{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-30","aktenzeichen":"V ZR 253/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 a) Hat der Kläger die Aufhebung oder Beschränkung eines gegen ihn verhängten Stadionverbots beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechts- schutzes der Übergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots gerichteten Klage zulässig, wenn es im Laufe des Rechtsstreits infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die auch nach dem Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Klägers zu beeinträchti- gen. b) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund besteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffen- den Personen zu besorgen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. Oktober 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 253/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 \n\na) Hat der Kläger die Aufhebung oder Beschränkung eines gegen ihn verhängten \nStadionverbots beantragt, ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechts-\nschutzes der Übergang von der Leistungsklage zu der auf die Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Verbots gerichteten Klage zulässig, wenn es im Laufe des \nRechtsstreits infolge Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die auch \nnach dem Ablauf des Verbots geeignet sind, die Ehre des Klägers zu beeinträchti-\ngen. \n\nb) Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist von dem Hausrecht des \nVeranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht; ein sachlicher Grund \nbesteht dann, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver \nBefürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffen-\nden Personen zu besorgen sind. \n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - LG Duisburg \nAG Duisburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-\n\nter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (M. -Arena) \n\nein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter \n\nder Bezeichnung \"M. D. \" unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und \n\nder Mannschaft des FC B. M. statt. Der Kläger, der seinerzeit Ver-\n\neinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC B. \n\nM. war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam \n\nes zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC B. M. , zu \n\nder ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern \n\ndes M. D. zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person \n\nverletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde \n\nu.a. der Kläger in Gewahrsam genommen. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem \n\nKläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die M. -\n\nArena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundeswei-\n\ntes Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von \n\nVereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußball-\n\nregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich \n\ndabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten \"Richtlinien zur \n\neinheitlichen Behandlung von Stadionverboten\" des DFB (DFB-Richtlinien). Da-\n\nnach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermitt-\n\nlungsverfahren u.a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzu-\n\nheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentli-\n\nchen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei \n\neiner Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des \n\nBetroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden. \n\n3 \n\nEin gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-\n\nverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 \n\nStPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, \n\nnahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam \n\nzu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten. \n\n4 \n\nDer Kläger behauptet, an den - im Übrigen nur kleineren - Auseinander-\n\nsetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, \n\nsondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die \n\nAufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots \n\nauf die M. -Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem \n\nBerufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht \n\nmehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung \n\nder Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Be-\n\nrufung zurückgewiesen. \n\n5 \n\nMit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in SpuRt 2009, 78 f. veröf-\n\nfentlicht ist, hat die Änderung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage \n\nwegen Sachdienlichkeit für zulässig gehalten; als weitere Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzung hat es das besondere Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil \n\nes der Klärung der Rechtmäßigkeit des Stadionverbots bedürfe, damit der Klä-\n\nger seine Mitgliedschaft bei dem FC B. M. und seine Dauerkarten \n\nzurückerlangen könne. In der Sache hält das Berufungsgericht die Klage jedoch \n\nfür unbegründet. Vertragliche Ansprüche des Klägers kämen nur gegen den FC \n\nB. M. , nicht aber gegen die Beklagte in Betracht. Auch nach §§ 823 \n\nAbs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG könne der Kläger weder die \n\nAufhebung des Stadionverbots noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit \n\nverlangen. Das Verbot sei von dem Hausrecht der Beklagten gedeckt, das in \n\nden Grenzen der allgemeinen Gesetze, insbesondere der §§ 242, 826 BGB und \n\ndes Art. 2 Abs. 1 GG, frei ausgeübt werden könne. Diese Grenzen habe die \n\nBeklagte beachtet. Sie habe sich nicht auf unsachliche, willkürliche Begründun-\n\ngen gestützt, sondern die DFB-Richtlinien zugrunde gelegt. Trotz der Einstel-\n\nlung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens habe das Verbot auf-\n\nrechterhalten bleiben können; es genüge nämlich, dass gegen den Kläger der \n\nVerdacht bestanden habe, Störer gewesen zu sein, der Nachweis einer Straftat \n\nsei nicht erforderlich. \n\n7 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der in zwei-\n\nter Instanz von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage bejaht. Zwar kennt \n\ndas Zivilprozessrecht - anders als das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 113 \n\nAbs. 1 Satz 4 VwGO) - keine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die \n\nRechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Maßnahme festgestellt wer-\n\nden kann. Aber das Interesse des Klägers an seiner Rehabilitierung und sein \n\nAnspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen das für die Feststellungsklage \n\nnotwendige rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). \n\n9 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober \n\n1984, III ZR 50/83, VersR 1985, 39) kann auch die Schädigung anderer \n\nRechtsgüter als die des Vermögens, z.B. die Ehre, ein rechtliches Interesse im \n\nSinne des § 256 ZPO begründen. So liegt es hier. Die gesellschaftliche Stellung \n\ndes Klägers ist durch das Stadionverbot fühlbar beeinträchtigt worden. Ihm war \n\nes mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland an Spielen der Fußball-\n\nnationalmannschaft, der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als \n\nZuschauer teilzunehmen. Auch hat er seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC \n\nB. M. verloren. Schließlich ist er in die Liste über die bundesweit gel-\n\ntenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regel-\n\nmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, \n\nder Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion \n\nübermittelt wird. \n\n10 \n\nb) Diese von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat als Brandmarkung bezeichneten Umstände \n\nsind auch nach dem Ablauf des Stadionverbots geeignet, die Ehre des Klägers \n\nzu schädigen. Sein deshalb weiterhin rechtlich anzuerkennendes Interesse an \n\nder Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots (vgl. BGHZ 27, 190, \n\n196) darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass das Ziel der ursprünglich \n\nauf die Aufhebung des Verbots gerichteten Leistungsklage nicht mehr erreicht \n\nwerden kann. Der Ablauf des Stadionverbots während des Rechtsstreits ist an-\n\ngesichts der gewöhnlichen Dauer eines Zivilprozesses geradezu vorprogram-\n\nmiert, wenn - wie hier - nicht die Höchstdauer des Verbots verhängt worden ist. \n\nDem hat die Rechtsordnung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Über-\n\ngang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zulässt (vgl. BVerfG NJW \n\n2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.). Anderenfalls müsste sich der Kläger \n\ndamit zufrieden geben, dass das Stadionverbot zwar tatsächlich nicht mehr be-\n\nsteht, dessen vorherige Rechtswidrigkeit aber nicht mehr festgestellt werden \n\nkann. Dieses Ergebnis ist unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschut-\n\nzes nicht hinzunehmen. \n\n11 \n\n2. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Aus-\n\nspruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht und aus dem \n\nHausrecht der übrigen Vereine bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundes-\n\nligen und der Fußballregionalligen folgt, die sich in den DFB-Richtlinien gegen-\n\nseitig zum Ausspruch des Verbots bevollmächtigt haben. Es beruht auf dem \n\nGrundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht \n\nseinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt \n\nzu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urt. v. 20. Januar \n\n2006, V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 m.w.N.; zu Stadionverboten: LG Duisburg, \n\nUrt. v. 22. Juli 2005, 7 S 63/05, juris, Rdn. 50). Das gilt auch, wenn - wie bei \n\ndem Besuch eines Fußballspiels - der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnis-\n\nses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird. \n\n12 \n\n13 \n\n3. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot war rechtmäßig. \n\na) Es unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt \n\nder Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfrei-\n\nheit grundsätzlich jedermann - gegen Bezahlung - den Zutritt zu dem Stadion. \n\nWill er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das \n\nZivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeits-\n\nrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG \n\nfolgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zu-\n\nschauer willkürlich auszuschließen (Breucker, JR 2005, 133, 136). Vielmehr \n\nmuss dafür ein sachlicher Grund bestehen. \n\n14 \n\nDabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung, ob \n\nder von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem \n\nHausrechtsinhaber steht oder nicht. Der von der Revision hervorgehobene Ge-\n\ndanke, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger vertragliche Schutzpflichten (§ \n\n241 Abs. 2 BGB) zu beachten gehabt, die einem Stadionverbot entgegen ge-\n\nstanden hätten, führt nicht weiter. Schutzpflichten obliegen der Beklagten ge-\n\ngenüber allen Stadionbesuchern. Gerade daraus können sich - wie noch zu \n\nzeigen sein wird - Sachgründe ergeben, einzelne mit einem Zugangsverbot zu \n\nbelegen, mögen sie selbst in Vertragsbeziehungen stehen oder nicht. Soweit es \n\ndarum geht, auch ihre Interessen bei der Entscheidung über die Verhängung \n\neines Hausverbots zu berücksichtigen, ist es ebenfalls ohne Belang, ob vertrag-\n\nliche Beziehungen bestehen oder nicht. \n\nb) Für die Verhängung des Stadionverbots gab es Sachgründe. \n\naa) Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Un-\n\nterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, hat, \n\nsetzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es \n\ndarum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungs-\n\nlosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden \n\nkönnen. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn \n\ngegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalie-\n\nrender und gewaltbereiter „Fans“ zu bewahren. Solche Schutzpflichten beste-\n\n15 \n\n16 \n\nhen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder \n\nunter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. \n\n17 \n\nbb) Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn auf-\n\ngrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtun-\n\ngen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Per-\n\nsonen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorange-\n\ngangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei ei-\n\nner erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein (Senat, BGHZ 160, \n\n232, 236; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Bei \n\nder Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Stö-\n\nrungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den \n\nBesonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußball-\n\ngroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen ge-\n\nnommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional auf-\n\ngeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung \n\nder Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels \n\netwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen \n\nauch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu \n\ndem Stadion zu versagen (Breucker, JR 2005, 133 m.w.N.; ders., NJW 2006, \n\n1233). \n\n18 \n\ncc) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts war die \n\nAnnahme, dass von dem Kläger die Gefahr künftiger Störungen ausging, ge-\n\nrechtfertigt. \n\n19 \n\n(1) Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe an-\n\nzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei frühe-\n\nren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Be-\n\nstrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine \n\nnennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen sol-\n\nche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat ver-\n\nurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künfti-\n\ngen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden (AG Freiburg \n\nSpuRt 2005, 257). \n\n20 \n\n(2) Eine solche Besorgnis ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision \n\nzunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im \n\nZusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs \n\nzugrunde liegenden Tatsachen. \n\n21 \n\nDie Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen al-\n\nler verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche An-\n\nhaltspunkte vorliegen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen \n\nauf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus (Meyer-Goßner, StPO, \n\n51. Aufl., § 152 Rdn. 4 m.w.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn \n\nder Hausrechtsinhaber die in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zum \n\nAusdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungs-\n\nbehörden zum Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nimmt. Dem \n\nHausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse \n\nüber den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der \n\nPolizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gilt dann, wenn das Verfah-\n\nren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen einge-\n\nleitet wurde (AG Freiburg SpuRt 2005, 257; Breucker, SpuRt 2005, 154; ders., \n\nNJW 2006, 1233, 1235). Dafür, dass dies hier der Fall war, gibt es keine An-\n\nhaltspunkte. \n\n22 \n\n(3) Die Besorgnis ist auch nicht später entfallen. Allerdings ist das Ermitt-\n\nlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt wor-\n\nden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger \n\nden Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfah-\n\nrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich \n\nstrafbar gemacht haben sollte, gering wäre. \n\n23 \n\nAuf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüp-\n\nfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbe-\n\nstandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung ei-\n\nnes Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, \n\nhaben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung (vgl. auch \n\nBVerwG NZWehrr 2006, 153, 154). Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, \n\naus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil die-\n\nser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahr-\n\nsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballver-\n\nanstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von \n\nihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den \n\nNachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttä-\n\ntigkeiten beteiligt, kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht an. \n\n24 \n\nDer Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit \n\nnoch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der \n\nihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt. Er hat \n\nin dem als übergangen gerügten Vorbringen die Zugehörigkeit zu der Gruppe \n\nzugestanden und lediglich eine aktive Teilnahme an den Ausschreitungen in \n\nAbrede gestellt. Darauf ist das Stadionverbot - wie dargelegt - indes nicht ge-\n\nstützt. Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere. \n\n25 \n\n26 \n\nc) Soweit die Revision zu dem Vorgehen der Beklagten bei der Verhän-\n\ngung des Stadionverbots Einwendungen erhebt, bleibt dies ohne Erfolg. \n\naa) Die Rüge, dem Kläger sei vor Verhängung des Verbots rechtliches \n\nGehör verwehrt worden, greift schon deswegen nicht, weil die Beklagte kein ge-\n\nrichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren zu beachten hatte, sondern \n\neinen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Dabei \n\nmusste sie den Kläger nicht vorher anhören. Es war vielmehr seine Sache, den \n\nbei Fehlen eines sachlichen Grundes bestehenden Anspruch auf Aufhebung \n\ndes Verbots gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Im Übrigen hat sie \n\nes auch auf Bitten des Klägers überprüft. \n\n27 \n\nbb) Richtig ist der Hinweis der Revision, dass die Richtlinien des Deut-\n\nschen Fußballbundes zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im \n\nVerhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung haben. Das hin-\n\ndert die Beklagte indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszu-\n\nsprechen ist, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthalten einheitliche \n\nMaßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Um-\n\nfang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellen \n\nein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Ver-\n\neine der verschiedenen Fußball-Ligen anerkannt haben (dazu Breucker, JR \n\n2005, 133, 134 f., 137). Damit bilden sie eine geeignete Grundlage für die Ver-\n\neine, ein Stadionverbot auszusprechen. Im Regelfall wird daher ein den Richtli-\n\nnien gemäß verhängtes Verbot nicht willkürlich sein. Das enthebt die Vereine \n\nandererseits nicht der Notwendigkeit, die jeweiligen Besonderheiten des Einzel-\n\nfalls zu berücksichtigen. Die Beachtung der Richtlinien schließt es daher nicht \n\ngenerell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig ist. \n\nEntscheidend sind nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände. \n\n28 \n\nd) Schließlich sind weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Um-\n\nfang (bundesweit) des Verbots rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb un-\n\nter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien in solchen Fällen vorge-\n\nsehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Aus-\n\nspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der \n\nVerhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von \n\nHeim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC B. M. gewe-\n\nsen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots \n\nhat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins \n\nLeere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie \n\neines Stadionverbots haben. Insoweit muss sich der Kläger vielmehr mit seinem \n\nVertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen hat, auseinandersetzen. \n\nIn Betracht kommt zudem, dass in dem Ausspruch des Stadionverbots zugleich \n\ndie Kündigung des zwischen dem Inhaber der Dauerkarte und dem Veranstalter \n\nbestehenden Dauerschuldverhältnisses liegt (Breucker, JR 2005, 133, 137). \n\nDiese wäre, wenn das Stadionverbot - wie hier - zu Recht ausgesprochen wur-\n\nde, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (§ 314 \n\nAbs. 1 BGB). \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\n Lemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \nAG Duisburg, Entscheidung vom 13.03.2008 - 73 C 1565/07 - \nLG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 12 S 42/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-30/v-zr-253-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-30/v-zr-253-08","retrieved":"2026-07-10 19:58:59.226652+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-30/v-zr-253-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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