internet-Telefonie; Dienstleistungen eines Pro-\nviders, nämlich Bereitstellung von Internetzugängen (Software) auch \nmittels Internet-by-Call; Vermietung von Einrichtungen für die Telekom-\nmunikation; Vermietung von Apparaten zur Aufzeichnung, Übertragung, \nVerarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten für die Tele-\nkommunikation, insbesondere Modems (einschließlich DSL-Modems), \nSplitter, Router; \n\nKlasse 42: \nTechnische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebe-\nreich. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurück-\n\ngewiesen (BPatG GRUR 2009, 161). \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr \n\nEintragungsbegehren weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angemeldeten ab-\n\nstrakten Farbmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG. Dazu hat es ausgeführt: \n\nBei einer abstrakten Farbmarke sei zu berücksichtigen, dass das ange-\n\nsprochene Publikum nicht daran gewöhnt sei, allein aus der Farbe von Waren \n\noder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen. Nur unter au-\n\nßergewöhnlichen Umständen könne einer Farbe daher Unterscheidungskraft \n\nzukommen. Davon sei regelmäßig nur auszugehen, wenn die Zahl der bean-\n\nspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche \n\nMarkt sehr spezifisch seien. Dazu müssten die in Rede stehenden Waren und \n\nDienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeich-\n\nnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen sehr spezifischen Markt-\n\nsegments sein. Nur unter diesen Voraussetzungen seien aussagekräftige Rück-\n\nschlüsse aus dem Marktauftritt auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich. \n\nDie beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Tele-\n\nkommunikation und Energieversorgung erfüllten weder das Kriterium einer sehr \n\nbeschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen noch eines sehr spezifi-\n\nschen Marktes. \n\n8 \n\nDie im Zusammenhang mit der Telekommunikation stehenden Waren \n\nder Klasse 9 umfassten eine Vielzahl von Produkten, die regelmäßig von unter-\n\nschiedlichen Herstellern am Markt angeboten würden. Auch die vielfältigen \n\nDienstleistungen, für die die Marke angemeldet sei, gehörten nach den tatsäch-\n\nlichen Gegebenheiten keinem spezifischen Marktsegment an. Daher komme es \n\nauf die Frage nicht an, ob eine Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben \n\nals Herkunftshinweis eingetreten sei. Auch die Prüfung der konkreten Unter-\n\nscheidungskraft des angemeldeten Zeichens erübrige sich. Vielmehr sei eine \n\nEintragung der angemeldeten Farbe nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung \n\nmöglich. Deren Voraussetzungen lägen nicht vor. \n\n9 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Zu Recht hat das \n\nBundespatentgericht die Eintragung der Marke für die Waren und Dienstleis-\n\ntungen der Klassen 9, 37 und 38 abgelehnt. Die angefochtene Entscheidung \n\nhält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand, soweit das Bundespa-\n\ntentgericht der Anmelderin die Eintragung der Farbe Gelb für die Dienstleistun-\n\ngen der Klassen 35, 36 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat. \n\n10 \n\n1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das \n\nangemeldete Zeichen die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit nach \n\n§ 8 Abs. 1 MarkenG erfüllt. Aufgrund der Beschreibung der beanspruchten ab-\n\nstrakten Farbmarke durch eine Benennung der Farbe, die Vorlage eines Farb-\n\nmusters und die Bezeichnung nach zwei Farbklassifikationssystemen ist die \n\nMarke eindeutig und dauerhaft dargestellt. \n\n11 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat für die beanspruchten Waren und \n\nDienstleistungen der Klassen 9, 37 und 38 rechtsfehlerfrei das Eintragungshin-\n\ndernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) \n\nbejaht. \n\n12 \n\na) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer \n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleis-\n\ntungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und \n\ndiese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen \n\nunterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs-\n\nidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. \n\nDa allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis \n\nbegründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so \n\ngeringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP \n\n2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 48/08, \n\nGRUR 2009, 778 Tz. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben). Diese \n\nGrundsätze finden auch bei abstrakten Farbmarken Anwendung, bei denen \n\nkein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 21.10.2004 - C-447/02, Slg. 2004, I-10107 = GRUR Int. 2005, \n\n227 Tz. 78 - Farbe Orange). Allerdings ist bei bestimmten Markenkategorien zu \n\nbeachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrge-\n\nnommen werden wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein geson-\n\ndertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware \n\nunabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ih-\n\nrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der \n\nWare aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 \n\n- C-136/02, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 30 - Mag Lite; Urt. v. \n\n6.5.2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Tz. 65 = WRP 2003, \n\n735 - Libertel; Urt. v. 24.6.2004 - C-49/02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 \n\nTz. 38 f. - Heidelberger Bauchemie; EuGH GRUR Int. 2005, 227 Tz. 78 - Farbe \n\nOrange). Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung \n\ndes Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininte-\n\nresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteil-\n\nnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 60 - Libertel; \n\nGRUR 2004, 858 Tz. 41 - Heidelberger Bauchemie). \n\n13 \n\nDementsprechend ist bei abstrakten Farbmarken auch bei Zugrundele-\n\ngung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon auszugehen, \n\ndass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft \n\ni.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Bei abstrakten Farbmarken ist deshalb \n\nregelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die \n\nAnnahme rechtfertigen, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. \n\nDiese Beurteilung erfordert eine umfassende Prüfung des Verkehrsverständnis-\n\nses bei der Wahrnehmung der Farbe auf dem in Rede stehenden Waren- oder \n\nDienstleistungssektor und des Interesses der Allgemeinheit an der freien Ver-\n\nfügbarkeit der beanspruchten Farbe. Von Bedeutung für die Beurteilung des \n\nSchutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft ist in diesem Zusam-\n\nmenhang auch, ob die Eintragung der Farbe für eine Vielzahl von Waren oder \n\nDienstleistungen oder eine bestimmte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen \n\nbeantragt worden ist. Besondere Umstände, bei deren Vorliegen eine abstrakte \n\nFarbmarke über Unterscheidungskraft verfügen kann, können insbesondere \n\ndann gegeben sein, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die \n\nMarke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch \n\nist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Tz. 79 \n\n- Farbe Orange). \n\n14 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die beanspruchten Wa-\n\nren der Klasse 9 umfassten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Zu dem \n\nOberbegriff der Telekommunikation sei jede elektronische, akustische und visu-\n\nelle Nachrichtenübermittlung einschließlich der Bereitstellung von Internetzu-\n\ngängen und der Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen zu \n\nrechnen. Für die angemeldete Marke werde deshalb Schutz für ganz unter-\n\nschiedliche Waren beansprucht, die regelmäßig von unterschiedlichen Herstel-\n\nlern am Markt angeboten würden. \n\n15 \n\naa) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde oh-\n\nne Erfolg mit der Begründung, der Verkehr sei gegenwärtig an die Kennzeich-\n\nnungsfunktion konturloser Farben gewöhnt, so dass die gegenteilige Ansicht \n\ndes Bundespatentgerichts, die auf zwischenzeitlich überholten Vorgaben des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruhe, nicht mehr der Realität \n\nentspreche. \n\n16 \n\nMaßgeblich für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses zur Kenn-\n\nzeichnungsfunktion konturloser Farben ist die Auffassung sämtlicher Verbrau-\n\ncherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der in Rede stehenden Waren \n\nund Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke angemeldet ist \n\n(EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, \n\n723 Tz. 29 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, \n\n760 Tz. 22 = WRP 2006, 1130 - LOTTO). Dies ist vorliegend das allgemeine \n\nPublikum. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören daher auch die \n\nRichter des Bundespatentgerichts, die die allgemeine Auffassung des Verkehrs \n\nvon der regelmäßig fehlenden Kennzeichnungsfunktion konturloser Farben \n\nfeststellen konnten. \n\n17 \n\nbb) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht die Rüge zum Erfolg, das \n\nBundespatentgericht habe jedenfalls die Kennzeichnungsgewohnheiten auf \n\ndem Markt für Apparate der Telekommunikation außer Acht gelassen. Das \n\nBundespatentgericht ist dieser Frage nachgegangen. Es ist zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass wegen der Vielzahl der beanspruchten Waren der Klasse 9 nicht \n\nvon einheitlichen Kennzeichnungsgewohnheiten ausgegangen werden könne. \n\nDiese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil die unter \n\nden weiten Oberbegriff der Telekommunikation fallenden unterschiedlichen \n\nProdukte regelmäßig von verschiedenen Herstellern angeboten werden. \n\n18 \n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Anmelderin einige \n\nWaren der Klasse 9 konkret bezeichnet hat (Modems, Splitter, Router). Nach \n\ndem von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Anmel-\n\nderin besteht in diesen Warensektoren nicht die Gewohnheit, Farben herkunfts-\n\nhinweisend zu verwenden. Dann hat der Verkehr in Anbetracht der konturlosen \n\nFarben im Allgemeinen fehlenden Unterscheidungskraft auch keine Veranlas-\n\nsung, in der beanspruchten gelben Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen. \n\n19 \n\nc) Das Bundespatentgericht hat für die Dienstleistungen der Klassen 37 \n\nund 38 das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft ebenfalls \n\nzutreffend bejaht. Es hat angenommen, dass die vorstehenden Erwägungen im \n\nHinblick auf den weiten Oberbegriff der Telekommunikation für die angemelde-\n\nten Dienstleistungen mit Bezug zur Telekommunikation entsprechend gelten. \n\nZu den Dienstleistungen \"Bereitstellung von Telefon-Festnetzanschlüssen; Pre-\n\nSelection-Telefonie; Internet-Telefonie; Dienstleistungen eines Providers, näm-\n\nlich Bereitstellung von Internetzugängen (Software) auch mittels Internet-by-\n\nCall\" ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass diese Teil des \n\nLeistungsspektrums der Telefonanbieter und Internet-Provider sind und diese \n\ntypischerweise nicht isoliert angeboten werden. Weiter ist das Bundespatentge-\n\nricht zu der Feststellung gelangt, dass die mit der Markenanmeldung in den \n\nKlassen 37 und 38 beanspruchten Dienstleistungen keinem sehr spezifischen \n\nMarktsegment zuzuordnen sind. \n\n20 \n\naa) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. An-\n\nders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht keinen zu \n\nstrengen Maßstab gewählt, indem es bei den in Rede stehenden Dienstleistun-\n\ngen auf ein spezifisches Marktsegment und nicht auf einen spezifischen Markt \n\nabgestellt hat. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts ist vielmehr zu ent-\n\nnehmen, dass es den Begriff des spezifischen Marktsegments im Sinne der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einem \n\nspezifischen Markt verstanden hat. Unterschiedliche Maßstäbe lassen sich dar-\n\naus nicht ableiten. \n\n21 \n\nbb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die weitere An-\n\nnahme des Bundespatentgerichts, dass die unter dem Begriff der Telekommu-\n\nnikation beanspruchten Dienstleistungen so vielfältige Marktbereiche betreffen, \n\ndass sich Verkehrsgewohnheiten im Hinblick auf die Kennzeichnungsfunktion \n\nabstrakter Farben für diese Dienstleistungen nicht feststellen lassen. \n\n22 \n\nDiesem Ergebnis steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht \n\nentgegen, dass das Bundespatentgericht vor der Entscheidung \"Libertel\" des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 2003, 604) davon aus-\n\ngegangen ist, im Telekommunikationsbereich habe eine Verkehrsgewöhnung \n\nan Farben als Kennzeichnungsmittel eingesetzt (BPatG GRUR 2003, 149, \n\n151 f.). Diese Entscheidung ist zu einer Zeit ergangen, in der an die Prüfung \n\ndes Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft bei konturlosen \n\nFarbmarken noch nicht die jetzt maßgeblichen Anforderungen gestellt wurden. \n\n23 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Bundespatent-\n\ngericht die Eintragung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. \n\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und \n\n42 (betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen im \n\nEnergiebereich; finanzielle Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; tech-\n\nnische und ökologische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich) abge-\n\nlehnt hat. \n\n24 \n\na) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass auch diese Dienst-\n\nleistungen nicht einem sehr spezifischen Marktsegment zuzuordnen seien. Oh-\n\nne Zuordnung zu einem spezifischen Marktsegment komme es nicht auf die \n\nFrage an, ob der Verkehr an die herkunftshinweisende Funktion abstrakter Far-\n\nben für diese Dienstleistungen gewöhnt sei. \n\n25 \n\nb) Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Bundespa-\n\ntentgericht hat zu strenge Anforderungen an die Unterscheidungskraft der an-\n\ngemeldeten Marke gestellt und keine umfassende und konkrete Prüfung des \n\nSchutzhindernisses anhand sämtlicher relevanten Umstände des Einzelfalls \n\nvorgenommen. \n\n26 \n\naa) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Bundespatentge-\n\nricht einen spezifischen Markt für die in Rede stehenden Dienstleistungen ver-\n\nneint hat. Das Bundespatentgericht hat hierzu nur festgestellt, die beanspruch-\n\nten Dienstleistungen des Energiebereichs umfassten eine Vielzahl von unter-\n\nschiedlichen Dienstleistungen. So fielen unter finanzielle Beratungsdienstleis-\n\ntungen die Beratung durch Verbraucherzentralen zur Stromersparnis und die \n\nBeratung durch einen Fachbetrieb zu den Förder- und Finanzierungsmöglich-\n\nkeiten für eine private Solaranlage oder eine kommunale Windkraftanlage. \n\n27 \n\nAus diesen Ausführungen des Bundespatentgerichts ergibt sich nicht, \n\ndass die jeweils gesondert zu prüfenden Beratungsdienstleistungen der Klas-\n\nsen 35, 36 und 42 nicht spezifischen Märkten zuzuordnen sind. \n\n28 \n\nbb) Das Bundespatentgericht hat weiterhin rechtsfehlerhaft nicht geprüft, \n\nob auf dem Sektor der beanspruchten Beratungsdienstleistungen eine Gewöh-\n\nnung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel eingetreten ist und die \n\nkonkret beanspruchte Farbe herkunftshinweisend wirkt. \n\n29 \n\nDie Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft \n\nhat umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen \n\n(vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 71 und 76 - Libertel). Die Frage, ob die Marke \n\nfür eine sehr beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen angemeldet \n\nist und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, ist nur ein Kriterium für die \n\nBeurteilung der Unterscheidungskraft der Farbmarke (vgl. EuGH GRUR 2003, \n\n604 Tz. 71 - Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Tz. 79 - Farbe Orange). Allerdings \n\nwerden sich im Regelfall die erforderlichen außergewöhnlichen Umstände nicht \n\nfeststellen lassen, bei deren Vorliegen von einer Unterscheidungskraft abstrak-\n\nter Farben i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszugehen ist, wenn die Anmel-\n\ndung nicht auf einen spezifischen Markt und auf eine sehr geringe Anzahl von \n\nWaren oder Dienstleistungen beschränkt ist. Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch \n\nzu Recht, dass das Bundespatentgericht den durch Beispiele belegten Vortrag \n\nder Anmelderin nicht gewürdigt hat, der Verkehr habe sich an die Herkunfts-\n\nfunktion formloser Farben bei Beratungsleistungen im Energiebereich gewöhnt. \n\n30 \n\nIV. Auf die Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss teilweise \n\naufzuheben und die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), das die erforderlichen Feststellungen \n\nzum Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nachzu-\n\nholen hat. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W(pat) 168/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zb-76-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/i-zb-76-08","retrieved":"2026-07-10 20:06:23.127550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-19/i-zb-76-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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