{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-10-26","aktenzeichen":"NotZ 14/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 14/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter \n\nWendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \n\n2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n5. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde \n\n1988 zum Notar bestellt. \n\nDer Antragsgegner eröffnete ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2008, \n\ndass seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 3 BNotO in \n\nAussicht genommen sei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner \n\nWirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechsuchenden. Zudem sei \n\ner in Vermögensverfall geraten. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, \n\nseit August 2004 sei der Antragsteller wiederholt in Rückstand mit der Zahlung \n\nfälliger Beiträge zu seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geraten. \n\nSeit Oktober 2004 habe die Notarkammer dreimal Zwangsvollstreckungsaufträ-\n\nge zur Beitreibung der Kammerbeiträge erteilt. Die Beiträge für 2006 seien ver-\n\nspätet gezahlt worden und stünden für 2007 noch offen. Ab Mitte 2006 hätten \n\nverschiedene Gläubiger vier Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den An-\n\ntragsteller angestrengt. Im Januar 2007 sei zudem ein Insolvenzantrag wegen \n\nseit 2005 aufgelaufener rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Be-\n\nschäftigte des Antragstellers in Höhe von 19.702,20 € gestellt worden. Diese \n\nForderung habe er jedoch im Juli 2007 beglichen. Weiterhin seien zum 23. April \n\n2007 Steuerrückstände, die bis zum Jahre 2003 zurückreichten, in Höhe von \n\nmehr als 88.000 € aufgelaufen, weshalb das zuständige Finanzamt diverse \n\nVollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe. Bis zum 2. Oktober 2007 seien die-\n\nse Rückstände allerdings auf 26.585,22 € zurückgeführt worden. Schließlich \n\nhabe auch der Vermieter der Geschäftsräume des Antragstellers wegen rück-\n\nständiger Mieten am 7. Januar 2008 Zahlungsklage über 6.815,85 € erhoben. \n\nGegen diese Verfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller beim \n\nOberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die \n\nFeststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung \n\nnicht vorliegen. \n\nEr hat geltend gemacht, Vollstreckungen seien nur vereinzelt aufgetreten \n\nund letztlich ausnahmslos abgewendet worden. Die Rückstände bei Versiche-\n\nrungen, der Notarkammer und der Sozialversicherung seien beglichen worden. \n\nSeine Steuerschulden habe er fortlaufend reduziert. \n\n3 \n\n4 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Be-\n\nschluss zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine \n\nAmtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nAntragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. Dies er-\n\ngebe sich daraus, dass der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit mit der \n\nErfüllung einer Mehrzahl von Zahlungsverpflichtungen in Rückstand geraten sei, \n\ndie Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten ergreifen müssen und \n\nsich in einem Fall veranlasst gesehen hätten, einen Insolvenzantrag zu stellen. \n\nDer Antragsteller habe diese Umstände auch nicht entkräften können. Die Ge-\n\nsamtheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Wirtschaftsführung \n\nbleibe im Dunkeln, auch wenn er in seinen Stellungnahmen einzelne Aspekte \n\nangeführt habe, die ihm günstig erschienen. Unerheblich sei, dass, soweit für \n\ndas Gericht erkennbar, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den \n\nAntragsteller mehr vorlägen und dieser sich um die Rückführung seiner Ver-\n\nbindlichkeiten zu bemühen scheine. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers \n\ngebessert hätten, so dass für die Zukunft erwartet werden könne, dass er wil-\n\nlens und in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzu-\n\nkommen. Unmaßgeblich sei, ob es bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Be-\n\neinträchtigung der Interessen der Rechtsuchenden gebe. Vielmehr genüge eine \n\nabstrakte Gefährdung. \n\n7 \n\nÜberdies befinde sich der Antragsteller im Vermögensverfall im Sinne \n\ndes § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, da er sich in ungeordneten, schlechten wirtschaft-\n\nlichen Verhältnissen befinde, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, und \n\ner außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\n8 \n\nGegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An-\n\ntragsteller mit der sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n9 \n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässi-\n\nge Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, dass die \n\nVoraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, \n\n2. Var., Abs. 3 Satz 3 BNotO) vorliegen. Zwar ist das bisher in § 50 Abs. 3 \n\nSatz 3 BNotO geregelte sogenannte Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8, \n\nArt. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und \n\nnotariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-\n\nanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 \n\n(BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. Je-\n\ndoch ist vorliegend gemäß § 118 BNotO in der Fassung dieses Gesetzes § 50 \n\nAbs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an-\n\nzuwenden. \n\n10 \n\n1. \n\nDie Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers gefährdet die Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO). \n\n11 \n\na) Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, \n\ndie regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erhebli-\n\ncher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän-\n\ndungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die-\n\nser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom \n\n17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom \n\n20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits \n\neine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berech-\n\ntigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehm-\n\nbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - \n\nNJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.). Erst recht gilt dies, wenn sich Gläubiger \n\nnach vergeblichen Versuchen einer Einzelzwangsvollstreckung veranlasst se-\n\nhen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen \n\ndes Notars zu stellen. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese \n\nZwangsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht \n\nauf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschul-\n\ndung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November \n\n2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März \n\n1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135). \n\n12 \n\nDerartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zah-\n\nlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm \n\ndrohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er \n\netwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung \n\neigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurück-\n\ngreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An-\n\nhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen \n\nZwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentre-\n\nten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht. \n\nDies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in \n\nden beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur all-\n\ngemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner \n\nWirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vor-\n\nschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, \n\nindem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von \n\nVerwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert \n\n(Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März \n\n2006 aaO Rn. 6 m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach dem im gerichtlichen \n\nVorabverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgeblichen Kenntnisstand \n\nzum Schluss der mündlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November \n\n2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen für eine Amts-\n\nenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor, \n\nobgleich der Senat, indem er das Verfahren fast ein Jahr hat ruhen lassen (vgl. \n\nProtokoll der Senatssitzung vom 17. November 2008), dem Antragsteller die \n\nMöglichkeit eröffnet hat, seine Wirtschaftsführung zu ordnen. \n\n14 \n\nNach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts, die der Antragsteller \n\nals solche auch nicht in Zweifel zieht, war er seit Spätsommer 2004 mehrere \n\nJahre lang einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einem \n\nInsolvenzantragsverfahren verschiedener Gläubiger ausgesetzt. \n\n15 \n\nDie vom Senat ergänzend angestellten Ermittlungen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 \n\nBNotO i.V.m § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und § 12 FGG) haben bestätigt, dass \n\nsich die Gläubiger des Antragstellers nicht nur während einer mittlerweile über-\n\nwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers veranlasst gese-\n\nhen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine Gefähr-\n\ndung der Interessen der Rechtssuchenden auch weiterhin besteht. Selbst nach \n\nErlass der angefochtenen Verfügung und bis in die jüngste Zeit sind gegen den \n\nAntragsteller Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt worden. \n\n16 \n\nNach dem Bericht des Präsidenten des Landgerichts W. vom \n\n1. Oktober 2008 haben Gläubiger titulierter Forderungen am 23. November \n\n2007, 8. August 2008 und 22. September 2008 noch Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen gegen den Antragsteller beantragt. Die Notarkammer F. \n\n hat, wie sich aus der Akte des Verfahrens NotZ 15/09 ergibt, wegen \n\ndes gemäß § 73 Abs. 2 BNotO titulierten Kammerbeitrags für das Jahr 2008 \n\nüber 2.300 € nebst Mahngebühr von 115 € im Februar 2009 einen Gerichtsvoll-\n\nzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Überdies hat die Kammer Bei-\n\nträge von insgesamt 4.715 € (darin enthalten die für 2008 festgesetzten \n\n2.415 €) zuletzt mit Schreiben vom 23. Juli 2009 vergeblich mit Fristsetzung \n\nzum 7. August 2009 angemahnt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ange-\n\nkündigt. Weiterhin war gegen den Antragsteller seit dem 14. November 2007 \n\nein Insolvenzantrag des Finanzamts W. anhängig, mit dem dieses \n\nSteuerforderungen gegen den Antragsteller verfolgte. Zwar hat der Antragsteller \n\ndie diesem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche befriedigt, so dass das \n\nAmtsgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Jedoch sind weiter-\n\nhin Steuerforderungen in beträchtlicher Höhe aufgelaufen. Zum 10. September \n\n2009 bestanden nach der Auskunft des Finanzamts vom selben Tag fällige und \n\nvollstreckbare Rückstände in Höhe von 75.810,04 € (abzüglich per 23. Oktober \n\n2009 gezahlter 4.018 €). Seit der mündlichen Verhandlung des Senats am \n\n17. November 2008 sind die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber \n\ndem Fiskus (Stand 6. November 2008: 5.876,76 €) damit nicht nur nicht zu-\n\nrückgeführt worden, sondern beträchtlich gestiegen. \n\n17 \n\nDie vorstehenden Umstände zeigen, dass der Antragsteller, auch wenn \n\ner nach seinen eigenen Einnahme- und Überschussberechnungen vom 1. Sep-\n\ntember 2009 aus seiner beruflichen Tätigkeit im Jahr 2008 einen Gewinn vor \n\nSteuern von 55.746,88 € und in den Monaten Januar bis Juni 2009 von \n\n31.907,76 € erzielt hat, weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, selbst titulier-\n\nte Ansprüche zu befriedigen. Die Ursachen dafür, dass sich die Gläubiger des \n\nAntragstellers gezwungen sehen, ihre Forderungen zwangsweise durchzuset-\n\nzen, sind nicht beseitigt. Dies gilt auch als Prognose für die zumindest nähere \n\nZukunft. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung - ohne dass es hierauf im \n\nErgebnis noch ankommt - dadurch bestärkt, dass der Antragsteller auch im Üb-\n\nrigen eine nachlässige und unzuverlässige Haltung bei der Erfüllung seiner \n\nVerpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftsführung gezeigt hat. \n\nSo hat er trotz der Bedrohung seiner beruflichen Existenz durch das anhängige \n\nAmtsenthebungsverfahren die vom Senat gesetzte Frist zur Einreichung einer \n\nVermögensaufstellung und der nach der mündlichen Verhandlung am 17. No-\n\nvember 2008 ergangenen Steuerbescheide kommentarlos verstreichen lassen \n\nund erst auf Erinnerung mit mehr als sechswöchiger Verzögerung eine Über-\n\nsicht und die Bescheide vorgelegt. Die Aufstellung war zudem unvollständig. \n\nInsbesondere hat der Antragsteller seine Steuerschulden verschwiegen. \n\n18 \n\nDer Senat hat bei seiner Würdigung der Wirtschaftsführung des An-\n\ntragstellers zu dessen Gunsten noch außer acht gelassen, dass über die voll-\n\nstreckbaren Steuerforderungen hinaus weitere, gemäß § 361 AO von der Voll-\n\nziehung ausgesetzte Ansprüche des Landes Hessen für Steuern in Höhe von \n\n101.587,57 € nebst Zinsen in Höhe von 11.170 € bestehen. \n\n19 \n\nc) Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag die Feststel-\n\nlung, dass die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden \n\ngefährdet, nicht zu entkräften. \n\n20 \n\naa) Zu Unrecht beanstandet er, das Oberlandesgericht habe Zahlungs-\n\nansprüche \"in erheblicher Größenordnung\" erwähnt, ohne diese zu konkretisie-\n\nren, und es habe nicht berücksichtigt, dass es sich um streitige Forderungen \n\ngehandelt habe. \n\n21 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Ansprüche, denen der Antragsteller nach \n\nden Angaben des Antragsgegners ausgesetzt war, in den Gründen zu I. seiner \n\nEntscheidung auch der Höhe nach aufgeführt und sich dessen Darstellung in \n\nden Gründen zu II. zu eigen gemacht, indem es festgestellt hat, dass \"der An-\n\ntragsteller die in der Inaussichtstellung der Amtsenthebung angeführten tat-\n\nsächlichen Umstände nicht bestritten\" habe. Im Übrigen entlastet es den An-\n\ntragsteller nicht, dass ein Teil der Vollstreckungsaufträge auf die Beitreibung \n\nvergleichsweise geringer Ansprüche gerichtet war (z.B. Vollstreckungsantrag \n\nvom 8. August 2008: 614,05 € und Vollstreckungsantrag vom 22. September \n\n2008: 82,61 €). Gerade der Umstand, dass es ein Notar selbst bei geringfügi-\n\ngen Forderungen auf eine zwangsweise Beitreibung ankommen lässt, begrün-\n\ndet Bedenken gegen die Art seiner Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom \n\n20. November 2000 aaO). \n\n22 \n\nUnerheblich ist, dass der Antragsteller die Forderungen, deren unterlas-\n\nsene Begleichung ihm angelastet wird, - teilweise - bestritten hat. Zwar hat er \n\ndie Berechtigung des - inzwischen getilgten - ihm für 2007 abverlangten Notar-\n\nkammerbeitrags und des Beitrags für 2008 mit der Begründung bezweifelt, die \n\nKammer habe im Amtsenthebungsverfahren seinen Interessen zuwider gehan-\n\ndelt, und er sei zeitweise vorläufig des Amtes enthoben gewesen (vgl. auch \n\nVerfahren NotZ 15/09). Der Antragsteller hatte diese Beiträge gleichwohl zu \n\nentrichten, weil sie tituliert waren (§ 73 Abs. 2 BNotO). Soweit er seine rechtli-\n\nchen Bedenken im Wege der Anfechtung der Beitragsanforderung für 2008 \n\ngemäß § 111 Abs. 1 BNotO geltend macht, fehlt es an der Aussetzung der Voll-\n\nziehung des Bescheides (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO und \n\n§ 24 Abs. 3 FGG). \n\n23 \n\nEbenso ist es ohne Bedeutung, dass der Antragsteller die Berechtigung \n\nder gegen ihn festgesetzten Steuerforderungen bestreitet und geltend macht, \n\ndiese beruhten auf überhöhten Schätzungen des Finanzamts gemäß § 162 AO, \n\nwelche regelmäßig auf Rechtsmittel hin korrigiert würden (Schriftsatz vom \n\n15. Oktober 2009). Dies ändert nichts an der Vollziehbarkeit der Steuerbe-\n\nscheide und damit an der Verpflichtung des Antragstellers, die festgesetzten \n\nBeträge zu begleichen. Dass die Steuer aufgrund von Schätzungen festzuset-\n\nzen war, beruht jedenfalls auch auf einem Umstand, der seinerseits mit einer \n\nordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht vereinbar ist. Der Antragsteller ist \n\nnach der Mitteilung des Finanzamts W. vom 21. Oktober 2009 seiner \n\nPflicht zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung (§ 25 Abs. 3 \n\nSatz 1 EStG und § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) für die Jahre 2006 und 2007 - trotz \n\nFestsetzung von Zwangsgeldern für 2007 - nicht nachgekommen, so dass eine \n\nSchätzung notwendig wurde. \n\n24 \n\nbb) Soweit er geltend macht, er habe die Forderungen, deretwegen \n\nZwangsvollstreckungsaufträge gegen ihn erteilt worden seien, getilgt, bevor es \n\nzu Zwangsmaßnahmen gekommen sei, ist dies insbesondere hinsichtlich der \n\nmit Bericht des Präsidenten des Landgerichts W. vom 1. Oktober 2008 \n\nmitgeteilten jüngeren Zwangsvollstreckungsanträge nicht richtig. Nach der Auf-\n\nstellung des Obergerichtsvollziehers F. vom 24. September 2008 ist es \n\nunter anderem zu Zwangsvollstreckungsversuchen wegen der am 23. Novem-\n\nber 2007 und 8. August 2008 erteilten Vollstreckungsaufträge gekommen. Glei-\n\nches gilt für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 22. September 2008. Inso-\n\nweit hat der Obergerichtsvollzieher T. unter dem 1. Oktober 2008 dem \n\nPräsidenten des Landgerichts W. berichtet, der Antragsteller habe an \n\nihn, den Gerichtsvollzieher, die Restforderung beglichen. Hieraus ergibt sich, \n\ndass Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet waren. Auch dem Insol-\n\nvenzantrag des Finanzamts vom 8. November 2007 ging im September 2007 \n\nein fruchtloser Pfändungsversuch seines Vollziehungsbeamten voraus. Über-\n\ndies hatte das Finanzamt bereits zuvor diverse Pfändungen gegen den An-\n\ntragsteller ausgebracht. Schließlich ist wegen des - noch nicht getilgten - Notar-\n\nkammerbeitrags für 2008 ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen wor-\n\nden. \n\n25 \n\n Dessen ungeachtet vermag es den Antragsteller ohnehin nicht von der \n\nFeststellung zu entlasten, seine Art der Wirtschaftsführung gefährde die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden, wenn er nach Erteilung von Zwangsvollstre-\n\nckungsaufträgen die diesen zugrunde liegenden titulierten Forderungen tilgt, um \n\nZwangsmaßnahmen zu vermeiden. Die im Senatsbeschluss vom 20. März \n\n2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschließende Aufzählung von Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der \n\nRechtssuchenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der \n\n\"wirtschaftlichen Verhältnisse\" in § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das \n\nder \"Art der Wirtschaftsführung\". Schon die Tatsache, dass ein Notar wiederholt \n\nerst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren sich bereit fin-\n\ndet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen \n\nzu begleichen, begründet aus den oben unter a) genannten Gründen die Ge-\n\nfährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsfüh-\n\nrung. \n\n26 \n\ncc) Ebenso unbehelflich ist der Hinweis des Antragstellers, er habe die \n\nBeiträge für seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zwar verspätet \n\ngezahlt, jedoch jederzeit einen bestehenden Versicherungsschutz sichergestellt \n\nund zudem seine berufliche Tätigkeit bislang schadensfrei ausgeübt. Ungeach-\n\ntet dessen, dass es auf die verspätete Entrichtung der Versicherungsbeiträge \n\nnicht mehr ankommt, weil bereits die über einen mehrjährigen Zeitraum wieder-\n\nholt gegen den Antragsteller beantragten Zwangsvollstreckungen und Insol-\n\nvenzverfahren seine Amtsenthebung rechtfertigen, hat das Oberlandesgericht \n\nzu Recht hervorgehoben, dass eine die Belange der Rechtssuchenden gefähr-\n\ndende Art der Wirtschaftsführung auch schon besteht, wenn der Anwaltsnotar \n\nes, wie hier, mehrfach zu qualifizierten Mahnungen (§ 39 VVG) für seine Be-\n\nrufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO, § 19a BNotO) kommen lässt und er \n\ndamit das Risiko eingeht, dass seine Anwaltszulassung widerrufen (§ 14 Abs. 2 \n\nNr. 9 BRAO, vgl. zu den Folgen auch § 47 Nr. 3 BNotO) oder er gemäß § 50 \n\nAbs. 1 BNotO seines Notaramts enthoben wird. Ob in der Vergangenheit ein \n\nVersicherungsfall nicht eingetreten ist, ist unmaßgeblich, weil die Haftpflichtver-\n\nsicherung Vorsorge für künftige Berufspflichtverletzungen treffen soll, die auch \n\neinem ansonsten sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt und Notar immer unter-\n\nlaufen können. \n\n27 \n\ndd) Unbeachtlich ist ferner, ob den Antragsteller ein Verschulden an dem \n\nEntstehen der wirtschaftlichen Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirt-\n\nschaftsführung veranlasst. Ob der Notar schuldhaft in eine Situation geraten ist, \n\ndie Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO begründen, ist unmaßgeblich (Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 8. Aufl., \n\n§ 50 Rn. 28). Nach dieser Bestimmung kommt es allein auf die objektive Ge-\n\nfährdung der Interessen der Rechtsuchenden an. Ebenso können die Bemü-\n\nhungen des Antragstellers, seine wirtschaftlichen Belastungen zu reduzieren, \n\nletztlich das Vorliegen eines Amtsenthebungsgrundes nach dieser Bestimmung \n\nnicht ausräumen, da sie, wie das Ansteigen seiner steuerlichen Verpflichtungen \n\nzeigt, nicht erfolgreich waren und er damit die Ursachen für die die Interessen \n\nder Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung nicht abzustellen \n\nvermochte. \n\n28 \n\nee) Dass der Antragsteller lediglich für eine Eigentumswohnung ein \n\nBankdarlehen in Anspruch nimmt, dessen Annuitäten durch die Mieteinkünfte \n\nabgedeckt werden, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Dies ändert nichts \n\ndaran, dass er bis in die jüngste Vergangenheit titulierte Forderungen, wenn \n\nüberhaupt, erst nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren begli-\n\nchen hat. Das allein genügt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 8 BNotO. \n\n29 \n\nff) Ebenso ist unmaßgeblich, dass die Amtsführung des Antragstellers als \n\nNotar bislang tadelsfrei war. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist ein abstrakter Gefähr-\n\ndungstatbestand. Zu konkreten Missständen bei der notariellen Tätigkeit muss \n\nes deshalb auch unter Berücksichtigung des Grundrechts des Notars aus \n\nArt. 12 Abs. 1 GG noch nicht gekommen sein (siehe oben unter a). \n\n30 \n\ngg) Schließlich ist es für die Wirtschaftsführung des Antragstellers nicht \n\nvon Bedeutung, dass seine Ehefrau über ein beträchtliches Depotvermögen \n\nvon mehr als 150.000 € verfügt, solange dies nicht für die Tilgung seiner Schul-\n\nden eingesetzt wird. \n\n31 \n\n2. \n\nNach alledem kann der Senat offen lassen, ob zusätzlich die Amtsenthe-\n\nbungsgründe der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden aufgrund \n\nder wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Var. BNotO) oder des \n\nVermögensverfalls (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) vorliegen. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nHerrmann \n\nEule \n\nBrose-Preuß \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 Not 2/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":14},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-14-08","retrieved":"2026-07-10 19:59:01.264338+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-26/notz-14-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2009-10-26","dockets":["NotZ 14/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 14/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-14-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des\n\n2. 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