{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"3 StR 369/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 369/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 24. April 2009 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven \n\nTatgeschehen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung (in zwei Fällen) wegen Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat \n\n(§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des \n\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen blei-\n\nben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Die vom Landgericht angenommene Schuldunfähigkeit des Angeklag-\n\nten bei Begehung der Tat wird durch das angefochtene Urteil nicht hinreichend \n\nbelegt. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in dem \n\nhier notwendigen Umfang mit der Frage befasst, ob die festgestellten rechtswid-\n\nrigen Taten des Angeklagten in dem nach § 20 StGB erforderlichen inneren \n\nZusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung standen (s. dazu Fischer, \n\nStGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 45 a m. w. N.). Damit ist aber die Grundvoraussetzung \n\nfür die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB unzureichend dargetan; denn \n\ndiese darf nur ergehen, wenn sicher feststeht, dass der Angeklagte bei Tatbe-\n\ngehung schuldunfähig oder (zumindest) in seiner Schuldfähigkeit erheblich \n\nvermindert im Sinne des § 21 StGB war (Fischer aaO § 63 Rdn. 11 m. w. N.). \n\n3 \n\na) Der Angeklagte hielt sich regelmäßig mit anderen Männern in einer \n\nGrün- und Parkanlage zum Biertrinken auf. Etwa drei Monate vor der Tat stieß \n\nder Geschädigte zu der Gruppe. Er war als \"Stänkerer\" bekannt, trank viel, warf \n\nFlaschen umher und stritt besonders mit dem Angeklagten. Dieser ging dem \n\nGeschädigten indes immer aus dem Weg. Am Tag vor der Tat hatte der Ge-\n\nschädigte Pfefferspray gekauft, um dieses gegen den Angeklagten einzusetzen. \n\nDer Angeklagte, dem das Vorhaben des Geschädigten berichtet worden war, \n\nhatte kein Interesse an einer Auseinandersetzung und ging diesem weiter aus \n\ndem Weg. Am Tattag saßen der Angeklagte und der Geschädigte mit zwei an-\n\nderen aus der Gruppe auf einer Bank in der Parkanlage. Nach einiger Zeit \n\nstand der Geschädigte plötzlich auf, stellte sich vor den Angeklagten und sprüh-\n\nte diesem unvermittelt Pfefferspray in die Augen. Der Angeklagte, der Probleme \n\nmit den Augen hatte und nur über 20% Sehkraft verfügte, wusch sich daraufhin \n\ndie Augen mit Bier aus. Der Geschädigte fragte provozierend: \"Na, brennt`s \n\nschön?\" Der Angeklagte geriet nun in Wut und ging nach einer kleinen Pause \n\nauf den Geschädigten los. Er riss ihn zu Boden, schlug auf ihn ein und traktierte \n\nden auf dem Boden Liegenden mit Faustschlägen in das Gesicht. Er trat mehr-\n\nmals von oben mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf des Opfers ein und ver-\n\nsetzte diesem einen Kopfstoß. Anschließend ließ er von dem am Boden Lie-\n\ngenden ab und setzte sich wieder auf die Bank. Als der Geschädigte versuchte, \n\nsich wieder aufzurichten, kehrte der Angeklagte zu diesem zurück, sprang auf \n\ndessen rechten Arm und trat mindestens zweimal von oben in das Gesicht des \n\nOpfers. Der lebensbedrohlich Verletzte musste auf die Intensivstation eines \n\nKrankenhauses verbracht und dort behandelt werden. \n\n4 \n\nb) Die Strafkammer ist - dem Gutachten der psychiatrischen Sachver-\n\nständigen folgend - davon ausgegangen, dass die Einsichtsfähigkeit des Ange-\n\nklagten zur Tatzeit infolge einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben \n\nund darüber hinaus dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Alkoholintoxika-\n\ntion erheblich eingeschränkt gewesen sei. Beim Angeklagten habe eine wahn-\n\nhafte Symptomatik infolge einer mehrjährigen paranoiden Schizophrenie (etwa \n\nseit 2002) vorgelegen. Er verfüge über ein komplexes Wahnsystem, teile die \n\nWelt in \"Gut und Böse\" ein, sehe sich selbst als gut und wolle die Welt retten. \n\nReale Wahrnehmungen beziehe er immer auf sich. Zum Tathergang entstehe \n\nunter psychodynamischen und psychopathologischen Gesichtspunkten ein Bild, \n\nin welchem der Angeklagte bereits in vorherigen Kontakten mit dem späteren \n\nOpfer misstrauische bis ängstliche Affekte entwickelt habe und zunehmend zu \n\nder Überzeugung gelangt sei, dass das spätere Opfer eine Bedrohung für den \n\nFrieden im Park und die dortigen Personen, im Wesentlichen jedoch für ihn \n\nselbst, darstelle. Der Geschädigte habe im System des Angeklagten nichts Gu-\n\ntes verkörpert. Der Angeklagte habe seine Ruhe haben wollen und sich deshalb \n\ndas Umfeld biertrinkender älterer Männer gesucht, das für ihn keine Bedrohung \n\nbedeutet hätte. Das Auftauchen des Geschädigten habe bei ihm zu einer ängst-\n\nlichen Gespanntheit geführt, zu einem Gefühl, vor der Person nie Ruhe zu ha-\n\nben. Im Rahmen der Auseinandersetzung und durch das Besprühen mit dem \n\nPfefferspray habe diese Ansicht noch zugenommen. Der wesentliche kausale \n\nund symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklag-\n\nten und seiner Tat sei \"vor dem lange bestehenden Wahnsystem mit Einteilung \n\nder Welt in Gut und Böse und sich selbst auf der Seite des Guten gegen das \n\nBöse kämpfend zu sehen. Der Angeklagte habe sich während der Tat und auch \n\njetzt noch in der Hauptverhandlung als Opfer erlebt, das rechtmäßig gehandelt \n\nhabe und für das in seinem Gerechtigkeitserleben keine andere Möglichkeit ge-\n\ngeben war. Er habe den Park vom bösen Dylka befreien wollen.\" \n\nc) Damit ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt \n\nder Tat als Folge seiner krankhaften seelischen Störung unfähig war, das Un-\n\nrecht der Tat einzusehen. \n\nVoraussetzung für einen Schuldausschluss gemäß § 20 StGB ist, dass \n\nbei dem Täter eine - einem der in dieser Vorschrift genannten psychopathologi-\n\nschen Eingangsmerkmale zu subsumierende - Störung der Geistestätigkeit vor-\n\nlag, die dessen psychische Funktionsfähigkeit in einem Umfang beeinträchtigte, \n\ndass die normativ erwartete soziale Anpassungsfähigkeit bei der Tatbegehung \n\nausgeschlossen war. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall war, wird der Rich-\n\nter zwar häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht kommt stets \n\n(vgl. § 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und \n\nvon diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren \n\nSchweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl han-\n\ndelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 \n\nStGB als auch bei der Annahme eingeschränkter oder fehlender Schuldfähig-\n\n5 \n\n6 \n\nkeit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat daher zum einen bei der Entscheidung \n\ndarüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen; zum anderen ist \n\ner verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfba-\n\nren Weise zu begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 74; BGH StraFo 2003, 282; \n\nFischer aaO § 20 Rdn. 3, 44 m. w. N.). An beiden Erfordernissen fehlt es im \n\nHinblick auf die Notwendigkeit einer inneren Beziehung der psychischen Stö-\n\nrung des Angeklagten zu seiner Tat. Das Landgericht hat sich nicht mit der Auf-\n\nfassung der Sachverständigen auseinandergesetzt, es bestehe der erforderli-\n\nche kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizier-\n\nten Schizophrenie des Angeklagten und der Tat. Dieser verstand sich unter den \n\nfestgestellten Umständen nicht von selbst. Vielmehr bestand für ein Hinterfra-\n\ngen dieses Ergebnisses der Sachverständigen Anlass, weil der Angeklagte dem \n\nihn provozierenden Geschädigten schon längere Zeit vor dem Tattag stets \"aus \n\ndem Weg gegangen\" war und dies auch dann noch tat, als er von dessen ge-\n\nplanter Pfeffersprayattacke gegen ihn erfahren hatte. Erst nachdem der Ge-\n\nschädigte dieses Reizmittel tatsächlich gegen ihn eingesetzt und ihn dadurch an \n\neinem empfindlichen sowie vorgeschädigten Sinnesorgan nicht unerheblich be-\n\neinträchtigt hatte, beging er - zudem erst nach einer weiteren verbalen Provoka-\n\ntion durch den Geschädigten und einer kurzen Pause - die gegenständliche \n\nGewalttat. Dieser Verlauf spricht eher dagegen, dass der Angeklagte sich in \n\nVerkennung der Realität als Opfer des Geschädigten empfand, weil er diesen in \n\nsein Wahnsystem der Einteilung der Welt in Gut und Böse auf Seiten des Bö-\n\nsen einordnete, das es zu bekämpfen gelte. Denn der Geschädigte hatte vor \n\ndem Hintergrund längerer Provokationen durch sein Verhalten am Tattag dem \n\nAngeklagten, der sich einer Konfrontation mit dem Geschädigten bis dahin be-\n\nwusst entzogen hatte, einen zumindest nachvollziehbaren, konkreten Anlass zu \n\ndessen Vorgehen gegeben. Das angefochtene Urteil lässt daher eine schlüssi-\n\nge Begründung für die Annahme vermissen, die Einsichtsfähigkeit des Ange-\n\nklagten sei bei der Tatbegehung infolge seiner paranoiden Schizophrenie auf-\n\ngehoben gewesen. \n\n7 \n\nAuch soweit das Landgericht - der Sachverständigen folgend - eine er-\n\nhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund ei-\n\nner akuten Alkoholintoxikation feststellt, hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand und vermag daher die Unterbringungsanordnung ebenfalls nicht zu tra-\n\ngen. Abgesehen davon, dass zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts- und \n\nder Steuerungsfähigkeit - gerade wenn die Unterbringung nach § 63 StGB in \n\nRede steht - zu differenzieren ist und beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen \n\nkann (Fischer aaO § 20 Rdn. 44 a f. m. w. N.), fehlt dem Urteil jede Begründung \n\nfür die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit. Lediglich die Tatzeitblutalkoholkonzentration wird mitgeteilt. Auch zur \n\neventuellen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens \n\nvon Schizophrenie und Alkoholisierung verhalten sich die Urteilsgründe nicht. \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten erweist sich daher insgesamt als lückenhaft, so dass die Anordnung der \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben \n\nkann. \n\n2. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision \n\neingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch \n\ndas Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wur-\n\nde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle \n\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu \n\n8 \n\n9 \n\nsprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision \n\ndes Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben \n\nwerden kann (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). Die Aufhebung \n\n(auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzge-\n\nbers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revi-\n\nsion eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit \n\ngemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der \n\nneuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der \n\nTat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer \n\nisoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus er-\n\nneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen \n\n(vgl. BTDrucks. 16/1344 S. 17 f.). \n\n10 \n\n11 \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDie rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Angeklagten als zwei \n\nselbständige Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begegnet angesichts \n\nder getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Rechtsfigur der natürlichen \n\nHandlungseinheit rechtlichen Bedenken (vgl. Fischer aaO vor § 52 Rdn. 3 ff.). \n\n12 \n\nMit Blick auf die bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus nach § 63 StGB an die erforderliche Gefährlichkeitsprog-\n\nnose zu stellenden erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2009, 306) wird es sich gegebenenfalls empfehlen, die Sachverhalte, die den \n\nseit dem 5. April 2005 von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit des \n\nAngeklagten eingestellten Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, festzustellen \n\nund eventuelle Einlassungen des Angeklagten hierzu mitzuteilen. \n\n13 \n\nDer neue Tatrichter sollte erwägen, einen anderen Sachverständigen he-\n\nranzuziehen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Sost-Scheible Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/3-str-369-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/3-str-369-09","retrieved":"2026-07-10 20:00:52.801443+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-27/3-str-369-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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