{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"X ZR 60/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 60/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. November 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die \n\nRichter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas am 15. März 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf wird unter Zurückweisung der wei-\n\ntergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Klage auch \n\ninsoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger \n\nAuskunft zu geben und Rechnung zu legen unter Angabe der mit \n\nden im Urteil des Berufungsgerichts genannten Produkten erziel-\n\nten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der \n\neinzelnen Kostenfaktoren. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der \n\nBeklagten zu 2/3 auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten, die Bänder \n\nfür Türen, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom \n\n4. Juni 1993 bis 31. Januar 2001 als Leiter des technischen Büros beschäftigt. \n\nEr ist als Miterfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend \n\nTürbänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen betei-\n\nligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die \n\nBeklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europäische Patente erhielt \n\noder anmeldete. Die durch die deutschen Patente 196 42 636, 196 42 638, \n\n196 42 637 und 197 32 836 geschützten Erfindungen werden von der Beklag-\n\nten in ihrem Produkt Türband \"S. \", die Erfindung nach dem deutschen Patent \n\n44 21 056 wird von der Beklagten in den Produkten \"C. \", \"M. \" \n\nund \"U. \", die Erfindung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift \n\n100 06 868 wird mit dem Produkt \"A. \" genutzt. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Februar 2000 für die Jahre 1997 \n\nbis 1999 die Umsätze mit dem Produkt \"S. \" mit 7.560.000,-- DM und für \n\ndie Jahre 1994 bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt \"C. \" mit \n\n7.900.000,-- DM beziffert und eine Vergütung in Höhe von 12.544,-- DM festge-\n\nsetzt. Dieser Vergütungsfestsetzung hat der Kläger widersprochen. Mit weite-\n\nrem Schreiben vom 5. Oktober 2004 übersandte die Beklagte computergefertig-\n\nte Listen betreffend die Produkte \"S. \", \"B. \", \"U. \", \"C. \", \"M. \n\n \", wobei sie angab, der Aufstellung und Gewinnberechnung lägen die Netto- \n\numsätze aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde; die \n\nangegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die \n\nGemeinkosten für Verwaltung und Vertrieb beruhten auf einer Nachkalkulation. \n\nDiese Auskünfte hat der Kläger für unzureichend gehalten und die Beklagte auf \n\nAuskunft und Rechnungslegung über eigene Verwertungshandlungen sowie die \n\nVerwertungshandlungen ihr organisatorisch verbundener Unternehmen im In- \n\nund Ausland in Anspruch genommen und zwar unter Angabe der einzelnen Lie-\n\nferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-\n\npreisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu \n\nerteilen sind, sowie der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, \n\nGestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft über die \n\nVerwertung der in Ziffer I Nr. 1 bis 7 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten \n\nErfindungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat, nachdem die Parteien das Auskunftsbegehren des Klägers \n\nbezüglich Ziffer I Nr. 6 des Urteils des Landgerichts in der Hauptsache überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt hatten, das erstinstanzliche Urteil teilweise abge-\n\nändert und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung \n\nzur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, in welchem Umfang sie \n\nund/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die \n\nunter den in den in Ziffer I Nr. 1 bis 6 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten \n\nProdukte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder \n\nhat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat \n\nund hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- \n\noder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Vermö-\n\ngensvorteile erzielt hat, und zwar a) unter Angabe der einzelnen Lieferungen \n\naufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese An-\n\ngaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind, und b) der \n\nbei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebs-\n\nkosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. Dabei hat das Berufungs-\n\ngericht die Verurteilung zu I Nr. 4 und 5 des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich \n\nder Auslandsverwertung auf die gegenüber den entsprechenden deutschen Pa-\n\ntenten beschränkte Fassung der parallelen europäischen Patente abgestellt. \n\n4 \n\nDieses Urteil greift die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revisi-\n\non an. Der Kläger tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Abweisung der \n\nKlage, soweit die Beklagte verurteilt ist, Auskünfte über die mit den im Beru-\n\nfungsurteil genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Ver-\n\ntriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu erteilen. Im Übrigen \n\nbleibt die Revision ohne Erfolg. \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem \n\nKläger, dessen durch Inanspruchnahme der Diensterfindungen entstandene \n\nAnsprüche auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG) \n\nnach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden sollen, in dem \n\nzuerkannten Umfang über die Verwertung dieser Diensterfindungen Auskunft \n\nzu erteilen und Rechnung zu legen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausge-\n\nführt, ein Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine \n\nangemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in An-\n\nspruch genommen habe (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung \n\nseien insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die \n\nAufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Be-\n\ntriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG). \n\nDie Vergütung des Arbeitnehmers solle nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall \n\nangemessen sein, im konkreten Fall also einen gerechten Ausgleich zwischen \n\nden Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitneh-\n\nmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er \n\naus der Verwertung der in Anspruch genommenen Diensterfindung ziehe oder \n\nziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers \n\nseien daher betriebsbezogen zu bestimmen. Regelmäßig rechtfertige sich die \n\nAnnahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile \n\nden Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen \n\nInteresse bestrebt sei, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse ei-\n\nnes möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich mög-\n\nlich und wirtschaftlich vernünftig sei. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in \n\nder Lage sei, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für \n\nden Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu \n\nsein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, stehe dem Arbeitnehmer nach \n\n§§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden \n\nErfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den \n\nArbeitgeber zur Seite. Dieser müsse den Arbeitnehmererfinder zum einen in die \n\nLage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert sei-\n\nner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermögli-\n\nchen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich \n\naus der Erfindungsverwertung ziehe. \n\n7 \n\nDieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen \n\nRechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, \n\nGRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 132/95, GRUR \n\n1998, 689, 692 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR \n\n2002, 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe). Die Revision zieht dies nicht in Zwei-\n\nfel. \n\n8 \n\nII. 1. Zur Verurteilung der Beklagten, welche Auskunft sie zu erteilen und \n\nwelche Rechnung sie zu legen hat, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen. \n\nDie Beklagte habe zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erklärt, es \n\ngebe keine organisatorisch mit ihr verbundene Unternehmen, welche die Erfin-\n\ndung benutzten; im Berufungsverfahren habe sie diese Behauptung indessen \n\nnicht aufgegriffen, sondern \"etwaige Auslandsverwertungen\" ihrerseits ange-\n\nsprochen (Berufungsbegründung GA II 269 f.). Dies begründe die Wahrschein-\n\nlichkeit, dass die Beklagte selbst tatsächlich entsprechende Handlungen vor-\n\nnehme, und dem Kläger somit (weitergehende) Auskünfte erteilt werden könn-\n\nten (BU 25 unter bb). Ferner hat es ausgeführt, Inhalt und Umfang des aus \n\n§§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und \n\nRechnungslegungsanspruchs bestimmten sich unter Beachtung der Grundsät-\n\nze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berück-\n\nsichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interes-\n\nsen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich müsse die Auskunft \n\nalle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötige, um seine Erfinderver-\n\ngütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm \n\nein Vergütungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen sei von einem weiten Umfang \n\nauszugehen. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehen-\n\nden Tatsachen und Bewertungsfaktoren seien ihm mitzuteilen; die Kontrolle der \n\nmitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit müsse ihm ermög-\n\nlicht werden. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Inte-\n\nressenabwägung sei zwischen dem Grund und der Höhe des Vergütungsan-\n\nspruchs zu differenzieren: Solle der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, \n\nsei der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs \n\ndagegen der Arbeitnehmer. Eine Grenze finde der Auskunfts- und Rechnungs-\n\nlegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumut-\n\nbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder könne vom Arbeitgeber nicht unbeschränkt \n\nalle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemesse-\n\nnen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sein könnten, son-\n\ndern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung un-\n\nter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich seien. Darüber \n\nhinaus könne der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit \n\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünf-\n\ntigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Ar-\n\nbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehe, oder die zu \n\ngeben wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht \n\nohne besondere Schutzvorkehrungen zumutbar sei. Dabei bestehe zwischen \n\nden Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung; je \n\nbedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch seien, desto \n\nintensivere Bemühungen um Aufklärung seien dem Arbeitgeber zumutbar; je \n\nstärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet werde, desto \n\nsorgfältiger müsse geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer \n\nangemessenen Vergütung unumgänglich seien. \n\n9 \n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend, die der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Senats entsprechen (vgl. dazu Jestaedt, VPP-Rundbrief 1988, 67 f.) und \n\nwelche die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht ausgehend \n\nvon dem Umstand, dass der Kläger die Berechnung des wirtschaftlichen Werts \n\nseiner Diensterfindungen nach der Methode der Lizenzanalogie begehrt, die \n\nBeklagte für verpflichtet gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die übli-\n\ncherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode zur Bemessung angemes-\n\nsener Erfindervergütung erforderlich sind, und ausgeführt, bei der Lizenzanalo-\n\ngie werde als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber \n\neinem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschließlichen Lizenzver-\n\ntrages zahlen würde. Maßgeblich sei deshalb zunächst, welche Lizenzgebühren \n\nvereinbart worden wären, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf \n\ndem freien Markt für ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden wä-\n\nren. Da die Erfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG \"angemessen\" sein solle, \n\nbedürfe diese Überlegung einer betriebsbezogenen Überprüfung. \n\n10 \n\nDaraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die Beklagte verpflich-\n\ntet sei, ihre Umsatzerlöse mit den erfindungsgemäßen Produkten mitzuteilen \n\nund - im Interesse einer zumindest stichprobenartigen Überprüfbarkeit ihrer \n\nUmsatzangaben durch den Kläger - über die mit einzelnen Lieferungen erziel-\n\nten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach Ländern geordnete \n\nAufstellung vorzunehmen (BU 27). Weiter hat das Berufungsgericht daraus ab-\n\ngeleitet, dass die Beklagte auch die Pflicht habe, über ihren Gewinn mit den \n\nerfindungsgemäßen Produkten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. \n\nZwar würden vernünftige Parteien bei eigenen Umsatzgeschäften des Lizenz-\n\nnehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung \n\nzu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer festen prozentua-\n\nlen Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungs-\n\npflicht unabhängig davon sei, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der Li-\n\nzenznehmer tatsächlich erziele. Dies sei jedoch nicht allein ausschlaggebend \n\nfür den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr könne gerade auch der \n\nGewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen ver-\n\nmag, einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-\n\nben, da er den kausalen Vorteil widerspiegele, den der \"Lizenznehmer\" durch \n\ndie Benutzung der Erfindung erreiche und der durch die Lizenzgebühr entgolten \n\nwerde. An diesem geldwerten Vorteil sei der Arbeitnehmer zu beteiligen. Dabei \n\nhat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung im Be-\n\nreich des Arbeitnehmererfinderrechts zugemessen, weil der vergütungsberech-\n\ntigte Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse über \n\ndie wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitze, die im angemessenen \n\nLizenzsatz ihren Niederschlag finden solle. Anders als bei einem zwischen Wirt-\n\nschaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag sei der Arbeitnehmerer-\n\nfinder auf Gewinnangaben seines Arbeitgebers angewiesen, um einen taugli-\n\nchen Anhaltspunkt für den richtigen, nämlich angesichts der mit der Erfindung \n\nverbundenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu \n\nerhalten. Den zwischen den Parteien im August 2000 geschlossenen Berater-\n\nvertrag könne die Beklagte dem nicht entgegenhalten; die vom Kläger verlang-\n\nten Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten seien berechtigt, weil \n\nder Kläger die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsat-\n\nzes in Zweifel gezogen habe, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten \n\nAuskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen müsse, die Richtig-\n\nkeit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs zu überprü-\n\nfen. Dass die vom Kläger geäußerten Zweifel ohne Anlass erhoben würden, sei \n\nnicht festzustellen, da die Beklagte bislang ausdrücklich jedwede Angabe zum \n\nGewinn verweigere. \n\n11 \n\nDass die geschuldeten Auskünfte insgesamt oder teilweise nicht erteilt \n\nwerden könnten, lasse sich nicht feststellen, einer Vernehmung des hierfür be-\n\nnannten Zeugen bedürfe es nicht. Die Erteilung der Auskünfte und die Rech-\n\nnungslegung seien der Beklagten schließlich auch nicht unzumutbar. Ein Über-\n\nschreiten der Zumutbarkeitsschwelle sei zunächst nicht deshalb anzunehmen, \n\nweil die Beklagte bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen \n\neigens zur Rechnungslegung anzufertigen hätte. Der dahingehende Vortrag der \n\nBeklagten sei schon nicht glaubhaft, so dass lediglich ein Zurverfügungstellen \n\nbei der Beklagten vorhandener Aufstellungen in Rede stehe. Auch der von der \n\nBeklagten konkret vorgetragene Kosten- und Zeitaufwand führe nicht zur Un-\n\nzumutbarkeit der titulierten Angaben. \n\n12 \n\n2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punk-\n\nten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht über-\n\nspannt teilweise den Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen-\n\nüber dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. \n\n13 \n\na) Ohne Erfolg erhebt die Revision die Rüge der Verletzung rechtlichen \n\nGehörs mit dem Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass \n\ndie Beklagte dem Kläger die Brutto- und Nettoumsätze jahresbezogen und auf-\n\ngeschlüsselt für den Zeitraum 1997 bis 2004 mitgeteilt habe. \n\n14 \n\nMit den von der Revision in Bezug genommenen Schriftsätzen sind dem \n\nKläger zwar die Jahresumsätze geordnet nach Produkten mitgeteilt worden, so \n\ndass die Beklagte insoweit Auskunft über den Umfang der Verwertungshand-\n\nlungen erteilt hat. Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht aber über \n\ndie Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Ein-\n\nnahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben (BGHZ 163, 154; Münch-\n\nKomm./Krüger, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 21, 23). Deshalb genügt die blo-\n\nße Mitteilung von Jahresumsätzen mit bestimmten Produkten, wie sie die Be-\n\nklagte vorgenommen hat, der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht nicht. \n\nVielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine \n\nsachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es \n\nzu den von der Beklagten mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist (Münch-\n\nKomm./Krüger, aaO, § 259 BGB Rdn. 26) und in der die erzielten Umsätze auf-\n\ngeschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder \n\nsonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden (vgl. auch Bartenbach/Volz, \n\nGesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Aufl., § 12 Rdn. 166, 170). Daran \n\nfehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zumal die Beklagte \n\noffen gelassen hat, auf welche Art und in welchem Umfang die Auslandsschutz-\n\nrechte durch sie selbst oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen (zum \n\nFall der Verwertung im Konzern vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99 \n\n- abgestuftes Getriebe, aaO) verwertet worden sind. \n\n15 \n\nb) Demgegenüber macht die Revision mit Erfolg geltend, dass Angaben \n\nüber den Gewinn nicht zwingend zu machen sind, wenn der Erfindungswert ei-\n\nner Diensterfindung - wie hier vom Kläger gewünscht - nach den Grundsätzen \n\nder Lizenzanalogie ermittelt werden soll. \n\n16 \n\naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Arbeit-\n\nnehmererfinder auf der Grundlage von § 242 BGB gegen den Arbeitgeber ein \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild \n\nvom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirt-\n\nschaftlichen Vorteile beziffern zu können, die der Arbeitgeber aus der Verwer-\n\ntung der Erfindung tatsächlich zieht. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu \n\nBGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I) ist der Anspruch begrenzt durch die Krite-\n\nrien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits. Diese \n\nBegrenzungen gelten nicht nur für den Umfang des Auskunftsanspruchs, son-\n\ndern bereits für die Frage, ob ein solcher überhaupt anzuerkennen ist. Der Ar-\n\nbeitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung \n\nerforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere Aus-\n\nkünfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand \n\nverbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch mögli-\n\nchen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemesse-\n\nnen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhal-\n\ntungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der \n\nAuskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die \n\nverlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, des-\n\nto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je \n\nstärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorg-\n\nfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer ange-\n\nmessenen Vergütung unumgänglich sind (BGHZ 137, 162, 168 f. - Copoly-\n\nester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002, aaO). Davon geht auch die Revision aus. \n\n17 \n\nbb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-\n\nnehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Ver-\n\ngütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig \n\nauch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn \n\ninformiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II). \n\n18 \n\nDaran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den \n\nGegenstand und die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsan-\n\nspruchs bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Angaben über \n\nden mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten \n\neinschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den Informa-\n\ntionen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu ertei-\n\nlen und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitneh-\n\nmererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grundsätzen der \n\nLizenzanalogie bemessen werden soll. \n\n19 \n\n(1) Die bisherige Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen \n\nAuskunftspflichten des Arbeitgebers geht von der Annahme aus, dass der Ar-\n\nbeitnehmererfinder - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringe-\n\nre Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfüge, den \n\nMarktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interes-\n\nsenten testen könne und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen \n\nsei. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort \"Türinnen-\n\nverkleidung\" (X ZR 137/07, für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, kann \n\ndiese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel \n\nnicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch aus der gesetzlichen Regelung kann \n\nfür eine den Gewinn und seine Faktoren umfassende Informationspflicht nichts \n\nZwingendes entnommen werden. \n\n20 \n\nNach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 \n\nAbs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmerer-\n\nfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die \n\namtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitneh-\n\nmererfindungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, \n\nneben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs \n\nam Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der \n\nDiensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße. \n\n21 \n\nDie Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-\n\nbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, \n\ndie nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-\n\ngeblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-\n\nkriterium für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzi-\n\npiell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-\n\nmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß herge-\n\nstellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfin-\n\ndungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den \n\nwesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber \n\nmit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemes-\n\nsungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Li-\n\nzenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, \n\nda mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-\n\nmererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfin-\n\ndervergütung zugrunde gelegt werden kann. \n\n22 \n\n(2) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung \n\nseiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch \n\nnicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-\n\nschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber \n\naufgrund der Diensterfindung \n\n(kausal) zufließen \n\n(BGHZ 155, 8, 14 f. \n\n- Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn \n\nin die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfin-\n\ndung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge \n\nfinden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der \n\nArbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinrei-\n\nchend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erziel-\n\nten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb \n\nnicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfäl-\n\nligkeit zu beziffern. \n\n23 \n\n(3) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-\n\nnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen \n\nangewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-\n\nlangen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-\n\nben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen \n\ndem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Aus-\n\nkunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-\n\nmachten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung \n\nseines Vergütungsanspruchs zu (vgl. Sen.Urt. v. heutigen Tage - X ZR 137/07). \n\nAnhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass im Streitfall Auskunft und \n\nRechnungslegung auch über den Gewinn, die Gestehungskosten und deren \n\nKostenfaktoren erforderlich sein könnten, um den Erfindungswert der Dienster-\n\nfindungen des Klägers angemessen zu erfassen, sind in den Vorinstanzen nicht \n\ndargelegt worden. Der Kläger macht solche Gesichtspunkte auch in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht geltend. \n\n24 \n\nIII. Auf die Revision ist die Klage daher unter Zurückweisung des weiter-\n\ngehenden Rechtsmittels abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, dem \n\nKläger - bezogen auf die im Berufungsurteil genannten Produkte - Angaben zu \n\nden erzielten Gewinnen, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich \n\nder einzelnen Kostenfaktoren zu machen und insoweit Rechnung zu legen. \n\n25 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nScharen \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\n Berger \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Grabinski kann urlaubsbe- \ndingt nicht unterschreiben. \n\nScharen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2005 - 4b O 456/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2007 - I-2 U 108/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/x-zr-60-07","cited_norms":[{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/x-zr-60-07","retrieved":"2026-07-10 20:04:20.985617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-17/x-zr-60-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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