{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"IX ZB 173/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 173/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 5. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 6.548,42 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der A. GmbH. Er beantragte die Festsetzung sei-\n\nner Vergütung und seines Auslagenersatzes von insgesamt 22.011,41 € nebst \n\nUmsatzsteuer. Mit Beschluss vom 16. April 2008 setzte das Insolvenzgericht \n\nVergütung und Auslagenersatz auf insgesamt 14.674,26 € zuzüglich Umsatz-\n\nsteuer fest. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die Entscheidung noch am sel-\n\nben Tag ohne Mitteilung der Höhe der festgesetzten Beträge im Internet und \n\nveranlasste die Zustellung des Beschlusses an den weiteren Beteiligten gegen \n\nEmpfangsbekenntnis. Diese Zustellung erfolgte am 21. April 2008. \n\n2 \n\nMit am selben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben vom \n\n5. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde gegen diesen Be-\n\nschluss eingelegt, die er am 20. Mai 2008 begründet und mit der er die Festset-\n\nzung seiner Vergütung und des Auslagenersatzes auf insgesamt 20.177,13 € \n\nnebst Umsatzsteuer begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 hat er hilfs-\n\nweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beschwerde unter Zurückweisung des Wieder-\n\neinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die \n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch \n\nnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei Vergütungs-\n\nfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 64 InsO die Rechtsmittelfrist auch dann \n\ndurch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 InsO) gegenüber den Verfah-\n\nrensbeteiligten in Lauf gesetzt werden kann, wenn in der Bekanntmachung \n\n- wie in § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO zum Schutze der Antragsteller \n\nzwingend bestimmt ist - die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren \n\n(BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02, ZIP 2004, 332). \n\n6 \n\na) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Fristbe-\n\nrechnung nicht nur für die Einlegung der Beschwerde des Schuldners oder ei-\n\nnes Gläubigers gilt, sondern auch für die des allein betroffenen Insolvenzver-\n\nwalters, stellt sich nicht. Der Verwalter ist nur dann allein beschwert, wenn sein \n\nVergütungsantrag abgelehnt wird. Ob dann die Frist nur durch Einzelzustellung \n\nan den Insolvenzverwalter in Lauf gesetzt wird, kann offen bleiben. Wird - wie \n\nhier - dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nur zum Teil stattgege-\n\nben, so sind durch diese Entscheidung auch der Schuldner und die Gläubiger \n\nbeschwert. Jedenfalls in einem solchen Fall hat eine öffentliche Bekanntma-\n\nchung des Beschlusses neben den Einzelzustellungen zu erfolgen. \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass es aus Grün-\n\nden des verfassungsrechtlichen Gebots eines effektiven Rechtsschutzes \n\n(Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die bei dem weiteren \n\nBeteiligten berührten Grundrechte erforderlich wäre, den Lauf der Beschwerde-\n\nfrist für den Insolvenzverwalter abweichend von dem für die übrigen Beteiligten \n\nzu bestimmen. Nicht nur der Insolvenzverwalter kann sich im Zusammenhang \n\nmit Vergütungsentscheidungen auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen, \n\nsondern auch der Schuldner und die Insolvenzgläubiger, wenn aus ihrer Sicht \n\ndie Masse durch eine überhöhte Vergütungsfestsetzung ausgezehrt wird (vgl. \n\nBGHZ 168, 321, 336 Rn. 34). Im Übrigen ist eine Differenzierung von Fristen \n\nnach dem Gewicht der vom Ausschluss bedrohten Rechtsgüter weder von Ver-\n\nfassungs wegen geboten, noch aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll (vgl. \n\nMaunz/Dürig/Schmidt-Assmann, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 235). \n\n8 \n\nDas Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert allerdings, dass dem \n\nAdressaten einer öffentlichen Zustellung vor Ablauf der Beschwerdefrist genü-\n\ngend Zeit verbleibt, um die Erwägungen anzustellen, die von einem verantwor-\n\ntungsbewussten Bürger vor der Beschreitung des Rechtswegs erwartet werden \n\n(BVerfGE 77, 275, 287). Dies wird im Falle der nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Halb-\n\nsatz 1 InsO nur unvollständig veröffentlichten Vergütungsentscheidung durch \n\ndie zwingende besondere Zustellung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO und den \n\nHinweis auf das Einsichtsrecht in den vollständigen Beschluss nach § 64 Abs. 2 \n\nSatz 2 Halbsatz 2 InsO gewährleistet. \n\n9 \n\n2. Die Frage, ob es bei einer Wirksamkeit beider Zustellungen für den \n\nLauf der Beschwerdefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Individualzustellung \n\nankommt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig zu verneinen ist. In der \n\nRechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei einer vor der Wirksamkeit der \n\nöffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung für den Fristlauf die \n\nfrühere Zustellung maßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB \n\n140/02, ZIP 2003, 768 f). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO, wo-\n\nnach die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Be-\n\nteiligten \"genügt\" und der Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Betei-\n\nligte nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO S. 769). \n\nHieraus ergibt sich auch, dass dies für eine spätere Einzelzustellung nicht gel-\n\nten kann, weil eine solche Auslegung mit § 9 Abs. 3 InsO nicht zu vereinbaren \n\nwäre. \n\n10 \n\n3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Wiedereinsetzungs-\n\nantrag des weiteren Beteiligten (§ 233 ZPO) abgelehnt hat, werden von der \n\nRechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie meint lediglich, dem weiteren Beteilig-\n\nten sei von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren \n\ngewesen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Sie zeigt aber nicht auf, dass \n\nfür das Beschwerdegericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer Wiederein-\n\nsetzung offenkundig oder aktenkundig gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai \n\n1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1092). Von einer weiteren Begrün-\n\ndung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Traunstein, Entscheidung vom 16.04.2008 - 4 IN 44/03 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 30.06.2008 - 4 T 2012/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-173-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-173-08","retrieved":"2026-07-10 20:08:36.853012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-05/ix-zb-173-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-11-05","dockets":["IX ZB 173/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZB 173/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-173-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Traunstein vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten\n\ndes weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 6.548,42 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/64","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"64","label":"§ 64 InsO","mentions":5},{"id":"InsO/9","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"9","label":"§ 9 InsO","mentions":3},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Traunstein","court_id":null,"court_as_stated":"AG Traunstein","date":"2008-04-16","docket":"4 IN 44/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Traunstein","court_id":null,"court_as_stated":"LG Traunstein","date":"2008-06-30","docket":"4 T 2012/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-11-05","docket":"IX ZB 173/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-11-05/ix-zb-173-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zb-173-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZInsO 2009, 2414","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2010, 159","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:08:36.853012+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}