{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"5 StR 242/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 242/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\n nicht geringer Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 10. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten I. \n\n der Verfall eines Betrages von lediglich 200 € angeord-\n\nnet ist; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nund die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es den Verfall eines \n\nBetrages von 2.350 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die mit der \n\nRevisionsbegründung allein auf die Verfallsanordnung beschränkt wurde, hat \n\nim Wesentlichen Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat in Fall 26 der Urteilsgründe festgestellt, dass der \n\nAngeklagte 200 g Crack im Auftrag des Mitangeklagten O. übergab und \n\nhierfür 2.200 € vereinnahmte, wovon er 50 € für sich behielt und den Rest an \n\nO. weiterleitete. Das Landgericht hat den Gesamtbetrag für verfallen er-\n\nklärt, weil die Weitergabe des Geldes nur nach § 73c StGB berücksichtigt \n\nwerden dürfe und es von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch mache, \n\nnicht von der Anordnung des Verfalls abzusehen. \n\n3 \n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der kurz-\n\nfristige Besitz des Gehilfen, der das Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft un-\n\nverzüglich an den Verkäufer weiterleiten soll, reicht grundsätzlich nicht aus, \n\num das Geld als an ihn zugeflossen anzusehen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, \n\n366). Er erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den Besitz nur „gele-\n\ngentlich“ seiner Tat (Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 13) und übt ihn von \n\nAnfang an nur für den Verkäufer aus, an den er den Erlös absprachegemäß \n\nübergeben will (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Die fehlende Tatherr-\n\nschaft über die Geschäftsabwicklung unterscheidet ihn von einem Zwischen-\n\nhändler, der mit dem Verkaufserlös seinerseits seinen Lieferanten bezahlt \n\n(vgl. BGHSt 51, 65, 68 Tz. 14 f.). Die Verfallsanordnung des Landgerichts \n\nwar deshalb dahingehend zu korrigieren, dass nur das, was der Angeklagte \n\nals Lohn für seine Gehilfentätigkeit erhalten hat (viermal 50 €), dem Verfall \n\nunterliegt. \n\n4 \n\nDa der Angeklagte mit der Revisionsbegründung rechtzeitig seinen \n\nAngriff auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkt hat (Gieg in KK, StPO \n\n6. Aufl. § 473 Rdn. 6), trägt nach § 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 StPO die Staats-\n\nkasse die Kosten seines Rechtsmittels, das im Wesentlichen Erfolg hat. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/5-str-242-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/5-str-242-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:42.044956+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-27/5-str-242-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2009-10-27","dockets":["5 StR 242/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – 5 StR 242/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/5-str-242-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 10. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten I.\n\n der Verfall eines Betrages von lediglich 200 € angeord-\n\nnet ist; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nund die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:58:42.044956+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}