{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-10-26","aktenzeichen":"NotZ 15/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 15/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Aufforderung zur Zahlung eines Kammerbeitrags \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter \n\nWendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 2.415,00 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde \n\n1988 zum Notar bestellt. Er wendet sich gegen eine vollstreckbare Aufforderung \n\nder Antragsgegnerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2008 nebst \n\nMahngebühren. \n\nMit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts W. vom \n\n19. November 2007 wurde der Antragsteller mit der Begründung vorläufig des \n\nAmtes enthoben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Art der Wirt-\n\nschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Weiterhin sei \n\ner in Vermögensverfall geraten. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des \n\nOberlandesgerichts vom 17. April 2008 mangels Feststel-\n\nlung einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden aufgehoben. Mit Be-\n\nschluss vom 5. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht jedoch im Vorschaltverfah-\n\nren gemäß § 50 Abs. 3 BNotO festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine \n\nAmtsenthebung vorliegen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. \n\n3 \n\n4 \n\nMit Schreiben aus Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Kammer-\n\nbeitrag für das Jahr 2008 entsprechend ihrer Satzung gegenüber dem An-\n\ntragsteller auf 2.300 € festgesetzt. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der An-\n\ntragsteller nicht erhoben. \n\nNachdem der Antragsteller den festgesetzten Beitrag nicht entrichtete \n\nund Mahnungen der Antragsgegnerin ohne Erfolg blieben, erließ sie am 14. Ja-\n\nnuar 2009 eine von ihrem Präsidenten ausgestellte, mit der Bescheinigung der \n\nVollstreckbarkeit und ihrem Siegel versehene Zahlungsaufforderung über \n\n2.415 € (2.300 € Kammerbeitrag zuzüglich 115 € Mahngebühr). \n\n5 \n\nGegen diese Aufforderung hat der Antragsteller einen Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung gestellt, mit der er die Aufhebung der Verfügung und hilfs-\n\nweise die Feststellung ihrer Unwirksamkeit begehrt hat. Er hat geltend gemacht, \n\ndie Antragsgegnerin habe im Amtsenthebungsverfahren entgegen ihren Aufga-\n\nben seinen Interessen zuwider gehandelt. Zudem könne keine Beitragspflicht \n\nfür den Zeitraum bestehen, in dem er vorläufig seines Amts enthoben gewesen \n\nsei und somit seine notarielle Tätigkeit nicht habe ausüben können. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die kraft Geset-\n\nzes begründete Mitgliedschaft eines Notars zur Notarkammer ende mit dem \n\nAmt. Ein lediglich vorläufig des Amtes enthobener Notar bleibe Kammermit-\n\nglied. Die Mitgliedschaft ruhe während der Dauer der vorläufigen Amtsenthe-\n\nbung nicht. Die Beitragspflicht des Antragstellers entfalle auch nicht deshalb, \n\nweil die Antragsgegnerin durch ihre Stellungnahme die Entscheidung über die \n\nvorläufige Amtsenthebung gefördert und damit nicht die Interessen des Antrag-\n\nstellers vertreten habe. Die Notarkammer sei nicht sein persönlicher Interes-\n\nsenvertreter. Vielmehr vertrete sie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNotO die Gesamt-\n\nheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Dazu gehöre auch, Missstän-\n\nden in der beruflichen Tätigkeit der Notare entgegenzuwirken und bei Kenntnis \n\nentsprechender Umstände auch die Amtsenthebung zu betreiben beziehungs-\n\nweise die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hierfür habe vorliegend Anlass be-\n\nstanden, da Anhaltspunkte für eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse \n\ndes Antragstellers vorgelegen hätten. \n\n7 \n\nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwer-\n\nde. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor dem Oberlandesgericht. \n\nII. \n\n8 \n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberlandesgericht \n\nhat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht zurückge-\n\nwiesen, denn die angegriffene - als Verwaltungsakt nach § 111 Abs. 1 Satz 1 \n\nBNotO anfechtbare (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 23/01 - \n\nDNotZ 2003, 74; siehe zu § 84 Abs. 1 und § 223 Abs. 1 BRAO BGHZ 55, 255, \n\n259) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckungsklausel gemäß § 73 Abs. 2 BNotO) \n\nvom 14. Januar 2009 ist rechtmäßig. \n\n9 \n\n1. \n\nDie angefochtene Zahlungsaufforderung genügt in formeller Hinsicht den \n\nAnforderungen des § 73 Abs. 2 BNotO. Der Antragsteller bringt diesbezüglich in \n\nseiner Beschwerde auch keine Rügen an. \n\n10 \n\n11 \n\n2. \n\nDie Zahlungsaufforderung ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\na) Dass der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.300 € \n\nfür das Jahr 2008 entrichten muss, ergibt sich schon aus der Verbindlichkeit \n\ndes vorausgegangenen Beitragsbescheids aus Februar 2008. Bei diesem Be-\n\nscheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einem Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung hätte angefochten werden können (vgl. z.B.: Senats-\n\nbeschlüsse BGHZ 112, 163, 165 m.w.N. und vom 18. März 2002 aaO). \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt der im Februar 2008 \n\nversandten Zahlungsaufforderung nicht der Eigenschaft als Verwaltungsakt, \n\nweil sie nicht persönlich unterschrieben ist, sondern nur mit dem gedruckten \n\nNamen des Präsidenten der Antragsgegnerin abschließt, und eine Rechtsmit-\n\ntelbelehrung fehlt. Die fehlende Unterschrift nimmt einem Bescheid nicht den \n\nCharakter als Verwaltungsakt und hat auch nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, \n\nsondern führt allenfalls zur dessen Anfechtbarkeit (Senatsbeschluss vom \n\n22. März 2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432, 1433). Ebenso ist eine \n\nRechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen. Im Bereich der Bundesno-\n\ntarordnung war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-\n\nrung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung \n\neiner Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Ver-\n\nwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher \n\nVorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am 1. September 2009 eine \n\nRechtsmittelbelehrung in Verwaltungsakten entbehrlich (Senat aaO). \n\n13 \n\nMangels Anfechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungs-\n\nfrist - binnen eines Monats ab Bekanntgabe (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - ist \n\ndieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden und damit für den Antragsteller \n\nverbindlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lief die Anfechtungsfrist in \n\nAbweichung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch ohne Rechtmittelbelehrung, da \n\neine solche aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich war. Im Übrigen \n\nwäre mittlerweile auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelau-\n\nfen. \n\n14 \n\nAus der Bestandskraft des Beitragsbescheids folgt, dass in einem nach-\n\nfolgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit \n\nder zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Beitrages be-\n\ntrifft, die inhaltliche Richtigkeit des Beitragsbescheids nicht mehr zur Nachprü-\n\nfung steht (Senatsbeschluss vom 18. März 2002 aaO; Hartmann in Eylmann/ \n\nVaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 73 Rn. 28; \n\nKanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 73 Rn. 21; Lerch in Arndt/ \n\nLerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 73 Rn. 11 unter Aufgabe der in den Vor-\n\nauflagen vertretenen Gegenansicht, vgl. aaO Fn. 9). \n\n15 \n\nDa sich die Beitragspflicht des Antragstellers für 2008 schon aus der Be-\n\nstandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin ergibt, \n\nerübrigt es sich, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses einzuge-\n\nhen, wonach auch bei einer sachlichen Überprüfung die Festsetzung des Bei-\n\ntrags durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. \n\n16 \n\nDessen ungeachtet sind die Einwendungen des Antragstellers gegen \n\nseine Beitragspflicht für das Jahr 2008 aus den zutreffenden Gründen der ange-\n\nfochtenen Entscheidung auch der Sache nach unbegründet. \n\n17 \n\nb) Die Festsetzung der Mahngebühr von 115 € findet ihre Grundlage in \n\nNummer I 1. Satz 3 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin für das Ge-\n\nschäftsjahr 2008 vom 21. November 2007 (JMBl. 2008, 53). Aus den vorste-\n\nhenden Gründen ist auch insoweit nicht inzident zu prüfen, ob die (Haupt-)Bei-\n\ntragsforderung berechtigt ist. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nHerrmann \n\nEule \n\nBrose-Preuß \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2009 - 2 Not 1/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-15-09","retrieved":"2026-07-10 19:56:48.184729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-26/notz-15-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2009-10-26","dockets":["NotZ 15/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 15/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-15-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 2. 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