{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-11-16","aktenzeichen":"X ZB 37/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 809; PatG § 140c Abs. 1 Satz 3 Lichtbogenschnürung Ist über den Vorwurf der Patentverletzung im selbständigen Beweisverfahren ein Sachver- ständigengutachten erstellt worden, können möglicherweise berührte Geheimhaltungsinteres- sen des vermeintlichen Verletzers in aller Regel in der Weise gewahrt werden, dass der Schutzrechtsinhaber die Einsicht in das Gutachten (zunächst) auf namentlich benannte rechts- bzw. patentanwaltliche Vertreter beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegen- heit verpflichtet werden. Zur Einsicht durch den Schutzrechtsinhaber persönlich darf ein solches Gutachten nicht frei- gegeben werden, bevor der vermeintliche Schutzrechtsverletzer Gelegenheit hatte, seine Ge- heimhaltungsinteressen geltend zu machen. Er hat insoweit im Einzelnen darzulegen, welche Informationen im Gutachten Geheimhaltungswürdiges, namentlich Geschäftsgeheimnisse, offenbaren und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung drohen.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluss vom \n23. März 2010 \n\nAnderer, Justizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 37/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. November 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 809; PatG § 140c Abs. 1 Satz 3 \n\nLichtbogenschnürung \n\nIst über den Vorwurf der Patentverletzung im selbständigen Beweisverfahren ein Sachver-\nständigengutachten erstellt worden, können möglicherweise berührte Geheimhaltungsinteres-\nsen des vermeintlichen Verletzers in aller Regel in der Weise gewahrt werden, dass der \nSchutzrechtsinhaber die Einsicht in das Gutachten (zunächst) auf namentlich benannte rechts- \nbzw. patentanwaltliche Vertreter beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegen-\nheit verpflichtet werden. \n\nZur Einsicht durch den Schutzrechtsinhaber persönlich darf ein solches Gutachten nicht frei-\ngegeben werden, bevor der vermeintliche Schutzrechtsverletzer Gelegenheit hatte, seine Ge-\nheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Er hat insoweit im Einzelnen darzulegen, welche \nInformationen im Gutachten Geheimhaltungswürdiges, namentlich Geschäftsgeheimnisse, \noffenbaren und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung drohen. \n\nBGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November \n\n2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, \n\nGröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. August 2008 aufgeho-\n\nben. Die Herausgabe des unter der Datumsangabe \"31.11.2007\" \n\nerstellten Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen \n\nProf. Dr.-Ing. S. - abgesehen von Ziffern 2.2 und 4.6 des \n\nGutachtens - an die rechts- und patentanwaltlichen Vertreter der \n\nAntragstellerin, Rechtsanwältin Dr. S. R. , Rechtsanwalt \n\nDr. G. H. und Patentanwalt Dr. R. G. , wird \n\nangeordnet. \n\nRechtsanwältin Dr. S. R. , Rechtsanwalt Dr. G. \n\nH. und Patentanwalt Dr. R. G. werden verpflichtet, \n\nüber die ihnen aufgrund dieses Beschlusses bekannt gewordenen \n\nInhalte des Beweissicherungsgutachtens auch gegenüber der ei-\n\ngenen Partei Verschwiegenheit zu bewahren. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwird auf 200.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist Inha-\n\nberin des deutschen Patents 44 46 560, das ein Verfahren zum Schweißen von \n\nWerkstücken mit Laserstrahlung betrifft. Aufgrund des Inhalts einer Dissertati-\n\nonsschrift kam bei ihr der Verdacht auf, die Rechtsbeschwerdegegnerin (im \n\nFolgenden: Antragsgegnerin), die Automobile herstellt, könne bei der Produkti-\n\non jedenfalls eines ihrer Modelle vom geschützten Verfahren Gebrauch ma-\n\nchen. Auf ihren Antrag \"im selbständigen Beweisverfahren auf Sachverständi-\n\ngenbegutachtung und Duldungsanordnung\" hat das Landgericht München I \n\n(Aktenzeichen 21 OH 17787/07) beschlossen, durch Einholung eines schriftli-\n\nchen Gutachtens eines Sachverständigen Beweis darüber zu erheben, ob die in \n\neiner bestimmten Betriebsstätte der Antragsgegnerin befindlichen Laserstrahl-\n\nMIG-Hybrid-Schweißstationen das anhand folgender Merkmalsgliederung be-\n\nschriebene Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents ausführen: \n\n(1) Verfahren zum Schweißen von Werkstücken mit Laserstrah-\n\nlung, \n\n(2) die Laserstrahlung wird auf das relativbewegte Werkstück fo-\n\nkussiert, \n\n(3) durch die Laserstrahlung wird eine Verdampfung von Werkstoff \n\nbewirkt, \n\n(4) außer der Laserstrahlung wird ein im Laserstrahlschweißbe-\n\nreich des Werkstücks fußender Lichtbogen eingesetzt, \n\n(5) Verwendung eines Werkstücks mit einer Oberflächenspur, die \n\nden Lichtbogen im durch den Strahlfleck der Laserstrahlung \n\nbestimmten Schweißbereich führt, \n\n(6) die Oberflächenspur schnürt den Lichtbogen zusammen, \n\n(7) die Oberflächenspur ist dielektrikumsfrei, \n\n(8) der übrige Schweißbereich ist durchweg mit einer dielektri-\n\nschen Schicht bedeckt. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht München I der An-\n\ntragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin im Wege einstweiliger Verfügung \n\nund unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben zu dulden, \n\ndass ein gerichtlich bestellter, namentlich benannter Sachverständiger die in \n\nder besagten Betriebsstätte befindlichen Schweißstationen im Zuge der im Ver-\n\nfahren 21 OH 17787/07 angeordneten Begutachtung nach Maßgabe bestimm-\n\nter, im Beschluss genannter Anweisungen darauf hin besichtigt und untersucht, \n\nob das Verfahren nach Anspruch 1 des deutschen Patents 44 46 560 ausge-\n\nführt wird. Des Weiteren hat das Landgericht der Antragsgegnerin aufgegeben, \n\nbei den Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen neben diesem \n\nund einem etwaigen von ihm benannten Assistenten die Anwesenheit dreier \n\nebenfalls namentlich benannter Vertreter der Antragstellerin (Patent- und \n\nRechtsanwälte) zu dulden. Diese hat das Landgericht (antragsgemäß) ver-\n\npflichtet, Tatsachen, die im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens zu ihrer \n\nKenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Rechtsbeschwerdegegnerin \n\nbetreffen, geheimzuhalten, und zwar auch gegenüber der Antragstellerin und \n\nderen Mitarbeitern. \n\n3 \n\nDer Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten im Wesentli-\n\nchen fünf Merkmale als ganz, ein weiteres nach Maßgabe einer kurzen Erläute-\n\nrung teilweise, und Merkmal 5 nur mit Einschränkungen erfüllt gesehen. Eine \n\nAussage darüber, ob Merkmal 6 erfüllt sei oder nicht, hat der Sachverständige \n\nnicht zu treffen vermocht; seine Verwirklichung lasse sich mit Hilfe der vorhan-\n\ndenen Messtechnik und den versuchstechnischen Randbedingungen nicht \n\nnachweisen; eine kurze Literaturrecherche habe auch nicht zu eindeutigen Hin-\n\nweisen/Aussagen geführt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben, dazu \n\nStellung zu nehmen, ob die Antragstellerin uneingeschränkt Einsicht in das \n\nGutachten bekommen kann. Die Antragsgegnerin hat sich lediglich mit der \n\nAushändigung der gutachterlichen Zusammenfassung, mit der der Sachver-\n\nständige am Ende des Gutachtens kurz die Erfüllung der einzelnen Merkmale \n\nkommentiert hat, einverstanden erklärt, nicht aber mit der Weitergabe der übri-\n\ngen Teile des Gutachtens an die Antragstellerin oder ihre Vertreter. Sie hat gel-\n\ntend gemacht, das Gutachten enthalte zahlreiche Informationen über geheimes \n\ntechnisches Know-how, das im Übrigen in keinem Zusammenhang zum Patent \n\nder Antragstellerin stehe und für die Verletzungsfrage unerheblich sei. \n\n5 \n\nDurch seinen am 31. März 2008 erlassenen und am 4. April 2008 berich-\n\ntigten Beschluss hat das Landgericht über die Zusammenfassung hinaus die \n\nHerausgabe der Abschnitte 2.2 und 4.6 des Gutachtens an die Antragstellerver-\n\ntreter ohne weitere Verschwiegenheitsverpflichtung angeordnet. \n\nIm Ab-\n\nschnitt 2.2 des Gutachtens erläutert der Sachverständige die Beschränkungen, \n\ndie sich an der Betriebsstätte für die Untersuchungen ergaben; der Gliede-\n\nrungspunkt 4.6 enthält die Erläuterungen des Sachverständigen zu Merkmal 6. \n\nDie beantragte Herausgabe der übrigen Teile des Gutachtens an die nament-\n\nlich benannten Vertreter der Antragstellerin unter Anordnung ihrer Verschwie-\n\ngenheit gegenüber der eigenen Partei hat das Landgericht abgelehnt. \n\n6 \n\nMit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragstel-\n\nlerin diesen Antrag weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde \n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet die Antragstellerin sich mit ihrer vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n7 \n\nI. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\nB. \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht hat sie in dem angefochtenen Beschluss zuge-\n\nlassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An die Zulassung ist das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht grundsätzlich gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Bin-\n\ndung an die Zulassung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nur, wenn die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschl. v. \n\n8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\nDie Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde lässt sich, anders als die Antrags-\n\ngegnerin meint, nicht in Anlehnung an § 542 Abs. 2 ZPO bejahen, wonach ge-\n\ngen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines \n\nArrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision \n\nnicht stattfindet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde könnte, wenn über-\n\nhaupt, mit Blick auf § 542 Abs. 2 ZPO nur dann zu verneinen sein, wenn das \n\nmit der Rechtsbeschwerde verfolgte Petitum der Antragstellerin einem Verfah-\n\nren der einstweiligen Verfügung zuzuordnen wäre und das Rechtsmittel schon \n\nwegen der Erschöpfung des Rechtsmittelzugs in der Hauptsache als unstatthaft \n\nangesehen werden müsste. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Das \n\nLandgericht hat die Anträge der Antragsgegnerin auf Sachverständigenbegut-\n\nachtung im selbständigen Beweisverfahren und auf Duldung der Besichtigung \n\n(vgl. zur Kombination solcher Anträge Kühnen, GRUR 2005, 185 ff.) in getrenn-\n\nten Verfahren beschieden. Diese verfahrensmäßige Behandlung ist auch sach-\n\ngerecht, weil die Duldung der Besichtigung ein von der Anordnung der Begut-\n\nachtung verschiedener Verfahrensgegenstand ist und mit Letzterer nur insoweit \n\nzusammenhängt, als sie vorab, ohne das Verhalten der Antragsgegnerin abzu-\n\nwarten, die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang des Sachverständigen \n\nund gegebenenfalls weiterer Personen (aus der Sphäre des Schutzrechtsinha-\n\nbers) zum Gegenstand der Begutachtung eröffnet. \n\n9 \n\nDas mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren der Antragstellerin \n\nbezieht sich auf das im selbständigen Beweisverfahren erstellte Sachverständi-\n\n10 \n\n11 \n\ngengutachten und nicht auf die im Vorfeld der Begutachtung im Verfügungsver-\n\nfahren angeordnete Duldung der Besichtigung und Untersuchung der Schweiß-\n\nanlage durch den Sachverständigen, die verfahrensrechtlich vom selbständigen \n\nBeweisverfahren unabhängig ist. Dass die Rechtsbeschwerde in Bezug auf in \n\nselbständigen Beweisverfahren erlassene Beschlüsse unstatthaft wäre, ist der \n\ngesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, für eine weitergehende Ein-\n\nsicht in das Gutachten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht er-\n\nsichtlich, welche Relevanz diese Angaben für die Beweisfrage hinsichtlich der \n\nvom Gutachter als zweifelhaft und nicht feststellbar bezeichneten Merkmale 5 \n\nund 6 hätten, und davon auszugehen, dass die dem Sachverständigen zur Ver-\n\nfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten bei der Besichtigung erschöpfend \n\ngenutzt worden seien. Entscheidend für die Frage der Schutzrechtsverletzung \n\nsei die Feststellung des Sachverständigen, dass sich Merkmal 6 mit Hilfe der \n\nMesstechnik und der versuchstechnischen Randbedingungen nicht nachweisen \n\nlasse. Es sei kein Zusammenhang zwischen dieser Feststellung und den kon-\n\nkreten verfahrenstechnischen Parametern, gegen deren Bekanntgabe sich die \n\nAntragsgegnerin wehre, ersichtlich. \n\n12 \n\n2. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in \n\nGRUR-RR 2009, 191 veröffentlicht ist, scheitert die Beschwerde jedenfalls am \n\nRecht der Antragsgegnerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, \n\ndessen Schutzbereich geheimes Know-how einschließe. Eine Abwägung des \n\nGeheimhaltungsinteresses der Antragsgegnerin mit dem Anspruch der Antrag-\n\nstellerin auf rechtliches Gehör führe zu keinem abweichenden Ergebnis, wobei \n\ndieser Anspruch der Partei und nicht ihren rechtlichen Vertretern zustehe und \n\ndas Gutachten uneingeschränkt der Ersteren und nicht nur ausgewählten Ver-\n\ntretern zugänglich gemacht werden müsse. Gegen einen Verzicht der Partei \n\ndarauf spreche insbesondere, dass damit ein schützenswertes Geheimhal-\n\ntungsinteresse des Besichtigungsschuldners ausgehebelt werde. Auch wenn \n\nsie von ihren Vertretern nicht explizit über den Inhalt des Gutachtens informiert \n\nwerde, könne die sachkundige Partei aus deren Stellungnahmen in Bespre-\n\nchungen möglicherweise Schlüsse auf das begutachtete Verfahren und sein \n\ntechnisches Umfeld ziehen. Es gebe im Übrigen keine Gewähr dafür, dass die \n\nPartei auf Dauer bei ihrem Verzicht auf eigene Kenntnisnahme bleibe und Glei-\n\nches gelte, wenn die Partei ihre Vertreter wechsle. Daraus erhelle, dass nach-\n\nträgliche Maßnahmen, wie das Gesetz sie den Gerichten zu treffen überlasse, \n\nnicht zum Ziel führen könnten. Es gelte vielmehr auch hier der Vorherigkeits-\n\ngrundsatz. Wie den berechtigten Interessen beider Parteien bestmöglich ent-\n\nsprochen werden könne, sei, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Sach-\n\nverständigen, vor Formulierung und Erlass eines Beweisbeschlusses schrift-\n\nsätzlich oder in mündlicher Verhandlung zu klären. \n\nIII. Das Beschwerdegericht hat die begehrte Einsicht in das Beweissiche-\n\nrungsgutachten zu Unrecht verwehrt. \n\n1. a) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ausschließlich, \n\nworauf zur Klarstellung hinzuweisen ist, ob in den Vorinstanzen zu Recht abge-\n\nlehnt worden ist, das im selbständigen Beweisverfahren erstellte Gutachten aus \n\nGründen des Geheimnisschutzes antragsgemäß auszuhändigen. Nicht verfah-\n\nrensgegenständlich ist, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine \n\nBeweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren wegen im Raum stehender \n\nPatentverletzung angeordnet werden kann und inwieweit die dafür erforderli-\n\nchen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nb) Wie zu verfahren ist, wenn der wegen Patentverletzung auf Vorlage \n\neiner Urkunde oder Besichtigung einer Sache bzw. eines Verfahrens in An-\n\nspruch genommene mutmaßliche Verletzer (nach dem Gesetzeswortlaut: ver-\n\nmeintliche Verletzer) in Bezug auf die Urkunde oder Sache bzw. das Verfahren \n\nGeheimnisschutz geltend macht, ist nunmehr in § 140c Abs. 1 Satz 3 PatG in \n\nder am 1. September 2008 gemäß Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung \n\nder Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 \n\n(BGBl. I S. 1191) in Kraft getretenen Fassung geregelt. Danach trifft, soweit der \n\nvermeintliche Verletzer geltend macht, es handle sich um vertrauliche Informa-\n\ntionen, das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebo-\n\ntenen Schutz zu gewährleisten. \n\n16 \n\nc) Ob das Rechtsbeschwerdegericht seiner Beurteilung § 140c PatG \n\nzugrunde legen kann, obwohl die Besichtigung, in deren Zusammenhang Ge-\n\nheimnisschutzmaßnahmen angeordnet werden sollen, vor Inkrafttreten der \n\nNeuregelung stattgefunden hat und das Gesetz eine Übergangsregelung nicht \n\nvorsieht, kann offenbleiben. Denn die durch das Gesetz zur Verbesserung der \n\nDurchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geschaffene Rechtslage \n\nweicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des vermeint-\n\nlichen Verletzers vom bisherigen Rechtszustand ab (vgl. auch die Begründung \n\ndes Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/5048 S. 40). Der Besichtigungsanspruch \n\nwar zur fraglichen Zeit mit Blick darauf, dass die Frist für die Umsetzung der \n\nRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur \n\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) \n\nabgelaufen war, in Anlehnung an die §§ 809 f. BGB zu gewähren (vgl. BGHZ \n\n150, 377 - Faxkarte; Melullis, Festschrift für Tilmann, S. 843 unter Hinweis auf \n\nRGZ 69, 401 - Nietzsche-Briefe). Der Regelung in § 809 BGB kam zur Zeit der \n\ninstanzgerichtlichen Entscheidungen auch die Funktion zu, die Maßnahmen zu \n\nverwirklichen, die nach Art. 6 der Durchsetzungsrichtlinie in Zusammenhang mit \n\nder Vorlage von Beweismitteln vorgesehen waren (BGHZ 169, 30 Tz. 41 - Rest-\n\nschadstoffentfernung). Dabei stand auch vor Inkrafttreten von § 140c PatG au-\n\nßer Frage, dass nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten In-\n\nteressen bestimmt werden konnte, in welchem Umfang dem Schutzrechtsinha-\n\nber ein Anspruch auf Besichtigung eines möglicherweise verletzenden Gegens-\n\ntands oder Verfahrens bzw. auf Auswertung der durch die Besichtigung gewon-\n\nnenen Erkenntnisse zugebilligt werden kann (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; \n\nMelullis aaO, S. 856). Die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzuse-\n\nhenden Schutzmaßnahmen waren so zu treffen, wie es nunmehr der Regelung \n\nin § 140c Abs. 1 Satz 3 PatG entspricht. \n\n17 \n\n2. Was als Gegenstand von Maßnahmen zum Geheimnisschutz in Be-\n\ntracht kommt, hat auch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von \n\nRechten des geistigen Eigentums nicht im Einzelnen festgelegt. Der bezweckte \n\nSchutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Verletzers (vgl. BT-\n\nDrucks. 16/5048 S. 40) gebietet es jedenfalls, solche Geheimnisse einzubezie-\n\nhen, die Gegenstand des Straftatbestands der Verletzung von Privatgeheimnis-\n\nsen (§ 203 StGB) sind. Darunter fallen auch die im Zusammenhang mit Besich-\n\ntigungsmaßnahmen wegen Schutzrechtsverletzung hauptsächlich betroffenen \n\nGeschäfts- und Betriebs- bzw. Fabrikationsgeheimisse des vermeintlichen Ver-\n\nletzers (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner StGB, 27. Aufl., § 203 Rdn. 11). Dabei \n\nhandelt es sich um betriebsbezogenes technisches und kaufmännisches Wis-\n\nsen im weitesten Sinne (vgl. BVerfGE 115, 205 Tz. 87), das allenfalls einem \n\neng begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Per-\n\nsonenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann (vgl. Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 17 UWG Rdn. 4 ff.), an \n\ndessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes (wirtschaftliches) In-\n\nteresse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden \n\noder erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 353, 356 \n\nm.w.N. - Präzisionsmessgeräte). Geschützt wird der Berechtigte gegen die Wei-\n\ntergabe von Informationen in jeglicher Form über alle im Zusammenhang mit \n\nder Besichtigung einer Sache oder eines Verfahrens zugänglichen oder wahr-\n\nnehmbaren betrieblichen Gegenstände (z. B. Maschinen oder andere Vorrich-\n\ntungen inklusive der mit ihnen gegebenenfalls ausgeführten Verfahren, Modelle, \n\nVerhältnisse, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, Inhalte oder Daten) oder \n\nUrkundeninhalte, die, unmittelbar oder mittelbar, Erkenntnisse über den Ge-\n\ngenstand eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vermitteln können. \n\n18 \n\n3. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Geheimnisschutz \n\n(vorstehend B III 2) in Bezug auf die von der Antragsgegnerin als geheimhal-\n\ntungsbedürftig bezeichneten Gegenstände diesen Voraussetzungen genügen, \n\nnamentlich, inwieweit sie allenfalls einem eng begrenzten Personenkreis be-\n\nkannt sind und sich ein größerer Personenkreis von ihnen nur unter Schwierig-\n\nkeiten Kenntnis verschaffen kann und inwieweit ein bekundetes Geheimhal-\n\ntungsinteresse besteht, hat weder das Land- noch das Beschwerdegericht fest-\n\ngestellt. Der Senat kann gleichwohl selbst in der Sache entscheiden, weil die \n\ngetroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für seine Entschei-\n\ndung bieten (§ 577 Abs. 5 ZPO) und in diesem Rahmen zugunsten der An-\n\ntragsgegnerin unterstellt werden kann, dass das, wofür sie Geheimnisschutz \n\nbeansprucht, den Tatbestand des Privatgeheimnisses erfüllt. \n\n19 \n\n4. Die Antragstellerin begehrt die Herausgabe der ihr noch nicht bekannt \n\ngegebenen Teile des Gutachtens nicht an sich selbst, sondern an ihre benann-\n\nten rechts- und patentanwaltlichen Vertreter unter deren Verpflichtung zur Ver-\n\nschwiegenheit gegenüber ihr selbst. \n\n20 \n\nDie mit diesem Antrag erstrebte Verschwiegenheitsauflage steht unab-\n\nhängig neben der in der Duldungsverfügung (antragsgemäß) erlassenen An-\n\nordnung, dass die Rechts- und Patentanwälte Tatsachen, die im Zuge des \n\nselbständigen Beweisverfahrens zu ihrer Kenntnis gelangen und den Ge-\n\nschäftsbetrieb der Antragsgegnerin betreffen, geheimzuhalten haben. Damit ist \n\ntrotz des missverständlich umfassenden Wortlauts (\"im Zuge des selbständigen \n\nBeweisverfahrens\") keine verfahrensübergreifende Geheimhaltungspflicht ge-\n\nmeint. Wie sich aus der Gesamtheit der Prozesshandlungen einschließlich der \n\ngetrennten Einleitung von selbständigem Beweis- und Verfügungsverfahren \n\nergibt, die sich ersichtlich an eine in der Fachliteratur vorgeschlagene (vgl. \n\nKühnen GRUR 2005, 185 ff.) und auch andernorts praktizierte Verfahrensweise \n\nanlehnen, bezieht sich die in der einstweiligen Verfügung enthaltene Geheim-\n\nhaltungsanordnung vielmehr nur auf Wahrnehmungen im Zusammenhang mit \n\nden Maßnahmen, die im Verfügungsverfahren angeordnet worden sind, um die \n\nDurchführung des Beweisverfahrens auch gegen den etwaigen Willen der An-\n\ntragsgegnerin durchzusetzen. Nach dem Gesamtkonzept dieses Verfahrens \n\nsind in Bezug auf die Inhalte des im selbständigen Beweisverfahren zu erwar-\n\ntenden Gutachtens von vornherein eigenständige Entschließungen über etwa \n\nerforderliche Maßnahmen des Geheimnisschutzes vorgesehen, um die es auch \n\nim vorliegenden Verfahren geht. \n\n21 \n\nDer Antrag der Antragstellerin ist so zu verstehen, dass das Gutachten \n\nohne vorgeschaltete Erörterung und Prüfung etwaiger geheimhaltungswürdiger \n\nInhalte und ohne eine Entschließung über deren Vorenthaltung herausgegeben \n\nwerden soll. Die Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin sollen an-\n\ntragsgemäß - worauf zurückzukommen sein wird - unabhängig davon durch die \n\nVerpflichtung der Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Verschwiegenheit \n\ngesichert werden. Damit geht der Antrag im Übrigen insoweit über die vorbe-\n\nzeichnete, im Verfügungsverfahren erlassene Geheimhaltungsanordnung hin-\n\naus, als er auf Verschwiegenheit über den gesamten Gutachteninhalt - soweit \n\ner vom Landgericht noch nicht freigegeben worden ist - zielt, und nicht nur se-\n\nlektiv auf \"Tatsachen, die … den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin betref-\n\nfen\". Das ist mit Blick darauf, dass eine gerichtliche Prüfung der Geheimhal-\n\ntungsinteressen nicht erfolgen soll, allerdings auch sachgerecht und konse-\n\nquent, weil es sonst in das Ermessen der Vertreter der Antragstellerin gestellt \n\nwäre zu befinden, welche Informationen über den Betrieb des vermeintlichen \n\nVerletzers Geheimnisschutz verdienen und welche nicht. \n\n22 \n\nDer Senat hat den mit der Rechtsbeschwerde verfolgten Antrag ferner so \n\nverstanden, dass damit nicht nur Verschwiegenheit gegenüber der eigenen Par-\n\ntei, sondern (erst recht) auch gegenüber außenstehenden Dritten angeordnet \n\nwerden möge, und dies im Tenor durch eine Einfügung (\"auch\") klargestellt. \n\n23 \n\n5. Die Aushändigung eines solchen Gutachtens an die rechts- oder pa-\n\ntentanwaltlichen Vertreter des Schutzrechtsinhabers mit der Maßgabe, Ver-\n\nschwiegenheit auch gegenüber der von ihnen vertretenen Partei zu bewahren, \n\nwird in der Fachliteratur unter dem Gesichtspunkt des zu wahrenden Schutzes \n\nvon Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen des vermeintlichen Verletzers für \n\nunbedenklich erachtet (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140c Rdn. 62; \n\neingehend Kühnen in GRUR 2005, 185 ff.). Der Senat hat keine durchgreifen-\n\nden Bedenken, dieser Ansicht beizutreten. \n\n24 \n\na) Die etwaigen Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners \n\nantragsgemäß präventiv durch Anordnung der Verschwiegenheit der vom Be-\n\nsichtigungsgläubiger beauftragten Rechts- oder Patentanwälten zu wahren, ist \n\naufgrund der Stellung gerechtfertigt, die das Gesetz diesen im Rahmen einer \n\nordnungsgemäßen Rechtspflege zuweist. Der Rechtsanwalt ist unabhängiges \n\nOrgan der Rechtspflege (§ 1 BRAO), und dasselbe gilt für den Patentanwalt in \n\ndem ihm durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Aufgabenbereich (§ 1 \n\nPAO), der hier berührt ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 PAO). Die ihnen \n\ngesetzlich zugewiesene Funktion, an einer rechtsstaatlichen, geordneten \n\nRechtspflege mitzuwirken, und die ihnen dafür zugewiesene Stellung als unab-\n\nhängige Organe der Rechtspflege rechtfertigen generell die Erwartung, dass \n\nRechts- und Patentanwälte die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, die ihnen \n\nauf von ihnen selbst vertretenen Antrag ihrer Partei vom Gericht - nunmehr \n\nauch auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage (§ 140c Abs. 1 Satz 3 PatG) - \n\nauferlegt worden ist, auch gegenüber der von ihnen vertretenen Partei nicht \n\nverletzen werden. \n\n25 \n\nb) Der Rechtsanwalt, der ein solches Gutachten unter Verschwiegen-\n\nheitspflicht entgegennimmt, vertritt dabei, entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung, keine widerstreitenden Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO). \n\nVielmehr nimmt der Rechtsanwalt allein die Interessen der von ihm vertretenen \n\nPartei wahr; dies erfolgt lediglich unter den ihm gerichtlich auferlegten Be-\n\nschränkungen. Diese ergehen aber auf Antrag der Partei, also mit deren Kennt-\n\nnis und Billigung, und haben im Übrigen prinzipiell nur vorläufigen Charakter, \n\nweil es der Partei freisteht, die Bewilligung der persönlichen Einsicht in das \n\nGutachten zu beantragen (unten B III 5 f und B III 6). Mehr als das, was ihr auf \n\ndiesem Wege zur Kenntnis gelangt, könnte die Partei auch nicht auf dem Um-\n\nweg über ihren vollständig informierten Rechtsanwalt in Erfahrung bringen. \n\n26 \n\nc) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die dem Rechts- oder Patent-\n\nanwalt auferlegte Verschwiegenheitspflicht ein gewisses Spannungsfeld zu sei-\n\nnen berufsständischen und vertraglichen Pflichten entstehen lässt. Die Wahr-\n\nnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt, abgesehen von seiner Unabhängigkeit \n\nund Verschwiegenheit, einen den Interessen des eigenen Mandanten verpflich-\n\nteten Rechts- bzw. Patentanwalt voraus (vgl. BGH, Senat für Patentanwaltssa-\n\nchen, Beschl. v. 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03, WRP 2005, 226). Die Interessen \n\ndes Mandanten kann der Anwalt vorliegend infolge der Verschwiegenheits-\n\npflicht nur bedingt wahrnehmen. Er muss den Inhalt des Gutachtens bei der \n\nBeratung völlig ausblenden bzw. darf ihn, wie im Streitfall, nur im Umfang der \n\nvom Landgericht erteilten Freigabe zur Grundlage von Erörterungen mit dem \n\nMandanten machen. Das erfordert generell hohe Umsicht, zumal die Erörterung \n\nder effizienten Interessenwahrnehmung des Patentinhabers nach einer Schutz-\n\nrechtsverletzung häufig nur schwierig völlig losgelöst von der Sphäre des ver-\n\nmeintlichen Verletzers, sei es in Bezug auf dessen Produktionsanlagen, sonsti-\n\nge Gerätschaften oder eigene Erzeugnisse, die selbst Gegenstand von Ge-\n\nschäftsgeheimnissen sein können etc., wird erfolgen können. \n\n27 \n\nDeshalb muss der Rechts- oder Patentanwalt, dem Verschwiegenheit \n\nauferlegt ist, bei der weiteren Beratung des Patentinhabers, etwa über das wei-\n\ntere Vorgehen gegen den vermeintlichen Verletzer, sein besonderes Augen-\n\nmerk darauf richten, keine Gutachteninhalte zu offenbaren oder Ausführungen \n\nzu machen, die dem - in der Regel sachkundigen - Patentinhaber Rückschlüsse \n\ndarauf, insbesondere auf Privatgeheimnisse des vermeintlichen Verletzers er-\n\nmöglichen könnten. Ist das nach Lage des Sachverhalts nicht möglich, bleibt \n\ndem Rechts- bzw. Patentanwalt nur übrig, zunächst darauf hinzuwirken, dass \n\ndas Gutachten auch der Partei zugänglich gemacht werden darf und die Bera-\n\ntung danach auszurichten. Dem Rechts- oder Patentanwalt wäre es insbeson-\n\ndere verwehrt, selbst zu befinden, welche Informationen in dem ihm unter An-\n\nordnung der Verschwiegenheit überlassenen Dokument \"wirklich\" geheimhal-\n\ntungswürdige Belange des vermeintlichen Verletzers betreffen und seine Ver-\n\nschwiegenheit nur auf diese zu beschränken. \n\n28 \n\nd) Dem vermeintlichen Verletzer bleibt als Gewähr dafür, dass die gegne-\n\nrischen Rechts- oder Patentanwälte die Verschwiegenheitsanordnung beach-\n\nten, nicht nur der Verlass darauf, dass diese das in sie kraft ihrer Stellung als \n\nOrgane der Rechtspflege gesetzte Vertrauen nicht enttäuschen. Die Verpflich-\n\ntung zur Bewahrung etwaiger aus dem Gutachten ersichtlicher Privatgeheim-\n\nnisse des Besichtigungsschuldners ist auch strafbewehrt (§ 203 StGB). \n\n29 \n\naa) Solche Privatgeheimnisse sind dem Rechts- oder Patentanwalt bei \n\ndem hier in Rede stehenden Verfahren \"sonst anvertraut\" worden (§ 203 \n\nAbs. 1, 2. Alt. StGB). Anvertraut ist ein Geheimnis dem Rechts- oder Patentan-\n\nwalt, wenn es ihm in innerem Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs \n\nunter Umständen mitgeteilt worden ist, aus denen sich die Anforderung des \n\nGeheimhaltens ergibt (vgl. nur Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., \n\n§ 203 Rdn. 13 m.w.N.). So verhält es sich hier. Dass der Anvertrauende und \n\nder Geheimnisträger dabei, wie vorliegend, nicht personenidentisch sind, steht \n\nder Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen (vgl. Cierniak in MünchKomm.StGB, \n\n§ 203 Rdn. 45; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 203 Rdn. 9). \n\n30 \n\nbb) Der Rechts- oder Patentanwalt könnte die Offenbarung eines ihm an-\n\nvertrauten Geschäftsgeheimnisses nicht damit rechtfertigen, diese habe für eine \n\nordnungsgemäße Wahrung der Belange seiner Partei unausweichlich erfolgen \n\nmüssen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, \n\ndass die Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses in bestimmten Konflikt-\n\nfällen bestehen kann (etwa wenn der Rechtsanwalt ohne Offenbarung nicht in \n\nder Lage wäre, eine Honorarforderung im Zivilprozess geltend zu machen oder \n\nsich in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren sachgemäß zu vertei-\n\ndigen, vgl. BGHSt 1, 366). Ob daraus ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund der \n\nWahrnehmung berechtigter Interessen hergeleitet werden könnte (ablehnend \n\nCierniak aaO Rdn. 84; Lenckner aaO Rdn. 30; zweifelnd Fischer, StGB, \n\n57. Aufl., § 203 Rdn. 45 [ab 51. Aufl.] m.w.N.), kann hier dahinstehen, weil die \n\nBefugnis zur Offenbarung nicht i.S. eines strafrechtlichen Rechtfertigungs-\n\ngrunds unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Wahrnehmung berechtigter \n\nInteressen und erst recht nicht unter dem Aspekt des rechtfertigenden Not-\n\nstands (§ 34 StGB) bejaht werden kann, wenn der Rechts- oder Patentanwalt \n\nunter den hier gegebenen Voraussetzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet \n\nist und in dem vorhersehbaren Geheimhaltungskonflikt eine Handlungsalterna-\n\ntive besteht (Antrag auf Aushändigung des Gutachtens an die Partei nach Ge-\n\nheimnisprüfung und Interessenabwägung). Hinzu kommt, dass die Anerken-\n\nnung eines dieser Rechtfertigungsgründe zu dem Wertungswiderspruch führen \n\nwürde, dass der Patentinhaber durch Wahl der Aushändigung des Gutachtens \n\nan seine Anwälte unter Verschwiegenheitsanordnung anstatt an sich selbst Er-\n\nkenntnisse gewinnen kann, die ihm aus Rechtsgründen vorzuenthalten sind und \n\ndie er nicht hätte in Erfahrung bringen können, wenn er die Aushändigung des \n\nGutachtens an sich selbst verlangt hätte. \n\n31 \n\ncc) Überdies bleibt es dem vermeintlichen Schutzrechtsverletzer im Ein-\n\nzelfall unbenommen, gegen die beantragte Aushändigung eines Gutachtens an \n\neinen bestimmten, namentlich benannten Vertreter zu remonstrieren, wenn er \n\naufgrund gerade diesen betreffender konkreter, dann allerdings substanziiert \n\ndarzulegender Umstände Anlass zu der Befürchtung hat, dass die Verschwie-\n\ngenheitsverpflichtung missachtet werden könnte. \n\n32 \n\ne) Auch die weiteren, vom Beschwerdegericht erhobenen Bedenken ge-\n\ngen die Überlassung des Gutachtens (nur) an die Vertreter der Partei greifen \n\nnicht durch. Deren Anspruch als Patentinhaberin auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs im vorliegenden Verfahren ist durch diese, ihrem eigenen Antrag voll \n\nentsprechende Entscheidung nicht verkürzt. Auch der Gesetzgeber des Geset-\n\nzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums \n\nist, wenn auch in anderem Zusammenhang, davon ausgegangen, dass der er-\n\nforderliche Geheimnisschutz je nach Fall durch Beschränkung der Kenntnis-\n\nnahme auf Dritte verwirklicht werden kann. Die Gesetzgebungsmaterialien füh-\n\nren insoweit als Beispiel zur Geheimniswahrung bei vorzulegenden Urkunden \n\nderen Vorlage an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten an (BT-\n\nDrucks. 16/5048 S. 41). Im Übrigen bleibt es der Patentinhaberin unbenommen, \n\neinen weitergehenden Antrag auf Gestattung der eigenen Einsichtnahme in die \n\njeweils in Rede stehenden Unterlagen zu stellen. Bei alledem darf unter dem \n\nGesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht übersehen werden, dass im vorlie-\n\ngenden selbständigen Beweisverfahren nicht über den Streitstoff eines etwai-\n\ngen Hauptsacheverfahrens und insbesondere nicht darüber entschieden wird, \n\nob und bejahendenfalls welche Tatsachen dem Patentinhaber dort vorenthalten \n\nbleiben (vgl. dazu Bornkamm in Festschrift für Ullmann, 2006, 893 ff.; zur Prob-\n\nlematik generell BVerfGE 101, 106 ff.; 115, 203 ff.). \n\n33 \n\nDer Patentinhaber könnte entgegen den Befürchtungen des Beschwer-\n\ndegerichts der Verschwiegenheitsanordnung auch nicht durch Sinneswandel \n\noder Anwaltswechsel die Grundlage entziehen. Dem etwaigen vom Patentinha-\n\nber an sie gerichteten Ansinnen, das Gutachten ihm selbst oder anderen Be-\n\nvollmächtigten zur Verfügung zu stellen, dürften die bisherigen Rechtsvertreter \n\nwegen der fortgeltenden, ihnen vom Gericht auferlegten Verschwiegenheitsver-\n\npflichtung ungeachtet der Weisungsbefugnis des Auftraggebers nicht entspre-\n\nchen. \n\n34 \n\nf) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hält der Senat die Klarstellung für an-\n\ngezeigt, dass das im Zusammenhang mit der Besichtigung einer Sache oder \n\neines Verfahrens wegen vermuteter Patentverletzung im selbständigen Beweis-\n\nverfahren gefertigte Sachverständigengutachten den vom Patentinhaber be-\n\nvollmächtigten Rechts- oder Patentanwälten nicht ohne Weiteres von Amts we-\n\ngen mit der Auflage übermittelt werden kann, über den Inhalt Verschwiegenheit \n\nauch gegenüber der eigenen Partei zu bewahren (anders wohl Schulte/Kühnen \n\naaO). \n\n35 \n\nIm Regelfall wird ein im selbständigen Beweisverfahren erstelltes Gut-\n\nachten den Parteien bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten vorbehaltlos über-\n\nmittelt. Ist dies in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne Weiteres tunlich, weil \n\nGeheimhaltungsinteressen im Raum stehen, kann nicht von Amts wegen im \n\nSinne eines \"Minus\" auf eine Zustellung an die Bevollmächtigten des Schutz-\n\nrechtsinhabers mit Verschwiegenheitsverpflichtung ausgewichen werden. Dafür \n\nbesteht keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr kann der Patentinhaber, wozu \n\nihm notfalls Gelegenheit zu geben ist, wählen, ob er (zunächst) diesen Weg \n\nbeschreiten oder ob er sogleich die Überlassung des Gutachtens mit der Mög-\n\nlichkeit auch der eigenen Kenntnisnahme beantragen will. Gleichzeitig muss der \n\nAntragsgegner Gelegenheit erhalten, Geheimhaltungsinteressen geltend zu \n\nmachen. Begehrt der Patentinhaber Aushändigung des Gutachtens an sich \n\nselbst, ist zu entscheiden, inwieweit schützenswerte Interessen des vermeintli-\n\nchen Verletzers betroffen sind und das Geheimhaltungsinteresse überwiegt \n\n(dazu nachstehend B III 6). Dadurch wird Klarheit und Rechtssicherheit über die \n\nzu offenbarenden und die von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse \n\nbetroffenen Informationen hergestellt. \n\n6. Für den Fall, dass dies im vorliegenden Verfahren noch geschieht, \n\nweist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin. \n\na) Will der vermeintliche Verletzer aus Gründen des Schutzes von Ge-\n\nschäftsgeheimnissen verhindern, dass das Gutachten der gegnerischen Partei \n\nvollständig zur Kenntnis gebracht wird, hat er nach allgemeinen Darlegungs- \n\nund Beweislastgrundsätzen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzutun. \n\n§ 140c Abs. 1 PatG bringt dies eingangs von Satz 3 durch Verwendung der \n\nKonjunktion \"soweit\" zum Ausdruck. Dazu gehört, dass Tatsachen vorgetragen \n\nwerden, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass Geschäfts- oder \n\nandere Privatgeheimnisse bzw. gegebenenfalls sonstige schützenswerte Ge-\n\nheiminteressen berührt sind. Wie ausgeführt (oben III 3) sind im vorliegenden \n\nVerfahren diesbezüglich keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen ge-\n\ntroffen worden. \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\nb) Die zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses in der Sache gebote-\n\nnen Anordnungen sind alsdann aufgrund einer einzelfallbezogenen, umfassend \n\nalle beiderseitigen möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigen-\n\nden Würdigung zu treffen (für § 140c Abs. 1 PatG vgl. BT-Drucks. 16/5048 \n\nS. 41). Das bedeutet, dass, wenn aufseiten des vermeintlichen Verletzers ein \n\nden Tatbestand eines Privatgeheimnisses erfüllender Gegenstand berührt ist, \n\ndessen Schutz nicht obligatorischen Vorrang hat und das Interesse des Schutz-\n\nrechtsinhabers an der Offenlegung nicht stets zurücktritt. Die an den Erforder-\n\nnissen des Einzelfalls orientierte Prüfung schließt vielmehr die Abwägung ein, \n\nob das Interesse an der Wahrung des jeweiligen Geheimnisses gegenüber dem \n\nOffenlegungsinteresse des Patentinhabers überwiegt oder umgekehrt. Das be-\n\nruht darauf, dass bestimmten Informationen, namentlich im geschäftlichen Be-\n\nreich, zwar objektiv der Status von Privatgeheimnissen zuerkannt werden kann, \n\ndass dem Unternehmen des vermeintlichen Verletzers, insbesondere hinsicht-\n\nlich seiner wettbewerblichen Position, aus ihrer Offenlegung unter Umständen \n\naber nur mehr oder weniger unerhebliche Nachteile drohen. Umgekehrt kann \n\nder prozessuale Nutzen, den der Patentinhaber aus den durch die Offenlegung \n\neines Geheimnisses zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen ziehen kann, im \n\nEinzelfall voraussichtlich als so gering einzuschätzen sein, dass das Offenle-\n\ngungsinteresse hinter dem Geheimhaltungsbedürfnis zurücktritt. \n\n39 \n\nDaraus ergibt sich für den vermeintlichen Verletzer, der die vorbehaltlose \n\nOffenlegung eines Sachverständigengutachtens verhindern will, die Notwendig-\n\nkeit, nicht nur darzulegen, dass schützenswerte Geheiminteressen berührt sind, \n\nsondern auch aufzuzeigen, welcher Stellenwert diesen Interessen im Wettbe-\n\nwerb zukommt und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung erwachsen \n\nkönnten. \n\n40 \n\n7. Eine vom Gesetz freigestellte (§ 128 Abs. 4 ZPO) mündliche Verhand-\n\nlung durchzuführen hat der Senat nicht für erforderlich erachtet. \n\n41 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nScharen \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nAsendorf ist in Ruhestand ge- \ntreten und kann deshalb nicht \nunterschreiben. \n\nScharen \n\nGröning \n\nBerger \n\nRichter am Bundesge- \nrichtshof Dr. Grabinski \nkann urlaubsbedingt \nnicht unterschreiben. \nScharen \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.03.2008 - 21 OH 17787/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.08.2008 - 6 W 1380/08 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 37/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2010 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski \n\nund Hoffmann \n\nbeschlossen: \n\nDer Senatsbeschluss vom 17. November 2009 wird von \n\nAmts wegen entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahin berich-\n\ntigt, dass der 1. Satz zur Textziffer 29 lautet: \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n\"Solche Privatgeheimnisse sind dem Rechts- oder Patent-\n\nanwalt bei dem hier in Rede stehenden Verfahren 'anver-\n\ntraut' worden (§ 203 Abs. 1 StGB).\" \n\nScharen Gröning Berger \n\n Grabinski Hoffmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.03.2008 - 21 OH 17787/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.08.2008 - 6 W 1380/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-16/x-zb-37-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140c","ref_norm":"140c","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-16/x-zb-37-08","retrieved":"2026-07-10 20:06:19.499368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-16/x-zb-37-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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