{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2009-10-26","aktenzeichen":"NotZ 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 1/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2009 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, \n\ndie Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Nota-\n\nrin Dr. Brose-Preuß \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des \n\nweiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Senats für \n\nNotarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar \n\n2009 werden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller und der Beteiligte haben je zur Hälfte die \n\nGerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und \n\ndie dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\nfestgesetzt. \n\n50.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit \n\nzwei anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am 15. Mai \n\n2007 im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen (JMBl. S. 122) für \n\nden Amtsgerichtsbezirk A. ausgeschriebene Notarstelle. Das Aus-\n\nwahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Jus-\n\ntizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare \n\nvom 8. März 2002 (JMBl. S. 69), geändert durch Allgemeine Verfügung \n\nvom 4. November 2004 (JMBl. S. 256; im Folgenden AVNot 2004) durch-\n\ngeführt. Bewerbungsschluss war der 15. Juni 2007. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 28. Dezember 2007 teilte der Antragsgegner \n\ndem weiteren Beteiligten mit, dass nach der für ihn ermittelten Gesamt-\n\npunktzahl von 136,55 Punkten seine Bewerbung keinen Erfolg haben \n\nkönne und er beabsichtige, die Stelle dem Antragsteller mit einer Ge-\n\nsamtpunktzahl von 136,9 Punkten zu übertragen. Veranlasst durch den \n\ngeringen Punkteabstand überprüfte der Antragsteller seine Bewerbungs-\n\nunterlagen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 korrigierte er unter Vor-\n\nlage entsprechender Bescheinigungen der von ihm vertretenen Notare \n\nund einer bis dahin noch nicht vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom \n\n21. März 2006 über eine am 10. März 2006 besuchte Fortbildungsveran-\n\nstaltung die Punktzahl für Beurkundungen um insgesamt 0,7 Punkte \n\nnach unten und die für Fortbildungen um einen Punkt nach oben. Zusätz-\n\nlich wies er auf die möglicherweise übersehenen notariellen Bezüge sei-\n\nner Dissertation hin. \n\n3 \n\nDie daraufhin vorgenommene Neubewertung ergab für den An-\n\ntragsteller eine Gesamtpunktzahl von nunmehr 136,2 Punkten. Dabei \n\nblieben die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung wegen Nichtein-\n\nhaltung der Bewerbungsfrist (Verstoß gegen das Stichtagsprinzip des \n\n§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) und seine Dissertation mangels ausreichen-\n\nder notarspezifischer Bezüge unberücksichtigt. Beim weiteren Beteiligten \n\nverblieb es bei den bereits zuerkannten 136,55 Punkten. Mit Schreiben \n\nvom 15. Mai 2008 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller über \n\ndie neu ermittelten Gesamtpunktzahlen und teilte ihm mit, dass er beab-\n\nsichtige, die Stelle dem nunmehr vor ihm platzierten weiteren Beteiligten \n\nzu übertragen. \n\n4 \n\nMit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\ntragsteller in der Hauptsache begehrt, den Antragsgegner unter Aufhe-\n\nbung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihn zum Notar im \n\nAmtsgerichtsbezirk A. zu bestellen, hilfsweise, ihn auf seine Bewer-\n\nbung hin neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat unter Zurück-\n\nweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen rich-\n\nten sich die sofortigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seinen \n\nHauptantrag weiterverfolgt und der weitere Beteiligte die Zurückweisung \n\nauch des Hilfsantrages begehrt. \n\n5 \n\nII. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO). Insbesondere ist auch beim weiteren Beteiligten die \n\ngemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 46 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 20 \n\nAbs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den mit \n\ndem Hilfsantrag auf Neubescheidung erzielten Teilerfolg des Antrags auf \n\ngerichtliche Entscheidung wird nicht nur die vorgesehene Besetzung mit \n\ndem Beteiligten zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr begründet dies \n\nunmittelbar auch die Gefahr, dass die Stelle mit dem konkurrierenden \n\nAntragsteller besetzt wird. Die dem Antragsgegner bindende Rechtsauf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts ermöglicht eine Neubescheidung zum \n\nNachteil des Beteiligten. Er kann daher diese Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belasten-\n\nden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat, \n\nBeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - juris Rn. 5 und 28. Novem-\n\nber 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228, 229; jeweils m.w.N.). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Sofortige Beschwerde des Antragstellers \n\nOhne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die Auswahlentschei-\n\ndung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner zu sei-\n\nnen Lasten die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung als nicht frist-\n\ngerecht unberücksichtigt gelassen habe, während die ebenfalls nachge-\n\nreichten Bescheinigungen des Notars L. vom 13. August 2007 \n\nund die des Präsidenten des Landgerichts vom 14. August und 21. No-\n\nvember 2007 zugunsten des weiteren Beteiligten Berücksichtigung ge-\n\nfunden hätten (a). Zu Unrecht wendet er sich ferner gegen die ihm für \n\nseine Dissertation nicht gewährten (b) und die dem Beteiligten für seine \n\nLangzeitvertretungen zugesprochenen Sonderpunkte (c). Schließlich \n\ngreifen die weiteren gegen die Berechnung der dem weiteren Beteiligten \n\nfür getätigte Urkundsgeschäfte zuerkannten Punkte erhobenen Einwände \n\nnicht durch (d). \n\na) Der Antragsgegner hat die Stichtagsregelung des § 6b Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO insgesamt fehlerfrei angewandt. \n\naa) Zu Recht hat er die Teilnahme an der Fortbildungsveranstal-\n\ntung unberücksichtigt gelassen, die der Antragsteller bei seiner Bewer-\n\nbung irrtümlich nicht angegeben und erstmalig nach Ablauf der Bewer-\n\nbungsfrist in seinem die Bewerbungsangaben korrigierenden Schriftsatz \n\nvom 15. Januar 2008 erwähnt und belegt hat. Eine Anrechnung nach \n\n§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AVNot 2004 bei der Punkteermittlung kam danach nicht \n\nin Betracht, weil der Antragsteller die hierfür erforderlichen Nachweise \n\nentgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nicht innerhalb der Bewerbungsfrist \n\nbeigebracht hat. \n\n10 \n\nNach dieser Vorschrift sind bei der Auswahlentscheidung nach § 6 \n\nAbs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf \n\nder Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fach-\n\nliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-\n\nhen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, \n\nsoweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits \n\nrechtzeitig eingebrachten Umstands handelt. Das gilt, anders als der An-\n\ntragsteller meint, nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für \n\nden Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mittei-\n\nlung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notar-\n\nberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahl-\n\nentscheidung einbezogen werden sollen, die fristgemäße Vorlage ent-\n\nsprechender Bescheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des \n\nStichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der \n\nGleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewer-\n\nbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahl-\n\nverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien festste-\n\nhen (st. Rspr.; siehe nur Senat BGHZ 165, 146, 154 f.; 126, 39, 46 ff.; \n\nBeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 5/09 Rn. 9; vom 17. November \n\n2008 - NotZ 18/08 - juris Rn. 6; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - \n\nNJW 2007, 1283 Rn. 32 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP \n\n2005, 431, 433; jeweils m.w.N.). \n\n11 \n\nFür die vom Antragsteller unter Berufung auf die im Bewerbungs-\n\nverfahren geäußerte Auffassung der Westfälischen Notarkammer vom \n\n29. Oktober 2007 und vom 11. April 2008, die Entstehungsgeschichte \n\n(BT-Drucks. 13/4184) und Teile der Literatur (Schmitz-Valckenberg in \n\nEylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 6b BNotO Rn. 12) verlangte \n\nHandhabung, es genüge, wenn die berücksichtigungsfähigen Umstände \n\nbei Ablauf der Bewerbungsfrist vorhanden waren, der Nachweis könne \n\ndann stets nachgereicht werden, ist gegenüber der gefestigten, soweit \n\nersichtlich in der Literatur nicht dezidiert angegriffenen Rechtsprechung \n\ndes Senats kein Raum. Dabei ist zu betonen, dass mit dieser Rechtspre-\n\nchung keine Unzuträglichkeiten für die Bewerber verbunden sind. Es \n\nversteht sich, dass etwa dann, wenn die Bestätigung des Veranstalters \n\nüber eine kurz vor Ende der Bewerbungsfrist besuchte Fortbildungsver-\n\nanstaltung erst nach Ablauf der Frist erstellt wird und deshalb nicht \n\nrechtzeitig vorgelegt werden kann, eine nachgereichte Bescheinigung \n\nberücksichtigt werden kann, da insoweit die Voraussetzungen für eine \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 BNotO erfüllt \n\nsind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - \n\nZNotP 2007, 70, 73 Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der \n\nBesuch der Veranstaltung und die Erteilung der Bescheinigung mehr als \n\nein Jahr vor dem Ende der Bewerbungsfrist erfolgten. \n\n12 \n\nDies alles gilt im Streitfall umso mehr, als der Antragsteller die \n\nFortbildungsveranstaltung bei Bewerbungsschluss noch nicht einmal er-\n\nwähnt hatte, sie als anrechnungsfähiger Umstand mithin noch nicht ein-\n\nmal eingebracht war; die allgemeine Bitte, besuchte Fortbildungsveran-\n\nstaltungen zu berücksichtigen, ist keinesfalls ausreichend. \n\n13 \n\nAuch eine \"am Gerechtigkeitsdenken orientierte\" Sichtweise, wie \n\nsie der Antragsteller einfordert, weil zu seinen Lasten die korrigierten, zu \n\neinem Abzug von 0,7 Punkten führenden Notarbescheinigungen über Ur-\n\nkundsgeschäfte zugrunde gelegt wurden, gebietet keine andere Beurtei-\n\nlung. Die gebotene Korrektur bereits vorgelegter, aber fehlerbehafteter \n\nNachweise ist etwas anderes als die Anerkennung einer neu vorgelegten \n\n(fehlerfreien) Qualifizierungsbescheinigung. \n\n14 \n\nEs handelt sich bei letzterer auch nicht um eine rein ergänzende \n\nErläuterung, mit der in zulässiger Weise bloße Mängel rechtzeitig einge-\n\nbrachter und an sich belegter Umstände behoben werden könnten (vgl. \n\ndazu Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, \n\n2753). Die Fortbildungsveranstaltung, deren Meldung zunächst verse-\n\nhentlich unterblieben war, sollte vielmehr als qualifizierender Umstand \n\nnach Ende der Bewerbungsfrist erstmalig eingebracht und nachgewiesen \n\nwerden. \n\n15 \n\nbb) Die vom Antragsteller beanstandeten Bescheinigungen des \n\nNotars L. und des Präsidenten des Landgerichts zugunsten des \n\nweiteren Beteiligten enthalten dagegen solche zulässigen nachträglichen \n\nnäheren Erläuterungen und Klarstellungen bereits rechtzeitig einge-\n\nbrachter und im Wesentlichen belegter Umstände aus dem Bereich Be-\n\nurkundungen und (Langzeit-)Vertretungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom \n\n17. November 2008 - NotZ 16/08 - juris Rn. 13; vom 14. April 2008 \n\n- NotZ 119/07 - NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. Novem-\n\nber 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214). \n\n16 \n\nUnter dem 13. August 2007 bescheinigte Notar Lengelsen - im \n\nNachgang zu seiner Bescheinigung vom 15. Juni 2007 - lediglich, dass \n\ndie Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen \n\nberufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der \n\nNotarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist. Diese \n\nzusätzliche Bescheinigung wird erst seit der Änderung der AVNot durch \n\ndie Allgemeine Verfügung vom 4. November 2004 verlangt (§ 18 Abs. 2 \n\nNr. 5 AVNot n.F.). Das Fehlen dieser \"Formalie\" in der ursprünglichen \n\nBescheinigung ist dadurch zu erklären, dass vom Notar Lengelsen noch \n\nein alter Bescheinigungsvordruck benutzt worden war, der diese weitere \n\nErklärung noch nicht enthalten hatte. Die \"nachgeschobene\" Bescheini-\n\ngung änderte jedoch nichts daran, dass die wesentliche Information - An-\n\nzahl und Beschaffenheit der vom Notarvertreter in der Vertretungszeit \n\ngetätigten Urkundsgeschäfte - in der gebotenen Form vor Ablauf der Be-\n\nwerbungsfrist vorgelegen hatte. \n\n17 \n\nAuch bei den beiden Bescheinigungen des Präsidenten des Land-\n\ngerichts handelt es sich um entsprechende bloße Präzisierungen (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO). Die in der Bewerbung \n\nbereits angegebene Verwaltung des Notariats K. lief bei Bewerbungs-\n\nschluss noch; es liegt demnach auf der Hand, dass die am 14. August \n\n2007 erteilte Bescheinigung über die im Verwaltungszeitraum getätigten \n\nUrkundsgeschäfte, die ohnehin von dem im Bewerbungsverfahren be-\n\nrichtspflichtigen Präsidenten des Landgerichts als Aufsichtsbehörde zu \n\nfertigen war (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004), erst nach Ablauf der \n\nBewerbungsfrist erstellt werden konnte. \n\n18 \n\nDie zusätzlich vom Antragsgegner angeforderte Bescheinigung des \n\nPräsidenten des Landgerichts vom 21. November 2007 über die Beur-\n\nkundungstätigkeit in der Zeit vom 17. bis 27. Mai 2007 diente lediglich \n\ndazu, beim Antragsgegner entstandene Zweifel über die Bewertung der \n\nfür die im Zeitraum vom 17. April 2004 bis 30. Juni 2004 in der Beschei-\n\nnigung des Notars K. vom 31. Dezember 2006 ausgewiesenen fünf \n\nberücksichtigungsfähigen Niederschriften dadurch auszuräumen, dass \n\ndie einzelnen Urkundstätigkeiten - was nach den Vorgaben des Vor-\n\ndrucks nicht erforderlich ist - \"taggenau\" dokumentiert werden. \n\n19 \n\nDie im Zusammenhang mit der verspäteten Vorlage von Beschei-\n\nnigungen von dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller gegensei-\n\ntig geäußerten Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbungs-\n\ngegners sind haltlos; für die Auswahlentscheidung ist dieser Streit ohne \n\njegliche Bedeutung. \n\n20 \n\nb) Beurteilungsfehlerfrei hat der Antragsgegner die Dissertation \n\ndes Antragstellers aus dem Bereich des Koalitions- und Tarifrechts nicht \n\nfür sonderpunktfähig i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 6 g AVNot 2004 eingestuft. \n\nEine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der La-\n\nge ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es \n\nhandelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Son-\n\nderbeziehung zum Notarberuf steht. Sie hat grundsätzlich keine Aussa-\n\ngekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis \n\nauszuüben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschlüsse vom \n\n20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom \n\n24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ \n\n3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8). Die vom Antragsteller demgegen-\n\nüber herausgestellten Bezüge seiner Arbeit zu Fragen \"auch notarspezi-\n\nfischen Ursprungs\" vermögen eine hinreichende Zusatzqualifizierung für \n\ndie notarielle Praxis, wie sie für die Vergabe von Sonderpunkten erfor-\n\nderlich ist, nicht zu untermauern. \n\n21 \n\nc) Die Vergabe von Sonderpunkten für die beiden Langzeitvertre-\n\ntungen des weiteren Beteiligten weist trotz der - auch in der Stellung-\n\nnahme der westfälischen Notarkammer vom 29. Oktober 2007 angemerk-\n\nten - zahlenmäßig geringen Urkundsgeschäfte während der jeweiligen \n\nZeiträume vom 17. April bis 30. Juni 2004 und vom 1. Januar bis 15. Juni \n\n2007 im Ergebnis keine Beurteilungsfehler auf. \n\n22 \n\nMit den Sonderpunkten wird nicht die Beurkundungstätigkeit als \n\nsolche honoriert - diese fließt bereits über § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 \n\nin die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ein -, sondern die mit der Leitung \n\neines Notariats verbundene Führungsverantwortung in organisatorischer, \n\npersoneller und technischer Hinsicht (Senat, Beschlüsse vom 17. No-\n\nvember 2008 - NotZ 16/08 - juris Rn. 14 und 14. April 2008 - NotZ 1/08 - \n\njuris Rn. 8 m.w.N.). Dabei hat der Antragsgegner in nicht zu beanstan-\n\ndender Weise die Größe des Notariats nach den unterschiedlichen Ur-\n\nkundsaufkommen in den beiden Zeiträumen gewichtet und dementspre-\n\nchend verschieden mit 0,2 Punkten bzw. 0,1 Punkten je Vertretungsmo-\n\nnat bewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO \n\nRn. 7: 0,5 Sonderpunkte pro Halbjahr bei Notarvertretung bzw. -ver-\n\nwaltung von durchschnittlichem Umfang; siehe ferner Senat, Beschluss \n\nvom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - NJW-RR 2008, 567 Rn. 9: 0,5 Punkte pro \n\nHalbjahr für Tätigkeiten beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien \n\nund Herzegowina ohne praktische Beurkundungstätigkeit). \n\n23 \n\nd) Auf einem Missverständnis beruht schließlich der Einwand des \n\nAntragstellers, bei den dem Beteiligten zuerkannten Punkten für von ihm \n\nvorgenommene Beurkundungen ergebe sich eine bislang nicht aufgeklär-\n\nte Divergenz von 8,5 Punkten. Aus den auf diesen Einwand dem An-\n\ntragsteller bereits vom Oberlandesgericht übersandten Bewerbungsun-\n\nterlagen des weiteren Beteiligten ergibt sich unschwer, dass dem Betei-\n\nligten \n\nfür die einzelnen bescheinigten Urkundsgeschäfte \n\ninsgesamt \n\n80 Punkte anerkannt wurden und zwar 57,2 Punkte gemäß Bescheini-\n\ngungen Notar K. (328 x 0,1 Punkte + 122 x 0,2 Punkte) und \n\n22,8 Punkte gemäß Bescheinigungen Notar L. (132 x 0,1 Punkte \n\n+ 48 x 0,2 Punkte). Die Erwägungen des Antragstellers über etwaige \n\nDoppelzählungen entbehren daher jeder Grundlage. \n\n2. Sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten \n\n24 \n\nZutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der An-\n\ntragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen den Beteiligten und dem \n\nAntragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten \n\nBeurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit \n\nden Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, \n\nArt. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1 \n\nBNotO), weil er dem weiteren Beteiligten allein aufgrund der von diesem \n\nnach dem Punktesystem der AVNot 2004 erzielten höheren Gesamt-\n\npunktzahl den Vorzug gegeben hat und nicht - wie es geboten gewesen \n\nwäre - über den bloßen Vergleich der erzielten Punkte hinaus eine ab-\n\nschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen \n\nEignung der Bewerber vorgenommen hat (Senat, Beschluss vom \n\n26. März 2007 - NotZ 38/06 – NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 17 m.w.N.). \n\n25 \n\na) Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der An-\n\ntragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie No-\n\ntarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß AVNot \n\n2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des \n\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - \n\nFassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 \n\naaO S. 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber \n\nden Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - \n\nZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. \n\nRn. 7). Jedoch bergen das Punktesystem und die darauf beruhende Ein-\n\nordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala die \n\nGefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausrei-\n\nchend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung \n\ndes einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in ei-\n\nnen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist \n\nvor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber \n\nbesondere Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien \n\n(Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbil-\n\ndung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem \n\nkeinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, \n\num die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und voll-\n\nständig zu erfassen. Dem trägt die AVNot 2004 zunächst mit der in § 17 \n\nAbs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Vergabe von Sonderpunkten Rechnung. Dar-\n\nüber hinaus ist aber auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufge-\n\nnommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jewei-\n\nligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu prüfen, ob der \n\nermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eig-\n\nnung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend \n\nwiderspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich \n\ndurch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien be-\n\ndingt ist, etwa auf einer im großen Umfang ausgeübten Beurkundungstä-\n\ntigkeit beruht, während eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungs-\n\nveranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung \n\nlässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-\n\nschen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kennt-\n\nnisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 \n\n- NotZ 10/07 - juris Rn. 14 und - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 \n\nRn. 13 f.; vom 26. März 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.N.). \n\n26 \n\n27 \n\nb) Ein derartiger Sonderfall liegt hier vor. \n\nDer weitere Beteiligte hat sein Gesamtpunktergebnis im Wesentli-\n\nchen aus Beurkundungen erzielt, wobei ihm 60 Beurkundungspunkte \n\nunmittelbar gut geschrieben wurden, während weitere 20 \"Beurkun-\n\ndungspunkte\" nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 AVNot 2004 \n\nauf den Bereich Fortbildungen übertragen wurden. Diese - im Kern nicht \n\nzu beanstandende - \"Berechnungsmodalität\" darf aber den Blick darauf \n\nnicht verstellen, dass der Beteiligte mit Ausnahme des Grundkurses kei-\n\nne einzige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen und \n\ndaher keinen einzigen \"echten\" Fortbildungspunkt erzielt hat. Es besteht \n\ndemnach ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theoretisch und prak-\n\ntisch erworbenem Wissen. Diese einseitige Qualifizierung spiegelt sich \n\nzusätzlich bei einem Vergleich der Ergebnisse des zweiten Staatsex-\n\namens und in der Vergabe von 1,05 Sonderpunkten für Langzeitvertre-\n\ntungen wider. Bei der deswegen gebotenen wertenden Gesamtschau \n\nsind alle relevanten Gesichtspunkte, also - entgegen der Auffassung des \n\nweiteren Beteiligten - auch etwaige Erkenntnisse, die sich aus den so \n\ngenannten festen Kriterien für die Punktebemessung und dem gesamten \n\nberuflichen Werdegang ziehen lassen, zu berücksichtigen. Daher musste \n\nder Antragsgegner prüfen, ob Anlass bestehen konnte, den Antragsteller, \n\nbei dem ein einigermaßen ausgewogenes Verhältnis der beiden Kriterien \n\n\"Fortbildung\" und \"Beurkundungen\" (17,5 Punkte zu 37,6 Punkte) und \n\neine insgesamt gleichmäßigere Qualifizierung über Theorie und Praxis \n\nzu verzeichnen ist, trotz seiner nur um 0,35 Punkte geringeren Gesamt-\n\npunktzahl vorzuziehen. Diese wertende Gesamtschau hat der Antrags-\n\ngegner bislang - entgegen der Auffassung des weitere Beteiligten - nicht \n\nvorgenommen; sie ist insbesondere nicht - worauf das Oberlandesgericht \n\nzutreffend hinweist - durch den ersten Besetzungsbericht obsolet gewor-\n\nden. \n\nSchlick Wendt Herrmann \n\n Eule Brose-Preuß \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 VA (Not) 20/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-1-09","retrieved":"2026-07-10 19:57:39.160246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-26/notz-1-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2009-10-26","dockets":["NotZ 1/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 1/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/notz-1-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des\n\nweiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Senats für\n\nNotarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. 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