{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"2 StR 383/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 383/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 2. April 2009 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen \n\nbesonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung verurteilt ist, \n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten \n\nhat zum Maßregelausspruch Erfolg, während der Schuldspruch und der Straf-\n\nausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweisen. Der Senat hat \n\nallerdings die rechtlich zutreffende Bezeichnung der Straftat als besonders \n\nschwere Vergewaltigung in die Urteilsformel aufgenommen. \n\n2 \n\n1. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hatte das Tatopfer, Frau V., \n\nim Juli 2008 kennen gelernt und sie in der Folgezeit regelmäßig angerufen, un-\n\nangekündigt besucht und bisweilen auf der Straße verfolgt, obwohl Frau V. ihm \n\ngesagt hatte, dass mehr als eine Freundschaft für sie nicht in Frage komme und \n\ner aufhören solle, sie zu belästigen. Am Sonntag, dem 31. August 2008 suchte \n\nder Angeklagte den Gottesdienst auf, um Frau V. dort zu treffen. Bei einer an-\n\nschließenden Gemeindefeier umsorgte er sie. Frau V. forderte ihn auf, keinen \n\nAlkohol mehr zu trinken, worüber er sich ärgerte. Der Angeklagte überredete \n\nFrau V., die mit dem Bus nach Hause fahren wollte, ein Stück mit ihm zu Fuß \n\nzu gehen. Auf dem Weg stieß er die sich wehrende Frau in Brombeerbüsche, \n\nzog ihr den Schlüpfer aus und führte zwei Finger in ihre Scheide ein, wobei er \n\nein Küchenmesser griffbereit hatte, worauf er die Geschädigte hinwies. Als \n\nmehrere Personen den Weg entlang kamen, gelang es der Geschädigten zu \n\nfliehen. \n\n3 \n\nDas Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass \n\nder Angeklagte neben einer leichten Intelligenzminderung unter einer hirnorga-\n\nnisch bedingten Persönlichkeitsstörung leide, die als schwere andere seelische \n\nAbartigkeit anzusehen sei. Aufgrund dieser Störung, die durch eine leichtgradi-\n\nge Alkoholisierung verstärkt gewesen sei, sei er bei Begehung der Tat in seiner \n\nSteuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. \n\nAuch ergebe eine Gesamtwürdigung, dass infolge seines Zustands weitere \n\nSexualdelikte vom Angeklagten zu erwarten seien und er deshalb für die Allge-\n\nmeinheit gefährlich sei. \n\n4 \n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit begegnen durchgreifenden Bedenken. Ob die Steuerungs-\n\nfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit \n\nbei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war, ist ei-\n\nne Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachver-\n\nständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen norma-\n\ntive Geschichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die \n\nRechtsordnung an jedermann stellt (std. Rspr., vgl. BGHSt 49, 45, 53). Nach \n\nden Feststellungen hat der Angeklagte, der sich während des Essens über die \n\nGeschädigte geärgert hatte und ob ihres Gesamtverhaltens frustriert war, sie \n\nüberredet, ein Stück Weg zu Fuß nach Hause zu gehen. Das Messer führte er \n\nzuoberst in seiner unverschlossenen Reisetasche mit sich. Angesichts dieser \n\nUmstände, die für eine gewisse Vorplanung der Tat sprechen, hätte der Tatrich-\n\nter im Einzelnen darlegen müssen, in welcher Weise und in welchem Umfang \n\ndie Frustration und das Rachebedürfnis des Angeklagten seine Fähigkeit in \n\ndem von § 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Maß beeinträchtigt haben \n\nkönnen, von einer Vergewaltigung Abstand zu nehmen. Auch hätte in diesem \n\nZusammenhang das Nachtatverhalten, das das Landgericht selbst als Indiz ge-\n\ngen eine Aufhebung des Einsichts- und Steuerungsvermögens anführt, erörtert \n\nwerden müssen. \n\n5 \n\n3. Durch die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der \n\nStrafzumessung ist der Angeklagte nicht beschwert. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/2-str-383-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/2-str-383-09","retrieved":"2026-07-10 20:01:44.165277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-28/2-str-383-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-10-28","dockets":["2 StR 383/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.10.2009 – 2 StR 383/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/2-str-383-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 2. April 2009\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen\n\nbesonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung verurteilt ist,\n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2010, 73","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:01:44.165277+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}