{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"NotZ 2/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 39 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 a) Auch bei der Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters ist das Kriterium der persönlichen Eignung zu beachten. Die Justizverwaltung kann daher den An- trag eines Notars, einen Rechtsanwalt und früheren Notar zu seinem Vertreter zu bestellen, mit der Begründung ablehnen, dieser Rechtsanwalt habe bei der frühe- ren Ausübung seines Notaramts bestehende Treuhandauflagen in erheblicher Weise verletzt. b) Die Justizverwaltung kann die Bestellung eines früheren Notars zum Notarvertre- ter wegen bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung auch dann ableh- nen, wenn dem früheren Notar trotz der begangenen, diese Zweifel begründen- den Pflichtverletzungen gemäß § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt worden ist, die Bezeichnung \"Notar a.D.\" zu führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 2/09\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBNotO § 39 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 \n\na) Auch bei der Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters ist das Kriterium \nder persönlichen Eignung zu beachten. Die Justizverwaltung kann daher den An-\ntrag eines Notars, einen Rechtsanwalt und früheren Notar zu seinem Vertreter zu \nbestellen, mit der Begründung ablehnen, dieser Rechtsanwalt habe bei der frühe-\nren Ausübung seines Notaramts bestehende Treuhandauflagen in erheblicher \nWeise verletzt. \n\nb) Die Justizverwaltung kann die Bestellung eines früheren Notars zum Notarvertre-\nter wegen bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung auch dann ableh-\nnen, wenn dem früheren Notar trotz der begangenen, diese Zweifel begründen-\nden Pflichtverletzungen gemäß § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt worden \nist, die Bezeichnung \"Notar a.D.\" zu führen. \n\nBGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09 - OLG Frankfurt/Main \n\nwegen Vertreterbestellung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vizepräsiden-\n\nten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und \n\ndie Notarin Dr. Brose-Preuß \n\nam 18. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2. Senat für \n\nNotarsachen, vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Verfahren \n\nerwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 5.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar mit Amtssitz in F. . \n\nAm 15. September 2008 beantragte er der bisherigen Praxis entsprechend, \n\nseinen langjährigen, im Mai 2008 nach Erreichen des 70. Lebensjahres aus \n\ndem Notaramt ausgeschiedenen Sozius Rechtsanwalt K. während seiner \n\nAbwesenheit wegen eines Arzttermins am 18. September 2008 zu seinem \n\nVertreter zu bestellen. \n\n2 \n\nMit Bescheid vom 17. September 2008 lehnte der Präsident des Land-\n\ngerichts F. den Antrag ab: Es bestünden aufgrund von \n\nschwerwiegenden vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen Zweifel an der Eig-\n\nnung des vorgeschlagenen Vertreters. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 sei \n\ndessen Antrag abgelehnt worden, weiterhin den Titel \"Notar\" mit dem Zusatz \n\n\"a.D.\" zu führen. Dies ergebe sich aus den Erkenntnissen aus dem gegen ihn \n\nvor einer Großen Strafkammer des Landgerichts F. geführten \n\nStrafverfahren; in diesem Verfahren war dem früheren Notar im Zusammen-\n\nhang mit dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrags vorgeworfen worden, \n\nden ihm Ende Dezember 1998 von der den Kaufpreis finanzierenden Bank \n\nerteilten Treuhandauftrag missachtet zu haben. Zwar sei Rechtsanwalt K. \n\nvom Vorwurf der Untreue frei gesprochen worden. Dies habe aber allein dar-\n\nauf beruht, dass der Vorsatz des Rechtsanwalts den Eintritt des Schadens \n\nnicht erfasst habe, ändere aber an den Amtspflichtverletzungen nichts. \n\n3 \n\nMit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller \n\ngeltend gemacht, die Ablehnung der Vertreterbestellung sei vor allem ange-\n\nsichts des nach dem Freispruch nicht mehr gegebenen strafrechtlichen Vor-\n\nwurfs und ohne Anhörung der Notarkammer ermessensfehlerhaft. Das belege \n\nauch seine erfolgreiche Beschwerde gegen die ihm untersagte Führung der \n\nAmtsbezeichnung \"Notar a.D.\" Der Antragsteller hat unter Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Bescheids begehrt \"festzustellen, dass Rechtsanwalt K. auf \n\nAntrag des Notars als dessen amtlich bestellter Vertreter vom Präsidenten \n\ndes Landgerichts zu bestellen sei\". \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-\n\ntet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Feststel-\n\nlungsbegehren weiter verfolgt. \n\n5 \n\nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens hat derselbe Notarsenat des Ober-\n\nlandesgerichts F. durch rechtskräftig gewordenen Beschluss \n\nvom 27. August 2009 (2 Not 7/08) dem gegen die Verfügung des Präsidenten \n\ndes Landgerichts F. vom 7. Juli 2008 gerichteten Antrag des \n\nRechtsanwalts K. auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und den an-\n\ngegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben. Daraufhin hat der Präsident des \n\nLandgerichts mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 Rechtsanwalt K. wie \n\nbeantragt die Erlaubnis erteilt, neben der Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" \n\ndie Amtsbezeichnung \"Notar\" mit dem Zusatz \"außer Dienst (a. D.)\" zu führen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Der Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 111 BNotO aus-\n\nnahmsweise als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 \n\nSatz 4 VwGO zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beein-\n\nträchtigt wäre und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anderenfalls \n\nleer laufen könnte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 \n\n- NotZ 42/06 - ZNotP 2007, 275; 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR \n\n2003, 270; 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - ZNotP 2000, 398, 399 und 9. Januar \n\n1995 - NotZ 35/93 - DNotZ 1996, 203, 204; jeweils m.w.N.). Durch die begehr-\n\nte Feststellung wird eine Rechtsfrage geklärt, die sich dem Antragsgegner bei \n\nkünftigen Anträgen des Antragstellers auf Bestellung seines ehemaligen So-\n\nzius als Notarvertreter - was er auch weiterhin beabsichtigt - stellen wird. \n\nDer Feststellungsantrag ist aber nicht begründet. \n\n2. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag des Antragstel-\n\nlers, dessen ehemaligen Sozius für den 18. September 2008 zu seinem Ver-\n\ntreter zu bestellen, abzulehnen, wurde ermessensfehlerfrei getroffen. \n\n10 \n\na) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag des Notars, ihm \n\ngemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO einen Vertreter zu bestellen, nach \n\npflichtgemäßem Ermessen; einen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Ver-\n\ntreters hat der Notar nicht. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde ein Entschlie-\n\nßungsermessen, ob sie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertre-\n\nter bestellt, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters. \n\nBei der Entscheidung über die Auswahl des Vertreters hat sie die allgemeinen \n\nGrundsätze des Notarwesens und gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vor-\n\nschlagsrecht des Notars zu beachten (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 \n\naaO und vom 2. Dezember 2002 aaO m.w.N.). \n\n11 \n\nDiesen Vorgaben ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender \n\nWeise nachgekommen. \n\n12 \n\nb) Dass der frühere Sozius des Antragstellers auch nach seinem alters-\n\nbedingten Ausscheiden aus dem Notaramt weiterhin die Befähigung zum No-\n\ntarvertreter gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO besitzt, ist nicht im Streit; dies \n\nentspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. Juli 2000 \n\naaO). \n\n13 \n\nc) Zu Recht hat der Antragsgegner seine Entscheidung über die bean-\n\ntragte Bestellung auch von der persönlichen Eignung des Vorgeschlagenen \n\nabhängig gemacht. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vor-\n\ngeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung abzulehnen (Senat, Be-\n\nschluss vom 31. Juli 2000 aaO). Das Entscheidungskriterium der persönlichen \n\nEignung ist bei der Vertreterbestellung genauso zu beachten wie gemäß § 6 \n\nAbs. 1 BNotO bei der Bestellung zum Notar selbst; Abstriche sind demgegen-\n\nüber nicht angebracht (Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 39 \n\nBNotO Rn. 18). \n\n14 \n\nd) Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung, Rechtsanwalt K. zum No-\n\ntarvertreter zu bestellen, wegen der ihm in der Vergangenheit zur Last geleg-\n\nten Disziplinarverstöße und der nach den Feststellungen im rechtskräftigen \n\nStrafurteil begründeten Annahme, einen Betrag von 250.000 DM unter Ver-\n\nzicht gegen eine zumindest in seiner Vorstellung bestehende Treuhandaufla-\n\nge ausgezahlt zu haben, nicht zu beanstanden. Die dadurch begründeten Zu-\n\nverlässigkeitszweifel tragen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde. \n\n15 \n\nInsoweit kann zunächst - auch um bloße Wiederholungen zu vermei-\n\nden - auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts verwiesen \n\nwerden. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer davon abweichenden Beur-\n\nteilung keinen Anlass. Die danach bestehenden Zweifel an den persönlichen \n\nVoraussetzungen des Vorgeschlagenen hat der Antragsteller nicht, wie es \n\nihm obgelegen hätte (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 aaO), auszuräumen \n\nvermocht. \n\n16 \n\naa) Der Versuch des Antragstellers, den Hauptvorwurf einer Auszah-\n\nlung vom Notaranderkonto entgegen der ihm Ende 1998 erteilten Treuhand-\n\nauflagen mit Blick auf die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n25. Oktober 2001 (IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346) vorherrschende Praxis \n\nauszuräumen, muss erfolglos bleiben. In dieser Entscheidung hat der Bun-\n\ndesgerichtshof einseitigen Verwahrungsanweisungen (Treuhandauflagen) des \n\nfinanzierenden Kreditinstituts, die dem Notar zeitlich auch nur geringfügig \n\nnach Eingang des Darlehensbetrages auf dem Notaranderkonto zugehen, \n\nbindende Wirkung abgesprochen. Bis dahin ging die notarielle Praxis und \n\nLehre wegen der Üblichkeit, dass Banken für die Abwicklung finanzierter \n\nGrundstücksgeschäfte Auflagen erteilen, davon aus, dass zumindest ein ge-\n\nringes zeitliches Auseinanderfallen von Geldüberweisung und nachfolgender \n\nAuflagenerteilung eine Bindung an die Auflagen nicht hindere. Danach hatte \n\nRechtsanwalt K. seinerzeit durchaus Anlass gehabt, von einer sofortigen \n\nAuszahlung der ersten Kaufpreisrate von 700.000 DM nach Eingang des Kre-\n\nditbetrages wegen der zu erwartenden Treuhandauflagen, die dann zwei Tage \n\nspäter auch bei ihm eingingen, Abstand zu nehmen. Bereits dies dürfte den \n\nVorwurf eines amtspflichtwidrigen Umgangs mit Fremdgeldern begründen. \n\n17 \n\nJedenfalls aber durfte nach damaliger notarieller Rechtsauffassung und \n\nPraxis, der sich Rechtsanwalt K. bewusst war, die zweite Kaufpreisrate \n\nvon 250.000 DM nicht freigegeben werden, weil es an der Fertigstellungs-\n\nbürgschaft als Auszahlungsvoraussetzung nach der dem Notar nunmehr lan-\n\nge vorliegenden Treuhandauflage noch fehlte. Die spätere Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs vermag nichts daran zu ändern, dass sich der amtie-\n\nrende Notar trotz der Hinweise seiner Notariatsangestellten über die von ihm \n\nselbst angenommene treuhänderische Bindung hinwegsetzte, weil ihm nach \n\nden - vom Antragsteller ohne hinreichende Substanz in Frage gestellten - \n\nFeststellungen im Strafverfahren, die der Präsident des Landgerichts seiner \n\nErmessensentscheidung zugrunde legen durfte, an der schnellen Geschäfts-\n\nabwicklung im Interesse der Kaufvertragsparteien und im Interesse seiner \n\nPraxis gelegen war. \n\n18 \n\nDer damit für Rechtsuchende nach außen zu Tage getretene Eindruck, \n\nder Notar stehe schon einmal für treuhandwidrige Amtshandlungen zur Verfü-\n\ngung, wenn ihm dies von den Kaufvertragsparteien angedient wird, begründet \n\nnachhaltige Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Die darauf gestützte Ab-\n\nlehnung des Antragsgegners, dem Vorschlag des Antragstellers zu entspre-\n\nchen, lässt Ermessensfehler nach alledem nicht erkennen. \n\n19 \n\nbb) Bei der Ermessensausübung hat der Antragsgegner - entgegen der \n\nAuffassung des Antragstellers - durchaus auch das in der Beschwerde wieder \n\nbetonte langjährige Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Sozius und die \n\ngegenseitigen Kenntnisse der Praxisabläufe, das gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 \n\nBNotO grundsätzlich beachtenswerte Vorschlagsrecht des Notars (Senat, Be-\n\nschluss vom 31. Juli 2000 aaO) und dessen Interesse an einem möglichst stö-\n\nrungsfreien Notariatsbetrieb auch im Vertretungsfall (Senat, Beschluss vom \n\n26. März 2007 aaO) berücksichtigt. Dass er bei der Abwägung aller Umstände \n\nden zuvor beschriebenen Eignungszweifeln das letztlich größere, ausschlag-\n\ngebende Gewicht zugemessen hat, ist indes nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\ncc) Daran war er auch nicht durch vorangegangene Bestellungen von \n\nRechtsanwalt K. gehindert. Diese schufen nach den gegebenen Umstän-\n\nden keinen Vertrauensschutz auf eine Fortsetzung dieser Vertreterbestellun-\n\ngen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 aaO). Sein Ermessen war \n\ninsoweit nicht durch eine dauernde andere Verwaltungsübung selbst be-\n\nschränkt. Die nach Abschluss des Strafverfahrens und dem Ausscheiden des \n\nNotars 2008 erforderlich gewordene Eignungsprüfung für die Führung eines \n\nTitels \"Notar a.D.\" konnte und durfte bei späteren Vertretungsfällen Berück-\n\nsichtigung finden, auch wenn sich die Aufsichtsbehörde vor Abschluss dieses \n\nPrüfungsvorgangs zu einer vorsorglichen Ablehnung der Vertretungsanträge \n\nbereits Anfang 2008 noch nicht entschließen konnte. \n\n21 \n\nDas räumt aber die einer Vertreterbestellung des Antragstellers entge-\n\ngenstehenden Zweifel an seiner Integrität und Verlässlichkeit nicht aus; seine \n\nVerfehlungen als solche werden dadurch nicht in Frage gestellt. Bereits das \n\nträgt die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts F. , \n\nihn nicht mehr zum Notarvertreter zu bestellen; Ermessensfehler sind insoweit \n\nnicht auszumachen. \n\n22 \n\ndd) Die unterbliebene Anhörung der Notarkammer ist ebenfalls nicht \n\nvon Bedeutung; der darauf bezogene Vorwurf der Willkür ist haltlos. Eine sol-\n\nche Anhörung ist nach Abschnitt B II Nr. 6 der hessischen AVNot in der Fas-\n\nsung des Runderlasses vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) nur dann vorge-\n\nsehen, wenn die Bestellung zum Notarvertreter innerhalb von zwölf Monaten \n\ndie Dauer von insgesamt mehr als sechs Monaten übersteigen soll. Im Übri-\n\ngen mag sie - vor allem falls die Bestellungsbehörde im Einzelfall Eignungs-\n\nzweifel hat - durchaus sinnvoll sein, sie ist aber im Regelfall verzichtbar (Wil-\n\nke aaO § 39 BNotO Rn. 20). \n\n23 \n\nBedeutungslos ist schließlich auch, dass der Präsident des Landge-\n\nrichts F. bei der Bestellungsablehnung von der Vorsitzenden \n\nder Strafkammer, die den Notar K. freigesprochen hatte, vertreten wurde. \n\n24 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dadurch, dass \n\nRechtsanwalt K. nunmehr aufgrund des Bescheids vom 13. Oktober 2009 \n\ndie Bezeichnung \"Notar a.D.\" führen darf (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO), keines-\n\nwegs für die Justizverwaltung bei der Verbescheidung künftiger Anträge auf \n\nBestellung von Rechtsanwalt K. zum Notarvertreter die Grundlage dafür \n\nentfallen, dessen persönliche Eignung in Zweifel zu ziehen. In seinem dem \n\nAntrag des Rechtsanwalts K. auf gerichtliche Entscheidung stattgebenden \n\nBeschluss vom 27. August 2009 hat der 2. Notarsenat des Oberlandesge-\n\nrichts F. weder die der (zunächst) ablehnenden Verfügung \n\nzugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen in Zweifel gezogen, noch \n\nein (Fehl-)Verhalten von Rechtsanwalt K. in Abrede gestellt. Der Notarse-\n\nnat hat im Gegenteil den Standpunkt des Antragsgegners, wonach gerade \n\nVerstöße gegen Treuhandauflagen ernstzunehmende Dienstverfehlungen dar-\n\nstellten, da sie besonders wichtig für das Vertrauen der Allgemeinheit in die \n\nVerlässlichkeit und die Sicherheit notarieller Amtsausübung seien, ausdrück-\n\nlich bestätigt. Wenn der Notarsenat des Oberlandesgerichts gleichwohl zu \n\ndem Ergebnis gekommen ist, dass die Entscheidung des Präsidenten des \n\nLandgerichts ermessensfehlerhaft war, so ist dies vor dem Hintergrund der \n\ngefestigten Senatsrechtsprechung zu sehen, wonach einem früheren Notar \n\ndas Recht, den Titel \"Notar a.D.\" zu führen, nur dann versagt werden darf, \n\nwenn er seine Dienstpflichten \"in grob unredlicher Weise\" verletzt und da-\n\ndurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amts-\n\npflichten \"schwer erschüttert\" hat; leichte und mittelschwere Disziplinarver-\n\nstöße genügen insoweit nicht (siehe nur Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ \n\n56/06 - ZNotP 2007, 428, 429 Rn. 7 m.w.N.). Der Umstand, dass nach Mei-\n\nnung des Oberlandesgerichts Rechtsanwalt K. derart gravierende Pflicht-\n\nverletzungen nicht (mehr) vorzuwerfen waren, bedeutet jedoch, wie der An-\n\ntragsgegner zu Recht hervorgehoben hat, keineswegs, dass damit zuvor be-\n\nstehende Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die Zukunft ausgeräumt \n\nwären. \n\nSchlick Wendt Herrmann \n\n Eule Brose-Preuß \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 Not 8/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/notz-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/notz-2-09","retrieved":"2026-07-10 20:08:48.723198+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-18/notz-2-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2009-11-18","dockets":["NotZ 2/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.11.2009 – NotZ 2/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/notz-2-09","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 39 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 a) Auch bei der Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters ist das Kriterium der persönlichen Eignung zu beachten. 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