{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-11-03","aktenzeichen":"3 StR 433/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 433/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2009 \n\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 19. Februar 2009 hob der Senat auf die Revision des \n\nAngeklagten das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. August 2008 nach \n\nteilweiser Einstellung des Verfahrens und nach Änderung des Schuldspruchs im \n\nAusspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf und \n\nverwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das \n\nLandgericht zurück. Am 26. Juni 2009 verurteilte das Landgericht den Ange-\n\nklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten. Durch Beschluss vom 24. August 2009 ist seine rechtzeitig gegen dieses \n\nUrteil eingelegte Revision vom Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzu-\n\nlässig verworfen worden, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Ge-\n\nschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revi-\n\nsion begründet haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte in \n\nseinen am 4. und 7. September 2009 beim Landgericht eingegangenen Schrei-\n\nben. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), \n\nist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden \n\nsind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, \n\nhat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig \n\nverworfen. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren \n\nSchreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er \n\nerneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigen-\n\nständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit \n\nSchreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht \n\ndurch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/3-str-433-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/3-str-433-09","retrieved":"2026-07-10 20:08:29.454080+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-03/3-str-433-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2009-11-03","dockets":["3 StR 433/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2009 – 3 StR 433/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-03/3-str-433-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/300","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"300","label":"§ 300 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:08:29.454080+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}