{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"5 StR 171/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 171/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 7. November 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, \n\ndavon in vier Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten un-\n\nter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-\n\nTiergarten vom 27. Juli 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nverurteilt. Zudem hat es auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren wegen Betruges in 87 Fällen, davon in 61 Fällen in Tateinheit mit Fäl-\n\nschung beweiserheblicher Daten und wegen versuchten Betrugs erkannt. Die \n\nauf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. \n\nDas angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung, da es in \n\nmehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen entspricht, die an die \n\nUrteilsgründe auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, \n\nnach einer Verfahrensabsprache ergangen ist; es weist dabei Rechtsfehler \n\nauf, die sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können. \n\nAllein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten \n\nSachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte \n\n2 \n\n3 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nHöchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht \n\nzur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbe-\n\nstand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich \n\nist (vgl. BGHSt 50, 40, 49 f.; BGH NStZ-RR 2007, 307, 309; NStZ 2009, \n\n467). Das angefochtene Urteil erfüllt diese unerlässlichen Mindestvorausset-\n\nzungen nicht. \n\n1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es keine in sich geschlos-\n\nsene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgesche-\n\nhens zu den einzelnen den Angeklagten angelasteten Fällen enthält (vgl. \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3 und 10). So verhält es \n\nsich hier: \n\na) Die Strafkammer hat sich damit begnügt, lediglich den konkreten \n\nAnklagesatz wortwörtlich einzurücken. Dies genügt den gesetzlichen Anfor-\n\nderungen an eine Urteilsbegründung hier nicht. Der Anklagesatz der Staats-\n\nanwaltschaft erschöpft sich in einer Zusammenfassung der Einzeltaten in \n\nmehrspaltigen Tabellen und einer vorangestellten knapp gehaltenen Schilde-\n\nrung der Vorgehensweise des Angeklagten. Zwar ist es dem Tatrichter \n\ngrundsätzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Strafta-\n\nten davon abzusehen, die konkreten Sachverhalte der Einzeltaten mitzuteilen \n\nund diese in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Betrugsta-\n\nten – wie hier – nach Tatzeit, -ort, Geschädigten und Betrugsschaden indivi-\n\ndualisiert werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 6; \n\nBGH NStZ 2008, 352). Auch dann müssen die Urteilsgründe aber erkennen \n\nlassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und \n\nsubjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen kön-\n\nnen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10; Meyer-\n\nGoßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 281 ff.). \n\n6 \n\nb) Zudem sind die festgestellten Tatsachen in wesentlichen Teilen un-\n\nvollständig. Insbesondere zu den angeklagten Fällen 1 bis 5 fehlt mit Aus-\n\nnahme der tabellarischen Angaben zum „Datum“, „Geschädigten“, „Konto“ \n\nund „Schaden“ jeder Anhalt zum konkreten Vorgehen des Angeklagten und \n\nzur subjektiven Tatseite. Ersichtlich hat die Strafkammer hier den entspre-\n\nchenden Teil des Anklagesatzes versehentlich nicht mit eingerückt. \n\nc) In welchen Fällen tateinheitlich auch ein Urkundsdelikt ausgeurteilt \n\nist, wird im Urteil nicht gekennzeichnet. \n\n2. Auf Grund der genannten grundlegenden Mängel besorgt der Senat \n\nselbst bei Teilen der Feststellungen, die von den genannten Rechtsfehlern \n\nnicht betroffen zu sein scheinen, dass sich die Rechtsfehler in der tatgericht-\n\nlichen Überzeugungsbildung auch auf sie ausgewirkt haben. Auf die eben-\n\nfalls erheblichen Bedenken begegnende Darstellung der Strafzumessung \n\nkommt es hier mithin nicht mehr an. \n\n3. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\na) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass eine maßgeblich \n\naus Tabellen bestehende Sachverhaltsdarstellung jedenfalls dann eine revi-\n\nsionsgerichtliche Nachprüfung vereiteln und daher zur Aufhebung führen \n\nkann, wenn eine Vielzahl von Einzelfällen weder chronologisch geordnet \n\nnoch nummeriert dargestellt werden; das gilt insbesondere, wenn einige Ta-\n\nten zwischenzeitlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind und ein \n\nAbgleich mit der Anklageschrift nicht mehr ohne weiteres möglich ist. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nb) Sämtliche Einzelstrafen wurden dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 \n\nStGB entnommen, wobei das Urteil lediglich ausführt, dass „der Angeklagte \n\njeweils gewerbsmäßig handelte“. Die stichwortartige Erklärung der Einzelfälle \n\nlässt teils schon die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit zweifelhaft er-\n\nscheinen. Zudem hat das Landgericht bei seiner Wertung und mithin bei der \n\nBemessung der Einzelstrafen weder erkennbar bedacht noch erörtert, dass \n\ndie Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Um-\n\nstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so \n\nschwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders \n\nschwere Fälle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.). \n\nDas neue Tatgericht wird zu bedenken haben, dass in einer Reihe von Fällen \n\ndie vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden unter 100 €, \n\nteilweise sogar unter 50 € lagen und dass weitere, auch gewichtige Strafmil-\n\nderungsgründe gegeben sind (vgl. BGH wistra 2009, 272). \n\n12 \n\nc) Zu beachten ist weiter, dass in die erste gebildete Gesamtfreiheits-\n\nstrafe nach den gegenwärtigen Feststellungen lediglich sieben Einzelstrafen \n\neinzubeziehen sind. Soweit das angefochtene Urteil von neun Einzelstrafen \n\nausgeht, übersieht es beim Einrücken und „Würdigen der Anklageinhalte“, \n\ndass infolge einer von ihr möglicherweise zutreffend vorgenommenen, nicht \n\naber erörterten materiell-rechtlichen Zusammenfassung der angeklagten \n\nEinzelfälle 24 und 25 sowie 26 und 27 zwei Taten entfallen sind. \n\n13 \n\nd) Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Entscheidung über die \n\nStrafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) für die zu bildenden Gesamt-\n\nfreiheitsstrafen das länger zurückliegende Ende der Tatserie im Jahre 2006 \n\nund die Entwicklung des Angeklagten in der Folgezeit zu erörtern haben. \n\nAuch daran ermangelt es dem angefochtenen Urteil. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/5-str-171-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/5-str-171-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:46.698705+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-28/5-str-171-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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