{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"5 StR 296/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66b Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB (im Anschluss an BGHSt 52, 205).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 66b \n\nZur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB (im Anschluss an BGHSt 52, 205). \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 5 StR 296/09 \n\n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 296/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 27. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- \n\n wahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Okto-\n\nber 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Prof. Dr. König \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt Sch. , \n\nRechtsanwalt R. \n\nals Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 24. Februar 2009 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten \n\nin der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. \n\nDer Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen \n\nErfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-\n\nfen: \n\n1. Der Verurteilte ist schon mehrfach bestraft worden. \n\na) Erstmals wurde er 1978 in der DDR wegen „Rowdytums“ zu einer \n\nachtmonatigen Haftstrafe verurteilt. Drei Wochen nach vollständiger Verbü-\n\nßung dieser Strafe wurde er wiederum wegen „Rowdytums“ zu „17 Monaten \n\nHaft“ verurteilt. Es folgte am 27. November 1981 eine Verurteilung zu einer \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nBewährungsstrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem \n\nBetrug. Nach Erlass dieser Strafe kam es am 25. August 1983 zu einer Ver-\n\nurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Hehlerei, die der \n\nVerurteilte bis Dezember 1984 verbüßte. \n\nb) Am 5. Oktober 1987 verurteilte ihn das Stadtgericht Berlin wegen \n\neines am 26. Dezember 1986 begangenen versuchten Mordes zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwölf Jahren. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: \n\nDer Verurteilte geriet mit einem Arbeitskollegen im Aufenthaltsraum in \n\neinen Streit, wobei er von seinem Kontrahenten geohrfeigt wurde. Hierüber \n\nwütend geworden zog er sich in den angrenzenden Heizungskeller zurück, \n\nwo er zunächst seine Tätigkeit als Heizer aufnahm. Nicht mehr konkret fest-\n\nstellbare Zeit später kehrte er jedoch mit einer auf 600 bis 800 Grad Celsius \n\nerhitzten Schürstange in den Aufenthaltsraum zurück und durchbohrte damit \n\nden in einem Sessel sitzenden Kollegen im linken Unterbauch. \n\nNach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe ist der Verur-\n\nteilte am 21. Dezember 1994 unter Reststrafaussetzung zur Bewährung ent-\n\nlassen worden. \n\nc) Am 13. Dezember 1996 tötete der Verurteilte seine Ehefrau. Der \n\nTat war eine mehrjährige äußerst spannungsreich geführte Beziehung vor-\n\nausgegangen. Nach einer Trennung war der Verurteilte Anfang Dezem-\n\nber 1996 auf Betreiben seiner Ehefrau wieder bei dieser eingezogen. Schon \n\nnach wenigen Tagen verschlechterte sich die Stimmung zwischen beiden \n\nerneut. Am Tattag wurde der Verurteilte von seiner Ehefrau aufgefordert, aus \n\nder Wohnung zu „verschwinden“. Hierauf und auf ihre Beschimpfungen rea-\n\ngierte er „gereizt und verzweifelt“. Nach kurzzeitiger Versöhnung und einver-\n\nständlichem Geschlechtsverkehr geriet die Ehefrau wiederum in Wut über \n\nden Verurteilten und verlangte abermals von ihm, die Wohnung zu verlassen. \n\nNun konnte der Verurteilte den ständigen Wechsel von Zuwendung und Ab-\n\nlehnung nicht mehr ertragen. Er schubste seine Frau so heftig, dass sie zu \n\nBoden fiel. Dann setzte er sich auf sie und fixierte ihre Arme. Als sie lachte \n\nund ihn weiter beschimpfte, würgte er sie mit beiden Händen so kraftvoll, \n\ndass schon nach wenigen Sekunden Bewusstlosigkeit und schließlich der \n\nTod eintraten. Der Verurteilte hielt das Opfer fünf Minuten im Würgegriff, um \n\nes „seinen Schmerz fühlen zu lassen“. \n\nAufgrund dieser Tat ist er am 4. Juli 1997 durch das Landgericht Berlin \n\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Totschlags verurteilt worden. \n\nd) Seit seiner Selbststellung am 15. Dezember 1996 befand sich der \n\nVerurteilte ununterbrochen in Haft. Therapeutische Maßnahmen erfolgten \n\nwährend des Strafvollzugs im Wesentlichen deshalb nicht, weil er entspre-\n\nchende Angebote nicht wahrnahm. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nIm Strafvollzug wurden gegen den Verurteilten disziplinarische Maß-\n\nnahmen infolge dort „üblicher Beleidigungen gegen Bedienstete der Justiz-\n\nvollzugsanstalt oder geringfügigerer körperlicher Auseinandersetzungen mit \n\nMitgefangenen“ getroffen. Jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum \n\nNachteil von Mitgefangenen wurde er im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Monaten und im Jahr 2008 zu einer Geldstrafe verurteilt. \n\n12 \n\n2. Das Landgericht ist sachverständig beraten zu der Überzeugung \n\ngelangt, dass der Verurteilte gefährlich sei, da er eine intensive Neigung zu \n\nGewalttaten aufweise. Die von ihm ausgehende Gefahr sei zwar schon in \n\ndem 1997 geführten Verfahren erkennbar gewesen. Damals sei die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung aber rechtlich nicht möglich gewesen, weil \n\ndie Vorschrift des § 66 Abs. 3 StGB noch nicht gegolten habe. \n\nII. \n\n13 \n\nDie Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts. Die Maßregelanordnung gemäß § 66b Abs. 1 \n\nSatz 1, 2 StGB hält auch der sachlichrechtlichen Überprüfung stand. \n\n14 \n\n1. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66b \n\nAbs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu Recht bejaht. In Übereinstimmung \n\nmit § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. hat es dabei hinsichtlich der Vorausset-\n\nzungen des § 66 StGB allein auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gel-\n\ntende Rechtslage abgestellt (vgl. BGHSt 52, 205, 207). Der Verurteilte ist \n\nwegen Totschlags und damit wegen einer Tat im Sinne des § 66b Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB zu einer zwei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt. \n\n1987 war er durch ein Gericht der DDR bereits wegen einer Katalogtat – ver-\n\nsuchter Mord – zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. \n\nAngesichts des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts und der hierzu mit-\n\ngeteilten Verfahrenstatsachen ist diese Verurteilung ohne Weiteres berück-\n\nsichtigungsfähig (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 Rdn. 22). Von der Strafe \n\nverbüßte der Verurteilte acht Jahre, ohne dass er sich im Zeitraum zwischen \n\ndieser Tat und der Anlasstat für einen Zeitraum von fünf Jahren auf freiem \n\nFuß befand. \n\n15 \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Hang des Verurteilten \n\nzur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gefährlichkeit für die Allge-\n\nmeinheit festgestellt. Die Gefährlichkeitsprognose hat es auf eine umfassen-\n\nde Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten unter besonderer \n\nBerücksichtigung seiner Vorverurteilungen gestützt. Dabei hat es sich an den \n\nindividuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, \n\nderen Fortbestand, der fehlenden Kompensation durch protektive Umstände \n\nund dem Gewicht dieser Faktoren in zukünftigen Risikosituationen ausgerich-\n\ntet. Die bei der Darstellung der Gutachten der beiden Sachverständigen erör-\n\nterten Ergebnisse der operationalisierten Prognoseinstrumente (PCL-R und \n\nHCR 20) hat es ersichtlich nur zur vollständigen Erfassung der Beurteilungs-\n\naspekte verwandt, ohne dass es dem hierdurch erlangten empirischen Wis-\n\nsen bzw. dem statistischen Rückfallrisiko gegenüber den individuell bedeut-\n\nsamen Faktoren zu viel Bedeutung beigemessen hätte (vgl. BVerfG – Kam-\n\nmer – NJW 2009, 980, 982; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008, 300; 301; \n\nNStZ 2009, 323; NStZ-RR 2009, 75; Boetticher/Dittmann/Nedopil/No-\n\nwara/Wolf NStZ 2009, 478). \n\n16 \n\nAuf der Grundlage der Gutachten der beiden Sachverständigen hat \n\ndas Landgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Hang des Verurteilten \n\nzur Begehung schwerwiegender Taten aus seiner dissozialen Persönlich-\n\nkeitsstörung erwachse. Er erlebe vermehrt Wut- und Zornausbrüche, die in \n\nVerbindung mit einem Mangel an Affektsteuerung, Selbstreflexion und Empa-\n\nthie sowie der fehlenden Kompetenz zum Umgang mit sozialen Konflikten \n\nauch für die Zukunft erwarten ließen, dass sich bei Auseinandersetzungen \n\nein aggressiver Impuls ungehemmt Bahn breche. Sowohl bei der zum Nach-\n\nteil seiner Ehefrau begangenen Anlasstat – die zwar auch einige Züge einer \n\nAffekttat getragen habe, aber elementar von den in seiner Persönlichkeits-\n\nstruktur wurzelnden Reaktionsmustern bestimmt gewesen sei – als auch bei \n\ndem im Jahr 1987 verübten versuchten Mord seien diese Mechanismen \n\nwirksam geworden. Die Taten seien daher symptomatisch für den festgestell-\n\nten Hang. Auch die Entwicklung während des Strafvollzugs hat das Landge-\n\nricht in hinreichender Weise – keine Behandlung während des Vollzugs, ak-\n\ntuelle Sicht auf die eigene Delinquenz und ihre Ursachen, fehlender Verän-\n\nderungswille – in die Gesamtbewertung der Gefährlichkeit einbezogen. \n\nEine Neigung zu Eigentums- oder Vermögensdelikten hat es hingegen \n\nnicht festgestellt. \n\n3. Die Anordnung ist auch im Übrigen durch § 66b Abs. 1 StGB ge-\n\ndeckt. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nDas Landgericht hat freilich neue Tatsachen im Sinne des § 66b \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB, das heißt solche, die erst nach der Anlassverurteilung \n\nentstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt \n\nwerden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit hinweisen \n\n(BGHSt 50, 180, 187; 275, 278; 373, 378; 52, 213, 215 ff.; BGHR StGB \n\n§ 66b Neue Tatsachen 5), nicht feststellen können. Denn das strafrechtlich \n\nrelevante Fehlverhalten während des Vollzugs sei jedenfalls Ausfluss des \n\nschon bei der Anlassverurteilung zutage getretenen Gefährdungspotenzials \n\ndes Verurteilten. Von den Vorgutachtern in den Verfahren wegen der beiden \n\nKapitalverbrechen sei zwar nicht die Diagnose einer dissozialen Persönlich-\n\nkeitsstörung gestellt, aber das entsprechende Persönlichkeitsbild klar be-\n\nschrieben worden. \n\n20 \n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung auf § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB \n\ngestützt. Danach kann materieller Anlass für die nachträgliche Anordnung \n\nder Maßregel auch sein, dass die vom Verurteilten ausgehende Gefahr zur \n\nZeit der Verurteilung zwar schon erkennbar gewesen ist, Sicherungsverwah-\n\nrung seinerzeit aber aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden konn-\n\nte. Die Entscheidung ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n21 \n\na) Die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hat \n\ndas Landgericht zutreffend angenommen. Gegen den Verurteilten konnte bei \n\nder Verurteilung vom 4. Juli 1997 aus rechtlichen Gründen keine Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet werden. Denn die formellen Voraussetzungen \n\ndes § 66 Abs. 1, 2 StGB waren nicht erfüllt. Mit fehlerfreien Erwägungen ist \n\ndas Landgericht davon ausgegangen, dass es zur Zeit der Anlassverurtei-\n\nlung der nach § 66 Abs. 1 StGB erforderlichen zweiten Vorverurteilung mit \n\nSymptomcharakter (vgl. BGH StV 2007, 633; NStZ 2008, 453) ermangelte. \n\nErst der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen \n\ngefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) mit Wirkung \n\nzum 31. Januar 1998 – und damit nach der Anlassverurteilung – eingeführte \n\n§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB schuf die Möglichkeit der Anordnung der Maßregel \n\nbei der Begehung von nur zwei Symptomtaten (vgl. BGH NJW 2006, 3154). \n\n22 \n\nDie Verurteilung vom 25. August 1983 zu Freiheitsstrafe von einem \n\nJahr wegen Hehlerei konnte zur Begründung der formellen Voraussetzungen \n\ndes § 66 Abs. 1 StGB nicht herangezogen werden. Denn ihr wohnt kein \n\nSymptomcharakter für den Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer \n\nGewaltdelikte inne. \n\n23 \n\nDie zweite Verurteilung wegen Rowdytums zu „17 Monaten Haft“ \n\nschied als relevante Vorverurteilung schon aus formalen Gründen aus. Denn \n\nzwischen der zugrunde liegenden Tat und dem versuchten Mord als nächster \n\nSymptomtat war „Rückfallverjährung“ (§ 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB) einge-\n\ntreten. Das erschließt sich letztlich aus dem Gesamtzusammenhang des an-\n\ngefochtenen Urteils, das sonst hinsichtlich der Bezeichnung maßgeblicher \n\nFristen sehr genau abgefasst, danach auch in diesem Punkt nicht als lü-\n\nckenhaft anzusehen ist. Daher bedarf die Frage keiner weiteren Vertiefung, \n\nob – was fern liegt – eine derartige Vorverurteilung mit ihrem Strafmaß – un-\n\ngeachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit gemäß § 64a Abs. 3 Satz 2, § 51 \n\nBZRG – überhaupt als Symptomtat für die Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung herangezogen werden durfte. \n\n24 \n\nDie Verurteilung erfolgte spätestens im Jahr 1979, die Verbüßung war \n\ndanach, wie die Revision selbst einräumt, schon etwa Mitte 1980 erledigt. \n\nAnschließend befand sich der Verurteilte, unterbrochen nur von der einjähri-\n\ngen Strafvollstreckung aufgrund der Verurteilung wegen Hehlerei, bis zur \n\nersten entscheidenden Tatbegehung am 26. Dezember 1986 mehr als fünf \n\nJahre auf freiem Fuß (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Die zwischenzeitlich began-\n\ngenen Taten der Urkundenfälschung (in Tateinheit mit versuchtem Betrug) \n\nund Hehlerei, derentwegen er in den Jahren 1981 und 1983 verurteilt worden \n\nist, unterbrechen den Lauf der Frist nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nicht, weil \n\nes sich bei ihnen nicht um Symptomtaten handelt und hinsichtlich der Verur-\n\nteilung aus dem Jahr 1981 die Strafgrenze von einem Jahr nicht erreicht ist \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1989 – 3 StR 150/89, insoweit in BGHR \n\nStGB § 66 Abs. 1 Hang 4 nicht abgedruckt; Fischer aaO § 66 Rdn. 20). \n\n25 \n\nb) Die – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG – Kam-\n\nmer – NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 209 ff. mit Anm. Peglau \n\nNJW 2008, 1634) – Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB beansprucht \n\nzunächst Gültigkeit für solche sogenannten „Altfälle“, in denen bis zum 29. \n\nJuli 2004 aufgrund fehlender bzw. eingeschränkter Anwendbarkeit des \n\nRechts der Sicherungsverwahrung auf im Beitrittsgebiet begangene Taten \n\nSicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte (zur historischen \n\nEntwicklung BVerfG – Kammer – NJW 2009, 980, 982). Ferner erfasst sie \n\nohne weitere Einschränkung Taten, die die Voraussetzungen des mit Wir-\n\nkung zum 31. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Kraft gesetzten § 66 Abs. 3 \n\nStGB erfüllten, aber vor dessen Inkrafttreten begangen bzw. vor der mit Wir-\n\nkung zum 29. Juli 2004 erfolgten Streichung des Art. 1a Abs. 2 EGStGB \n\ndurch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung \n\n(BGBl I S. 1838) abgeurteilt wurden. \n\n26 \n\nVorliegend wurden die Taten vor dem Inkrafttreten des § 66 Abs. 3 \n\nStGB begangen und abgeurteilt. Sie bilden damit einen Teilkomplex der letzt-\n\ngenannten Fallgruppe. Es besteht kein Anlass, § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB in \n\ndem Sinne einengend zu interpretieren, dass die Vorschrift lediglich Fälle \n\nerfasst, in denen die Norm, welche die Anordnung von Sicherungsverwah-\n\nrung gestattet, bei Aburteilung prinzipiell schon in Kraft war und lediglich auf-\n\ngrund räumlicher und/oder zeitlicher Begrenzung auf den Verurteilten nicht \n\nanzuwenden war (so möglicherweise Rissing-van Saan/Peglau in LK \n\n12. Aufl. § 66b Rdn. 125, 127; wie hier Jehle in Satzger/Schmitt/Widmaier, \n\nStGB 2009 § 66b Rdn. 19). \n\n27 \n\n(1) Eine derartige Einschränkung ist dem Wortlaut des § 66b Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB nicht zu entnehmen. Sie würde dem Willen des Gesetzgebers \n\nund den von ihm verfolgten Schutzzwecken widersprechen. Wie sich aus den \n\nGesetzesmaterialien eindeutig ergibt (Beschlussempfehlung und Bericht des \n\nRechtsausschusses – BTDrucks. 16/4740 S. 22 f.), wollte der Gesetzgeber \n\ngerade auch diese Fallgruppe erfassen. Der auf eine engere Gesetzesfas-\n\nsung abzielende Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen \n\n(BT-Drucks. 16/4740 S. 18) vermochte sich im Gesetzgebungsverfahren \n\nnicht durchzusetzen. \n\n28 \n\n(2) Sachgründe für eine unterschiedliche Behandlung der in Frage \n\nstehenden Gruppen von „Altfällen“ sind nicht vorhanden. Namentlich ist eine \n\neinengende Interpretation im bezeichneten Sinn nicht unter dem Aspekt des \n\nVertrauensschutzes geboten, sondern würde im Gegenteil – auch von Ver-\n\nfassungs wegen – nicht zu rechtfertigende Widersprüche bewirken. Denn \n\ndas Vertrauen auf den Nichtbestand einer § 66 Abs. 3 StGB entsprechenden \n\nRegelung verdient jedenfalls keinen höheren Schutz als das Vertrauen in den \n\nanderen „Altfällen“. So war im Einigungsvertrag für im Beitrittsgebiet began-\n\ngene „Alttaten“ ein Vertrauenstatbestand in Bezug auf den Ausschluss der \n\nSicherungsverwahrung geschaffen und in der Folge durch den Gesetzgeber \n\nmehrfach bestätigt worden. Trotz des hierdurch begründeten schutzwürdigen \n\nVertrauens „der höchsten Stufe“ (BVerfG – Kammer – NJW 2009, 980, 982, \n\nim Anschluss an Peglau NJW 2008, 1634) ist der durch § 66b Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB eingeräumte Vorrang des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor ein-\n\nzelnen besonders gefährlichen Tätern als überragendes Gemeinwohlinteres-\n\nse verfassungsrechtlich anerkannt worden (BVerfG aaO; BGHSt 52, 205, \n\n211 f.; zur Abwägung vgl. auch BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; \n\nBVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484). Die Abwägung kann in Fällen \n\nwie dem hier zu beurteilenden nicht abweichend ausfallen. \n\n29 \n\n(3) Die Anwendbarkeit des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB auf die vorlie-\n\ngende Fallkonstellation \n\nlässt sich zudem bereits eindeutig aus der \n\nGrundsatzentscheidung des Senats zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der \n\nNorm entnehmen (BGHSt 52, 205, 209). Die Entscheidung betraf zwar einen \n\nim Beitrittsgebiet abgeurteilten „Altfall“, der indes vor Inkrafttreten der allein \n\ndie Sicherungsverwahrung ermöglichenden Vorschrift des § 66 Abs. 3 StGB \n\nabgeurteilt worden war. Wollte man die Norm nur auf Fälle besonderer räum-\n\nlicher und zeitlicher Ausnahmen von der generell gegebenen Möglichkeit der \n\nVerhängung von Sicherungsverwahrung beschränken, hätte nachträgliche \n\nSicherungsverwahrung gegen den damals betroffenen Verurteilten genauso \n\nwenig angeordnet werden dürfen wie gegen einen zur selben Zeit in den al-\n\nten Ländern Abgeurteilten. \n\n30 \n\nc) Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist der An-\n\nwendungsbereich des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – noch über die für die An-\n\nordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung generell bestehenden engen \n\nGrenzen hinaus – besonders stark einzuschränken. Die notwendige Be-\n\nschränkung ist innerhalb des Kreises derjenigen Verurteilten, die die sachli-\n\nchen Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung i.V.m. § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllen, nach Gefährlichkeitsas-\n\npekten (zur Abgrenzung vgl. BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Vorausset-\n\nzungen 2; BGH StraFo 2008, 435, 436) vorzunehmen. Danach kann die Re-\n\ngelung nur in besonderen Ausnahmefällen einiger weniger hochgefährlicher \n\nTäter angewendet werden (BVerfG – Kammer – NJW 2009, 980, 982 \n\nm.w.N.). Der verfassungsrechtlich zwingend erforderlichen restriktiven Hand-\n\nhabung der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ist dabei schon durch \n\neine entsprechende Prüfung der Antragstellung durch die Staatsanwaltschaf-\n\nten Rechnung zu tragen. \n\n31 \n\nDie genannten einschränkenden Voraussetzungen sind indes im vor-\n\nliegenden Fall zweier schwerer Kapitalverbrechen fraglos erfüllt. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/5-str-296-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":12},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/5-str-296-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:56.472851+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-27/5-str-296-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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