{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"I ZR 191/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91a Abs. 1 a) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtig- ter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnach- folger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter. b) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechts- hängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr ver- fahrensrechtlich die Hauptsache.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 191/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91a Abs. 1 \n\na) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon § 209 \nAbs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtig-\nter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnach-\nfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter. \n\nb) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechts-\nhängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr ver-\nfahrensrechtlich die Hauptsache. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein deutsches Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien \n\nansässigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem \n\nRecht auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Kraftverkehr N. S.A.R.L., eine Tochtergesellschaft der Klä- \n\ngerin (im Weiteren: N. ), beauftragte den Beklagten am 11. November \n\n2005 mit dem Transport einer Partie Schokolade von Reichenbach/Deutschland \n\nnach San Nicola La Strada/Italien. Ein Fahrer des Beklagten übernahm das auf \n\n34 Paletten gepackte Gut mit einem Nettogewicht von 14.074 kg am 14. No-\n\nvember 2005 in Reichenbach, wo die Klägerin für die A. R. GmbH & \n\nCo. KG (im Weiteren: Versenderin) ein Lager unterhielt, zur Beförderung nach \n\nItalien. Er erreichte am 15. November 2005 gegen 17.00 Uhr die nördlich von \n\nNeapel gelegene Autobahnraststätte \"Teano Ovest\", auf der er den beladenen \n\nLkw abstellte, um eine Ruhepause einzulegen. In der Nacht zum 16. November \n\n2005 wurde der Fahrer von drei Männern auf der Raststätte überfallen, die das \n\nGut raubten. Die Versenderin stellte der Klägerin für die abhandengekommene \n\nWare am 5. April 2006 60.767,52 € in Rechnung. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den \n\nVerlust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Voraussetzungen für ei-\n\nnen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht vorlägen. Darüber hin-\n\naus schulde der Beklagte ihr den Ersatz der durch die außergerichtliche \n\nRechtsverfolgung angefallenen Kosten, weil er sich mit der Erfüllung ihrer be-\n\nrechtigten Schadensersatzforderung in Verzug befunden habe. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Ver-\n\nlusts zunächst aus abgetretenem Recht der N. auf Schadensersatz in \n\nAnspruch genommen. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage an den \n\nBeklagten hat sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch an die \n\nN. zurückabgetreten. Diese hat die Klageforderung nach Zustellung \n\nder Klage gegen Ansprüche aufgerechnet, die dem Beklagten unstreitig gegen \n\nsie zustanden. Die Klägerin hat daraufhin die Feststellung begehrt, dass der \n\nRechtsstreit mit Ausnahme der verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungs-\n\nkosten in der Hauptsache erledigt sei. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu \n\nihrem ursprünglichen Zahlungsantrag zurückgekehrt, weil die N. - so \n\nder Vortrag der Klägerin - mit Vereinbarung vom 23. August 2007 erneut sämtli-\n\nche Schadensersatzansprüche aus dem Transport vom 14. November 2005 \n\ngegen den Beklagten an sie abgetreten habe und die von der N. er- \n\nklärte Aufrechnung mangels Zustimmung des Beklagten nicht wirksam gewor-\n\nden sei. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 60.767,52 € nebst Zinsen sowie vorge-\nrichtliche Kosten in Höhe von 1.479,90 € zu zahlen, \n\nhilfsweise für den Fall, dass \n\na) der Beklagte der Aufrechnung vom 31. Oktober 2006 zustimmt sowie \n\nb) das Berufungsgericht die Umstellung auf den ursprünglichen Klagantrag \n\nals unzulässig ansehen sollte, \n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.479,90 € zu zahlen, \n2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.793,62 € zu zahlen, \n3. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des Betrages von \n60.767,52 € durch Aufrechnung der Firma N. S.A.R.L. vom \n31. Oktober 2006 in der Hauptsache erledigt hat. \n\n6 \n\nDer Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass seine Haftung \n\ngemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei. Der Platz, auf dem der Lkw \n\ngestanden habe, sei beleuchtet gewesen und mit einer Kamera überwacht wor-\n\nden. Der Fahrer, der sich beim Überfall im Fahrzeug befunden habe, habe sich \n\ngegen drei Täter nicht erfolgreich zur Wehr setzen können. Darüber hinaus hat \n\nder Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat der vom Landgericht für unbegründet erachte-\n\nten Klage nach Abzug von 2.000 € für Transportkosten in Höhe von 60.247,42 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den ab-\n\ngewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, das Rechts-\n\nmittel der Klägerin zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nA. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der weiterge-\n\nhenden Klage aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR eine Schadensersatzforderung \n\nin Höhe von 58.767,52 € sowie einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtli-\n\nchen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.479,90 € zuerkannt und hierzu \n\nausgeführt: \n\n10 \n\nDer Übergang von der Feststellungsklage zur ursprünglichen Leistungs-\n\nklage sei gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Einer Zustimmung des Beklagten \n\nhabe es nicht bedurft. \n\n11 \n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert, weil N. die geltend gemachte \n\nSchadensersatzforderung am 23. August 2007 wirksam an sie abgetreten ha-\n\nbe. Die von N. zuvor am 31. Oktober 2006 erklärte Aufrechnung habe \n\nnicht das Erlöschen des Schadensersatzanspruchs aus dem Transport vom \n\n14. November 2005 bewirkt. \n\n12 \n\nDer Klägerin stehe gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der \n\nN. gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 CMR ein Schadensersatzanspruch in \n\nHöhe von 60.767,52 € zu, weil das Transportgut während der Obhutszeit des \n\nBeklagten abhanden gekommen sei. Der Umfang des durch den Verlust ent-\n\nstandenen Schadens ergebe sich aus dem Frachtbrief, den Lieferscheinen und \n\nden von der Versenderin an die Empfängerin und die Klägerin gerichteten \n\nRechnungen. Von der geltend gemachten Schadensersatzforderung seien al-\n\nlerdings Frachtkosten in Höhe von 2.000 € abzuziehen, weil eine Lieferung \"frei \n\nHaus\" vereinbart gewesen sei. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten \n\nin Höhe von 1.479,90 € habe der Beklagte wegen Verzuges mit der Erfüllung \n\ndes Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu tragen. \n\n13 \n\nDer Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss \n\nnach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Dies gelte auch dann, wenn unterstellt wer-\n\nde, dass der Parkplatz, auf dem der beladene Lkw gestanden habe, gut be-\n\nleuchtet und kameraüberwacht gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch der \n\nKlägerin sei auch nicht gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt, da die am 16. De-\n\nzember 2006 (richtig: 2005) begonnene Verjährung durch Erhebung der Klage \n\nam 31. Oktober 2006 gehemmt worden sei. \n\n14 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision und der \n\nAnschlussrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n \n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\nI. Zur Revision des Beklagten \n\n1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter \n\nder Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu \n\nprüfen ist (BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 13 = \n\nVersR 2009, 1141 m.w.N.), folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO, weil der Be-\n\nklagte zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zustän-\n\ndigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, \n\n132 ff.). \n\n17 \n\n2. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten für den Verlust des Trans-\n\nportgutes ergibt sich - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - \n\ndem Grunde nach aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Nach dieser Vorschrift hat der \n\nFrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Gutes entsteht, \n\nwenn das Schadensereignis zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gu-\n\ntes und dem seiner Ablieferung eintritt. Der Fahrer des Beklagten hat das ab-\n\nhandengekommene Gut unstreitig in der Niederlassung der Klägerin in \n\nReichenbach/Deutschland übernommen. Eine Ablieferung bei der bestim-\n\nmungsgemäßen Empfängerin in San Nicola La Strada/Italien ist nicht erfolgt, so \n\ndass von einem Verlust während des Obhutszeitraums des Beklagten auszu-\n\ngehen ist. \n\n18 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR von seiner \n\nHaftung für den streitgegenständlichen Schaden befreit, da der Raubüberfall \n\n- und damit der Verlust des Transportgutes - für ihn nicht unabwendbar im Sin-\n\nne der genannten Vorschrift gewesen sei. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Un-\n\nvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzunehmen ist, wenn der \n\nFrachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei \n\nAnwendung der äußersten dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorg-\n\nfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urt. v. 13.11.1997 \n\n- I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 8.10.1998 \n\n- I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469). Diesen Nachweis hat \n\nder Beklagte, der nach Art. 3 CMR für das Verhalten seines Fahrers einzuste-\n\nhen hat, nicht erbracht. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Ver-\n\nlust des Gutes mit zumindest leichter Fahrlässigkeit verursacht. Bei Italien han-\n\ndele es sich um ein diebstahls- und raubgefährdetes Land für Lkw-Transporte, \n\nso dass Veranlassung zu erhöhter Sorgfalt bestanden habe. Dem habe der Be-\n\nklagte bzw. sein Fahrer nicht genügt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass der Überfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte und sein Fahrer \n\nweitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. Im Streitfall komme noch hin-\n\nzu, dass der Beklagte gemäß Ziffer 3.3 der zwischen ihm und N. ge- \n\nschlossenen Rahmenvereinbarung verpflichtet gewesen sei, beladene Trans-\n\nportbehältnisse verschlossen auf einem gesicherten Grundstück, bewachten \n\nParkplatz oder sonst beaufsichtigt abzustellen. Der dem Beklagten obliegenden \n\nerhöhten Sorgfaltspflicht sei mit einem in der Fahrerkabine schlafenden Fahrer \n\nnicht entsprochen worden. Als zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wären der \n\nEinsatz eines zweiten Fahrers oder die Wahl einer Fahrroute, auf der es be-\n\nwachte Parkplätze gegeben hätte, in Betracht gekommen. \n\n21 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht an \n\ndie vom Frachtführer darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende Entlas-\n\ntung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die \n\nRevision berücksichtigt nicht genügend, dass es sich bei der Haftung nach \n\nArt. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabhängige Haftung mit der Mög-\n\nlichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt (BGH, Urt. v. 13.4.2000 \n\n- I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437). Dem Frachtführer \n\nobliegt es, mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine \n\nsichere Ankunft der zu transportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen \n\nEmpfänger zu sorgen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass \n\ndie Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR im Streitfall daran scheitert, dass der \n\nBeklagte mögliche Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Raubes \n\noder Diebstahls des Transportgutes nicht ergriffen hat. \n\n22 \n\naa) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es sich bei \n\nItalien für Lkw-Transporte um ein diebstahls- und raubgefährdetes Land handelt \n\nmit der Folge, dass der Frachtführer Veranlassung zu erhöhten Sicherungs-\n\nmaßnahmen hat. \n\n23 \n\nbb) Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden, dass das Berufungsgericht eine Routenplanung verlangt hat, die ein Ab-\n\nstellen des mit wertvollem Gut beladenen Fahrzeugs auf einem bewachten \n\nParkplatz ermöglicht hätte. Dies war vor allem auch deshalb geboten, weil das \n\nTransportfahrzeug nicht über zusätzliche besondere Sicherungseinrichtungen \n\nwie Alarmanlage oder Wegfahrsperre verfügte. Der insoweit darlegungspflichti-\n\nge Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass ihm eine sicherere Routenpla-\n\nnung schlechthin unzumutbar war. Er hat lediglich pauschal behauptet, dass es \n\nzwischen Rom und Neapel keine stärker bewachten Parkplätze als den aufge-\n\nsuchten gebe. Das reicht für die Annahme einer Unvermeidbarkeit des Trans-\n\nportgutverlustes i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nicht aus. \n\n24 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich auch \n\nnicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Verlust \n\ndes Gutes hätte möglicherweise durch den Einsatz eines zweiten Fahrers ver-\n\nmieden werden können. Der Beklagte hat nicht im Einzelnen dargelegt, aus \n\nwelchen Gründen ihm diese Maßnahme nicht zumutbar war. Insbesondere ist \n\nnicht ersichtlich, dass der Beklagte mit seiner Auftraggeberin über den Einsatz \n\neines zweiten Fahrers verhandelt und diese es abgelehnt hat, dafür ein erhöh-\n\ntes Beförderungsentgelt zu zahlen. Unter diesen Umständen kann nicht ange-\n\nnommen werden, dass der Beklagte alle ihm zumutbaren Sorgfaltsmaßnahmen \n\nzur Vermeidung eines Diebstahls oder Raubes des ihm anvertrauten Trans-\n\nportgutes ergriffen hat. \n\n25 \n\n4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin \n\naufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der N. vom 23. August 2007 \n\nInhaberin der geltend gemachten Schadensersatzforderung geworden ist. \n\n26 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die aus dem Be-\n\nförderungsvertrag vom 11. November 2005 resultierende Schadensersatzforde-\n\nrung der N. gegen den Beklagten zum Zeitpunkt der Abtretung nicht \n\naufgrund der von N. am 31. Oktober 2006 erklärten Aufrechnung erlo- \n\nschen war, weil die Aufrechnung mangels Feststehens der Schadensersatzfor-\n\nderung nach Grund und Höhe nicht wirksam war. Diese Beurteilung lässt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. \n\n27 \n\nb) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass die Abtre-\n\ntung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung an die Klägerin wirk-\n\nsam war. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Wirk-\n\nsamkeit der Forderungsübertragung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach italie-\n\nnischem Recht beurteilt, weil die übertragene Forderung gemäß Art. 28 Abs. 4 \n\nEGBGB dem italienischen Recht unterliegt. Das Berufungsgericht hat unange-\n\ngriffen festgestellt, dass der Beklagte am 4. September 2007 von der (erneuten) \n\nAbtretung an die Klägerin Kenntnis erhalten hat. Damit erlangte die nach italie-\n\nnischem Recht grundsätzlich zulässige (vgl. Art. 1260 Abs. 1 Codice Civile) Ab-\n\ntretung gemäß Art. 1264 Abs. 1 Codice Civile Wirksamkeit (vgl. Kindler, Einfüh-\n\nrung in das italienische Recht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 42). Die Revision erhebt in-\n\nsoweit auch keine Rügen. \n\n28 \n\n5. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen \n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, der Umfang der in Verlust geratenen La-\n\ndung ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus dem \n\nFrachtbrief, den Lieferscheinen sowie den Rechnungen der Versenderin an die \n\nEmpfängerin und die Klägerin. \n\n29 \n\na) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin die ur-\n\nsprünglich vom Beklagten geforderte Ersatzleistung in Höhe von 65.877,76 € \n\nnoch vorprozessual mit Schreiben vom 26. April 2006 um 5.110,24 € auf die \n\nKlageforderung reduziert hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, weil \n\ndie Versenderin ihren durch den Verlust entstandenen Schaden erst mit Rech-\n\nnung vom 5. April 2006 gegenüber der Klägerin beziffert habe. Die mit der \n\nRechnung der Versenderin in zeitlichem Zusammenhang stehende Anpassung \n\nder Schadensersatzforderung sei - so das Berufungsgericht - nachvollziehbar \n\nund habe nichts mit der Menge des tatsächlich zur Beförderung übergegebenen \n\nTransportgutes zu tun. Sonstige Anhaltspunkte für eine Abweichung des Inhalts \n\nder Sendung von den Transportpapieren wie insbesondere ein deliktisches Ver-\n\nhalten der Versenderin oder der Klägerin gegenüber der Empfängerin seien \n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. \n\n30 \n\nb) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, die Feststel-\n\nlungen zum Schaden könnten nicht auf die von der Versenderin an die Klägerin \n\ngerichtete Rechnung vom 5. April 2006 gestützt werden. Da die Rechnung von \n\nder ursprünglichen Forderung erheblich abweiche, könne die Klägerin den \n\nRechnungsbetrag nicht ohne weitere Erläuterung auf den Lieferschein stützen. \n\nDie tatsächliche Vermutung, die aus einem Lieferschein grundsätzlich folgen \n\nkönne, sei vielmehr entkräftet, wenn die Klägerin selbst auf eben dieser Grund-\n\nlage zu einem deutlich abweichenden Ergebnis gelange. \n\n31 \n\nDer Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen \n\nSendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO \n\n(BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 24 m.w.N.). Der \n\nTatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Um-\n\nfangs einer Sendung anhand von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korres-\n\npondieren Rechnungen bilden, wobei es nicht erforderlich ist, dass sowohl Lie-\n\nferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis vorgelegt \n\nwerden (BGH TranspR 2009, 262 Tz. 24). Die Revisionserwiderung weist mit \n\nRecht darauf hin, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung vom Umfang \n\nder verlorengegangenen Ladung nicht allein auf die Rechnung der Versenderin \n\nvom 5. April 2006 gestützt hat. Es hat seine Überzeugung vielmehr anhand wei-\n\nterer korrespondierender Unterlagen gebildet, insbesondere aufgrund von zwei \n\nan die Empfängerin gerichtete Rechnungen der Versenderin vom 15. Novem-\n\nber 2005, die genau die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Beträge auf-\n\nweisen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n32 \n\n6. Dagegen haben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts Erfolg, der von der Klägerin geltend gemachte Schadenser-\n\nsatzanspruch sei nicht gemäß Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt. \n\n33 \n\na) Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer dem \n\nÜbereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Die Verjährungs-\n\nfrist beginnt - wie hier - bei gänzlichem Verlust gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 \n\nlit. b CMR mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist. Die \n\nAnlieferung des Gutes bei der in Italien ansässigen Empfängerin sollte am \n\n16. November 2005 erfolgen. Somit begann der Lauf der Verjährungsfrist am \n\n17. Dezember 2005. \n\n34 \n\nGemäß Art. 32 Abs. 3 CMR gilt für die Hemmung der Verjährung das \n\nRecht des angerufenen Gerichts. Dementsprechend kommen im Streitfall die \n\n§§ 203 ff. BGB zur Anwendung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjäh-\n\nrung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. \n\n35 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Verjährungseinrede des Beklagten für \n\nnicht begründet erachtet, weil der Lauf der Verjährungsfrist durch die Klageer-\n\nhebung vom 31. Oktober 2006 gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR i.V. mit § 204 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB gehemmt worden sei. Es hat angenommen, für den Eintritt der \n\nHemmung reiche die Erhebung einer den Erfordernissen des § 253 ZPO genü-\n\ngenden Klage aus. Zudem müsse die Klageschrift von einem Rechtsanwalt un-\n\nterschrieben sein und das Klagebegehren individualisieren. Diese Erfordernisse \n\nseien in Bezug auf die streitgegenständliche Klageschrift erfüllt. Die einseitige \n\nErledigungserklärung der Klägerin habe nicht zum Wegfall der Hemmungswir-\n\nkung geführt, da die Hauptsache in einem solchen Fall rechtshängig bleibe. \n\n36 \n\nc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der \n\nGrundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht \n\nstand. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerhaft eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung am \n\n31. Oktober 2006 angenommen hat. \n\n37 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin auf die \n\nAbtretungsvereinbarung mit N. vom 23. August 2007 gestützt. Es hat \n\noffengelassen, ob die erste Forderungsabtretung der N. vom 29. März \n\n2006 wirksam war. Feststellungen dazu, ob die Klägerin bei Einreichung der \n\nKlage am 1. August 2006 oder deren Zustellung am 31. Oktober 2006 aufgrund \n\neiner Ermächtigung der N. oder einer gewillkürten Prozessstandschaft \n\nbefugt war, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend zu \n\nmachen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Das Landgericht \n\nhat die Voraussetzungen für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft ver-\n\nneint. \n\n38 \n\nbb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner \n\nBeurteilung die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht hinreichend \n\nberücksichtigt hat. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB \n\na.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus (vgl. MünchKomm.BGB/\n\nGrothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 17; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 \n\nRdn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rdn. 9; Staudinger/Peters, \n\nBGB [2004], § 204 Rdn. 7; zu § 209 Abs. 1 a.F.: BGH, Urt. v. 16.9.1999 \n\n- VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707). Dementsprechend hemmt die Klage eines \n\nNichtberechtigten nicht den Lauf der Verjährung. Obwohl § 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB - anders als § 209 Abs. 1 BGB a.F. - nicht mehr ausdrücklich auf den \"Be-\n\nrechtigten\" abstellt, hat sich sachlich am Erfordernis der materiellen Berechti-\n\ngung des Klägers nichts geändert. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs \n\nzur Modernisierung des Schuldrechts wurde die in § 209 Abs. 1 BGB a.F. vor-\n\ngesehene Unterbrechung der Verjährung als \"unsystematisch\" empfunden, weil \n\nin § 211 Abs. 1, § 212a Satz 1, § 213 Satz 1, § 214 Abs. 1 und § 215 Abs. 1 \n\nBGB a.F. bestimmt war, dass die Unterbrechung durch Geltendmachung eines \n\nAnspruchs im Verfahren \"fortdauerte\". Hierin wurde der Sache nach eine \n\nHemmung gesehen. Aus diesem Grunde sollte die durch Klageerhebung eintre-\n\ntende Unterbrechung der Verjährung in eine Hemmung umgewandelt werden. \n\nInhaltlich sollte § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB \n\na.F. indessen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 113; Rabe, NJW 2006, \n\n3089 f.; Staudinger/Peters aaO § 204 Rdn. 6; a.A. Kähler, NJW 2006, 1769, \n\n1773). Berechtigter i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem ursprüngli-\n\nchen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger aber auch der gesetzliche \n\noder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 1999, 3707 f.; Staudinger/\n\nPeters aaO § 204 Rdn. 9 f.; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 204 Rdn. 17). \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die erste Ab-\n\ntretung der N. an die Klägerin wirksam war. Damit fehlt es an der \n\nFeststellung einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB. Den Gründen des angefochtenen Urteils kann auch nicht \n\nentnommen werden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass \n\ndie Klägerin aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft - deren Wirksam-\n\nkeit das Landgericht gerade verneint hatte - zur Geltendmachung der streitge-\n\ngenständlichen Schadensersatzforderung bei Einreichung oder Zustellung der \n\nKlage berechtigt war. \n\n \n \n\n40 \n\n41 \n\n42 \n\n43 \n\nII. Zur Anschlussrevision der Klägerin \n\n1. Das Berufungsgericht hat von dem Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin einen Frachtkostenbetrag von 2.000 € in Abzug gebracht, weil die Liefe-\n\nrung ausweislich der Lieferscheine \"frei Haus\" habe erfolgen sollen und die \n\nFrachtkosten insoweit bereits im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Der Vor-\n\ntrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2007, wonach die N. \n\nan den Beklagten für den streitgegenständlichen Transport am 15. Dezember \n\n2005 eine Frachtvergütung in Höhe von 1.217,28 € bezahlt habe, sei verspätet, \n\nweil die Klägerin diesen Vortrag bereits im Anschluss an die Klageerwiderung \n\nvom 21. Dezember 2006 in erster Instanz hätte vorbringen können und müs-\n\nsen. \n\n2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision der Klä-\n\ngerin mit Erfolg. \n\na) Nach Art. 23 Abs. 4 CMR hat der Frachtführer bei gänzlichem Verlust \n\ndes Gutes die Fracht in voller Höhe zurückzuerstatten. Von dieser Bestimmung \n\nkann nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Denn gemäß Art. 41 \n\nAbs. 1 Satz 1 CMR ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von \n\nden Bestimmungen des Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechts-\n\nwirkung. \n\n44 \n\nb) Die Klägerin hat vorgetragen, dass die N. an den Beklagten \n\neine Frachtvergütung in Höhe von 1.217,28 € gezahlt habe. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts ist dieser Vortrag der Klägerin beachtlich und \n\nzuzulassen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Zurückweisung des Vortrags der Klägerin auf § 531 Abs. 2 \n\nZPO gestützt hat. \n\n45 \n\nc) Die Anschlussrevision macht mit Recht geltend, dass eine Zurückwei-\n\nsung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Der Vortrag der Klägerin \n\nerfolgte im Rahmen der vom Berufungsgericht eingeräumten Gelegenheit zur \n\nStellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Termin zur mündli-\n\nchen Verhandlung vom 19. September 2007. Im Rahmen dieser Verhandlung \n\nhat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichti-\n\nge, von der Handelsrechnung die Fracht für den streitgegenständlichen Trans-\n\nport abzuziehen, weil der Lieferschein die Frankatur \"frei Haus\" ausweise. Dar-\n\naufhin hat die Klägerin ihren Vortrag zu den gezahlten Transportkosten gehal-\n\nten. Der Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass die Zah-\n\nlung als unstreitig zu behandeln ist. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Be-\n\nrufungsverfahren vorgetragen werden, sind jedoch stets zu berücksichtigen. Die \n\nVorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ 161, 138, \n\n141). \n\n46 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Beklagten und \n\ndie Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere \n\nFeststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\n47 \n\nDas Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Klägerin bei Einrei-\n\nchung der Klage - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach § 167 ZPO an, wenn \n\ndurch die Zustellung der Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\ngehemmt werden soll - i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt war, die \n\nstreitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen. War dies der Fall, wäre \n\ndie Berechtigung nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der \n\nKlägerin entfallen, da diese Erklärung nicht die Rechtshängigkeit des für erle-\n\ndigt erklärten Anspruchs beendet; dieser bleibt vielmehr weiterhin verfahrens-\n\nrechtlich die Hauptsache (BGH, Urt. v. 1.6.1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682; \n\nMusielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rdn. 29 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n27. Aufl., § 91a Rdn. 34; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdn. 46). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2007 - 36 O 106/06 KfH - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 92/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/i-zr-191-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/i-zr-191-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-29/i-zr-191-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Berechtig- ter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnach- folger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter. b) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechts- hängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr ver- fahrensrechtlich die Hauptsache.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 31. 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