{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"1 StR 162/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 162/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBochum vom 20. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Betruges in 29 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung, und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier \n\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensa-\n\ntion einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon drei Mo-\n\nnate als vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die \n\nVerletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg. Es ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner \n\nAntragsschrift vom 13. August 2009 bemerkt der Senat: \n\n3 \n\n4 \n\n1. Soweit die erhobenen Verfahrensrügen nicht bereits unzulässig sind, \n\nweil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind \n\nsie jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: \n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer \n\nHilfsbeweisanträge mit der Begründung nicht mehr beschieden hat, durch einen \n\nam 14. Mai 2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss sei \n\ndem Beschwerdeführer eine abschließende Frist zur Stellung weiterer Beweis-\n\nanträge bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Dies hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\n5 \n\nZwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Maß-\n\nstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Be-\n\nweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffor-\n\ndern, etwaige Beweisanträge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG \n\n- Kammer - Beschl. vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08). Das Verstreichen \n\ndieser Frist führt aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom \n\nGericht als verspätet abgelehnt werden könnten oder überhaupt nicht mehr zu \n\nbescheiden wären. Denn diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die \n\nPflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es ist \n\ndeshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich ver-\n\nzögerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG aaO). \n\n6 \n\nDie Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen trägt im Einzelfall dem \n\nGebot effektiver und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren Rech-\n\nnung und beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung \n\nder Abschluss des Verfahrens hinausgezögert wird (BVerfG aaO). Mit der Frist-\n\nsetzung betont das Gericht, aus welchen äußeren Beweisanzeichen es im Ein-\n\nzelfall auf das Vorliegen der Verschleppungsabsicht schließen will. Bei der \n\nFristversäumung handelt es sich aber lediglich um einen von mehreren Um-\n\nständen, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes \n\ndes § 244 Abs. 3 Satz 2, 6. Alt. StPO von Bedeutung sind. Wird die gesetzte \n\nFrist nicht gewahrt, kann das Gericht „signifikante Indizien“ für das Vorliegen \n\neiner der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozessverschlep-\n\npungsabsicht annehmen. Hierdurch wird das subjektive und damit regelmäßig \n\nschwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht anhand objektiver Kri-\n\nterien erschlossen (vgl. BVerfG aaO). Die Nichtwahrung der Frist ist somit ein \n\nIndiz für das Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht. Um dieses Indiz \n\nzu entkräften, ist der Antragsteller bei Beweisanträgen nach Ablauf der Frist \n\ngehalten, die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen. Be-\n\nsteht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausrei-\n\nchender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass für die Überschreitung \n\nder gesetzten Frist, so darf es - falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 \n\nAbs. 2 StPO zur Beweiserhebung drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass \n\nmit dem Antrag nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird (BGHSt 51, \n\n333, 344). Das Gericht hat hier jedoch die Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil \n\nwegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen. Es fehlt vielmehr an \n\neiner ausdrücklichen Bescheidung der Anträge. \n\n7 \n\nDer Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler be-\n\nruht. Selbst eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im \n\nUrteil führt dann nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Antrag vom Tatgericht mit \n\nrechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die zutreffenden \n\nAblehnungsgründe vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nach-\n\ngebracht oder ergänzt werden können (BGH NStZ 1998, 98; 2008, 116). Für \n\nden Fall der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags kann nichts anderes \n\ngelten, wenn die Gründe für die Ablehnung vom Revisionsgericht ergänzt wer-\n\nden können. So liegt der Fall auch hier. \n\n8 \n\nDen im Abschnitt I Ziffer 11, 12, 13 und 14 der Revisionsbegründungs-\n\nschrift geschilderten Hilfsbeweisanträgen musste das Landgericht schon des-\n\nhalb nicht nachgehen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen für die \n\nEntscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren (§ 244 Abs. 3 \n\nStPO). Die Beweistatsachen lassen lediglich einen möglichen, aber keinen \n\nzwingenden Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mit-\n\nangeklagten A. zu, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Den vom Be-\n\nschwerdeführer mit den Hilfsbeweisanträgen erstrebten Schluss, die Angaben \n\ndes geständigen Mitangeklagten A. seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft, \n\nhätte das Landgericht auch dann nicht gezogen, wenn die Beweistatsachen \n\nerwiesen worden wären. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der \n\nStrafkammer zum Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere aus der Vielzahl \n\nder gegen den Angeklagten sprechenden objektiven Umstände, aufgrund derer \n\ndas Landgericht den Angeklagten als überführt ansieht (vgl. UA S. 58 ff.). \n\n9 \n\nDie in der Revisionsbegründungsschrift mit der Ordnungsnummer I.14 \n\nbezeichnete Rüge ist zudem schon unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz \n\n2 StPO, weil sich der Hilfsbeweisantrag auf eine polizeiliche Vernehmung des \n\nMitangeklagten A. bezieht, ohne dass deren Inhalt von der Revision mitgeteilt \n\nwird (vgl. BGHSt 40, 3, 5). \n\n10 \n\nb) Die mit der Ordnungsnummer I.20 bezeichnete Verfahrensrüge, mit \n\nder die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, entspricht ebenfalls \n\nnicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn in dem der \n\nRüge zugrunde liegenden, vom Landgericht abgelehnten Antrag auf Einholung \n\neines graphologischen Gutachtens wird auf „Blatt 5 der Fallakte“ Bezug ge-\n\nnommen, ohne dass diese Stelle ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt \n\nnach in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegeben wird. Der Senat kann \n\ndaher nicht prüfen, ob das Landgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat. \n\n11 \n\n2. Mit der Sachrüge deckt der Beschwerdeführer ebenfalls keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings gibt die \n\nAbfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Kenn-\n\nzeichnung der Einzelfälle nach Ordnungsziffern in Sachverhalt, Beweiswürdi-\n\ngung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, dem Senat Anlass zu fol-\n\ngendem Hinweis: \n\n12 \n\nWird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die \n\neinzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-\n\nnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtli-\n\ncher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Be-\n\nstand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe \n\nwegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne \n\nweiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten \n\nStrafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpie-\n\nrung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, \n\nBeschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.). \n\n13 \n\nIm vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch \n\ndie mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatge-\n\nrichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils \n\naber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Dar-\n\nstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet. \n\n14 \n\n3. Soweit das Landgericht die Fälle, in denen der Angeklagte jeweils tat-\n\neinheitlich mit Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat, in der Urteilsfor-\n\nmel zu niedrig angegeben hat, sieht der Senat von einer Abänderung des \n\nSchuldspruchs ab. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/1-str-162-09-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/1-str-162-09-2","retrieved":"2026-07-10 20:09:00.465477+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-10/1-str-162-09-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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