{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"2 StR 369/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 369/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 15. April 2009, soweit es ihn be-\n\ntrifft, \n\na) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin abge-\n\nändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer \n\nSchusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Muni-\n\ntion schuldig ist, \n\nb) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Werter-\n\nsatz dahin berichtigt, dass ein Geldbetrag in Höhe von \n\n11.740,00 € für verfallen erklärt wird, \n\nc) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteils-\n\ngründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubtem Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in zwei Fällen \n\nund unerlaubten Besitzes einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 des Waffenge-\n\nsetzes genannten Schusswaffe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren verurteilt, verschiedene Gegenstände eingezogen und einen Geldbetrag in \n\nHöhe von 27.000 € als Wertersatz für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich \n\ndie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des \n\nAngeklagten, der die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff \n\nausgenommen hat. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Be-\n\nschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. August \n\n2009 zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte durch den Besitz des \n\nRevolvers Smith & Wesson Kaliber 44 Magnum sowie von 68 Patronen scharfer \n\nMunition nicht nach § 52 Abs. 1 WaffG, sondern nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buch-\n\nstabe a in Tateinheit mit § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b WaffG strafbar gemacht. \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 \n\nAbs.1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklag-\n\nte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte vertei-\n\ndigen können. \n\n3 \n\n2. Im Blick auf den gegen den Angeklagten M. angeordneten Verfall \n\ndes Wertersatzes gemäß § 73 a StGB hat der Senat ein offensichtliches Teno-\n\nrierungsversehen korrigiert. Nach den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA \n\n61) wollte die Strafkammer den Wertersatzverfall nach § 73 c StGB auf den Be-\n\ntrag von 11.740,00 € begrenzen. In den Tenor hat sie jedoch - ersichtlich ver-\n\nsehentlich - die für den Fall II. 1 der Urteilsgründe ermittelten Bruttoeinnahmen \n\nin Höhe von 27.000,00 € aufgenommen. Der Senat hat die Urteilsformel ent-\n\nsprechend berichtigt. \n\n4 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe zieht \n\ndie Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe sowie der \n\nGesamtstrafe nach sich. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von die-\n\nsem Subsumtionsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. \n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist nicht gehindert, ergänzen-\n\nde, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. Der neue \n\nTatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\naus dem Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 19. Oktober 2006 mit den hier \n\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen gesamtstrafenfähig ist; insoweit verweist der \n\nSenat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der \n\nAntragsschrift. \n\n5 \n\n4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund \n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Krehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/2-str-369-09","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/2-str-369-09","retrieved":"2026-07-10 20:04:34.891498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-11/2-str-369-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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