{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"4 StR 227/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 227/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Siegen vom 1. Dezember 2008 wird verworfen. Die \n\nBeschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil \n\na) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat III 1 der Urteilsgrün-\n\nde, \n\nb) im gesamten Strafausspruch \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierge-\n\ngen wenden sich die Angeklagte und - zu ihren Ungunsten - die Staatsanwalt-\n\nschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz-\n\nten Revisionen; die Angeklagte erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrüge. Die \n\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem Rechtsmittel, dass das Landgericht \n\nim Fall III 1 der Urteilsgründe nicht von einem Totschlag durch aktives Tun so-\n\nwie dass es bei beiden Taten von minder schweren Fällen des Totschlags (§ \n\n213 2. Alt. StGB) ausgegangen ist. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDie Angeklagte brachte in der Zeit von 1984 bis 2004 sechs eheliche \n\nKinder lebend zur Welt. Drei Entbindungen (in den Jahren 1984, 1985 und \n\n1990) erfolgten im Krankenhaus, in das sie sich von ihrem Ehemann jeweils \n\nunmittelbar vor dem Geburtsbeginn hatte bringen lassen. Dreimal (in den Jah-\n\nren 1986, 1988 - Tat III 1 - und 2004 - Tat III 2) kam es zu ungewollten Schwan-\n\ngerschaften, die die Angeklagte nicht nur vor ihrer Familie und ihren Bekannten, \n\nsondern auch vor ihrem Ehemann verheimlichte. Sie gebar diese Kinder heim-\n\nlich und, obwohl ihr Ehemann im Hause war, ohne fremde Hilfe im Badezim-\n\nmer. Die Kinder waren lebensfähig, verstarben jedoch kurz nach ihrer Geburt, \n\nweil ihnen nicht die erforderliche Fürsorge entgegengebracht wurde. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nIm Jahre 1986 brachte die Angeklagte das Kind unter der laufenden Du-\n\nsche zur Welt. Beim Durchtrennen der Nabelschnur bemerkte sie, dass das \n\nKind leblos war, und glaubte, es sei während der Geburt verstorben. Tatsäch-\n\nlich war das lebend geborene Kind dadurch erstickt, dass Duschwasser in seine \n\nLunge gelangt war. Die Angeklagte berichtete niemandem von dem Tod des \n\nKindes, an dem sie sich wegen der heimlich durchgeführten Geburt schuldig \n\nfühlte. Sie begann, zur Bekämpfung dieser Schuldgefühle abends regelmäßig \n\nBier zu trinken. \n\n5 \n\nDiesen Alkoholkonsum stellte sie auch nicht ein, als sie im Jahre 1988 \n\nwieder ungewollt schwanger wurde, obwohl ihr die schädlichen Auswirkungen \n\nauf das ungeborene Kind bekannt waren. Als nachts die Wehen einsetzten, \n\nentschloss sie sich, ihren Mann davon nicht zu informieren und das Kind in der \n\nDuschwanne allein zur Welt zu bringen. Mit dem Risiko, dass es dabei wieder-\n\num zum Tod des Neugeborenen kommen könnte, fand sie sich ab. Als der Ge-\n\nburtsvorgang ins Stocken geriet, zog die Angeklagte \"panisch\" an dem bereits \n\nherausgetretenen Kopf des Kindes, bis dieses samt Mutterkuchen austrat. Da-\n\nbei glitt ihr das Kind aus den Händen und fiel zu Boden, wobei es einen Schrei \n\nausstieß. Beim Aufheben des Kindes rutschte die Angeklagte auf dem vom \n\nFruchtwasser nassen Fliesenboden aus und stürzte auf ihr Gesäß. In dieser \n\nStellung verharrend hielt sie das Kind, das sie bei dem Sturz \"reflexartig schüt-\n\nzend\" an sich genommen hatte, einige Minuten lang so fest an sich gedrückt, \n\ndass es erstickte. Auch diesmal verheimlichte sie den Tod des Kindes. Ihre \n\nSchuldgefühle steigerten sich weiter, was dazu führte, dass sie verstärkt auch \n\nschon tagsüber Alkohol zu sich nahm. \n\n6 \n\n7 \n\nWährend der Schwangerschaft mit ihrem 1990 geborenen \"Wunschkind\" \n\nverzichtete sie allerdings auf den Konsum von Alkohol. Danach setzte sie ihren \n\nAlkoholmissbrauch fort und steigerte ihn sogar noch, indem sie auch hochpro-\n\nzentige Alkoholika trank. \n\nDiese Gewohnheit behielt sie während ihrer nächsten - ungewollten - \n\nSchwangerschaft bei. Als sich im Spätsommer/Herbst 2004 Zeichen der begin-\n\nnenden Geburt zeigten, entschloss sie sich erneut zu einer - wie sie wusste, \n\nrisikobehafteten - Alleingeburt. Sie war bereits alkoholisiert und begab sich un-\n\nter Mitnahme einer Tasse Jägermeister-Cola in das im Dachgeschoss gelegene \n\nBadezimmer. Während der Wehen legte sie sich in die mit heißem Wasser ge-\n\nfüllte Badewanne, wo sie infolge der hohen Wassertemperatur und ihrer Blutal-\n\nkoholkonzentration von etwa 1 ‰ vorübergehend das Bewusstsein verlor. Nach \n\nder in der Badewanne erfolgten Geburt legte sie das Kind auf ihren Bauch, da-\n\nnach wurde sie erneut bewusstlos. Als sie wieder erwachte, war das Neugebo-\n\nrene verstorben, weil es während des Geburtsverlaufs Fruchtwasser eingeat-\n\nmet und auf Grund einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 ‰ unter einer An-\n\npassungsstörung gelitten hatte. Diese wäre bei einer sofortigen adäquaten Ver-\n\nsorgung durch einen Arzt oder Geburtshelfer gut beherrschbar gewesen. Auch \n\ndieses Geschehen hielt die Angeklagte geheim und legte die Leiche zu den \n\nbeiden anderen toten Kindern in die Tiefkühltruhe, wo sie bis zu ihrer Entde-\n\nckung im Jahre 2008 verblieben. \n\nII. \n\nRevision der Angeklagten \n\nDie Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet. \n\n1. Die von ihr erhobene Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen die \n\nAngeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\na) Dies gilt zunächst insoweit, als das Landgericht im Fall III 1 der Ur-\n\nteilsgründe einen Totschlag durch Unterlassen angenommen hat. \n\nDie Garantenstellung der Angeklagten gegenüber ihrem Kind ergab sich \n\naus ihrer Stellung als Mutter. Damit traf sie vom Einsetzen der Geburtswehen \n\nan (vgl. Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 26) die Verpflichtung, diejenigen \n\nMaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu er-\n\nhalten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1955 - 2 StR 102/55; Urteil vom 29. April \n\n1969 - 1 StR 49/69, GA 1970, 86). \n\n14 \n\nDa die Schwangerschaft problemlos verlaufen war, musste die Angeklag-\n\nte nicht mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko für das Kind während der \n\nGeburt rechnen. Eine Hausgeburt wäre daher nicht von vornherein pflichtwidrig \n\ngewesen. Die Angeklagte hatte sich aber nicht nur zu einer solchen, sondern \n\nauch dazu entschlossen, das Kind heimlich und ohne fremde Hilfe im Bade-\n\nzimmer zur Welt zu bringen, obwohl bereits ein unter derartigen Umständen \n\ngeborenes Kind zu Tode gekommen war. \n\n15 \n\nEs kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, eine werdende \n\nMutter stets verpflichtet ist, sich für die Geburt fremder Hilfe zu vergewissern. \n\nDie Annahme einer solchen Handlungsverpflichtung ohne Bezug zu einer kon-\n\nkreten, mit der Geburt einhergehenden Gefahr erscheint sehr weit gehend. Eine \n\nVerpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe bei der Geburt wird aber immer \n\ndann anzunehmen sein, wenn es für die Schwangere im Hinblick auf bekannte \n\nVorerkrankungen oder sonstige Risiken absehbar ist, dass bei der Geburt Ge-\n\nfahren für Leib oder Leben des Kindes entstehen können. \n\n16 \n\nDie Angeklagte traf die Pflicht, einen für das Kind möglichst sicheren Ge-\n\nburtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neugeborenen sicherzu-\n\nstellen. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte gegen \n\ndiese Pflicht verstoßen hat, indem sie ihr Kind im Badezimmer und nicht in einer \n\nschützenden Umgebung, etwa im Bett, zur Welt brachte. Wie der tatsächliche \n\nVerlauf der Geburt zeigt, war das Neugeborene dadurch erheblichen Gefähr-\n\ndungen ausgesetzt: Erst fiel das Kind auf den gefliesten Boden, dann stürzte \n\ndie Angeklagte mit dem Kind im Arm. Auf Grund ihres durch den äußerst \n\nschmerzhaften Geburtsvorgang beeinträchtigten Zustands war die Angeklagte \n\nnicht in der Lage, ihr Kind vor diesen Gefahren zu bewahren. \n\n17 \n\nZwar waren nicht diese Stürze todesursächlich, sondern das mehrminü-\n\ntige Ansichpressen des Kindes durch die Angeklagte. Dieses aktive Tun unter-\n\nbricht aber dann nicht in relevanter Weise den Kausalzusammenhang, wenn \n\nman - wie es das Landgericht zugunsten der Angeklagten getan hat - unter-\n\nstellt, dass das Ansichpressen nicht mit Tötungsvorsatz geschah, sondern le-\n\ndiglich aus Unachtsamkeit der noch von den Anstrengungen der Geburt beein-\n\nträchtigten Angeklagten erfolgte. Eine solche Fehlreaktion im unmittelbaren An-\n\nschluss an die Geburt liegt noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner \n\nLebenserfahrung Vorhersehbaren. Sie wäre vermieden worden, wenn die An-\n\ngeklagte ihrer Garantenpflicht entsprechend für einen möglichst sicheren Ge-\n\nburtsverlauf gesorgt hätte. \n\n18 \n\nDa die Angeklagte sich nach den Feststellungen damit abgefunden hatte, \n\ndass es auch diesmal wieder auf Grund der von ihr gewählten Art und Weise \n\nder Entbindung zum Tod des Kindes kommen werde [UA 9], ist auch der be-\n\ndingte Tötungsvorsatz hinsichtlich des konkret eingetretenen Erfolges belegt. \n\n19 \n\n20 \n\nb) Die Verurteilung im Fall III 2 der Urteilsgründe weist ebenfalls keinen \n\ndie Angeklagte belastenden Rechtsfehler auf. \n\nIn diesem Fall ergab sich die Garantenstellung der Angeklagten nicht nur \n\naus ihrer Eigenschaft als Mutter, sondern auch aus schädigendem Vorverhal-\n\nten. Der Angeklagten war bewusst, dass wegen ihres erheblichen und regel-\n\nmäßigen Alkoholkonsums während der Schwangerschaft und der weiteren Al-\n\nkoholaufnahme unmittelbar vor der Geburt besondere gesundheitliche Risiken \n\nfür das Kind bestanden. Sie war daher, wie sie wusste, verpflichtet, die Geburt \n\nnicht ohne ärztlichen Beistand durchzuführen. Die unterlassene Inanspruch-\n\nnahme ärztlicher Hilfe war kausal für den Tod des Neugeborenen, da der Sau-\n\nerstoffmangel, an dem das Kind durch eine Anpassungsstörung und die akute \n\nAlkoholisierung gestorben ist, bei zeitnaher ärztlicher Betreuung hätte behoben \n\nwerden können. \n\n21 \n\n3. Schließlich ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass \n\ndas sachverständig beratene Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfä-\n\nhigkeit der Angeklagten bei Begehung beider Taten trotz der bei ihr vorliegen-\n\nden Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10 F 60.6) \n\nverneint hat. Die Diagnose \"Persönlichkeitsstörung\" lässt für sich genommen \n\neine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu. Es bedarf \n\nvielmehr einer Gesamtschau, ob die Störung in ihrer Gesamtheit das Leben des \n\nTäters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belastet wie eine krank-\n\nhafte seelische Störung. Eine solche hat das Landgericht vorgenommen. \n\nIII. \n\n22 \n\n23 \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das \n\nLandgericht im Fall III 1 der Urteilsgründe ohne nähere Erläuterung davon aus-\n\ngegangen ist, die Angeklagte habe bei dem zum Ersticken führenden festen \n\nAnsichpressen des Kindes nur fahrlässig gehandelt. \n\n24 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts weist insoweit Lücken auf, denn \n\nsie lässt wesentliche Aspekte unerörtert, die für ein vorsätzliches Handeln spre-\n\nchen können: Zunächst hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen \n\nmüssen, ob davon ausgegangen werden kann, dass einer erfahrenen Mutter \n\nwie der Angeklagten nicht bewusst ist, dass ein dessen Atmung behinderndes \n\nAnsichpressen eines Neugeborenen über mehrere Minuten zu seinem Tod füh-\n\nren kann. Vor allem hätte das Gericht das Gesamtverhalten der Angeklagten \n\nwährend der Schwangerschaft in den Blick nehmen müssen, zumal sich dieses \n\ndeutlich von demjenigen unterschied, welches die Angeklagte während der \n\nSchwangerschaft mit den drei überlebenden Kindern gezeigt hatte. Anders als \n\nbei diesen stellte sie diesmal ihren Alkoholkonsum während der Schwanger-\n\nschaft nicht ein, obwohl ihr die schädlichen Folgen für das Kind bekannt waren. \n\nSie hielt die Schwangerschaft sogar vor ihrem Ehemann geheim, was allein zur \n\nVermeidung ärztlicher Untersuchungen, gegen die sie eine Abneigung hatte, \n\nnicht zu erklären ist, da ihr Ehemann sie auch bei den offenbarten Schwanger-\n\nschaften nicht dazu angehalten hatte. Zur Entbindung ließ sie sich diesmal nicht \n\nwie bei ihren \"Wunschkindern\" ins Krankenhaus bringen, sondern nahm die \n\nStrapazen einer heimlichen Hausgeburt ohne jeden Beistand auf sich. Allein \n\naus ihrer ängstlich-vermeidend geprägten Persönlichkeitsstruktur erscheint dies \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nnicht verständlich, zumal die Angeklagte die Existenz eines weiteren lebenden \n\nKindes vor ihrem Ehemann ohnehin nicht hätte verheimlichen können. \n\nDie Sache bedarf insoweit erneuter tatrichterlicher Würdigung. \n\nSollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis \n\nkommen, dass die Angeklagte den Tod des Neugeborenen vorsätzlich herbei-\n\ngeführt hat, so wäre in diesem aktiven Tun der Schwerpunkt des strafrechtlich \n\nrelevanten Verhaltens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. August 1999 - 1 \n\nStR 390/99, NStZ 1999, 607; Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 239/02, BGHR \n\nStGB § 13 Abs. 1 Tun 3; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. Rdn. 17 vor § 13 \n\nm.w.N.) zu sehen mit der Folge, dass von vornherein allein darauf und nicht auf \n\ndie unterlassene Absicherung des Geburtsverlaufs abzustellen wäre. \n\n2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III 1 der Urteilsgründe führt \n\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. \n\nZwar lässt die Strafrahmenwahl bezüglich der Tat III 2 der Urteilsgründe \n\nentgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft für sich genommen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Das Landgericht hat die wesentlichen Erschwernis- und Milde-\n\nrungsgründe gegeneinander abgewogen. Dabei hat es bedacht, dass das Vor-\n\nliegen einer Wiederholungstat der Annahme eines minder schweren Falles des \n\nTotschlags grundsätzlich entgegenstehen kann, diese jedoch nicht zwingend \n\nausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR \n\n2004, 80, 81 m.w.N.). Im Rahmen der erforderlichen tatrichterlichen Gesamt-\n\nwürdigung hat es insbesondere den Zeitablauf von 16 Jahren zwischen beiden \n\nTaten sowie die Tatsache, dass die Angeklagte zur Tatzeit an einer massiven \n\nAlkoholkrankheit mit einem Abhängigkeitssyndrom litt, mildernd berücksichtigt. \n\nDiese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch \n\nwenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. \n\n29 \n\nSollte die neu entscheidende Schwurgerichtskammer im Fall III 1 der Ur-\n\nteilsgründe aber zu einem Schuldspruch wegen durch aktives Tun begangenen \n\nTotschlags kommen, könnte sich dies auch auf die Strafzumessung im Fall III 2 \n\nder Urteilsgründe auswirken. \n\nIV. \n\n30 \n\nAuf Anregung der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft macht der \n\nSenat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/4-str-227-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/4-str-227-09","retrieved":"2026-07-10 20:03:53.296873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-12/4-str-227-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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