{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"2 StR 483/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 483/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 15. Mai 2009 im Strafausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des An-\n\ngeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt: \"Die im Rahmen \n\nder Gesamtabwägung nach § 213 StGB bedeutsamen Umstände sind noch-\n\nmals im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne abzuwägen. In Anbe-\n\ntracht der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände hält die \n\nKammer eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Straf-\n\nrahmens von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch im Hinblick \n\nauf die Folgen der Tat für erforderlich.\" Dies hält der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n3 \n\nDie Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem \n\nWesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH \n\nBeschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.). Der Tatrich-\n\nter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumes-\n\nsungsrelevanten Umstände ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- \n\nund Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. \n\nDen Urteilsgründen ist hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie \n\ndie Strafkammer die \"Mitte\" des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der \n\nEinordnung der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren als unterhalb der \n\n\"Mitte\" gelangt. Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 \n\n- 2 StR 113/09 - zugrunde liegenden Fall lässt sich dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer bei \n\nder Zumessung nicht tatsächlich an der \"Mitte\" des Strafrahmens orientiert hat. \n\nAngesichts der im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründe versteht \n\nsich die Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht von \n\nselbst. \n\nDie Strafzumessungsgründe lassen darüber hinaus besorgen, dass das \n\nLandgericht den Tod des Tatopfers als Folge der Tat straferschwerend berück-\n\nsichtigt und somit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat. Andere, berücksichti-\n\ngungsfähige Tatfolgen führen die Urteilsgründe nicht auf. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf den \n\nFehlern beruht. Die zugehörigen Feststellungen sind davon nicht betroffen und \n\nkönnen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getrof-\n\nfenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben möglich. \n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass die in den Urteilsgründen festgestellten fortlaufenden Demütigungen und \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nProvokationen des Angeklagten durch die Geschädigte Anlass geben können, \n\nden minder schweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB eingehender als bisher zu \n\nprüfen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine \n\nfür sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer \n\nbewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen \n\noder ehrverletzenden Situationen der \"Tropfen\" war, der \"das Fass zum Über-\n\nlaufen\" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; \n\nNStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8). \n\nRissing-van Saan \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt \n\nKrehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/2-str-483-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/2-str-483-09","retrieved":"2026-07-10 20:08:22.176448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-18/2-str-483-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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