{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"1 StR 343/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 343/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n27. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Freiburg vom 19. Februar 2009 aufgehoben im \n\nAusspruch über \n\na) die für die zu II. 1. bis 3. festgestellten Taten verhängten Ein-\n\nzelstrafen und \n\nb) die Gesamtstrafe. \n\nJedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in 38 Fällen - davon in 37 Fällen in Tateinheit mit sexuellem \n\nMissbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung - \n\nsowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer zwei-\n\njährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu \n\nUngunsten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkten Revision. Das auf die Sachrüge gestützte, vom General-\n\nbundesanwalt in der Hauptverhandlung insoweit vertretene Rechtsmittel hat im \n\ntenorierten Umfang Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte im Zeitraum von März \n\n2002 bis Juli 2004 insgesamt 38 Sexualdelikte zum Nachteil seiner am 26. Juli \n\n1990 geborenen Stieftochter M. : \n\nIn 24 Fällen (II. 1. der Urteilsgründe) berührte er unter M. s Beklei-\n\ndung deren Schamlippen, ohne mit dem Finger in die Vagina einzudringen. Da-\n\nbei masturbierte er meistens, kam häufig zum Samenerguss und ejakulierte auf \n\nden Rücken- oder Gesäßbereich seiner wie er selbst bekleideten Stieftochter. \n\nIn 13 Fällen (II. 2. der Urteilsgründe) legte er sich auf M. , die ihrer-\n\nseits entweder auf dem Bauch oder auf dem Rücken lag, wobei beide zumin-\n\ndest noch mit einer Unterhose bzw. Boxershorts bekleidet waren. Sodann rieb \n\ner seinen Penis an der Scheide oder dem Gesäß des Mädchens bis zum Sa-\n\nmenerguss. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nAls M. kurz nach ihrem 14. Geburtstag erstmals die Annäherung \n\ndes Angeklagten ablehnte und aufzustehen versuchte, drückte dieser ihren O-\n\nberkörper auf das Bett, hielt sie an den Schultern fest und führte wiederum bei-\n\nschlafähnliche Bewegungen oberhalb der Kleidung bis zum Samenerguss aus, \n\nobwohl das Mädchen sich dem widersetzte, indem es ihn „mehrfach aufforder-\n\nte, sie in Ruhe zu lassen,“ und “versuchte, ihn abzuschütteln“ (Fall II. 3. der Ur-\n\nteilsgründe). \n\nIm Januar 2007 sowie am 26. Juli 2007 beging der Angeklagte zudem \n\ndie beiden festgestellten Körperverletzungen ebenfalls zum Nachteil seiner \n\nStieftochter (II. 4. und 5. der Urteilsgründe). \n\n2. Das Landgericht hat für die tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch \n\nvon Schutzbefohlenen begangene sexuelle Nötigung (II. 3. der Urteilsgründe) \n\ndie Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, für die weiteren Fälle sexuel-\n\nlen Missbrauchs Einzelstrafen von 24mal vier Monaten (II. 1. der Urteilsgründe) \n\nund 13mal sieben Monaten (II. 2. der Urteilsgründe), für die gefährliche Körper-\n\nverletzung eine achtmonatige (II. 4. der Urteilsgründe) sowie für die Körperver-\n\nletzung eine dreimonatige Freiheitsstrafe (II. 5. der Urteilsgründe) verhängt und \n\ndaraus die zweijährige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Hinsichtlich der 38 Sexu-\n\nalstraftaten hat es den Strafrahmen für minder schwere Fälle zugrunde gelegt, \n\nder im Tatzeitraum jeweils gesetzlich vorgesehen war (§§ 176 Abs. 1, 177 Abs. \n\n5 StGB). \n\n3. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, das Landgericht \n\nhabe die Sexualdelikte zu Unrecht als minder schwere Fälle bewertet, ferner die \n\nEinzelstrafen für die Körperverletzungen sowie die Gesamtstrafe rechtsfehler-\n\nhaft bemessen. \n\n4. Die Überprüfung des Urteils ergibt, dass die landgerichtliche Wahl des \n\nStrafrahmens für die 38 Sexualstraftaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken \n\nunterliegt. Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatge-\n\nrichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegenein-\n\nander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung \n\nnur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen \n\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe \n\nvon ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie \n\nnicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt \n\n34, 345, 349; 29, 319, 320). \n\n10 \n\na) Vorliegend erweisen sich die Zumessungserwägungen als in sich feh-\n\nlerhaft. Zwar hat das Landgericht seiner Entscheidung, jeweils einen minder \n\nschweren Fall zu bejahen, zu Recht eine Gesamtwürdigung der für die Strafe \n\nbestimmenden Umstände zugrunde gelegt. Es ist aber bezüglich der insofern \n\nherangezogenen tatbezogenen Gesichtspunkte von unzutreffenden Maßstäben \n\nausgegangen, sodass die Abwägung insgesamt den an sie zu stellenden An-\n\nforderungen nicht genügt. \n\n11 \n\naa) Zu den unter II. 1. und 2. festgestellten 37 Taten, die sämtlich bis \n\n31. März 2004 begangen wurden, hat das Landgericht ausgeführt: „Tatbezogen \n\nsprach für einen minder schweren Fall, dass bei beiden Tatvarianten zwar klar \n\ndie Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB überschritten wurde, \n\nandererseits die Taten aber im unteren Bereich des denkbaren Spektrums se-\n\nxualbezogener Handlungen anzusiedeln sind (die unbekleideten Schamlippen \n\nwurden nur von außen gestreichelt, bei den beischlafähnlichen Handlungen wa-\n\nren Angeklagter und Geschädigte bekleidet)“ (UA S. 15, ähnlich auch auf UA S. \n\n16 im ersten Halbsatz des vorletzten Absatzes für alle Sexualdelikte). \n\n12 \n\nBeide zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte halten rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. Denn sie stehen in Widerspruch zu Wertungen des \n\nGesetzgebers, die im Übrigen mit das Gebiet der Europäischen Union betref-\n\nfenden Tendenzen übereinstimmen (vgl. den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des \n\nRates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003, ABl der Europäischen \n\nUnion L 13/44 vom 20. Januar 2004). Mit Wirkung zum 1. April 2004 ist nämlich \n\nein Strafrahmen für besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in § 176 Abs. 3 StGB eingefügt worden. Dieser aber soll ausweislich \n\nder Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften \n\nüber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung \n\nanderer Vorschriften der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom \n\n28. Januar 2003 namentlich in Betracht kommen bei „beischlafsähnlichen Prak-\n\ntiken wie so genanntem Schenkelverkehr“ und bei „Manipulationen im äußeren \n\nGenitalbereich, etwa am Scheidenvorhof“ (BTDrucks. 15/350 S. 17). \n\n13 \n\nAuch wenn der neu gefasste § 176 Abs. 3 StGB im relevanten Tatzeit-\n\nraum noch nicht in Kraft getreten war und vom Landgericht daher zu Recht (§ 2 \n\nAbs. 3 StGB) nicht angewendet worden ist, so hätte dieses doch die zugrunde \n\nliegenden gesetzgeberischen Erwägungen in seine Abwägung einbeziehen \n\nmüssen. Dann aber lag seine Einschätzung, die vom Angeklagten ausgeübten \n\nPraktiken seien „im unteren Bereich des denkbaren Spektrums sexualbezoge-\n\nner Handlungen anzusiedeln“, fern. Im Hinblick darauf vermag der Senat trotz \n\nder im Urteil angeführten Milderungsgründe nicht auszuschließen, dass das \n\nLandgericht bei den zu II. 1. und 2. festgestellten 37 Taten die Frage eines min-\n\nder schweren Falles anders beantwortet hätte, wenn es bei den tatbezogenen \n\nKriterien jeweils von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen wäre. \n\n14 \n\nbb) Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der im Urteil zu II. 3. darge-\n\nstellten sexuellen Nötigung. Denn die Ansicht des Landgerichts, insofern hätte \n\nfür einen minder schweren Fall gesprochen, „dass das Maß der vom Angeklag-\n\nten entfalteten Gewalt eher gering war“, wird - worauf der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend hingewiesen hat - von den Feststellungen nicht getragen. Diesen \n\nzufolge handelte es sich um eine Tat von jedenfalls nicht ganz unerheblicher \n\nDauer, wie sich bereits daraus ergibt, dass M. einerseits „mehrfach“ ver-\n\nsuchte, sich dem Angeklagten zu widersetzen, und dieser andererseits seine \n\nbeischlafähnlichen Bewegungen bis zum Samenerguss fortsetzte. Zu deren \n\nBegehung hatte der Angeklagte nicht nur den Oberkörper seiner Stieftochter \n\nauf das Bett gedrückt, sondern diese auch an den Schultern festgehalten und \n\nsie so fixiert, obwohl M. „mehrfach …versuchte, ihn abzuschütteln“. Ange-\n\nsichts dessen begegnet die landgerichtliche Wertung, der Angeklagte habe le-\n\ndiglich geringe Gewalt entfaltet, durchgreifenden Bedenken. \n\n15 \n\nb) Die rechtliche Prüfung der wegen der beiden Körperverletzungen (Fäl-\n\nle II. 4. und 5. der Urteilsgründe) verhängten Freiheitsstrafen deckt hingegen \n\nkeinen durchgreifenden Mangel auf, wie dies auch der Vertreter der Bundesan-\n\nwaltschaft in der Hauptverhandlung dargelegt hat. Da es sich um anders gear-\n\ntete Taten handelt, die zudem zweieinhalb bzw. drei Jahre nach dem Ende der \n\nSexualdelikte begangen worden sind, kann der Senat zudem ausschließen, \n\ndass sich die dem Landgericht dort unterlaufenen Wertungsfehler auf die Be-\n\nmessung der beiden weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Sie haben daher \n\nBestand. \n\n16 \n\n5. Mit der Aufhebung der 38 - zumal die Einsatzstrafe umfassenden - \n\nEinzelstrafen entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe und für die Ent-\n\nscheidung des Landgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung. Die zu \n\nden aufgehobenen Strafen getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeig-\n\nten Wertungsfehlern nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen \n\nworden. Sie können daher bestehen bleiben und ggf. aufgrund der neuen \n\nHauptverhandlung ergänzt werden. \n\nNack Elf Graf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/1-str-343-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/1-str-343-09","retrieved":"2026-07-10 19:59:29.675331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-27/1-str-343-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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