{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-11-13","aktenzeichen":"V ZR 255/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 255/08 \n\nVerkündet am: \n13. November 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2008 wird als unzulässig ver-\n\nworfen, soweit über den Feststellungs- und den Unterlassungs-\n\nantrag zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt stilles Mineralwasser in Mehrwegflaschen aus \n\nKunststoff. Die Flaschen tragen die Prägung \"GG-Pool\". Sie werden von der \n\nKlägerin und in den weiteren Stufen des Handels gegen 0,15 € Pfand abgege-\n\nben. Die Beklagte importiert stilles Mineralwasser, das sie in individualisierten \n\nEinwegflaschen aus Kunststoff vertreibt, für die 0,25 € Pfand erhoben werden. \n\nDie von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen weisen eine Bande-\n\nrole mit dem Aufdruck \"Pfand\" oder \"Pfandflasche\" auf. \n\n2 \n\nDas zurückgegebene Leergut wird unzureichend sortiert; von der Kläge-\n\nrin in den Verkehr gebrachte Mehrwegflaschen gelangen an die Beklagte, Ein-\n\nwegflaschen, die die Beklagte in den Verkehr gebracht hat, gelangen an die \n\nKlägerin. Die Beklagte verpresste die an sie gelangten Mehrwegflaschen. Die \n\nKlägerin bot der Beklagten die an sie gelangten, von der Beklagten in den Ver-\n\nkehr gebrachten Einwegflaschen zur Rücknahme an und verlangte Auszahlung \n\ndes Pfands. Das verweigerte die Beklagte. Nachdem sich mehrere 100.000 von \n\nder Beklagten in den Verkehr gebrachte Flaschen bei der Klägerin angesam-\n\nmelt hatten, ließ auch die Klägerin die Flaschen verpressen und veräußerte das \n\nhierdurch gewonnene Material. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte ver-\n\npflichtet \n\nsei, \n\nan \n\nsie \n\ngelangte \n\noder \n\nkünftig \n\ngelangende \n\n\"G.\"- \n\nPET-Mehrwegflaschen gegen Erstattung von 0,15 € pro Flasche herauszuge-\n\nben, es zu unterlassen, diese Flaschen zu vernichten, und 193.180,06 € (Pfand \n\nfür 796.230 Einwegflaschen zuzüglich 3.677,29 € Verpressungskosten abzüg-\n\nlich 9.554,73 € Erlös) zuzüglich Zinsen an sie zu zahlen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Feststellungs- und dem \n\nUnterlassungsantrag stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von \n\n166.108,24 € zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Mit der von dem Ober-\n\nlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der \n\nKlage, soweit zugunsten der Klägerin entschieden worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe durch den Verkauf ihres \n\nWassers an den Großhandel und durch den weiteren Vertrieb das Eigentum an \n\nden von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen nicht verloren. Die Beklagte \n\ndürfe die Flaschen nicht vernichten, sondern habe sie der Klägerin herauszu-\n\ngeben. Dies bedeute nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n\nkeine nach Art. 28 EG verbotene Diskriminierung der Beklagten. \n\n6 \n\nDer Aufdruck \"Pfand\" oder \"Pfandflasche\" auf der Banderole der von der \n\nBeklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen führe zu der rechtsgeschäftli-\n\nchen Verpflichtung der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Fla-\n\nschen gegen Erstattung des Pfands zurückzunehmen. Das gelte auch für die in \n\nden Besitz der Klägerin gelangten Flaschen. Da diese zwischenzeitlich ver-\n\npresst worden seien, sei die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB in-\n\nsoweit zu Schadensersatz verpflichtet. Es seien 0,216 € pro Flasche zu erset-\n\nzen; die in dem Pfandbetrag von 0,25 € enthaltene Mehrwertsteuer brauche die \n\nBeklagte unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Zahlung von Scha-\n\ndensersatz nicht zu erstatten. Auch insoweit sei das Verlangen der Klägerin im \n\nHinblick auf Art. 28 EG unbedenklich. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht \n\nüber den von der Klägerin erhobenen Feststellungs- und den Unterlassungsan-\n\ntrag entschieden hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zu-\n\ngelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). \n\n8 \n\n1. Wenn - wie hier - die Revision nach dem Tenor des Berufungsurteils \n\nuneingeschränkt zugelassen ist, kann sich nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs gleichwohl eine Beschränkung der Zulassung aus den Ent-\n\nscheidungsgründen ergeben. So verhält es sich, wenn das Berufungsgericht die \n\nMöglichkeit der Nachprüfung im Revisionsverfahren hinreichend klar auf einen \n\nabtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (st. Rechtspr., vgl. BGHZ \n\n155, 392, 394; BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, \n\n426; Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, \n\nBeschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432). Das ist hier \n\nder Fall. Zur Zulassung der Revision heißt es in dem Urteil des Berufungsge-\n\nrichts, die Revision sei zuzulassen, weil bisher \"noch nicht höchstrichterlich ent-\n\nschieden (sei), ob es mit der Gewährleistung des freien Warenverkehrs in Art. \n\n28 EG vereinbar ist, einen ausländischen Abfüller oder Vertreiber von Geträn-\n\nken in Einweggetränkeverpackungen allein aufgrund des Aufdruckes \"Pfand\" \n\nauf der Banderole seiner Flaschen zur Pfandrückzahlung auch an inländische \n\nGetränkeabfüller oder -vertreiber zu verpflichten.\" \n\n9 \n\nDamit hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nicht nur \n\nbegründet, sondern die Zulassung der Revision auf die Verurteilung der Beklag-\n\nten zur Zahlung beschränkt. Die - nach Ansicht des Berufungsgerichts - grund-\n\nsätzlich zu klärende Rechtsfrage hat nur die Entscheidung über die Verpflich-\n\ntung der Beklagten zur Erstattung von Pfand für die von ihr in den Verkehr ge-\n\nbrachten Einwegflaschen zum Gegenstand, während Gegenstand des Urteils \n\nim Übrigen die Pflichten der Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin in \n\nden Verkehr gebrachten Mehrwegflaschen sind. \n\n10 \n\nBei dem Zahlungsantrag handelt es sich um einen selbständigen prozes-\n\nsualen Anspruch, über den durch Teil- oder Grundurteil hätte entschieden wer-\n\nden können (§§ 301, 304 ZPO). Bezieht sich aber bei einer Anspruchshäufung \n\n(§ 260 ZPO) die Zulassungsfrage nur auf einen prozessualen Anspruch, ist in \n\nder Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung \n\nder Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 155, 392, \n\n394; BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451; Senat, \n\nBeschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432; ferner BGHZ \n\n153, 358, 362 zu §§ 621d, 546 ZPO a.F.). Dieses Verständnis trägt der mit dem \n\nPrinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts \n\nauf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung, indem es verhindert, dass durch \n\neine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des \n\nStreitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsrechtlichen Prüfung unter-\n\nzogen werden müssen (BGH, Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, NJW 2009, \n\n2450, 2451 m.w.N.), und entspricht der Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndass sich im Hinblick auf die von der Klägerin in den Verkehr gebrachten \n\nMehrwegflaschen weder eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzli-\n\ncher Bedeutung stellt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert (§ 543 \n\nZPO). \n\n11 \n\n2. Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der Zulas-\n\nsungsentscheidung nahe legen könnten, liegen nicht vor. Aus der ausführlichen \n\nErörterung der Auswirkungen von Art. 28 EG auf die von der Klägerin aus dem \n\nEigentum an den Mehrwegflaschen geltend gemachten Ansprüche folgt nicht, \n\ndass das Berufungsgericht die aufgeworfene Rechtsfrage auch diesbezüglich \n\nfür grundsätzlich klärungsbedürftig hielte. Insoweit wendet es nämlich - anders \n\nals hinsichtlich der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Einwegfla-\n\nschen - die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n\nan, zu der es aus der Sicht des Berufungsgerichts einer ergänzenden Stellung-\n\nnahme des Bundesgerichtshofs aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht mehr \n\nbedarf. \n\nIII. \n\n12 \n\n13 \n\nSoweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung wendet, ist \n\ndie Revision zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte der Klägerin die Pfandbeträge für die Einwegflaschen zu erstatten hat, \n\ndie die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Diese Verpflichtung ergibt sich \n\naus den rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien. Entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts hatte das Verpressen dieser Flaschen nicht zur Folge, \n\ndass ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nan die Stelle des - weiterhin erfüllbaren - Anspruchs der Klägerin auf Pfander-\n\nstattung getreten ist. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe durch den Aufdruck \n\n\"Pfand\" oder \"Pfandflasche\" auf ihren Flaschen gegenüber jedem Besitzer ihre \n\nBereitschaft erklärt, gegen die Rückgabe der Flasche einen Pfandbetrag zu er-\n\nstatten. Das ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. \n\n15 \n\nNach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 173, 159, 169) enthält der auf die Flaschenbanderole aufgedruckte Beg-\n\nriff \"Pfand\" die verbindliche Zusage, die Flasche gegen Erstattung des Pfandbe-\n\ntrags zurückzunehmen. Diese Willenserklärung wird von dem Vertreiber da-\n\ndurch abgegeben, dass er eine individualisierte Flasche mit einer Banderole in \n\nden Verkehr bringt, nach der bei dem Erwerb des abgefüllten Getränks für die \n\nFlasche Pfand zu zahlen ist. Das bedeutet zugleich, dass die Flasche zurück-\n\ngegeben werden kann und der als Pfand bezahlte Betrag erstattet wird. Die \n\nAussage richtet sich nicht nur an die Vertragspartner des Vertreibers und ist \n\nauch nicht auf dessen Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole \n\nenthaltenen Erklärung ergibt vielmehr, dass der Vertreiber sich zur Rückzah-\n\nlung des Pfands an jeden Dritten bereit erklärt, der im Besitz seiner Flaschen \n\nist, ohne dass insoweit zwischen Mehrweg- und Einwegflaschen zu unterschei-\n\nden ist (BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912). \n\n16 \n\nDem schließt sich der Senat an. Weder kritische Stimmen in der Literatur \n\n(Hartmann/Henn, Jura 2008, 691, 695; Weber, NJW 2008, 948, 951; zustim-\n\nmend dagegen Faust, JuS 2007, 1059, 1060; Wilhelm, LMK II/2007, 64) noch \n\ndie Einwände der Revision führen zu einer anderen Beurteilung. \n\n17 \n\naa) Es ist nämlich allein sachgerecht, dass der Abfüller oder Erstvertrei-\n\nber, der bei dem Inverkehrbringen seiner Flaschen Pfand erhält, die einge-\n\nnommenen Pfandbeträge später wieder auskehren muss. Das folgt aus dem \n\nSystem der Pfanderhebung. Nach diesem können die geleerten Einwegflaschen \n\nnicht nur an den Vertreiber zurückgegeben werden, der sie in den Verkehr ge-\n\nbracht hat, sondern an alle Abfüller oder Vertreiber, die pfandpflichtige Einweg-\n\nflaschen gleicher Art in den Verkehr bringen. Gälte das Angebot zur Erstattung \n\ndes Pfands jedoch nicht gegenüber einem Abfüller oder Erstvertreiber, fehlte es \n\ndiesem gegenüber an einer vertraglichen Verpflichtung zur Pfanderstattung. Ein \n\nHersteller oder Vertreiber, an den fremde Flaschen zurückgelangen, hätte kei-\n\nnen durch den Besitz der Flaschen vermittelten vertraglichen Anspruch gegen \n\ndenjenigen, der die Flaschen in den Verkehr gebracht und das Pfand für diese \n\neingenommen hat. Das Pfandsystem würde gestört. \n\n18 \n\nDas ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb an-\n\nders zu beurteilen, weil die Verpflichtung der Beklagten aus der Verpackungs-\n\nverordnung, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen zurückzunehmen, \n\nbeendet war, nachdem die Flaschen an die Klägerin gelangt waren (BGH, Urt. \n\nv. 6. März 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 837). Die Verpackungsverord-\n\nnung regelt allein die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bei dem Inverkehrbrin-\n\ngen von Einwegflaschen und deren weiterer Abgabe die Rückgabe der Fla-\n\nschen durch die Erhebung von Pfand sicherzustellen und so die Umwelt davor \n\nzu bewahren, von weggeworfenen Flaschen belastet zu werden. Dieses Ziel ist \n\nerreicht, wenn die leeren Flaschen an einen Abfüller gelangen, der seinerseits \n\nan die Vorgaben der Verpackungsverordnung gebunden und bei dem damit die \n\nordnungsgemäße Vernichtung der Flaschen sichergestellt ist. \n\n19 \n\nDas hiervon zu unterscheidende zivilrechtliche Pfandsystem kann sich \n\nsinnvollerweise nicht auf die bloße Umsetzung dieser öffentlich-rechtlichen Vor-\n\ngaben beschränken. Es muss auch den erforderlichen Innenausgleich unter \n\nden Abfüllern herstellen und verhindern, dass ein Abfüller aufgrund der gesetz-\n\nlichen Rücknahmepflicht mehr Pfand auszahlen muss, als er selbst eingenom-\n\nmen hat. Das lässt sich systemgerecht nur erreichen, wenn ein Abfüller oder \n\nErstvertreiber, an den weniger Flaschen zurückgelangen, als er in den Verkehr \n\ngebracht hat, auf vertraglicher Grundlage anderen Systemteilnehmern zur \n\nPfanderstattung verpflichtet ist, an die die Flaschen gelangen. \n\n20 \n\nbb) Die Auslegung der Bezeichnung \"Pfandflasche\" als Angebot auf Ab-\n\nschluss eines Vertrages, die Flasche entleert gegen Zahlung des Pfandbetrags \n\nzurückzunehmen, scheitert auch nicht daran, dass die Modalitäten der Rückga-\n\nbe nicht aufgeführt sind. Diese ergeben sich vielmehr ohne weiteres aus dem in \n\nder Praxis geübten Verfahren. \n\n21 \n\nBei den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen handelt \n\nes sich um individualisierte Flaschen, die den Aufdruck \"Pfand\" oder \"Pfandfla-\n\nsche\" tragen. Dass der Pfandbetrag nicht angegeben ist, steht der Auslegung \n\nder Banderole als Angebot an jedermann nicht entgegen. Es entspricht nämlich \n\nder Üblichkeit, dass für bestimmte Flaschenarten stets derselbe Betrag erhoben \n\nwird. Dieser Betrag ist den beteiligten Marktkreisen bekannt oder zumindest \n\ngemäß § 315 BGB bestimmbar (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, VIII ZR \n\n240/90, NJW-RR 1992, 183, 184). Danach ist hier derjenige Pfandbetrag ge-\n\nschuldet, der für 1,5 Liter PET Einwegpfandflaschen üblicherweise erhoben \n\nwird. Das ist der in der Verpackungsverordnung als Mindestpfand für Einwegge-\n\ntränkeverpackungen bestimmte Betrag von 0,25 € (vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Juli \n\n2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912). Aus dem Umstand, dass die Höhe des \n\nnach dem Angebot der Beklagten geschuldeten Pfandes damit letztlich auf die \n\nVerpackungsverordnung zurückgeht, folgt entgegen der Ansicht der Revision \n\njedoch nicht, dass auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung heran-\n\nzuziehen wären. Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten zur Aus-\n\nzahlung des Pfands besteht nämlich grundsätzlich unabhängig von einer etwai-\n\ngen entsprechenden Verpflichtung nach der Verordnung (BGH, Urt. v. 9. Juli \n\n2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912, 2913). \n\n22 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen eines an-\n\nderen Herstellers oder Vertreibers, zu dem die Flaschen gelangen, auch nicht \n\ndadurch gewahrt, dass er diese verpressen und das Rohmaterial veräußern \n\nkann. Wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt, steht dem entgegen, \n\ndass der Materialwert weit unter dem Pfandbetrag liegt. Die Klägerin hat aus \n\nder Verpressung von 796.230 Flaschen einen Reinerlös von 5.877,44 € erzielt, \n\nalso 0,0074 € je Flasche, während die Beklagte für diese Flaschen jeweils \n\n0,25 € je Flasche als Pfand eingenommen hat. \n\n23 \n\nb) Auch die Meinung der Revision, das Angebot der Beklagten auf Rück-\n\nerstattung des Pfandbetrages sei wegen Widerrufs nach § 130 Abs. 1 Satz 2 \n\noder § 658 BGB unwirksam, führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n24 \n\nDas Angebot der Beklagten zur Pfanderstattung ist nicht widerrufbar. \n\n§ 130 BGB ist abdingbar (BGH, Urt. v. 4. Juli 1976, IV ZR 123/75, WM 1976, \n\n1130, 1132; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl., § 130 Rdn. 40 a.E.; Pa-\n\nlandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 130 Rdn. 11; Soergel/Hefermehl, BGB, \n\n13. Aufl., § 130 Rdn. 29; Kümpel, WM 1993, 824, 825; ferner Staudin-\n\nger/Singer/Benedict, BGB [2004], § 130 Rdn. 24). Der Aufdruck \"Pfand\" oder \n\n\"Pfandflasche\" auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen \n\nenthält keinen Widerrufsvorbehalt. Das System der Pfanderstattung schließt \n\neinen Widerruf aus. \n\n25 \n\nDie Systembeteiligten müssen auch Flaschen zurücknehmen, die sie \n\nnicht in den Verkehr gebracht haben. Damit ist es unvereinbar, dass diesen ei-\n\nnerseits fremde Flaschen angedient werden können und andererseits die Ver-\n\npflichtung zur Rücknahme und Pfanderstattung widerrufen werden könnte. Die \n\nTeilnahme an dem zivilrechtlichen Pfandsystem bedeutet vielmehr den Verzicht \n\nauf das Recht, die in dem Aufdruck auf der Banderole verkörperte Erklärung \n\ngemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen zu können. \n\n26 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision gilt dies unabhängig davon, wie der \n\nVertrag rechtlich zu qualifizieren ist, dessen Abschluss durch den Aufdruck \n\n\"Pfand\" oder \"Pfandflasche\" angeboten wird. \n\n27 \n\n28 \n\n2. Auch die Verpressung der Flaschen steht dem Zahlungsanspruch der \n\nKlägerin nicht entgegen. \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu-\n\nmindest für einen Teil der an sie gelangten, von der Beklagten in den Verkehr \n\ngebrachten Einwegflaschen Zahlung von 0,25 € Pfand je Flasche gegen Rück-\n\ngabe der Flaschen von der Beklagten gefordert. Hinsichtlich dieser Flaschen \n\nhat die Klägerin mithin erklärt, das Angebot der Beklagten auf Erstattung des \n\nPfands anzunehmen. Auf die Aufforderung der Klägerin, die Flaschen zurück-\n\nzunehmen, weil ihre Lagerkapazitäten erschöpft seien und die Flaschen daher \n\nverpresst werden müssten, hat die Beklagte der Klägerin die Verpressung frei-\n\ngestellt. Dementsprechend ist die Klägerin verfahren. \n\n29 \n\nDamit ist der Klägerin die Übergabe der Flaschen an die Beklagte un-\n\nmöglich geworden. Das berührt den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht, weil \n\ndie eingetretene Unmöglichkeit in erster Linie auf dem Verhalten der Beklagten \n\nberuht, die Rücknahme der Flaschen zu verweigern und der Klägerin die Ver-\n\npressung anheim zu stellen, § 326 Abs. 2 BGB. Das Interesse der Beklagten an \n\neinem Rückerhalt der Flaschen erschöpfte sich im Hinblick auf deren geringen \n\nMaterialwert, der auch noch um die Verpressungskosten zu mindern ist, im We-\n\nsentlichen darin, zu verhindern, für dieselben Flaschen noch einmal auf Zahlung \n\nin Anspruch genommen werden zu können. Dass dies nicht passieren würde, \n\nwar durch die Verpressung der Flaschen seitens der Klägerin gewährleistet. \n\n30 \n\nb) Entsprechend verhält es sich mit den später an die Klägerin gelangten \n\nFlaschen. Die Ablehnung der Rücknahme jeglicher Flaschen von der Klägerin \n\nführte dazu, dass es zur Begründung der vertraglichen Verpflichtung der Be-\n\nklagten hinreichte, dass die Klägerin die von der Beklagten in den Verkehr ge-\n\nbrachten Flaschen aussortierte und verpressen ließ, § 151 BGB. \n\n31 \n\nc) Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. Es wider-\n\nspricht nicht dem Gebot der Billigkeit, dass die Beklagte Beträge, die sie als \n\nPfandzahlungen eingenommen hat, als sie ihre Flaschen in den Verkehr ge-\n\nbracht hat, wieder auskehren muss (vgl. BGH, Urt. v. 6. März 2007, KZR 6/06, \n\nNJW-RR 2007, 836, 838; Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 232/05, NJW 2007, 2912, \n\n2913). Dass die Beklagte dadurch Nachteile erleidet, dass sie für an sie gelang-\n\nte oder gelangende Mehrwegflaschen der Klägerin 0,25 € je Flasche an den \n\nGroßhandel bezahlt, von der Klägerin bei Rückgabe der Flaschen jedoch nur \n\n0,15 € je Flasche verlangen kann, ändert hieran nichts. Dass die Beklagte ohne \n\neine Verpflichtung, § 8 Abs. 1 Satz 1 VerpackV a.F., Mehrwegflaschen der Klä-\n\ngerin angenommen und für diese 0,25 € pro Flasche ausgezahlt hat, hat nichts \n\ndamit zu tun, dass die Beklagte die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen \n\ngegen Erstattung des vereinnahmten Pfands zurückzunehmen hat, sondern ist \n\nFolge davon, dass die Klägerin mit dem Großhandel keine Sortierung der Fla-\n\nschen vereinbart hat, eine Sortierung auch nicht selbst vornimmt und die an sie \n\ngelangenden Flaschen sogleich verpresst. Die damit verbundenen Nachteile \n\nkann die Beklagte nicht auf die Klägerin abwälzen. Diese sortiert das ihr ange-\n\nlieferte Leergut und ist deshalb in der Lage, das Erstattungsangebot der Be-\n\nklagten anzunehmen. Soweit beide Parteien gegenüber ihren Großhändlern \n\nunrichtig abrechnen, berührt dies die Ansprüche der Parteien gegeneinander \n\nnicht. \n\n32 \n\nd) Da der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung zu-\n\nsteht, kann dahingestellt bleiben, ob andere Anspruchsgrundlagen, etwa die \n\nvon der Revisionserwiderung in Betracht gezogenen in § 426 Abs. 1 BGB, \n\n§§ 683 Satz 2, 670 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. dazu BGH, \n\nUrt. v. 6. März 2007, KZR 6/06, NJW-RR 2007, 836, 838) den von dem Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin zugesprochenen Anspruch rechtfertigen. \n\n33 \n\n3. Auch die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht \n\nkeine Kosten für den Transport der Flaschen von der Klägerin zu der Beklagten \n\nangesetzt, es seien unzutreffende Verpressungskosten angenommen worden, \n\nbleiben ohne Erfolg. Transportkosten für eine Rücklieferung der Flaschen an \n\ndie Beklagte lassen den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Pfanderstat-\n\ntung ebenso unberührt wie die Höhe der von der Klägerin für die Verpressung \n\naufgewendeten Kosten. Diese ist im Übrigen nach den tatbestandlichen Ausfüh-\n\nrungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils von der Beklagten \n\nnicht bestritten worden. Berichtigung nach § 320 ZPO hat die Beklagte nicht \n\nbeantragt. Im Revisionsverfahren ist die Höhe dieser Kosten daher als unstreiti-\n\nges Parteivorbringen im Sinne von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (vgl. \n\nBGHZ 173, 159, 168 m.w.N.). \n\n34 \n\n4. Das Gebot der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG steht weder der \n\nErstattungspflicht der Beklagten entgegen noch führt es dazu, dass ein Ver-\n\ntragsverhältnis zwischen den Parteien nicht festgestellt werden könnte. Einer \n\nVorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. \n\n35 \n\na) Ausländische Getränkehersteller und -vertreiber werden von der \n\nPfandpflicht für Einwegverpackungen insoweit stärker betroffen als inländische \n\nUnternehmen, als letztere in größerem Umfang Mehrwegflaschen zur Verpa-\n\nckung der von ihnen in den Verkehr gebrachten Getränke nutzen. Das lässt die \n\nVereinbarkeit von § 8 Abs. 1 VerpackV a.F., nunmehr § 9 Abs. 1 VerpackV, mit \n\nArt. 28 EG nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom \n\n14. Dezember 2004 jedoch unberührt, weil diese Folge im Hinblick auf den mit \n\nder Verpackungsverordnung erstrebten Schutz der Umwelt gerechtfertigt ist \n\n(Rs. C-463/01, Slg. 2004, I 11734 = NVwZ 2005, 194 ff. - Kommission/ \n\nDeutschland, und Rs. C-309/02, Slg. 2004, I 11794 = NVwZ 2005, 190 ff. - \n\nRadlberger Getränkegesellschaft; ferner BGH, Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR \n\n233/07, NJW 2009, 2534, 2536 f.). So verhält es sich auch hier mit der Ausle-\n\ngung der Erklärung \"Pfand\" oder \"Pfandflasche\" auf den Banderolen der von \n\nder Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen. Die Auslegung als Angebot \n\nder Beklagten auf Erstattung des Pfands gewährleistet die Vollständigkeit der \n\nvertraglichen Beziehungen dahin, dass kein Abfüller oder Erstvertreiber daraus \n\neinen Vorteil ziehen kann, dass ihm weniger Flaschen zur Rückgabe angedient \n\nwerden, als er in den Verkehr gebracht hat. \n\n36 \n\nb) Auch das Vorbringen der Revision, die Verpflichtung zur Rücknahme \n\nvon Einwegverpackungen aus Deutschland in das Ausland führe zu Transpor-\n\nten und damit zu zusätzlichen Umweltbelastungen, führt zu keiner anderen Be-\n\nurteilung. Dieses Vorbringen richtet sich nicht gegen die Auslegung der Erklä-\n\nrung auf den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen, sondern \n\nzielt darauf, Importeure von in Einwegflaschen abgefüllten pfandpflichtigen Ge-\n\ntränken gegenüber inländischen Herstellern oder Abfüllern zu bevorzugen, und \n\nist damit offenbar verfehlt. \n\n37 \n\nIm Übrigen ist ein Pfand- und Rücknahmesystem von Leerverpackungen \n\nnach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein notwendiger Be-\n\nstandteil eines Systems, das die Wiederverwendung von Verpackungen sicher-\n\nstellen soll (Rs. C-309/02, aaO, Rdn. 76). Das zwingende, die Maßnahme \n\nrechtfertigende Erfordernis des Umweltschutzes besteht in der Verbesserung \n\nder Verpackungsabfallverwertung, in der Verringerung von Abfällen in der Natur \n\nund - aufgrund des Anreizes, Mehrwegverpackungen zu benutzen, - in einer \n\nVerringerung der zu beseitigenden Abfälle (Rs. C-463/01, aaO, Rdn. 76 f.; Rs. \n\nC-309/02, aaO, Rdn. 77 f.). Transporte, die mit einer Rücknahme verbunden \n\nsind, stehen der Erreichung dieser Ziele nicht entgegen. Darüber hinaus kann \n\nnicht außer Betracht bleiben, dass der Transport entleerter Einwegverpackun-\n\ngen in das Ausland durch die Teilnahme ausländischer Getränkehersteller und -\n\nvertreiber an einem System entfällt, nach welchem die Verpackungen in \n\nDeutschland zurückgenommen, verwertet oder vernichtet werden. \n\n38 \n\nc) Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend die Einführung ei-\n\nnes Pflichtpfands für Einwegverpackungen in den genannten Urteilen allein hin-\n\nsichtlich der Übergangsfrist und der Möglichkeit zur Teilnahme an einem Rück-\n\nnahmesystem beanstandet. Dass diese Momente von der Auslegung der Erklä-\n\nrungen \"Pfand\" oder \"Pfandflasche\" berührt werden, macht die Revision weder \n\ngeltend, noch ist insoweit eine Diskriminierung der Beklagten ersichtlich. \n\nIV. \n\n39 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 HK.O 138/04 Kartell - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2008 - U 1842/05. 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