{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"4 StR 375/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 375/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers \n\nam 17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 21. Januar 2009, soweit es den Angeklag-\n\nten T. betrifft, \n\na) im Fall II. 1 der Urteilsgründe \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-\n\nstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nVerfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\n3 \n\n4 \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das \n\nLandgericht in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils wegen banden-\n\nmäßig begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge zu den Einzelfreiheitsstrafen von sieben bzw. sechs Jahren verurteilt \n\nhat. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Oktober 2009. \n\n2. Dagegen dringt der Beschwerdeführer zu Fall II. 1 der Urteilsgründe \n\nmit der Rüge durch, das Landgericht habe zwei Beweisanträge zu Unrecht ab-\n\ngelehnt. \n\na) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass der Angeklagte und der \n\nMitangeklagte L. die Beschaffungsfahrt am 19. Dezember 2007 durchge-\n\nführt und dabei mindestens 300 g Heroingemisch aus den Niederlanden in die \n\nBundesrepublik Deutschland eingeführt und hier veräußert haben, auf diverse \n\nabgehörte Telefongespräche gestützt, die der Angeklagte und der Mitangeklag-\n\nte L. zuvor und unmittelbar anschließend mit verschiedenen Personen \n\ngeführt haben. So schloss die Strafkammer u.a. aus einem Telefonat, das der \n\nMitangeklagte L. am Vorabend der Beschaffungsfahrt um 20.57 Uhr mit \n\nseiner heroinabhängigen Freundin Anastasia Sch. führte, auf eine damals in \n\nden Abnehmerkreisen \"angespannte Versorgungslage\". Des Weiteren stützte \n\nsich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung auf mehrere Telefonate des \n\nMitangeklagten L. mit seiner Lebensgefährtin Elena G. , die sich \n\ndarin nach der Beschaffung von Zigaretten erkundigte, die ihr der Mitangeklagte \n\nL. versprochen hatte. Insoweit schloss das Landgericht zwar nicht aus, \n\ndass es der Lebensgefährtin des Mitangeklagten G. tatsächlich um Zigaret-\n\nten ging; dem weiteren Inhalt dieser Telefonate hat das Landgericht jedoch \n\nHinweise auf die abgeurteilte Beschaffungsfahrt vom 19. Dezember 2007 ent-\n\nnommen. \n\n5 \n\nDiese Überzeugung hat die Verteidigung durch zwei Beweisanträge zu \n\nerschüttern versucht, mit der sie die Vernehmung der Anastasia Sch. und \n\nder Elena G. zum Beweis dafür beantragte, die aufgezeichneten Telefon-\n\ngespräche hätten nichts mit einer Drogenbeschaffungsfahrt nach Holland zu tun \n\nund es sei in dem Telefonat mit Elena G. vom 18. Dezember 2007 um \n\n22.58 Uhr tatsächlich um Zigaretten gegangen, die der Mitangeklagte L. \n\nhabe abholen wollen. \n\n6 \n\nb) Das Landgericht hat die auf die Vernehmung von Anastasia Sch. \n\nund Elena G. gerichteten Anträge abgelehnt: Mangels bestimmter Be-\n\nweistatsachen handele es sich schon nicht um Beweisanträge; die Behauptung, \n\ndie Telefonate hätten nichts mit einer Drogenbeschaffungsfahrt zu tun, sei keine \n\nTatsache, sondern eine Wertung, für die die Anknüpfungstatsachen fehlten. \n\nÜber die Beweisbehauptung, in den Telefonaten des Mitangeklagten L. \n\nmit Elena G. sei es tatsächlich um Zigaretten gegangen, sei \"bereits Be-\n\nweis erhoben worden\"; insoweit lasse sich \"schon nicht nachvollziehen, dass \n\nder Angeklagte L. für den Fall, dass tatsächlich von Zigaretten nicht nur \n\ndie Rede, sondern auch Zigaretten gemeint waren, diese nicht noch am selben \n\nTage holen konnte und was es damit auf sich hat, dass gesagt worden war, \n\ndass es morgen welche geben solle\". Hinzu komme, dass weitere Erklärungen \n\nin den abgehörten Telefonaten \"als Hinweise auf eine Drogenbeschaffungsfahrt \n\nverstanden werden können\". \n\n7 \n\nc) Mit dieser Begründung durften die Anträge nicht abgelehnt werden. \n\nEntgegen der Auffassung der Strafkammer enthielten beide Anträge eine kon-\n\nkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache, über die die benannten Zeu-\n\nginnen nach dem Inhalt der Anträge auch aus eigener Wahrnehmung Angaben \n\nmachen konnten. Damit lagen die Voraussetzungen für förmliche Beweisanträ-\n\nge im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO vor (vgl. BGHSt 37, 162, \n\n164 f.; 43, 321, 329), über die nicht nach Maßgabe der gerichtlichen Aufklä-\n\nrungspflicht zu entscheiden war, sondern die nur aus einem der in § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO genannten Gründe abgelehnt werden durften. Einen solchen \n\nGrund hat das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluss nicht dargetan. \n\nVielmehr hat es sich ersichtlich an der Rechtsprechung zum Erfordernis sog. \n\nKonnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung orientiert. Danach \n\nmuss im Fall des Zeugenbeweises der Antrag, um als förmlicher Beweisantrag \n\ngewertet zu werden, neben einer konkreten und bestimmten Behauptung einer \n\naufgrund eigener Wahrnehmung des Zeugen zu bekundenden Tatsache erken-\n\nnen lassen, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema ange-\n\nben können soll (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f. m.w.N.). Doch bedurfte es hier wei-\n\nterer Konkretisierung der Beweisanträge unter dem Gesichtspunkt der Konnexi-\n\ntät nicht; denn es verstand sich angesichts der Beweisbehauptungen von \n\nselbst, dass die benannten Zeuginnen zum Inhalt der betreffenden, von ihnen \n\ngeführten Telefonate aus eigenem Wissen bekunden sollten und konnten. Unter \n\ndiesen Umständen durfte das Landgericht die Behandlung der beiden Anträge \n\nals förmliche Beweisanträge auch nicht unter Einbeziehung der Ergebnisse der \n\nbisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme (vgl. BGH, Urteil vom 10. \n\nJuni 2008 - 5 StR 38/08, NJW 2008, 3446 f.) ablehnen. \n\n8 \n\nDer Senat braucht deshalb hier nicht darüber zu befinden, ob er der Auf-\n\nfassung des 5. Strafsenats in der vorgenannten Entscheidung, soweit sich da-\n\nnach die Anforderungen an die Konkretisierung der Beweisanträge mit fort-\n\nschreitender Beweisaufnahme erhöhen, in dieser Allgemeinheit zu folgen ver-\n\nmöchte. Jedenfalls darf der Tatrichter die Beweiswürdigung nicht in einer Weise \n\nvorwegnehmen, dass er die Beweiserheblichkeit mit der Begründung verneint, \n\ndas Gegenteil sei bereits erwiesen, auch wenn der Zeuge die Behauptung bes-\n\ntätigen sollte (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 56 m.N.). Eben \n\ndies hat das Landgericht bei der Ablehnung der auf die Vernehmung von \n\nAnastasia Sch. und Elena G. gerichteten Anträge getan, indem es - \n\nwie auch die Urteilsgründe ausweisen - ohne Anhörung der genannten Zeugin-\n\nnen entgegen den Beweisbehauptungen die betreffenden Telefonate als Beleg \n\nfür die im Fall II. 1 der Urteilsgründe festgestellte Beschaffungsfahrt vom \n\n19. Dezember 2007 herangezogen hat. \n\n9 \n\nd) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Be-\n\nschwerdeführers im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf der rechtsfehlerhaften Ab-\n\nlehnung der Beweisanträge beruht. Er hebt deshalb insoweit die Verurteilung \n\ndes Beschwerdeführers mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Dies \n\nführt zum Wegfall der in diesem Fall gegen den Angeklagten erkannten Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren und entzieht damit auch dem Gesamtstrafenaus-\n\nspruch die Grundlage, über den deshalb ebenfalls neu zu entscheiden sein \n\nwird. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/4-str-375-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/4-str-375-09","retrieved":"2026-07-10 20:03:17.844702+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-17/4-str-375-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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