{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"3 StR 141/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 141/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nOsnabrück vom 10. November 2008 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Widerstandes \n\nGründe: \n\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher \n\nKörperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten \n\nverurteilt. Die dagegen von dem Angeklagten eingelegte Berufung hatte die \n\n22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit Urteil vom 1. Februar \n\n2007 verworfen. Sie war davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des \n\nAngeklagten bei Tatbegehung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und des \n\nvon ihm genossenen Alkohols im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt \n\nwar. Auf die Revision des Angeklagten hatte das Oberlandesgericht Oldenburg \n\nmit Beschluss vom 4. Juni 2007 das Berufungsurteil aufgehoben, soweit darin \n\neine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landge-\n\nrichts Osnabrück zurückverwiesen; im Übrigen hatte es die Revision gemäß § \n\n349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil das Urteil im Schuld- und \n\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalte. \n\nDie sodann zuständige siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück \n\nhatte die Sache mit Urteil vom 17. Juli 2008 unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die zuständige gro-\n\nße Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit der Begründung verwiesen, \n\ndas von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass der Ange-\n\nklagte zur Tatzeit wegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizo-\n\nphrenie schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Zur Behandlung \n\nder Psychose sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-\n\nmäß § 63 StGB erforderlich; zu einer Entscheidung über deren Anordnung sei \n\ndie große Strafkammer berufen. \n\n2 \n\nDiese hat von der Unterbringung des Angeklagten sowohl in einer Ent-\n\nziehungsanstalt als auch in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen \n\nund \"zur Klarstellung\" festgestellt, dass er durch das Urteil des Amtsgerichts \n\nOsnabrück rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt \n\nworden war. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. \n\n3 \n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar ist der Angeklagte durch das Un-\n\nterbleiben einer Anordnung nach §§ 63 oder 64 StGB nicht beschwert und \n\nkönnte daher insoweit das landgerichtliche Urteil nicht isoliert anfechten (vgl. \n\nBGH NStZ 2009, 261). Jedoch folgt die Beschwer des Angeklagten aus der in \n\nden Urteilstenor aufgenommenen Feststellung über seine rechtskräftige Verur-\n\nteilung durch das Amtsgericht Osnabrück; denn diese Feststellung führt zur \n\n4 \n\n5 \n\nVollstreckung der gegen den Angeklagten vom Amtsgericht verhängten Frei-\n\nheitsstrafe. \n\n2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts ist der Angeklagte nicht rechtskräftig wegen Widerstandes \n\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher \n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. \n\nDie Strafkammer hat angenommen, dass sie zum Schuld- und Strafaus-\n\nspruch deswegen keine eigenen Feststellungen treffen dürfe, weil insoweit mit \n\ndem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg das Urteil des Amtsgerichts \n\nOsnabrück rechtskräftig geworden sei. Zur Aufhebung dieses Urteils sei das \n\nBerufungsgericht danach nicht mehr berechtigt gewesen, weshalb das Verwei-\n\nsungsurteil der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück der \n\neingetretenen Rechtskraft nicht entgegenstehe. \n\n6 \n\nDies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn das Landge-\n\nricht hat die Wirkungen des nicht angefochtenen und damit formell rechtskräftig \n\ngewordenen Urteils der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osna-\n\nbrück nach § 328 Abs. 2 StPO verkannt und deshalb rechtsfehlerhaft keine ei-\n\ngenen Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch getroffen (vgl. \n\nMeyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 42 m. w. N.). \n\n7 \n\na) Verweist das Berufungsgericht in Fällen, in denen das zuerst mit der \n\nSache befasste Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat, die Sa-\n\nche an das zuständige Gericht, so führt dies zwangsläufig zum Fortfall des mit \n\nder Berufung angefochtenen Urteils, weil in ein und demselben Verfahren nur \n\nRaum für ein Urteil erster Instanz ist (BGHSt 21, 245, 247). Diese Grundsätze \n\ngelten über den Wortlaut des § 328 Abs. 2 StPO hinaus auch dann, wenn sich \n\nerst im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellt, dass die Zuständigkeit des \n\nAmtsgerichts nicht besteht oder bestanden hat; maßgeblich ist die objektive \n\nRechtslage im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (Paul in KK 6. Aufl. § \n\n328 Rdn. 13 m. w. N.; Hegmann NStZ 2000, 574, 575). \n\n8 \n\nDies bedeutet hier: Nach den Feststellungen der siebten kleinen Straf-\n\nkammer war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus zu erwarten. Für eine Entscheidung über die Anordnung dieser \n\nMaßregel sind die Amtsgerichte gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich nicht \n\nzuständig. Folglich war auch das Berufungsgericht, dessen sachliche Zustän-\n\ndigkeit über die des ersten Richters nicht hinausgeht (BGHSt 34, 159, 160; \n\nPaul aaO Rdn. 12 m. w. N.), an einer solchen Entscheidung gehindert und \n\nmusste die Sache an die zuständige große Strafkammer verweisen. Das erstin-\n\nstanzliche Urteil des Amtsgerichts Osnabrück in Gestalt des die Berufung ver-\n\nwerfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück \n\nwar durch diese Verweisungsentscheidung insgesamt aufgehoben. \n\n9 \n\nb) Dem steht nicht entgegen, dass die siebte kleine Strafkammer in ih-\n\nrem Urteil ausgeführt hat, \"die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsur-\n\nteils (seien) rechtskräftig\" geworden. Abgesehen davon, dass die Feststellun-\n\ngen einer Entscheidung - anders als die Entscheidungsformel - ohnehin nicht in \n\nRechtskraft erwachsen können, vielmehr insoweit allenfalls eine innerprozessu-\n\nale Bindungswirkung entsteht (Ernemann in FS für Meyer-Goßner S. 619, 620; \n\nGössel in FS für Rieß S. 113, 115 ff., jeweils m. w. N.), tritt die Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils bereits mit der Verweisung ein; der förmliche Ausspruch \n\nder Aufhebung dient allein der Klarstellung dieser Folge, notwendig ist er nicht \n\n(BGHSt 21, 245, 247). Angesichts dessen vermag die in der oben angegebe-\n\nnen Formulierung möglicherweise zum Ausdruck gebrachte Absicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die amtsgerichtliche Entscheidung nur teilweise aufzuheben, \n\nnichts an der gemäß § 328 Abs. 2 StPO eintretenden Rechtsfolge der Ur-\n\nteilsaufhebung in vollem Umfang zu ändern. \n\n10 \n\nc) Gleiches gilt für den Umstand, dass das Oberlandesgericht Oldenburg \n\ndie Revision des Angeklagten gegen das erste Berufungsurteil im Schuld- und \n\nStrafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hatte und das Urteil des \n\nAmtsgerichts damit insoweit rechtskräftig geworden war (Kuckein in KK aaO \n\n§ 349 Rdn. 35). Erwachsen aufgrund eines wirksam beschränkten Rechtsmit-\n\ntels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in \n\nRechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Berücksichtigung \n\neines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zuständigkeit - in \n\neiner späteren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskräftig gewor-\n\ndenen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; \n\n13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. \n\nN.). Die Rechtsmittelbeschränkung ist wegen des Fehlens einer Verfahrensvor-\n\naussetzung unbeachtlich, das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzuse-\n\nhen (BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; OLG Hamm \n\nJMBl NW 1990, 91). \n\n11 \n\nDer Senat kann offen lassen, ob die selben Grundsätze auch in der hier \n\ngegebenen Konstellation gelten, dass die Teilrechtskraft nicht auf einer \n\nRechtsmittelbeschränkung, sondern auf einer nur teilweisen Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils durch die Entscheidung des Revisionsgerichts beruht. \n\nDagegen könnte grundsätzlich sprechen, dass sich die aus § 358 Abs. 1 StPO \n\nfolgende Bindung des Tatrichters an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts in \n\nder Regel auch auf Vorfragen wie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen \n\nerstreckt. Diese könnte das Oberlandesgericht Oldenburg hier, indem es die \n\nvorangegangene Verurteilung sachlich-rechtlich geprüft hatte, inzident bejaht \n\nhaben (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 358 Rdn. 4; Kuckein aaO \n\n§ 358 Rdn. 7; Meyer-Goßner aaO § 358 Rdn. 4; aA Wohlers in SK-StPO § 358 \n\nRdn. 9). Demgegenüber ist im vorliegenden Fall aber auch zu beachten, dass \n\ndie 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück in ihrem Urteil vom 1. \n\nFebruar 2007 positiv festgestellt hatte, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nsei im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit \n\ndem genossenen Alkohol erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewe-\n\nsen. Damit ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB belegt, deren Anordnung nach \n\nZurückverweisung der Sache das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht \n\n(§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dies könnte es fraglich erscheinen \n\nlassen, ob das Oberlandesgericht Oldenburg (jedenfalls auch) die Prozessvor-\n\naussetzung der sachlichen Zuständigkeit (inzident) bindend feststellen konnte. \n\n12 \n\nSelbst wenn die siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück \n\ndie erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück aufgrund bin-\n\ndender Revisionsentscheidung nicht mehr hätte verneinen und die Sache nicht \n\nnach § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer hätte verweisen dürfen, hät-\n\nte dieser - etwaige - Rechtsfehler indes nur zur Anfechtbarkeit des Verwei-\n\nsungsurteils, nicht aber zu seiner Unbeachtlichkeit geführt. Die Annahme der \n\nNichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt nur in seltenen Ausnahme-\n\nfällen dann in Betracht, wenn die Anerkennung ihrer auch nur vorläufigen Gül-\n\ntigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die \n\nRechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrer-\n\nseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der \n\nrechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwie-\n\ngende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGH NStZ 2009, 579, 580 m. w. N.). Für \n\ngerichtliche Zwischenentscheidungen scheidet die Bewertung als nichtig gene-\n\nrell aus (BGH aaO). \n\n13 \n\nUnabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Verweisungsurteil - ent-\n\ngegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - um eine solche Zwischen-\n\nentscheidung handelt, liegen hier auch die dargelegten Voraussetzungen nicht \n\nvor, die zur Annahme seiner Nichtigkeit führen könnten. Insbesondere ist der \n\nUmstand, dass das Berufungsurteil durch die Aufhebung des erstinstanzlichen \n\nUrteils (möglicherweise) in dessen teilweise eingetretene Rechtskraft hinsicht-\n\nlich des Schuld- und Strafausspruchs eingreift, bei einer Urteilsaufhebung nach \n\n§ 328 Abs. 2 StPO in Fällen der Teilrechtskraft infolge Rechtsmittelbeschrän-\n\nkung (vgl. hierzu BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; Paul \n\naaO Rdn. 14) oder Fallgestaltungen wie der vorliegenden die zwangsläufige \n\nFolge der Verweisung wegen Zuständigkeitsüberschreitung des erstinstanzli-\n\nchen Gerichts und steht deshalb nicht im krassen Widerspruch zum Geist der \n\nStrafprozessordnung oder rechtsstaatlichen Prinzipien. Darüber hinaus führt \n\nhier der Eingriff in die Rechtskraft nicht zu der in anderen Konstellationen als \n\nmaßgebend für die Annahme der Urteilsnichtigkeit angesehenen Gefahr eines \n\nVerstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. OLG Bremen JZ 1958, \n\n546 f. m. Anm. Spendel; OLG Oldenburg NJW 1959, 1983 f.; beide im Ergebnis \n\neine Urteilsnichtigkeit gleichwohl verneinend); die Wirksamkeit des Verwei-\n\nsungsurteils bewirkt die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses und \n\nbeseitigt so den darin enthaltenen Schuld- und Strafausspruch. \n\n14 \n\nWar nach alldem das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück in Gestalt des \n\ndie Berufung verwerfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landge-\n\nrichts Osnabrück durch das Verweisungsurteil der siebten kleinen Strafkammer \n\nwirksam aufgehoben, musste die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-\n\nkammer in der Sache selbst entscheiden und dabei eigene Feststellungen zum \n\nSchuld- und Rechtsfolgenausspruch treffen. Daran fehlt es. \n\n15 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Da \n\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, darf die Strafkammer - sollte sie sei-\n\nne Schuldfähigkeit bei Tatbegehung bejahen - wegen des Verbots der reforma-\n\ntio in peius nach § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Strafe verhän-\n\ngen, die über sechs Monate Freiheitsstrafe hinausgeht. Der Unterbringung des \n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsan-\n\nstalt - anstatt oder neben einer Strafe - steht das Verschlechterungsverbot - wie \n\ndargelegt - indessen nicht entgegen (§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). \n\nBecker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible \n sich in Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Becker \n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/3-str-141-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/3-str-141-09","retrieved":"2026-07-10 20:01:07.557626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-29/3-str-141-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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