{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"I ZR 65/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der strauchelnde Liebling KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb de- ren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält. Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar ist, die Abbil- dung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 65/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer strauchelnde Liebling \n\nKUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \n\nDie Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, \nauf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb de-\nren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine \nder Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält. \n\nEine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem \nZeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar ist, die Abbil-\ndung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer \ntatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 6. März 2007 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgeho-\n\nben, als dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auch für die \n\nZeit vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 zuge-\n\nsprochen worden sind. \n\nDie Sache wird für das Betragsverfahren an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu ent-\n\nscheiden hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger ist der bekannte Tennisspieler Boris Becker. Die Beklagte gibt \n\ndie Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus. \n\nVor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte die \n\nBeklagte der Fachöffentlichkeit ein Testexemplar der Frankfurter Allgemeinen \n\nSonntagszeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Ein-\n\nführung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zu-\n\nsammengerollter Form - wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden \n\npflegt - abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem \n\nNamen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundes-\n\naußenministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Klägers zu sehen. Ne-\n\nben dem Bild des Klägers befinden sich die Schlagzeile „Der strauchelnde Lieb-\n\nling“ und der Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Er-\n\nfolgsspur geworfen zu werden Seite 17“. \n\nDie Werbung erschien auf verschiedenen Werbeträgern und in unter-\n\nschiedlicher Gestaltung. Sie zeigte stets eine Abbildung des Testexemplars der \n\nZeitung und enthielt oft einen Werbeslogan mit dem Wort „Sonntag“, wie etwa \n\n„Die schönsten Seiten des Sonntags“. \n\nEine Werbeanzeige ist nachfolgend als Beispiel abgebildet: \n\n5 \n\nDas Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars \n\nder Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rückseite nur das \n\nvorgesehene Layout; es enthielt keine redaktionellen Beiträge und damit auch \n\nnicht den auf der Titelseite für Seite 17 angekündigten Bericht über Boris Be-\n\ncker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner späteren Ausgabe der Zeitung. \n\nDie Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten \n\nVerwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen \n\nBild verletzt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in \n\nHöhe von 2.365.395,55 € in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage zur Zahlung von 1,2 Mio. € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt (OLG München AfP 2007, 237 = ZUM-RD 2007, 360 = K&R 2007, \n\n320). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei dem Kläger \n\ndem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 22, \n\n23 KUG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zur Zahlung einer fiktiven Lizenz-\n\ngebühr verpflichtet, weil sie mit der Veröffentlichung seines Bildnisses in ihrer \n\nWerbekampagne in rechtswidriger und schuldhafter Weise in sein Recht am \n\neigenen Bild eingegriffen und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten \n\nVorteil erlangt habe. \n\n9 \n\nDie Verbreitung der Fotografie des Klägers sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKUG zwar grundsätzlich auch ohne dessen Einwilligung erlaubt gewesen, weil \n\nder weithin bekannte Kläger eine absolute Person der Zeitgeschichte sei und \n\ndie Beklagte mit der Werbung ihre neue Zeitung sowie Art und Gegenstand der \n\nBerichterstattung vorgestellt und damit zumindest auch einem schutzwürdigen \n\nInformationsinteresse der Allgemeinheit entsprochen habe. \n\n10 \n\nDie Verbreitung des Bildnisses des Klägers verletze jedoch seine be-\n\nrechtigten Interessen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Die gebotene Abwägung \n\nder betroffenen Güter und Interessen ergebe, dass dem Persönlichkeitsrecht \n\ndes Klägers größeres Gewicht als der Freiheit der Presse beizumessen sei, für \n\neine neue Zeitung auf die beanstandete Weise zu werben. Dabei komme dem \n\nUmstand entscheidende Bedeutung zu, dass der angekündigte Beitrag über \n\nden Kläger in keiner Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung \n\nerschienen sei. Die Beklagte habe zwar ein schützenswertes Interesse, auf die \n\nInhalte ihrer geplanten bzw. neuen Zeitung hinzuweisen. Da es den angekün-\n\ndigten Artikel über den Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, sei \n\ndie erhebliche Ausnutzung des Image- und Werbewerts des außerordentlich \n\nprominenten Klägers nicht durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit \n\ngerechtfertigt. Die Schlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des Klägers \n\nseien so inhaltsarm, dass sie ein die Persönlichkeitsrechte des Klägers über-\n\nwiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedigen könn-\n\nten. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein publizistisches Anlie-\n\ngen berufen, mit der Abbildung des Klägers beispielhaft auf die Gestaltung, das \n\nLayout und die Themenzusammenstellung der neuen Zeitung hinzuweisen. Die \n\nGestaltung des oberen Drittels der abgebildeten Zeitung mit zwei Fotografien, \n\ndie auf zwei Artikel aufmerksam machten, sei nicht derartig auffällig und neu, \n\ndass der Betrachter sie als Besonderheit wahrnehme. Die Abbildung des Klä-\n\ngers und des Politikers Fischer habe nur auf die Themenkreise „Politik“ und \n\n„Prominenz“, gegebenenfalls auch „Sport“ hingedeutet und nicht auf eine the-\n\nmatisch breite Fächerung der Zeitung schließen lassen. \n\n11 \n\nDie Werbekampagne sei bereits ab dem 10. September 2001 und nicht \n\nerst ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe am 30. September \n\n2001 unzulässig. Die Beklagte habe vor dem 30. September 2001 zwar nur in \n\nder in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht \n\nexistenten Zeitung werben können. Sie sei jedoch bereits ab dem 10. Septem-\n\nber 2001 verpflichtet gewesen, das abgebildete Exemplar ab dem 30. Septem-\n\nber 2001 tatsächlich auf den Markt zu bringen, weil sie davon profitiert habe, \n\ndass sich die Aufmerksamkeit der potentiellen Erwerber gerade wegen der Ab-\n\nbildung des bekannten Klägers auf das Produkt gerichtet habe. Im Übrigen sei \n\nes der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, ihre Werbung ab dem Er-\n\nscheinen der Zeitung am 30. September 2001 umzustellen, und in der Werbung \n\neine tatsächlich erschienene Ausgabe abzubilden. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils soweit dieses dem Kläger dem Grunde nach An-\n\nsprüche auch für die Zeit vom 10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 \n\nzugesprochen hat. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zah-\n\nlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. \n\nmit §§ 22, 23 KUG und aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nur für die Zeit vom \n\n1. November 2001 bis zum 31. März 2002 zu. \n\n13 \n\n1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des \n\nAbgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht nach § 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich \n\nder Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbrei-\n\ntung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 \n\nAbs. 2 KUG). \n\n14 \n\n2. Die Beklagte hat die Fotografie des Klägers entgegen § 22 Satz 1 \n\nKUG ohne seine Einwilligung in ihrer Werbekampagne verwendet. Sie hat da-\n\ndurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner besonderen \n\nAusprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Entscheidung, ob und \n\nin welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt \n\nwerden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGHZ 169, \n\n340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, \n\nGRUR 2009, 1085 Tz. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Millionär?). \n\n15 \n\n3. Die Beklagte kann sich grundsätzlich auf die Ausnahmebestimmung \n\ndes § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte \n\nberufen. Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite \n\nder Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von histori-\n\nscher oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinte-\n\nresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfGE 101, 361, 392; vgl. BGHZ \n\n178, 213 Tz. 10 m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG \n\nist daher eröffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäfts-\n\ninteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben \n\nauch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 \n\nTz. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 26 - Wer \n\nwird Millionär?). Die vom Kläger beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch eine Information der \n\nAllgemeinheit über die Gestaltung und den Inhalt der neuen Zeitung der Beklag-\n\nten. \n\n16 \n\n4. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete \n\nFotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von \n\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert \n\neine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persön-\n\nlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse \n\nder Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 18 - Rücktritt des Finanzministers; \n\nBGH GRUR 2009, 1085 Tz. 15 - Wer wird Millionär?, m.w.N.). \n\n17 \n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht bei \n\nseiner Interessenabwägung dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu großes \n\nGewicht (dazu a) und der Pressefreiheit der Beklagten zu geringes Gewicht \n\n(dazu b) beigemessen hat. Bei zutreffender Gewichtung überwiegt das Interes-\n\nse der Beklagten an einer Information der Allgemeinheit über Gestaltung und \n\nAusrichtung ihrer neuen Zeitung das Interesse des Klägers am Schutz seines \n\nRechts am eigenen Bild in der Zeit vom 10. September 2001, dem Beginn der \n\nWerbekampagne zur Einführung der Zeitung, bis zum 31. Oktober 2001, dem \n\nAblauf eines Monats nach dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September \n\n2001 (dazu c). \n\n18 \n\na) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe dem Persön-\n\nlichkeitsrecht des Klägers zu großes Gewicht beigemessen. Das Berufungsge-\n\nricht hat angenommen, die Werbung der Beklagten nutze den Image- und Wer-\n\nbewert des außerordentlich prominenten Klägers in erheblichem Maße aus. Die \n\nvon ihm getroffenen Feststellungen tragen diese Beurteilung indes nicht. \n\n19 \n\naa) Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ei-\n\nner prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige ab-\n\ngebildet wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung \n\nden Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat \n\nein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete \n\nPerson identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise \n\nes an (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Er-\n\nhebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch \n\nein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Wer-\n\nbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf \n\ndie Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche \n\nVerbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt her-\n\nstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH GRUR 2009, 1085 Tz. 31 - Wer \n\nwird Millionär?, m.w.N.). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die \n\nAbbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscha-\n\nrakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerk-\n\nsamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt. \n\n20 \n\nbb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts erweckt die Darstellung des Klägers auf der Titelseite der abgebildeten \n\nZeitung nicht den Eindruck, der Kläger identifiziere sich mit der beworbenen \n\nSonntagszeitung, empfehle sie oder preise sie an. Die Abbildung des Klägers \n\nhat vielmehr das Ziel, das große Interesse der Allgemeinheit an seiner Person \n\nzum Zweck der Absatzförderung auf die beworbene Zeitung zu lenken. Die \n\nWerbung mit dem Foto des Klägers erschöpft sich demnach in einer bloßen \n\nAufmerksamkeitswerbung für die Sonntagszeitung der Beklagten, ohne den \n\nWerbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen. \n\n21 \n\ncc) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers betrifft lediglich \n\ndie - nur einfachrechtlich geschützten - vermögenswerten Bestandteile des all-\n\ngemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts am eigenen Bild und \n\nberührt nicht die - auch verfassungsrechtlich gewährleisteten - ideellen Be-\n\nstandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. BGHZ 143, \n\n214, 218 ff. - Marlene Dietrich; BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR \n\n1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f. = WRP 2006, 1361; BGHZ 169, 340 Tz. 21 \n\n- Rücktritt des Finanzministers). Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich \n\num eine kleine, neutrale Porträtaufnahme, die den Kläger optisch nicht ungüns-\n\ntig darstellt. Die Schlagzeile und der Untertitel sind nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht als Herabsetzung zu verstehen, sondern spielen aus \n\nder Sicht des Durchschnittsbetrachters der Werbung auf Erfolge und Misserfol-\n\nge des Klägers nach Abschluss seiner Tenniskarriere an. Die beanstandete \n\nWerbung beschädigt das Ansehen des Klägers daher nicht, auch wenn sie sei-\n\nne persönlichen Probleme zum Gegenstand hat und ihn nicht unbedingt in ei-\n\nnem günstigen Licht erscheinen lässt \n\nb) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht der \n\nPressefreiheit der Beklagten zu geringes Gewicht beigemessen hat. \n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Werbung eines Unternehmens für das eigene Presseerzeugnis eben-\n\nso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit genießt. Das \n\nGrundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit des Pressewesens ins-\n\ngesamt. Dieser Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur \n\nVerbreitung der Nachricht und der Meinungsäußerung. Er beschränkt sich da-\n\nher nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern \n\nschließt die Werbung für das Presseerzeugnis ein (vgl. BVerfGE 77, 346, 354; \n\n102, 347, 359). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich deshalb \n\nauch auf Werbung, die das Presseerzeugnis der Öffentlichkeit vorstellt und Art \n\nund Gegenstand der Berichterstattung ankündigt (vgl. BGHZ 151, 26, 30 f.). \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nbb) Danach darf auf dem Titelblatt eines Presseerzeugnisses mit dem \n\nBildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeug-\n\nnis eine dem Schutz der Pressefreiheit unterliegende Berichterstattung über \n\ndiese Person enthält (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, \n\n614 f. - Chris Revue) oder die Bildunterschrift auf dem Titelblatt selbst eine die \n\nAbbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH GRUR 2009, \n\n1085 Tz. 17 ff. - Wer wird Millionär?). Das Berufungsgericht hat zutreffend an-\n\ngenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind. Der auf \n\nder Titelseite der Sonntagszeitung angekündigte Bericht über den Kläger ist \n\nweder in dem abgebildeten Testexemplar noch in einer anderen Ausgabe die-\n\nser Zeitung erschienen. Die Schlagzeile und der Untertitel neben dem Bild des \n\nKlägers sind derart inhaltsarm, dass sie ein die Persönlichkeitsrechte des Klä-\n\ngers überwiegendes Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedi-\n\ngen können. \n\n25 \n\ncc) Die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem \n\nTitelblatt einer Zeitung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber \n\nauch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung im Innern \n\noder auf dem Titelblatt der Zeitung zulässig sein, wenn sie dem Zweck dient, \n\ndie Öffentlichkeit über die Gestaltung und die Thematik einer neuen Zeitung zu \n\ninformieren. \n\n26 \n\nDa die Freiheit zur Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen \n\nim Zentrum der Pressefreiheit steht (BVerfGE 97, 125, 144 m.w.N.), erstreckt \n\nsich deren Schutz in besonderem Maße auf die Werbung zur Einführung eines \n\nneuen Presseerzeugnisses. Ein Verlag hat ein erhebliches und berechtigtes \n\nInteresse, im Rahmen einer solchen Einführungswerbung mit der Abbildung \n\neines Titelblatts zu werben, um den Werbeadressaten das Aussehen und die \n\nAusrichtung der neuen Zeitung vor Augen zu führen und es ihnen damit zu er-\n\nmöglichen, das einzuführende neue Presseerzeugnis von bestehenden ähnli-\n\nchen Presseerzeugnissen zu unterscheiden. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der Abbildung einer Titelseite, die \n\ndie Öffentlichkeit beispielhaft über Gestaltung und Inhalt des neuen Presseer-\n\nzeugnisses informiert. \n\n27 \n\nc) Die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass im \n\nStreitfall der Pressefreiheit der Beklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht \n\ndes Klägers in der Zeit vom Beginn der Werbekampagne zur Einführung der \n\nZeitung am 10. September 2001 bis zum Ablauf eines Monats nach dem Er-\n\nscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 - also in der Zeit vom \n\n10. September 2001 bis zum 31. Oktober 2001 - größeres Gewicht zukommt. \n\n28 \n\naa) Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die - hier \n\nallein betroffenen (vgl. oben unter II 4 a cc) - vermögensrechtlichen Bestandtei-\n\nle des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einschließlich seines \n\nRechts am eigenen Bild nur einfachrechtlich geschützt sind, während die Be-\n\nklagte sich auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Pressefrei-\n\nheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) berufen kann. Den nur ein-\n\nfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlich-\n\nkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungs-\n\nrechtlich geschützten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 96/07, \n\nGRUR 2008, 1124 Tz. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschach-\n\ntel). \n\n29 \n\nbb) Die Beklagte kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nauf ihr publizistisches Anliegen berufen, mit der Abbildung der Titelseite bei-\n\nspielhaft auf die Gestaltung, das Layout und die Bandbreite der behandelten \n\nThemen der neuen Zeitung hinzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \n\n- was das Berufungsgericht verneint hat - die Gestaltung des oberen Drittels der \n\nabgebildeten Zeitung mit zwei Fotografien, die auf zwei Artikel aufmerksam ma-\n\nchen, auffällig und neu und die sich aus den Abbildungen des Klägers und des \n\nPolitikers Fischer ersichtliche Themenzusammenstellung breit gefächert war. \n\nDer Schutz der Pressefreiheit umfasst die Freiheit der Gestaltung von Presse-\n\nerzeugnissen in inhaltlicher und formaler Hinsicht, also die Entscheidung dar-\n\nüber, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufge-\n\nnommen und wie die Beiträge äußerlich dargeboten und innerhalb der Ausgabe \n\nplatziert werden sollen (BVerfGE 97, 125, 144). Es gehört daher zum Selbstbe-\n\nstimmungsrecht der Presse, nach publizistischen Kriterien über die Gestaltung \n\nund den Inhalt des Presseerzeugnisses zu entscheiden. \n\n30 \n\ncc) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt \n\nnicht derart schwer, dass die Rechte der Beklagten dahinter unter allen Um-\n\nständen zurücktreten müssten. Die Abbildung des Klägers lenkt lediglich die \n\nAufmerksamkeit der Werbeadressaten auf das Bestehen und die Gestaltung \n\nder neuen Zeitung, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber \n\nhinaus auszunutzen. Bei der Fotografie handelt es sich um eine kleine, neutrale \n\nPorträtaufnahme. Sie weist in Verbindung mit dem begleitenden Text auf eine \n\nBerichterstattung über den Kläger im Inneren der Zeitung hin, die im Falle ihres \n\nErscheinens grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Wäre eine Ausgabe dieser \n\nZeitung mit der abgebildeten Titelseite und der angekündigten Berichterstattung \n\ntatsächlich erschienen, hätte die Beklagte jedenfalls in einem gewissen zeitli-\n\nchen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung mit einer Abbildung der \n\nTitelseite einschließlich der Portraitaufnahme des Klägers für ihre Zeitung wer-\n\nben dürfen. \n\n31 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Beklagte vor dem \n\nErscheinen der Erstausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung am \n\n30. September 2001 nur in der in Rede stehenden Art und Weise mit einer zu \n\ndiesem Zeitpunkt noch nicht existenten Zeitung werben konnte. Das demnach \n\njedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe die Interessen \n\ndes Klägers grundsätzlich überwiegende Interesse der Beklagten, mit der bei-\n\nspielhaften Titelseite einer fiktiven Ausgabe der geplanten Zeitung werben zu \n\ndürfen, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb geringe-\n\nres Gewicht, weil der auf der Titelseite der abgebildeten Zeitung neben dem \n\nPorträtfoto des Klägers angekündigte Beitrag in keiner Ausgabe der Frankfurter \n\nAllgemeinen Sonntagszeitung erschienen ist. Die Beklagte war, anders als das \n\nBerufungsgericht angenommen hat, nicht verpflichtet, das in der Einführungs-\n\nwerbung ab dem 10. September 2001 abgebildete Zeitungsexemplar ab dem \n\n30. September 2001 tatsächlich auf den Markt zu bringen. Die Pressefreiheit \n\nwürde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erschei-\n\nnende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titel-\n\nseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum \n\nZeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des \n\nErscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind. \n\n32 \n\nee) Da die Werbung der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers \n\nnicht unerheblich beeinträchtigt, war die Beklagte allerdings gehalten, nach dem \n\nErscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001, sobald es ihr möglich \n\nund zumutbar war, nicht mehr das Testexemplar, sondern ein erschienenes \n\nExemplar ihrer Zeitung in der Werbekampagne abzubilden. Es ist weder vorge-\n\ntragen noch ersichtlich, dass dies der Beklagten nicht möglich gewesen wäre. \n\nSie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr eine kurzfristige \n\nUmstellung der Werbekampagne nicht zumutbar gewesen wäre. Bereits bei der \n\nPlanung der Werbekampagne hätte sie sich auf eine Änderung des Anzeigen-\n\nmotivs einstellen können und müssen. Dann wäre es ihr mit zumutbarem Auf-\n\nwand möglich gewesen, innerhalb eines Monats nach Erscheinen der Erstaus-\n\ngabe in der Einführungswerbung die Abbildung des Testexemplars der Zeitung \n\ndurch die Abbildung der Erstausgabe oder einer Folgeausgabe zu ersetzen. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts deuten von der Beklagten vor-\n\ngelegte Varianten der Werbung darauf hin, dass die Beklagte „zeitnah“ zum \n\nErscheinen der Erstausgabe auch mit tatsächlich erschienenen Ausgaben der \n\nZeitung geworben hat und demnach zu einer Umstellung der Werbekampagne \n\nin der Lage war. Die Beklagte war daher - mit Rücksicht auf das beeinträchtigte \n\nPersönlichkeitsrecht des Klägers - nicht berechtigt, das Testexemplar der Sonn-\n\ntagszeitung mit der Porträtaufnahme des Klägers - wie geschehen - auch in der \n\nZeit vom 1. November 2001 bis zum 31. März 2002 in ihrer Werbung zu ver-\n\nwenden. \n\n33 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist danach das angefochtene Urteil un-\n\nter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufzuheben, als \n\ndem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auch für die Zeit vom 10. September \n\n2001 bis zum 31. Oktober 2001 zugesprochen worden sind. Die Sache ist für \n\ndas Betragsverfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch \n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 22.02.2006 - 21 O 17367/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 06.03.2007 - 18 U 3961/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/i-zr-65-07","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/i-zr-65-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-29/i-zr-65-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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