{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"XI ZR 232/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 232/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. November 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter \n\nDr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von \n\nZins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1988 aufgenom-\n\nmenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer \n\nBeteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient ( Fonds Nr. ..) \n\nund war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Januar 1999 vollständig zu-\n\nrückgezahlt worden. \n\n2 \n\nDie Kläger wurden im Jahr 1988 geworben, sich mit zwei Anteilen an \n\ndem Immobilienfonds Nr. .. zu beteiligen. Ihren Beitritt zur Fondsgesell-\n\nschaft ließen sie am 15. Dezember 1988 notariell beurkunden. Zur Finanzierung \n\nder Beteiligung schlossen sie mit der Beklagten am 15./29. Dezember 1988 \n\neinen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von nominal \n\n68.696 DM ab. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthielt, \n\nsah eine Zinsfestschreibung bis 1. Januar 2001 vor. Im Januar 1999 zahlten die \n\nKläger das Darlehen mit Hilfe eines anderweitig aufgenommenen Kredits vor-\n\nzeitig zurück; die Beklagte gab hierauf die ihr gestellten Sicherheiten frei. Mit \n\nihrer Klagebegründung vom 3. April 2006 widerriefen die Kläger ihre auf den \n\nDarlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf das Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz. \n\n3 \n\nSie verlangen mit ihrer Klage in Höhe von 50.354,73 € nebst Zinsen die \n\nRückzahlung der um die Fondsausschüttungen verminderten Darlehenszinsen \n\nsowie des Ablösebetrags zuzüglich einer Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln \n\ngeleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen aus der Fonds-\n\nbeteiligung zustehenden Rechte. Die Beklagte ist den geltend gemachten An-\n\nsprüchen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - \n\nzugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. \n\n5 \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 1784 veröffentlicht ist, \n\nhat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch \n\nvon Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr \n\nihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin \n\nstehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer für den Abschluss des Dar-\n\nlehensvertrags kausalen Haustürsituation vorgelegen hätten. Ein etwaiges Wi-\n\nderrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung auf Grund \n\nder vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen gewesen. Zwar seien die Fondsbetei-\n\nligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 \n\nVerbrKrG. Auch könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass \n\ndie darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung vollständig beendet und abgewickelt \n\nsei. Darauf komme es aber nicht an. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beider-\n\nseits vollständigen Erbringung der Leistung sei allein auf den Darlehensvertrag, \n\nnicht hingegen auch auf die mit ihm verbundenen Verträge oder nachfolgende \n\nDarlehensverträge abzustellen. Für eine Einbeziehung weiterer Verträge in die \n\nBetrachtung spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystemati-\n\nsche Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Ge-\n\nsetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vor-\n\ngaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Be-\n\ngründung einen Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG verneint. \n\nEin solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im April 2006 wegen der voran-\n\ngegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Jahr 1999 \n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erloschen war. \n\n10 \n\n1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage \n\nder beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der \n\nRevision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft \n\nabzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nbegründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-\n\ndene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom \n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-\n\nber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27). \n\n11 \n\na) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass \n\ndie Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Ge-\n\nmeinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH \n\ngerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtli-\n\nnienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensver-\n\ntrag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt \n\nund das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist. \n\n12 \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete \n\nentgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats \n\neine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die \n\nArgumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung \n\nseiner Rechtsprechung. \n\n13 \n\nMaßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der \n\nein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Ver-\n\nwendung des Begriffs \"beiderseits\" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, \n\ndass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maß-\n\ngeblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die \n\nRevision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung \n\nauf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-\n\nnes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken (BGHZ \n\n167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtsprechung \n\nknüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des auf Grund einer Haus-\n\ntürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeuti-\n\ngen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr \n\neröffnet ist. \n\n14 \n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-\n\nbe die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG \n\nin der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollstän-\n\ndiger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-\n\nbeitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-\n\ntürwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der \n\nGesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-\n\nrufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der \n\nDarlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem \n\nsolchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-\n\nrenfalls - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - in den Fällen kre-\n\nditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Beschränkung des Widerrufs-\n\nrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer laufen würde. Fondsgesell-\n\nschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung abgesehen - bei unterblie-\n\nbener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag zeitlich nahezu \n\nunbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl \n\ndieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war. \n\n15 \n\nSoweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4 \n\nHWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/ \n\nHabersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher \n\nbei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem \n\nTeilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der \n\nNorm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die \n\nRegelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor \n\nschützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem \n\nPartner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine \n\noder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 \n\nS. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des \n\nKredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, \n\ndass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den Fol-\n\ngen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, \n\nnicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen \n\ninnerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-\n\nlen will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48). \n\n16 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erlöschen des Wi-\n\nderrufsrechts der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen, \n\ndass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finan-\n\nzierungsinstituts abgelöst haben, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufs-\n\nerklärung noch wirtschaftliche Belastungen für sie ergaben. Wie der erkennen-\n\nde Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR \n\n266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 \n\nSatz 4 HWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mithilfe der \n\nDarlehensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und \n\nden Verbrauchern - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhän-\n\ngiges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.09.2006 - 8 O 407/05 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2008 - 6 U 274/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-232-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-232-08","retrieved":"2026-07-10 20:03:19.215350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-10/xi-zr-232-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2009-11-10","dockets":["XI ZR 232/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 232/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-232-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2008 wird auf ihre Kosten\n\nzurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"LG Stuttgart","date":"2006-09-05","docket":"8 O 407/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","date":"2008-07-08","docket":"6 U 274/06","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"olg-stuttgart/2008-07-08/6-u-274-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-08/6-u-274-06","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-11-10","docket":"XI ZR 232/08","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-11-10/xi-zr-232-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-232-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:03:19.215350+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}