{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"3 StR 428/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 428/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsaus-\n\nspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die \n\nAdhäsionsanträge wird abgesehen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die \n\ndurch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-\n\nchen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die \n\nsonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-\n\ngen trägt jeder Beteiligte selbst. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger \n\nFreiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass \"die \n\nKlageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind\". Die \n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich ge-\n\ngen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung \n\nin Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen C. , um sich \n\ndas vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsions-\n\nklägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige \n\nTöchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzan-\n\nsprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Be-\n\nerdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprü-\n\nche geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter \n\nHinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerecht-\n\nfertigt erachtet. \n\n3 \n\nDas Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antrags-\n\nberechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß \n\n§ 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat er-\n\nwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu \n\nmachen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen \n\nErbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2; \n\nMeyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die \n\nErbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nach-\n\ngewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch \n\nin rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich \n\nnicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25 \n\nund 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnach-\n\nfolgerinnen des Tatopfers geworden sind. \n\n4 \n\nDa die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsi-\n\nonsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat \n\nspricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-\n\ndung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10). \n\nDass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen \n\ngenügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche \n\nzu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang. \n\n5 \n\nEine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur \n\ngeringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht \n\ndie Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO. \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/3-str-428-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/3-str-428-09","retrieved":"2026-07-10 20:08:27.262401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-05/3-str-428-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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