{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"V ZB 77/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 150 Abs. 1, 152a, 153 Abs. 1; ZwVwV §§ 1, 17; BGB § 654 Ein Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter er- forderliche Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsgerichts, an dem er tätig ist, sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt in entspr. Anwendung des § 654 BGB den Anspruch auf die dem Zwangsverwal- ter zustehende Vergütung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 77/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZVG §§ 150 Abs. 1, 152a, 153 Abs. 1; ZwVwV §§ 1, 17; BGB § 654 \n\nEin Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter er-\n\nforderliche Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsgerichts, an dem er tätig ist, \n\nsich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt in \n\nentspr. Anwendung des § 654 BGB den Anspruch auf die dem Zwangsverwal-\n\nter zustehende Vergütung. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZB 77/09 - LG Stuttgart \n\nAG Esslingen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 24. April 2009 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.160,25 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 1 (Rechtsbeschwerdeführer), der als einer von drei \n\nRechtspflegern in der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Esslingen tätig \n\nund mit Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren befasst war, \n\nbeantragte mit Schreiben an das Oberlandesgericht Stuttgart vom 14. Februar \n\n2008 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung zum 30. Sep-\n\ntember 2008 und zugleich die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung von \n\nNebentätigkeiten als Zwangsverwalter bis zu seinem Ausscheiden aus dem \n\nDienst. Der Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung wurde nicht \n\nbeschieden. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde mit einem von einem Kollegen er-\n\nlassenen Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 8. April 2008 die Zwangs-\n\nverwaltung über den im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitz \n\nder Beteiligten zu 3 und zu 4 angeordnet und der Beteiligte zu 1 zum Zwangs-\n\nverwalter bestellt. \n\n3 \n\nMit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2008 wurde der Beteiligte \n\n4 \n\n5 \n\nzu 1 mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Zwangsverwalter entlassen und \n\nder Beteiligte zu 5 zum neuen Zwangsverwalter bestellt. Die sofortige Be-\n\nschwerde gegen den Entlassungsbeschluss wurde mit Beschluss des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 12. September 2009 (veröffentlicht in Rpfleger 2009, 44 f.) \n\nzurückgewiesen. \n\nMit Schreiben vom 7. November 2008 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, \n\nfür seine Tätigkeit eine Vergütung von 975 € und Auslagen von 97,50 € zzgl. \n\nUmsatzsteuer festzusetzen. Die Beteiligten zu 3 und zu 4 sind dem Antrag ent-\n\ngegengetreten. \n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2009 den Antrag \n\ninsgesamt zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 \n\nhat das Landgericht eine Erstattung der Auslagen von 116,03 € (inkl. Umsatz-\n\nsteuer) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Mit \n\nder von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betei-\n\nligte zu 1 seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung weiter. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, dass der Beteiligte zu 1 zwar wirksam \n\nzum Zwangsverwalter bestellt worden, sein Anspruch auf eine Vergütung je-\n\ndoch in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt sei. Die Vorschrift \n\nsei anzuwenden, weil er und der Zwangsvollstreckungsrechtspfleger kollusiv \n\nzusammengewirkt hätten. \n\n7 \n\nDie für die Annahme einer Kollusion notwendigen subjektiven Kompo-\n\nnenten lägen ebenfalls vor, da sowohl der Beteiligte zu 1 als auch der ihn be-\n\nstellende Rechtspfleger gewusst hätten, dass es sich um eine dienstliche Ange-\n\nlegenheit handelte und beide in derselben Abteilung tätig gewesen seien. Auch \n\nseien die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften den Beamten bekannt gewe-\n\nsen. \n\n8 \n\nDa der Vergütungsanspruch des Verwalters nach § 654 BGB verwirkt \n\nsei, wenn dieser sich sein Amt durch Täuschung erschlichen habe (BGHZ 159, \n\n122 ff.), müsse dasselbe in den Fällen gelten, in denen der Zwangsverwalter \n\nseine Bestellung durch kollusives Zusammenwirken mit dem für die Bestellung \n\ndes Zwangsverwalters zuständigen Rechtspflegeorgan erlangt habe. Eine Ver-\n\nletzung von Amtspflichten in der Ausübung des Amtes als Zwangsverwalter sei \n\nzwar nicht behauptet, für die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung nach \n\n§ 654 BGB aber auch nicht erforderlich. \n\nIII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Die Bestellung des Beteiligten zu 1 war zwar - wovon das Beschwer-\n\ndegericht auch ausgegangen ist - nach § 150 Abs. 1 ZVG wirksam, obwohl sie \n\nbei richtiger Handhabung hätte unterbleiben müssen (Senat, BGHZ 30, 173, \n\n175). Als ehemaligem Zwangsverwalter steht dem Beteiligten zu 1 grundsätz-\n\nlich nach §§ 152a, 153 ZVG der gesetzliche Anspruch auf eine Vergütung zu \n\n(BGHZ 152, 18, 22). Der Anspruch entfiel auch nicht durch dessen Entlassung \n\naus dem Amt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 ZVG, selbst wenn diese aus wichtigem \n\nGrund erfolgte (vgl. BGHZ 159, 122, 130). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Anspruch \n\ndes Beteiligten zu 1 in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt ist. \n\na) Die im Maklerrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltene Bestim-\n\nmung ist - wie der Senat in einem nach der Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts ergangenen Beschluss (v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 8 bis 13, \n\nzur Veröffentlichung vorgesehen) bereits ausgeführt hat - auch auf den gesetz-\n\nlichen Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters analog anzuwenden. Der in \n\n§ 654 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass derje-\n\nnige seines Entgeltanspruchs verlustig sein soll, der sich dessen wegen eines \n\nTreubruchs als unwürdig erwiesen hat, ist auf die öffentlich-rechtlichen Dienst-\n\nverhältnisse des Insolvenz- (BGHZ 159, 122, 131) und des Zwangsverwalters \n\n(Senat, aaO) zu übertragen. Die Rechtsbeschwerde greift das auch nicht an. \n\n13 \n\nb) Der Beteiligte zu 1 hat seinen Anspruch auf eine Vergütung verwirkt, \n\nweil er sich von dem Amtsgericht zum Zwangsverwalter bestellen ließ und das \n\nAmt in dem Bezirk des Amtsgerichts ausübte, bei dem er als Vollstreckungs-\n\nrechtspfleger tätig war. \n\n14 \n\naa) Richtig ist zwar der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass nicht jede \n\nVerletzung dienstlicher Pflichten zur Verwirkung des Anspruchs auf die Vergü-\n\ntung führt. Wegen des Strafcharakters des § 654 BGB muss es sich um eine \n\nschwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten \n\nseines Lohnes als „unwürdig“ erweist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2005, III ZR 332/04, \n\nNJW-RR 2005, 1423, 1424; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, \n\nRz. 15). Das ist hier jedoch zu bejahen. \n\n15 \n\nbb) Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch des Zwangsverwalters \n\nauf die Vergütung schon dann entspr. § 654 BGB verwirkt ist, wenn dieser ein \n\nBeamter ist und ihm bekannte dienstrechtliche Vorschriften über Nebentätigkei-\n\nten missachtet. Das könnte zweifelhaft sein, weil die beamtenrechtlichen Vor-\n\nschriften über die Begrenzung von Nebentätigkeiten vornehmlich dem Schutz \n\nder Interessen des Dienstherrn dienen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der \n\nPraxis, 6. Aufl., Rdn. 251 ff.), aber nicht die Befreiung Dritter von der Verpflich-\n\ntung zur Bezahlung eines aus nicht genehmigter Nebentätigkeit entstandenen \n\ngesetzlichen Vergütungsanspruchs (hier nach §§ 152a, 153 ZVG) bezwecken. \n\nDie Verletzung der Vorschriften über Nebentätigkeiten ist zwar ein Dienstverge-\n\nhen des Beamten, das als solches jedoch nur mit den Mitteln des Disziplinar-\n\nrechts (vgl. dazu: BVerwGE 98, 370, 377; 113, 337, 338) und nicht mit dem \n\nVerlust des Anspruchs auf die Vergütung aus geleisteter Tätigkeit zu ahnden \n\nsein könnte (vgl. zur Wirksamkeit des Anspruchs auf eine Vergütung aus einer \n\nnicht genehmigten privatrechtlichen Tätigkeit des Beamten: BGH, Urt. v. 7. Mai \n\n1974, VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375; OLG Schleswig; SchlAnz 1974, 205). \n\n16 \n\ncc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedoch in der Sache \n\nrichtig, weil ein Rechtspfleger, der sich von dem Amtsgericht, bei dem er als \n\nVollstreckungsrechtspfleger tätig ist, zum Zwangsverwalter bestellen lässt und \n\ndas Amt in dem Bezirk des Amtsgerichts ausübt, zugleich auch Treuepflichten \n\ngegenüber dem Vollstreckungsgläubiger und dem Schuldner in erheblichem \n\nMaße verletzt. \n\n17 \n\n(1) Mit der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Zwangsverwalter wurde \n\ndie dienstrechtliche Vorschrift missachtet, nach der einem Beamten die Ge-\n\nnehmigung für Nebentätigkeiten zu versagen sind, die in Angelegenheiten aus-\n\ngeübt werden, in denen auch die Behörde tätig wird oder werden kann (hier: \n\n§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG Baden-Württemberg; ebenso für den Bund: § 99 \n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG). Diese Vorschrift soll verhindern, dass eine Nebentä-\n\ntigkeit bei anderen Bediensteten derselben Behörde zu einem Konflikt zwischen \n\nder Erfüllung der Dienstpflichten und kollegialer Rücksichtnahme führen oder \n\ndass in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden kann, durch eine Ver-\n\nmengung dienstlicher und privater Interessen leide die Unparteilichkeit und Un-\n\nbefangenheit des Beamten oder anderer Bediensteter seiner Dienststelle. Das \n\nGesetz will so in erster Linie denkbaren Konflikten zwischen kollegialer Rück-\n\nsichtnahme und unparteiischer und unbefangener Amtswahrnehmung vorbeu-\n\ngen, denen sich Angehörige derselben Dienststelle ausgesetzt sehen könnten, \n\ninsbesondere wenn sie mit einer Zulassung zu einer solchen Nebentätigkeit \n\noder mit den Ergebnissen solcher Nebentätigkeit befasst wären (VGH Mann-\n\nheim, Die Justiz 1990, 68, 69). \n\n18 \n\n(2) Die nach dem Gesetz zwingende Versagung einer Nebentätigkeit bei \n\neinem Zusammentreffen von Behördenzuständigkeit und Nebentätigkeit (VGH \n\nMannheim, NVwZ-RR 2003, 224) sichert in den Fällen, in denen es um die Be-\n\nstellung eines beim Vollstreckungsgericht tätigen Rechtspflegers zum Zwangs-\n\nverwalter geht, die unparteiische und unbefangene Bestellung und Beaufsichti-\n\ngung der Geschäftsführung des Zwangsverwalters durch das Vollstreckungsge-\n\nricht nach §§ 150 Abs. 1, 153 Abs. 1 ZVG. \n\n19 \n\nObjektivität und Unbefangenheit der für das Vollstreckungsgericht han-\n\ndelnden Rechtspfleger gegenüber dem Zwangsverwalter sind im Interesse des \n\nVollstreckungsgläubigers und des Schuldners unerlässlich, weil der Zwangs-\n\nverwalter nach § 1 Abs. 1 ZwVwV von Weisungen der Verfahrensbeteiligten \n\nnicht abhängig, sondern bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vor-\n\ngaben des Vollstreckungsgerichts unterworfen ist (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n14. April 2005, V ZB 10/05, WM 2005, 1323). Die Vorschrift über die Versagung \n\neiner Nebentätigkeit für die am Vollstreckungsgericht beschäftigten Bedienste-\n\nten sichert daher (auch) die Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des \n\nSchuldners an einer funktionierenden Aufsicht durch das Vollstreckungsgericht \n\nüber diejenigen Fälle hinaus, in denen die damit befassten Rechtspfleger nicht \n\nschon nach § 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 41 ZPO von der Ausübung des Amts \n\nausgeschlossen sind. Lassen sich Bedienstete des Vollstreckungsgerichts unter \n\nbewusster Missachtung des die Versagung einer Nebentätigkeit anordnenden \n\nGesetzes dennoch zum Zwangsverwalter bestellen und üben sie dieses Amt im \n\nBezirk des Vollstreckungsgerichts aus, so verletzen sie dadurch ihre Treupflicht \n\ngegenüber dem auch von ihnen zu beachtenden Interesse der an dem Verfah-\n\nren Beteiligten auf objektive und unparteiische Bestellung und Kontrolle der \n\nAmtsführung der Zwangsverwalter. \n\n20 \n\ndd) Eine derartige Treupflichtverletzung gegenüber Vollstreckungsgläu-\n\nbiger und Schuldner wiegt so schwer, dass ein als Zwangsverwalter handelnder \n\nRechtspfleger des Vollstreckungsgerichts damit seinen Anspruch auf die Vergü-\n\ntung verwirkt. \n\n21 \n\n(1) Der Anspruch auf die Vergütung kann - entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde - auch dann verwirkt sein, wenn dem Zwangsverwalter eine \n\nPflichtverletzung in Bezug auf das verwaltete Vermögen nicht zur Last fällt. Die \n\nVerwirkung des Anspruchs auf die Vergütung analog § 654 BGB setzt zwar ei-\n\nne schwere Verletzung der Treuepflichten gegenüber den Beteiligten, jedoch \n\nnicht eine Schädigung ihres Vermögens voraus (vgl. BGHZ 159, 122, 131 f.; \n\nSenat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 15, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\n22 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es für die Verwir-\n\nkung der Vergütung auch ohne Bedeutung, dass der Rechtsbeschwerdeführer \n\nseine Bestellung zum Zwangsverwalter nicht durch Täuschung mit unrichtigen \n\nAngaben über seine Qualifikation erschlichen hat (dazu BGHZ 159, 122, 132; \n\nSenat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 16 ff.). Der Anspruch des \n\nZwangsverwalters auf die Vergütung ist über die Fälle der Täuschung bei seiner \n\nBestellung hinaus auch dann verwirkt, wenn ein Bediensteter des Vollstre-\n\nckungsgerichts sich unter Missachtung der seine Nebentätigkeit als Zwangs-\n\nverwalter ausschließenden dienstrechtlichen Vorschriften sich - mithilfe eines zu \n\neiner solchen „Kooperation“ bereiten Kollegen - zum Zwangsverwalter bestellen \n\nlässt. \n\n23 \n\n(a) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände, das Be-\n\nschwerdegericht hätte zu seinen Gunsten die Umstände berücksichtigen müs-\n\nsen, dass der Beteiligte zu 1 in etwa zwei Monaten nach seiner Bestellung auf \n\nGrund Resturlaubs nicht mehr an dem Vollstreckungsgericht tätig war und in \n\nweiteren drei Monaten aus dem Dienst ausschied, und er - wie auch sein Kolle-\n\nge - davon ausgegangen seien, dass dem Antrag auf Erteilung einer Genehmi-\n\ngung der Nebentätigkeit entsprochen oder aber die Nebentätigkeit - wie in an-\n\nderen Fällen auch - von dem Dienstherren stillschweigend geduldet werde, sind \n\nallesamt unerheblich. Denn hier ist nicht über die den Beteiligten zu 1 in einem \n\nDisziplinarverfahren möglicherweise entlastenden Umstände zu entscheiden, \n\nwelche sich daraus ergeben könnten, dass der Dienstherr auf seinen Genehmi-\n\ngungsantrag nicht (alsbald) reagiert und dem Beteiligten zu 1 nicht unter Hin-\n\nweis auf einschlägige Rechtsprechung (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 224) \n\nklar und unmissverständlich mitgeteilt hat, dass die beantragte Genehmigung \n\nversagt werden muss. \n\n24 \n\nFür die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung ist vielmehr ent-\n\nscheidend, ob der Beteiligte zu 1 seine Treupflicht gegenüber den Verfahrens-\n\nbeteiligten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob \n\nleichtfertigen Weise verletzt hat (BGHZ 159, 122, 131; Senat, Beschl. v. \n\n23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15). Bei einer solchen Treupflichtverlet-\n\nzung ist der Verlust des Anspruchs auf die Vergütung nicht unverhältnismäßig, \n\nwenn der Zwangsverwalter zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Vorteile sich \n\ngrob rücksichtslos über die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten hin-\n\nweggesetzt hat (BGHZ 159, 122, 133; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, \n\nV ZB 90/09, Rz. 33). \n\n25 \n\n(b) So ist es hier. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts waren dem Beteiligten zu 1 die beamtenrechtlichen Vor-\n\nschriften über genehmigungsbedürftige Nebentätigkeiten bekannt und ihm war \n\nbewusst, dass es sich um eine dienstliche Angelegenheit handelte, bei der er \n\nund der ihn zum Zwangsverwalter bestellende Kollege in derselben Abteilung \n\ndes Vollstreckungsgerichts tätig waren. \n\n26 \n\nDer Beteiligte zu 1 hat sich danach unter bewusster Missachtung der \n\nTatsache, dass ihm die für die Ausübung des Amts des Zwangsverwalters er-\n\nforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt worden war, und unter \n\nHintanstellung der die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten gefähr-\n\ndenden, ihm bekannten Umstände, dass sein Kollege am Vollstreckungsgericht \n\nfür die Prüfung- und Überwachung seiner Tätigkeit zuständig war und er - im \n\nVertretungsfall - sogar selbst mit diesen Aufgaben in Berührung gekommen wä-\n\nre, zum Zwangsverwalter bestellen lassen und das Amt ausgeübt. Er hat da-\n\ndurch in dem Bestreben, sich „rechtzeitig“ Einkünfte (auch) für die Zeit nach der \n\nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis zu verschaffen, nicht nur seine Pflich-\n\nten gegenüber dem Dienstherrn verletzt, sondern sich zugleich über das Inte-\n\nresse des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners an einer objektiven, \n\nunparteiischen und von kollegialer Rücksichtnahme unbeeinflussten Bestellung \n\nund Beaufsichtigung der im Bezirk des Vollstreckungsgerichts tätigen Zwangs-\n\nverwalter hinweggesetzt. \n\nIV. \n\n27 \n\nIn einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwal-\n\ntervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil es \n\nnicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO gestützte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuhe-\n\nben (vgl. Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33 m.w.N.). \n\n28 \n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG \n\nnach der dem Beteiligten zu 1 nicht zuerkannten Vergütung. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Esslingen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 1 L 26/08 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2009 - 19 T 126/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zb-77-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zb-77-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:49.194527+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/v-zb-77-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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