{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"VII ZB 101/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 101/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin \n\nSafari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. November \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.164,68 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 2.457,57 € nebst Zinsen in \n\nAnspruch genommen. In der Klageschrift hat sie die auch im Rubrum des amts-\n\ngerichtlichen Urteils übernommene Anschrift der Beklagten in D. angeführt. Die \n\nBeklagte hat durch ihren Rechtsanwalt Fristverlängerung zur Klageerwiderung \n\nmit der Begründung begehrt, dass sie sich zurzeit in den USA aufhalte. Sie sei \n\ndort verheiratet. Sie pendele ständig zwischen ihrem Wohnsitz in den USA und \n\nin D. Auch in einem späteren Schriftsatz haben die Beklagtenvertreter vorsorg-\n\nlich Fristverlängerung beantragt und darauf hingewiesen, dass die Beklagte \n\nihren Hauptwohnsitz in den USA habe und sich überwiegend in den USA auf-\n\nhalte. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur \n\nZahlung von 2.164,68 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Hiergegen hat \n\ndie Beklagte Berufung beim Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat auf die \n\nVorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG und darauf hingewiesen, dass die Be-\n\nklagte ihrem eigenen Vortrag zufolge ihren Hauptwohnsitz in den USA unterhal-\n\nte. Daraufhin hat die Beklagte erwidert, dass sie ihren Hauptwohnsitz zwi-\n\nschenzeitlich an die im Rubrum genannte Anschrift in D. verlegt habe; es sei \n\nseinerzeit übersehen worden, dies dem Gericht mitzuteilen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-\n\nhafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich \n\nist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht die Berufung der Be-\n\nklagten zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) als unzulässig verworfen hat, hat es \n\ndas Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. \n\nEs hat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt ver-\n\nsagt. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n6 \n\na) Das Landgericht hat gemeint, es sei funktionell unzuständig. Es kom-\n\n7 \n\n8 \n\nme nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG auf den \n\nallgemeinen Gerichtsstand der Beklagten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in \n\nerster Instanz an. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätten die Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen, sie habe ihren Wohnsitz in \n\nden USA. Die spätere Verlegung des Hauptwohnsitzes nach D. sei unerheblich. \n\nZum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit habe der Wohnsitz der Beklagten unstrei-\n\ntig in den USA und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfas-\n\nsungsgesetzes gelegen. \n\nb) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Maßgebend ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG in der bis zum 31. August \n\n2009 geltenden Fassung. Hiernach ist das Landgericht rechtlich zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, dass es für die Entscheidung, ob es funktionell für das \n\nRechtsmittel der Berufung zuständig ist, darauf ankommt, ob eine der Parteien \n\nihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster \n\nInstanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat-\n\nte. Eine spätere Veränderung der Umstände hinsichtlich des allgemeinen Ge-\n\nrichtsstandes ist unerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 \n\n- VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07, \n\nBauR 2008, 1182 = NZBau 2008, 443; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB \n\n75/08, zitiert nach Juris). \n\n9 \n\nDie Anknüpfung an den allgemeinen Gerichtsstand soll eine hinreichen-\n\nde Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungs-\n\nzuständigkeit zwischen Land- und Oberlandesgericht gewährleisten. Es soll \n\nbereits bei Verfahrensbeginn erkennbar sein, bei welchem Gericht ein Rechts-\n\nmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht \n\ndem aus dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittel-\n\nklarheit, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Ent-\n\nscheidungen klar vorzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB \n\n75/08, aaO). Hieraus folgt, dass im Rechtsmittelverfahren der vor dem Amtsge-\n\nricht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer \n\nPartei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage zugrunde zu legen ist und einer \n\nNachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen bleibt (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073; \n\nvom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505; vom 10. Juli 2007 \n\n- VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, zitiert \n\nnach Juris). \n\n10 \n\nIn der Klageschrift soll der Wohnort der Parteien, soweit es sich um na-\n\ntürliche Personen handelt, angegeben werden, § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, \n\n§ 130 Nr. 1 ZPO. Hiervon ausgehend sind - abgesehen von Veränderungen bis \n\nzur Zustellung - für die Bestimmung des inländischen oder ausländischen \n\nWohnsitzes und damit ihres allgemeinen Gerichtsstands (§ 13 ZPO) einer Par-\n\ntei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit grundsätzlich die von der Gegenseite \n\nunbestrittenen Angaben in der Klageschrift heranzuziehen (BGH, Beschluss \n\nvom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, aaO m.w.N.). \n\n11 \n\n12 \n\nbb) Danach musste das Landgericht von einem Wohnsitz der Beklagten \n\nin D. ausgehen, wie in der Klageschrift angegeben worden ist. \n\nZu Unrecht hat das Landgericht demgegenüber auf die Angaben der Be-\n\nklagten im Zusammenhang mit Fristverlängerungsanträgen abgestellt. Denn die \n\nausschließlich in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen wurden \n\nnicht dadurch zum unstreitigen Prozessstoff, dass die Klägerin dem nicht wider-\n\nsprochen hat. Da es ersichtlich jeweils nur um die Entscheidung des Gerichts \n\nzur Frage der beantragten Fristverlängerungen ging und der Vortrag die Mög-\n\nlichkeit nicht zwingend ausschloss, dass die Beklagte einen zweiten Wohnsitz \n\nim Sinne des § 7 BGB in D. hatte, kann das Schweigen der Klägerin nicht dahin \n\nverstanden werden, dass sie von ihrer gemachten Angabe eines Wohnsitzes \n\nder Beklagten in D. abrücken wollte. Da im Übrigen im Verlauf des erstinstanzli-\n\nchen Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich der Wohnsitz der Beklag-\n\nten erörtert worden und das in der Klageschrift angegebene Rubrum durchge-\n\nhend unwidersprochen geblieben ist, musste aus Gründen der Rechtsklarheit \n\njedenfalls für die Frage der funktionellen Zuständigkeit für das Berufungsverfah-\n\nren weiterhin von diesem Wohnsitz ausgegangen werden. Nur ein solches Ver-\n\nständnis wahrt den Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, die \n\nRechtsmittelzuständigkeit für die Parteien klar erkennbar festzulegen. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2007 - 33 C 9857/03 - \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2007 - 22 S 155/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/vii-zb-101-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/vii-zb-101-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:17.805995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-12/vii-zb-101-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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