{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"V ZB 65/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 65/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nzur Aufhebung der Gemeinschaft \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird auf Kosten \n\ndes Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n10.800 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nAuf Antrag des Beteiligten zu 2 wurde im März 2007 die Zwangsverstei-\n\ngerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks zum \n\nZwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. \n\nDas im Auftrag des Vollstreckungsgerichts erstellte Verkehrswertgutach-\n\nten wurde den Beteiligten im Januar 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antrags-\n\ngegner erhob Einwendungen im Wesentlichen dahin, dass die Außenanlagen, \n\ninsbesondere die von ihm angepflanzten Gehölz- und Staudensammlungen, in \n\ndem Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. \n\n3 \n\nIm Wege der Erinnerung hat der Antragsgegner beantragt, eine gutach-\n\nterliche Wertfeststellung des Aufwuchses auf dem Grundstück zu veranlassen. \n\nGegen den zurückweisenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts hat er so-\n\nfortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit der zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht hält die Beschwerde für nicht statthaft. Gemäß \n\n§ 95 ZVG könne gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über \n\nden Zuschlag erfolge, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit \n\ndie Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder \n\nFortsetzung des Verfahrens betreffe. Um eine derartige Entscheidung handele \n\nes sich bei dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht. Im Rahmen der \n\nVerkehrswertfestsetzung sei erst der Festsetzungebeschluss mit der sofortigen \n\nBeschwerde anfechtbar. \n\nIII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der das Rechtsbeschwerdegericht \n\nbindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verfah-\n\nrensweise des Beschwerdegerichts gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nur dann zu-\n\nzulassen ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1 \n\ni.V.m. Abs. 2 ZPO). \n\n6 \n\n7 \n\n2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-\n\nschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragsgegners nicht statthaft ist. \n\nIm Zwangsversteigerungsverfahren sind grundsätzlich nur die in § 95 \n\nZVG genannten Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde selbständig \n\nanfechtbar. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere betrifft die Zurückwei-\n\nsung des Antrags, den Aufwuchs auf dem Grundstück gesondert bewerten zu \n\nlassen, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Fortsetzung \n\ndes Verfahrens. Diese ist nur dann Beschlussgegenstand, wenn ein eingestell-\n\ntes oder aufgehobenes Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt werden soll. \n\n8 \n\nDie sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Ver-\n\nfahren der Wertfestsetzung mit einem eigenen Rechtszug ausgestattet ist. In \n\ndiesem Rahmen kann nur der - hier noch nicht ergangene - Beschluss über die \n\nFestsetzung des Grundstückswerts angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 3 \n\nZVG); Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der Wertfestsetzung \n\nergehen, sind dagegen nicht selbständig anfechtbar. Etwas anderes folgt nicht \n\naus der Erwägung der Rechtsbeschwerde, mit Rücksicht darauf, dass der Ver-\n\nsteigerungstermin schon vor der Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses \n\ndurchgeführt werden könne, müssten diesem Beschluss vorausgehende Ent-\n\nscheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde an-\n\nfechtbar sein, weil nur so eine Terminsbestimmung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 \n\nZVG) und damit der Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer unzutref-\n\nfenden Wertfestsetzung verhindert werden könne. Dass der Versteigerungster-\n\nmin ungeachtet einer anhängigen sofortigen Beschwerde gegen die Wertfest-\n\nsetzung anberaumt und durchgeführt werden kann, dient der gebotenen Verfah-\n\nrensbeschleunigung. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass \n\ndie Entscheidung über den Zuschlag erst nach der formellen Rechtskraft des \n\nFestsetzungsbeschlusses getroffen werden darf (Senat, Beschl. v. 19. Juni \n\n2008, V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742). \n\nIV. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO, \n\ndie wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktori-\n\nschen Verfahren anzuwenden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB \n\n152/06, NJW 2007, 3430, 3432 m.w.N.). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 13.09.2008 - 2 K 109/07 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 T 734/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zb-65-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/v-zb-65-09","retrieved":"2026-07-10 19:59:08.772412+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/v-zb-65-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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