{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"3 StR 404/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 404/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nWuppertal vom 3. Juni 2009 im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nDie hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte und wirksam auf den \n\nStrafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. \n\nDie Strafkammer hat die Verhängung einer Jugendstrafe sowohl wegen \n\nschädlicher Neigungen des Angeklagten als auch wegen der Schwere der \n\nSchuld für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 JGG). Zur Begründung hat es je-\n\nweils u. a. darauf abgestellt, dass der Angeklagte bereits einmal für einen Ver-\n\nstoß gegen die Rechtsordnung mit jugendrechtlichen Maßnahmen belegt wor-\n\nden sei bzw. bereits die Folgen eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung zu \n\nspüren bekommen habe. \n\n3 \n\nDiese Erwägung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach \n\nwar der Angeklagte zwar vor der Verurteilung in dem hiesigen Verfahren von \n\ndem Amtsgericht S. wegen des Diebstahls von 200 € aus der Klassen-\n\nkasse verwarnt und mit einer Wiedergutmachungspflicht belegt worden. Die \n\nGründe des angefochtenen Urteils lassen jedoch nicht erkennen, wann diese \n\nTat begangen wurde und ob die Verurteilung durch das Amtsgericht vor den \n\nhier verfahrensgegenständlichen Taten, die im Jahre 2007 begangen wurden, \n\nlag. Das mitgeteilte Aktenzeichen der amtsgerichtlichen Entscheidung ( Ds \n\n - 17/08) spricht dafür, dass die dortige Sache erst nach den \n\nhier abgeurteilten Taten beim Amtsgericht anhängig wurde. \n\n4 \n\nMit Blick auf die näheren Umstände des vorliegenden Falles - insbeson-\n\ndere die Intensität der Übergriffe auf die im Tatzeitraum erst fünf Jahre alte Ge-\n\nschädigte - ist zwar auszuschließen, dass die Annahme der Schwere der \n\nSchuld des Angeklagten durch das Landgericht auf dem aufgezeigten Rechts-\n\nfehler beruht. Jedoch hat sich dieses nicht ausschließbar auch bei der konkre-\n\nten Bemessung der Jugendstrafe von der nicht belegten Erwägung leiten las-\n\nsen, der Angeklagte habe schon vor den hiesigen Delikten zumindest eine an-\n\ndere Straftat begangen und sei bereits vor Erlass des hier angefochtenen Ur-\n\nteils jugendrechtlich sanktioniert worden. So hat es u. a. bei der Erörterung des \n\nErziehungsbedarfs des Angeklagten ausgeführt, die Gesamtentwicklung lasse \n\neine deutliche Steigerung von dessen Bereitschaft erkennen, auch \"schwerste\" \n\nStraftaten zu begehen. \n\n5 \n\nDer Senat vermag entgegen den Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in dessen Antragsschrift nicht dahin zu erkennen, dass die verhängte, \n\nnicht unerhebliche Jugendstrafe trotz des Rechtsfehlers angemessen im Sinne \n\ndes § 354 Abs. 1 a StPO ist. Diese Vorschrift gilt zwar grundsätzlich auch bei \n\nder Prüfung der Angemessenheit einer Jugendstrafe (vgl. BGH NStZ 2006, \n\n587 f.); allerdings ist insoweit aufgrund der Besonderheiten bei der Zumessung \n\neiner jugendrechtlichen Sanktion eine gewisse Zurückhaltung des Revisionsge-\n\nrichts geboten (so zu Recht Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 26 g). Insbeson-\n\ndere mit Blick auf die weitere Entwicklung des zur Tatzeit 16 bzw. 17 Jahre al-\n\nten Angeklagten und vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen mitgeteil-\n\nten, plausibel begründeten Ausführungen des Sachverständigen, mit weiteren \n\nSexualstraftaten des Angeklagten sei nicht zu rechnen, muss die Bestimmung \n\nder angemessenen Rechtsfolgen hier einem neuen Tatgericht vorbehalten blei-\n\nben. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/3-str-404-09","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/3-str-404-09","retrieved":"2026-07-10 19:59:11.451896+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-27/3-str-404-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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