{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"1 StR 431/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 431/09 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten C. und R. gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November \n\n2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung \n\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\n2. Die Revision des Angeklagten Ca. gegen das \n\nvorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßga-\n\nbe als unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Aus-\n\nlieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe angerechnet wird. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Rüge des Angeklagten R. , die Strafkammer habe es \n\nrechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Berechnung der durch die Steuerhinterzie-\n\nhung, den Betrug zum Nachteil der SOKA-Bau und das Vorenthalten und Ver-\n\nuntreuen von Arbeitsentgelt bewirkten Abgabenverkürzungen und Schadens-\n\nsummen einen Rechnungsbetrag in Höhe von 66.000,-- Euro als Abzugsposten \n\nin Ansatz zu bringen, ist nicht begründet. \n\nNach den Feststellungen lagen einer Rechnung der Firma I. über \n\ndiesen Betrag tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen zu Grunde. Bei \n\ndieser Rechnung handelte es sich somit nicht um eine sog. Abdeckrechnung, \n\nmit der der R. GmbH die Zahlung von Schwarzlöhnen in \n\nHöhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ermöglicht wurde. Daher musste - wie \n\ndas Landgericht zutreffend feststellt - dieser Rechnungsbetrag bei der Ermitt-\n\nlung der Schwarzlohnsumme unberücksichtigt bleiben. Dem hat das Landge-\n\nricht auch entsprochen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Summe sämt-\n\nlicher Rechnungen, die von der C. GmbH \n\nfür die R. GmbH erstellt wurden, mit der aus den Abdeck-\n\nrechnungen der C. GmbH ermittelten \n\nLohnsumme der R. GmbH. Der Umstand, dass bei der Be-\n\nrechnung der zum Nachteil der Berufsgenossenschaft des Baugewerbes vor-\n\nenthaltenen Beiträge der Betrag von 66.000,-- Euro aus der Rechnung der Fir-\n\nma I. nochmals - und somit im Ergebnis zweifach - von der ermittelten \n\nLohnsumme abgezogen wurde, beschwert den Angeklagten nicht. \n\n2. Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der SOKA-\n\nBau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im Hinblick auf § 18 \n\nAbs. 4 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkas-\n\nsenverfahren im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung eine zu hohe \n\nLohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. vom 2. Dezember \n\n2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht. \n\nDer Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe aus-\n\nschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schuld-\n\numfangs auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche erwei-\n\nsen sich auch als angemessen. \n\n3. Soweit es die Strafkammer entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unter-\n\nlassen hat, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten Ca. \n\n in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen, \n\nkonnte der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO \n\nselbst bestimmen, da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht \n\nkommt. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/1-str-431-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/1-str-431-09","retrieved":"2026-07-10 20:01:00.342172+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-29/1-str-431-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2009-10-29","dockets":["1 StR 431/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.10.2009 – 1 StR 431/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/1-str-431-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:01:00.342172+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}