{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-11-03","aktenzeichen":"4 StR 445/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 445/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 4. März 2009 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte und rügt die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der \n\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben keinen \n\nErfolg. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung der angefochtenen \n\nEntscheidung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen \n\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. September 2009 \n\nBezug genommen. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. \n\na) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldan-\n\ngemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für \n\ndas künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören dazu auch die be-\n\nrufs- und standesrechtlichen Folgen der Strafe (Senatsbeschluss vom \n\n14. September 1982 - 4 StR 436/82 - NStZ 1982, 507; BGH, Urteil vom 3. De-\n\nzember 1996 - 5 StR 492/96 - NStZ-RR 1997, 195). Deshalb ist der Umstand, \n\ndass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamten-\n\nrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, bei der Straf-\n\nfestsetzung regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des \n\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986 \n\n- 2 StR 501/86 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2). \n\n5 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zuletzt \n\nals Polizeimeister bei dem Polizeipräsidium R. tätig. Das Beam-\n\ntenverhältnis des Angeklagten wird gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur \n\nRegelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Be-\n\namtenstatusgesetz (BeamtStG) - vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) mit Ein-\n\ntritt der Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung enden. Die Strafzu-\n\nmessungserwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass \n\ndas Landgericht diesen Umstand erwogen hat. Es ist deshalb zu besorgen, \n\ndass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt \n\ngeblieben ist. \n\n6 \n\n7 \n\nb) Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. \n\nDabei kann offen bleiben, ob das Landgericht bei Berücksichtigung der \n\nbeamtenrechtlichen Nebenfolge zur Annahme eines minder schweren Falles \n\ndes schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre (zur Be-\n\ndeutung dieser Nebenfolge für die Strafrahmenwahl vgl. BGHSt 35, 148). An-\n\ngesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten straferschwerenden Um-\n\nstände erscheint die Verneinung der Voraussetzungen eines minder schweren \n\nFalles jedenfalls vertretbar. Dass die Höhe der Strafe ohne den Rechtsfehler \n\nniedriger ausgefallen wäre, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt \n\ninsbesondere vor dem Hintergrund des - angesichts der in den Urteilsgründen \n\nmitgeteilten Beweislage nur schwer nachvollziehbaren - Umstandes, dass das \n\nLandgericht dem Angeklagten für den Fall einer - letztlich nicht erfolgten - ge-\n\nständigen Einlassung unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 \n\nStGB eine Strafe im Bereich von einem Jahr sechs Monaten bis zu drei Jahren \n\nin Aussicht gestellt hat. \n\n8 \n\n3. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-\n\nlungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Sie sind in rechtlich ein-\n\nwandfreier Weise getroffen worden und können aufrecht erhalten bleiben. Er-\n\ngänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht wider-\n\nsprechen. \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/4-str-445-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/4-str-445-09","retrieved":"2026-07-10 20:03:02.019693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-03/4-str-445-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-11-03","dockets":["4 StR 445/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2009 – 4 StR 445/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/4-str-445-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 4. März 2009 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2010, 39","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:03:02.019693+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}