{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"XI ZB 6/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 6/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 \n\nÜber die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift \n\nist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf \n\nder Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden. \n\nBGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nam 17. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss \n\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n30. Januar 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n186.070,87 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines Darle-\n\nhens zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Anspruch. Sein \n\nProzessbevollmächtigter hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-\n\nrichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist am \n\nletzten Tag der mehrfach verlängerten Begründungsfrist um 16.38 Uhr mittels \n\nTelefax beim Berufungsgericht eingegangen. Im Briefkopf dieses Schriftsatzes \n\nwerden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte K. K. , U. H. \n\n , B. L. , N. G. , M. Gö. und Ma. H. aufge-\n\nführt. Am Ende des Schriftsatzes befindet sich die maschinenschriftliche Anga-\n\nbe: \"K. K. Rechtsanwalt\". Daneben ist der Stempelaufdruck: \"für den an \n\nder Unterschrift verhinderten Kollegen\" angebracht. Darüber befindet sich ein \n\nSchriftzug, der aus einer mehrfach auf- und absteigenden Linie, einem darauf \n\nfolgenden Punkt und einer anschließenden, ebenfalls auf- und absteigenden \n\nund dann waagerecht auslaufenden Linie besteht. Nach einem Hinweis des \n\nBerufungsgerichts, dass Bedenken gegen die ordnungsgemäße Unterzeich-\n\nnung der Berufungsbegründungsschrift bestünden, weil der Unterzeichner nicht \n\nzweifelsfrei identifizierbar sei, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2009 hat das Beru-\n\nfungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückge-\n\nwiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der \n\nKläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAlt. 2, § 575 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochte-\n\nne Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers \n\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem \n\nRechtsstaatsprinzip) beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den im Folgen-\n\nden dargelegten Gründen überspannte Anforderungen an die Unterschrift des \n\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der Berufungs-\n\nbegründungsschrift gestellt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Berufung sei nicht frist- und formgemäß begründet worden, weil die \n\ninnerhalb der Begründungsfrist eingegangene Begründungsschrift nicht ord-\n\nnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Ihr Aussteller könne nicht zweifelsfrei \n\nidentifiziert werden. Da der Briefkopf der Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nsechs Rechtsanwälte aufführe, habe sich im Zeitpunkt des Ablaufs der Begrün-\n\ndungsfrist weder aus der Berufungsbegründungsschrift selbst noch aus dem \n\nAkteninhalt ergeben, welcher Rechtsanwalt die Berufungsbegründungsschrift \n\nunterzeichnet habe. Das auf der ersten Seite der Berufungsbegründung ange-\n\nführte Zeichen \"… \" besage nichts über die Urheberschaft. Es \n\nsei schon nicht als Diktatzeichen erkennbar, sondern könne ebenso gut ein Re-\n\ngisterzeichen sein. Außerdem lege der am Ende des Schriftsatzes angebrachte \n\nStempel \"für den an der Unterschrift verhinderten Kollegen\" es nahe, dass ein \n\nzuvor mit der Sache nicht befasster Rechtsanwalt den Schriftsatz nur vertre-\n\ntungsweise gezeichnet habe. \n\n8 \n\nAus dem Schriftzug über dem Stempel ergebe sich die Autorenschaft \n\nebenfalls nicht. Der Buchstabe vor dem Punkt könne ein M, aber auch ein U \n\noder N sein. Der Schriftzug nach dem Punkt scheine mit einem U zu beginnen. \n\nEin H scheine es eher nicht zu sein. Aber selbst in diesem Falle komme auch \n\nRechtsanwältin U. H. als Urheberin in Betracht. \n\n9 \n\nDa die Autorenschaft völlig offen sei, komme es nicht darauf an, ob im \n\nÜbrigen eine gewollte Namensabkürzung oder eine formgültige Unterschrift vor-\n\nliege. Letzteres könne aber bejaht werden. \n\n10 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, \n\nweil die Versäumung der Begründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten be-\n\nruhe. Dieser hätte seine Autorenschaft durch einen Namensstempel unzweifel-\n\nhaft offen legen können. Da die Berufungsbegründungsschrift erst am letzten \n\nTag der Frist zum Dienstschluss eingereicht worden sei, sei ein gerichtlicher \n\nHinweis auf die Mängel der Unterschrift vor Fristablauf nicht mehr möglich ge-\n\nwesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne sich nicht auf Vertrau-\n\nensschutz berufen. Er habe kein Verfahren benannt, in dem in der Vergangen-\n\nheit eine derartige Berufungsbegründung ungerügt hingenommen worden sei. \n\nIm Übrigen mache er lediglich geltend, dass er bislang alle Schriftsätze so oder \n\nähnlich wie die Berufungsbegründungsschrift im vorliegenden Verfahren unter-\n\nzeichnet habe. Dies beziehe sich aber nicht darauf, dass er alle Schriftsätze \n\nanonym ohne Offenlegung seiner Autorenschaft unterschrieben habe. \n\n11 \n\nb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht Stand. \n\n12 \n\naa) Die Unterschrift ist allerdings gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO \n\ngrundsätzlich Wirksamkeitserfordernis einer Berufungsbegründungsschrift. Sie \n\nsoll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermögli-\n\nchen (BVerfG, NJW 2007, 3117) und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck \n\nbringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu überneh-\n\nmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 10. März 2009 \n\n- VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 130 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Eine Unterschrift setzt einen die Identität des \n\nUnterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der indivi-\n\nduelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, \n\nder sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt \n\nund der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur \n\nflüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekenn-\n\nzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und \n\nnicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbeson-\n\ndere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnli-\n\ncher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst \n\nUnterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter \n\nUrheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (Senat, Urteil vom \n\n23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 11 m.w.N.). \n\n13 \n\nDie Prüfung, ob eine Unterzeichnung die an eine Unterschrift zu stellen-\n\nden Anforderungen erfüllt, hat der Bundesgerichtshof von Amts wegen ohne \n\nBindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen (BGH, Urteil \n\nvom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867). Dabei ist zu berück-\n\nsichtigen, dass bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vor-\n\nschriften keine überspannten Anforderungen gestellt werden und der Zugang zu \n\nden in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutba-\n\nrer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden \n\ndarf (BVerfG, NJW 2002, 3534). \n\n14 \n\nbb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an \n\ndie Identifizierbarkeit des Urhebers der Berufungsbegründungsschrift über-\n\nspannt. Entgegen seiner Auffassung steht fest, dass dieser Schriftsatz von \n\nRechtsanwalt Ma. H. unterschrieben worden ist. \n\n15 \n\nAus dem unter der Unterschrift aufgebrachten Stempelaufdruck \"für den \n\nan der Unterschrift verhinderten Kollegen\" geht, wie auch das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, hervor, dass anstelle von Rechtsanwalt K. eine(r) der \n\nanderen fünf, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechtsanwältinnen bzw. \n\nRechtsanwälte unterschrieben hat. Für eine Unterzeichnung durch eine nicht \n\nder Sozietät angehörige Person oder eine Fälschung der Unterschrift fehlt jeder \n\nAnhaltspunkt. \n\n16 \n\nOb für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung die Feststellung \n\nausreicht, dass die Begründungsschrift von einem von mehreren beim Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Rechtsanwälten unterzeichnet worden ist, ohne \n\ndass erkennbar ist, welcher dieser Rechtsanwälte unterschrieben hat (vgl. hier-\n\nzu BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387, \n\nTz. 6 f.), bedarf keiner Entscheidung. Es kann nämlich mit ausreichender Si-\n\ncherheit davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Ma. H. die \n\nBerufungsbegründungsschrift unterschrieben hat. \n\n17 \n\nDie über dem Stempelaufdruck befindlichen Schriftzüge sollen, wie das \n\nBerufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, den Anfangsbuchsta-\n\nben des Vornamens, einen Punkt und den Nachnamen darstellen. Der Nach-\n\nname ist zwar nicht lesbar. Die auf- und abführende Linie, mit der dieser Teil \n\ndes Schriftzuges beginnt, kann aber jedenfalls kein L und kein G sein, so dass \n\nvon den Namen der sechs, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechts-\n\nanwälte nur der Nachname H. in Betracht kommt. Die den Anfangs-\n\nbuchstaben des Vornamens darstellende Linie führt zweimal auf- und jeweils \n\nanschließend abwärts. Dass der Ab- und Aufstrich in der Mitte deutlich kürzer \n\nals die außenstehenden Auf- bzw. Abstriche ist, zeigt mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit, dass es sich um ein M handelt. Hinzu kommt, dass die auf der ersten \n\nSeite der Berufungsbegründung unter dem Datum angegebenen Buchstaben \n\nKK-MH nur den Rechtsanwälten K. K. und Ma. H. zugeord-\n\nnet werden können. Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung dieses Zei-\n\nchens und des Schriftzuges über dem Stempelaufdruck am Ende des Schrift-\n\nsatzes konnte im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist kein \n\nernsthafter Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanwalt Ma. H. die \n\nBerufungsbegründungsschrift unterschrieben hat. \n\n18 \n\nDa auch die übrigen Anforderungen an eine wirksame Unterschrift, wie \n\ndas Berufungsgericht zu Recht nicht in Zweifel zieht, erfüllt sind, ist die Beru-\n\nfung frist- und ordnungsgemäß begründet worden und somit zulässig. Über den \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung ist daher nicht zu entscheiden. \n\nIII. \n\n19 \n\nDer angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur \n\nerneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nWiechers Joeres Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 22 O 23033/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.01.2009 - 19 U 4014/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/xi-zb-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/xi-zb-6-09","retrieved":"2026-07-10 20:03:54.763011+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-17/xi-zb-6-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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