{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"5 StR 421/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. November 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 22. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine \n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\nunterblieben ist. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nräuberischer Erpressung, begangen gemeinsam mit dem nichtrevidierenden \n\nAngeklagten G. , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-\n\non, deren unbeschränkte Durchführung auch nach Hinweis seitens des Se-\n\nnats auf § 64 StGB ausdrücklich gewünscht wird. \n\n2 \n\n1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge \n\nhat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-\n\nden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das \n\nLandgericht die angenommene erhebliche Verminderung seiner Steuerungs-\n\nfähigkeit aufgrund Alkoholisierung im Rahmen der Prüfung eines minder \n\nschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB nicht zu seinen Gunsten berück-\n\nsichtigt hat. Das Landgericht verweist zur Begründung (unter Bezugnahme \n\nauf BGHSt 49, 239) darauf, dass der Angeklagte nur zwei Monate vor der \n\njetzt abgeurteilten Tat wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung unter Annahme der Voraussetzungen des \n\n§ 21 StGB wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund \n\nAlkoholkonsums verurteilt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass der Ange-\n\nklagte den Alkoholkonsum aufgrund einer Alkoholkrankheit nicht vermeiden \n\nkonnte, sind nicht ersichtlich; insoweit hat das sachverständig beratene \n\nLandgericht ein Alkoholabhängigkeitssyndrom ausgeschlossen. Unter diesen \n\nUmständen hielt das Landgericht eine positive Berücksichtigung der vermin-\n\nderten Schuldfähigkeit zu Recht für nicht angezeigt und sah, nachdem es \n\naus anderen Gründen zur Annahme des § 250 Abs. 3 StGB gelangt war, kei-\n\nnen Raum für eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 \n\nStGB (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38). \n\n2. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-\n\nricht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuord-\n\nnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf. \n\nDanach trank der 24 Jahre alte Angeklagte „dessen Alkoholkonsum \n\nseit dem 17. Lebensjahr stetig zugenommen hatte“, schon vor der Tatzeit \n\nregelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol. „In den letzten Jahren kam es \n\nbei ihm nur selten zu einer Trinkpause von einem Tag“ (UA S. 3). Zwar ge-\n\nlang es ihm nach Entlassung aus der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe \n\nim November 2007 „zumindest für einige Zeit seinen Alkoholkonsum zu re-\n\nduzieren“ (UA S. 4). „Zuletzt“ bewegte sich der Angeklagte indes in der Pun-\n\nkerszene, die sich regelmäßig auf dem Alexanderplatz in Berlin trifft, um dort \n\nunter anderem gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Bereits im Juli 2008 war \n\ner wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verur-\n\n3 \n\n4 \n\nteilt worden. Diese Tat hatte der Angeklagte auf dem Alexanderplatz aus der \n\nPunkerszene heraus begangen; er war dabei erheblich alkoholisiert, weshalb \n\ndas Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hatte. Auch die \n\nnunmehr abgeurteilte Tat vom 9. Februar 2009 hat der Angeklagte unter \n\ngleichartigen Umständen und wiederum unter erheblichem Alkoholeinfluss \n\nstehend begangen, so dass das Landgericht von einer erheblichen Vermin-\n\nderung seiner Steuerungsfähigkeit ausgeht. \n\n5 \n\nAngesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte \n\nden in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Land-\n\ngericht unter Berufung auf den Sachverständigen sowohl beim Angeklagten \n\nals auch bei dem Nichtrevidenten G. einen Hang, alkoholische Ge-\n\ntränke im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint, da keinerlei Anhaltspunkte \n\nfür ein Abhängigkeitssyndrom hätten festgestellt werden können. Dabei hat \n\nes jedoch verkannt, dass ein Abhängigkeitssyndrom nicht zwingende Vor-\n\naussetzung für die Annahme eines Hangs ist (vgl. BGHR StGB § 64 Hang 2 \n\nund § 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf \n\nkörperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine einge-\n\nwurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung \n\nerworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmit-\n\ntel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physi-\n\nschen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. Au-\n\ngust 1998 – 5 StR 363/98; Beschluss vom 18. Juli 2007 – 5 StR 279/07). \n\nDass eine solche Neigung – wie sie bei dem festgestellten Alkoholmiss-\n\nbrauch des Angeklagten nahe liegt – zur Anordnung der Maßregel des \n\n§ 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht. \n\nAuch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationä-\n\nre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB) \n\noder andere Voraussetzungen der Maßregelanordnung offensichtlich nicht \n\nvorliegen. Angesichts des Gewichts der Anlasstat und der einschlägigen \n\nVorstrafe gilt dies auch für die Gefährlichkeitsprognose. \n\n6 \n\nDer Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das \n\n7 \n\n8 \n\nGesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von \n\neiner Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prü-\n\nfung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht entbehrlich. Dieses muss \n\nvielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentschei-\n\ndung \n\nfür das Revisionsgericht nachprüfbar machen \n\n(vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2008, 73 f.). \n\n3. Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anord-\n\nnung einer Maßregel milder hätte ausfallen können. Demnach wird das neue \n\nTatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die Maßre-\n\ngelfrage zu prüfen haben. \n\n4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den zur \n\nTatzeit in Folge von Alkoholkonsum in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich \n\nverminderten Nichtrevidenten G. , bei dem ebenfalls ein – behand-\n\nlungsbedürftiges – „Alkoholproblem“ (UA S. 15) festgestellt wurde, der jedoch \n\nkeine Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach \n\n§ 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. \n\nBGHR StPO § 357 Erstreckung 4). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/5-str-421-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/5-str-421-09","retrieved":"2026-07-10 20:03:30.276606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-09/5-str-421-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2009-11-09","dockets":["5 StR 421/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – 5 StR 421/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/5-str-421-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 22. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":8},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:03:30.276606+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}