{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZR 90/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1; BGB § 398 Abs. 1 Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 90/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1; BGB § 398 Abs. 1 \n\nDie Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den \n\nErwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des \n\nInsolvenzschuldners nicht (Anschluss an BGHZ 135, 140). \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen das Ur-\n\nteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April \n\n2008 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen: \n\nDer Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 2 die Hälfte der \n\nGerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des \n\nKlägers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder A. GmbH & Co. KG in O. (im Folgenden: Schuld-\n\nnerin). Die Schuldnerin führte ein Autohaus, das Kraftfahrzeuge der Beklagten \n\nzu 1, Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Zur Einkaufsfinanzie-\n\nrung bediente sich die Schuldnerin der Beklagten zu 2, an welche sie ihre der-\n\nzeitigen und künftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem im \n\nJahr 1995 geschlossenen Rahmenvertrag zur Sicherung abtrat. Diese Forde-\n\nrungen der Schuldnerin, die insbesondere aus Gutschriften für Garantie- und \n\nKulanzleistungen, Nachlässen und Boni entstanden, erfasste die Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten zu 1 vereinbarungsgemäß auf einem Verrechnungskon-\n\nto, in das auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen und \n\nanderen Gründen eingestellt wurden. \n\n2 \n\nAm 10. Juni 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom \n\ngleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und \n\nangeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unmittelbar danach setzte der Kläger \n\ndie Beklagten von seiner Bestellung in Kenntnis. Am 15. Juli 2004 erstellte die \n\nBeklagte zu 1 einen Kontoabschluss, der ein Guthaben der Schuldnerin von \n\n140.504,94 € auswies. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom \n\n23. Juli 2004 auf, diesen Betrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 über-\n\nwies das Guthaben jedoch am 27. Juli 2004 an die Beklagte zu 2. Mit Be-\n\nschluss vom 1. August 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von \n\n140.504,94 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die \n\nKlage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagte zu 2 in der Haupt-\n\nsache antragsgemäß verurteilt. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten \n\nzu 2 blieben ohne Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\nonen erstrebt der Kläger die Verurteilung - auch - der Beklagten zu 1, die Be-\n\nklagte zu 2 die vollständige Abweisung der Klage. \n\n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nBeide Revisionen bleiben ohne Erfolg. \n\nI. Revision des Klägers \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in WM 2008, 1598 veröffent-\n\nlicht ist, hat gemeint, die Beklagte zu 1 sei dem Kläger gegenüber nicht mehr \n\nzur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil sie durch die Zahlung an die \n\nBeklagte zu 2 von ihrer Schuld befreit worden sei. Es hat dabei angenommen, \n\ndurch den Kontokorrentabschluss vom 15. Juli 2004, der von der Schuldnerin \n\nund dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2004 anerkannt worden sei, sei eine \n\nabstrakte Saldoforderung der Schuldnerin in Höhe ihres Guthabens entstanden. \n\nDiese Forderung habe die Beklagte zu 2 aufgrund der Vorausabtretung wirk-\n\nsam von der Schuldnerin erworben. Zwar sei die Forderung erst nach Anord-\n\nnung des Zustimmungsvorbehalts entstanden. Es genüge aber, dass die \n\nSchuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorausabtretung in ihrer Ver-\n\nfügungsmacht nicht beschränkt gewesen sei. \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Klägers \n\nstand. Die Revision nimmt hin, dass die Globalzession ursprünglich wirksam \n\nwar, das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1 in laufender Rechnung \n\nnach § 355 HGB geführt wurde und die Forderung auf Auszahlung des Gutha-\n\nbens auf diesem Konto am 23. Juli 2004 als abstrakte Saldoforderung entstand. \n\nSie hat allerdings in der Revisionsverhandlung die Ansicht vertreten, die Saldo-\n\nforderung sei sogleich wieder kontokorrentgebunden und deshalb nicht abtret-\n\nbar gewesen. Dies findet aber in den Feststellungen des Berufungsgerichts kei-\n\nne Stütze. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Beklagte zu 2 \n\nhabe die Saldoforderung wegen der zuvor angeordneten Verfügungsbeschrän-\n\nkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht mehr erwerben können. \n\n7 \n\na) Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. März 1997 (BGHZ 135, 140) \n\ndie Auffassung vertreten, dass die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach \n\n§ 106 Abs. 1 Satz 3 KO in Verbindung mit der Bestellung eines Sequesters den \n\nwirksamen Erwerb einer zuvor abgetretenen, aber erst danach entstandenen \n\nForderung durch den Zessionar nicht hindere. Zur Begründung hat er ausge-\n\nführt, die Verfügungsbefugnis des Zedenten müsse zum Zeitpunkt des Entste-\n\nhens der Forderung nicht mehr vorliegen. Es genüge, wenn sie beim letzten \n\nTeilakt der Verfügung vorgelegen habe. Die Abtretung einer zukünftigen Forde-\n\nrung enthalte bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbe-\n\nstand bestehe; das Entstehen der Forderung gehöre sogar dann nicht dazu, \n\nwenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt sei (BGH aaO S. 144). \n\nDer Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Veräußerungsverbots \n\nnach § 106 KO rechtfertige es nicht, eine Vorausverfügung aus der Zeit davor, \n\ndie sich erst nach Anordnung jener Maßnahmen auswirke, entgegen diesen \n\nGrundsätzen als hinfällig anzusehen (BGH aaO S. 144 ff unter c). \n\n8 \n\nb) Dieses Urteil hat im Schrifttum zum Teil Zustimmung gefunden (Stür-\n\nner/Bormann LM KO § 106 Nr. 16; Henckel EWiR 1997, 943; Marotzke JR \n\n1998, 31; Bode WuB VI B § 37 KO 1.97; Herchen EWiR 2008, 565; nunmehr \n\nauch Bork FS Kirchhof S. 60), aber auch Kritik erfahren (Eckardt ZIP 1997, \n\n957 ff; Häsemeyer ZZP 111, 83 ff; MünchKomm-InsO/Ott-Vuia, 2. Aufl. § 81 \n\nRn. 8; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO § 24 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO \n\n§ 24 Rn. 6 f; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 24 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. \n\n§ 24 Rn. 2 und 19; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers S. 147). \n\nManche Autoren meinen, dem Urteil sei zumindest im Anwendungsbereich der \n\nInsolvenzordnung nicht zu folgen (FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl. § 24 Rn. 9; \n\nHmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl. § 24 Rn. 7; einschränkend auch OLG Dres-\n\nden ZInsO 2006, 1057, 1058 und OLG Naumburg ZInsO 2008, 1022, 1023). \n\n9 \n\nc) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach die Verfügungsbe-\n\nfugnis beim Abschluss des Verfügungstatbestands, nicht notwendig jedoch bis \n\nzum Eintritt des Verfügungserfolgs vorliegen muss, auch unter der Geltung der \n\nInsolvenzordnung fest (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR \n\n106/08, z.V.b.). \n\n10 \n\naa) Regelmäßig fällt der Rechtserwerb als Verfügungserfolg mit dem \n\nletzten Akt des Verfügungstatbestandes zusammen. So tritt die Rechtsände-\n\nrung bei Einigkeit über den Rechtsübergang bei unbeweglichen Gegenständen \n\nmit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB), bei der Übertragung be-\n\nweglicher Sachen mit der Erlangung des unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mit-\n\ntelbaren Besitzes (§ 930 BGB) oder der Abtretung des Herausgabeanspruchs \n\n(§ 931 BGB), bei der Abtretung einer bestehenden Forderung bereits mit der \n\nEinigung (§ 398 BGB) ein. Der Rechtssatz, wonach die Verfügungsmacht des \n\nVerfügenden noch zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorliegen muss (etwa \n\nMünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl. § 185 Rn. 26; Palandt/Heinrichs, BGB \n\n68. Aufl. § 185 Rn. 5), trifft in diesen Fällen zu und wird von der Ausnahmerege-\n\nlung des § 878 BGB bestätigt. Anders verhält es sich bei der Verfügung über \n\nkünftige Forderungen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Nach allgemeiner Mei-\n\nnung genügt als Tatbestand der Verfügung wie bei der Abtretung bestehender \n\nForderungen die Einigung der Beteiligten. Der Übergang des Rechts vollzieht \n\nsich jedoch erst, wenn die Forderung entsteht (BGH, Urt. v. 16. März 1995 \n\n- IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1671 m.w.N.). Verfügungstatbestand und Ver-\n\nfügungserfolg fallen daher ausnahmsweise auseinander (vgl. Staudinger/ \n\nBusche, BGB Neubearbeitung 2005 § 398 Rn. 63 a.E.). Der Bezug der Verfü-\n\ngungsbefugnis auf den Verfügungstatbestand führt hier zu dem Ergebnis, dass \n\nBeschränkungen dieser Befugnis nach bereits erfolgter Einigung über die Abtre-\n\ntung unschädlich sind. \n\n11 \n\nbb) Der Einwand, bei der Vorauszession könne nicht auf die Verfü-\n\ngungsbefugnis zum Zeitpunkt der Abtretung abgestellt werden, weil Verfü-\n\ngungsmacht sich immer auf das von der Verfügung betroffene Recht beziehe \n\nund deshalb \"sinnlos\" sei, solange dieses Recht nicht existiere (Eckardt aaO \n\nS. 960), berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Vorauszession. Hält man \n\neine solche für zulässig (das Gesetz geht hiervon aus, wie beispielsweise \n\n§ 566b BGB zeigt), muss man in Kauf nehmen, dass sich sowohl die Einigung \n\nals auch die Verfügungsmacht auf ein künftiges, gegenwärtig noch nicht beste-\n\nhendes Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit über den \n\nRechtsübergang nicht bis zum Entstehen der Forderung fortbestehen muss \n\n(Palandt/Grüneberg, aaO § 398 Rn. 11; Staudinger/Busche, aaO Rn. 71). Ent-\n\nsprechendes hat für die Verfügungsmacht zu gelten. \n\n12 \n\ncc) Die genannten Besonderheiten der Vorauszession erlauben es auch \n\nnicht, sie der Verfügung eines Nichtberechtigten über ein bereits bestehendes \n\nRecht gleichzustellen. § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass der \n\nVerfügende den Gegenstand der Verfügung erwirbt und damit die Verfügungs-\n\nmacht erlangt (Konvaleszenz). Dem gegenüber hat der Verfügende bei der \n\nVorauszession bereits alles von seiner Seite Erforderliche für den Rechtsüber-\n\ngang getan. Aus der Regelung der Konvaleszenz kann deshalb nicht geschlos-\n\nsen werden, bei der Abtretung künftiger Forderungen müsse die Verfügungsbe-\n\nfugnis zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung vorliegen (a.A. Eckardt \n\naaO S. 961). \n\n13 \n\ndd) Schließlich lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der \n\n§§ 571, 573 BGB (jetzt §§ 566, 566b BGB) keine entscheidenden Argumente \n\nableiten (so aber noch Bork, FS Seiler S. 289, 302 f). Die Regelung in § 566b \n\nBGB, nach der eine Vorausverfügung des bisherigen Eigentümers über die Mie-\n\nte für eine bestimmte Zeit nach Übereignung des Grundstücks wirksam bleibt, \n\nmag auf der Vorstellung beruhen, dass ohne eine solche Regelung die Voraus-\n\nverfügung mit der Eigentumsübertragung für die Folgezeit ihre Wirkung verloren \n\nhätte (Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB, \n\nS. 1889 = Mugdan, Materialien Bd. II S. 822 f). Mietforderungen stehen nach \n\neinem Eigentümerwechsel aber von vorneherein dem neuen Eigentümer zu \n\n(§ 566 Abs. 1 BGB). Sie werden von Vorausabtretungen des bisherigen Eigen-\n\ntümers nicht erfasst, weil diese nach richtigem Verständnis nur Forderungen \n\nbetrifft, die ohne die Abtretung dem Zedenten zustehen würden. Um einen Fall \n\nder nachträglichen Verfügungsbeschränkung geht es deshalb hier nicht. \n\n14 \n\nd) Der Regelungszusammenhang der Insolvenzordnung rechtfertigt kei-\n\nne andere Beurteilung als derjenige der Konkursordnung (vgl. schon BGHZ \n\n174, 297, 305 f Rn. 27). \n\n15 \n\naa) Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner im Eröffnungsverfahren \n\nein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügun-\n\ngen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nwirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Für den Fall, dass der Schuldner \n\ngegen eine solche Verfügungsbeschränkung verstößt, verweist § 24 Abs. 1 \n\nInsO auf § 81 InsO. Verfügungen nach Anordnung der Verfügungsbeschrän-\n\nkung sind danach unwirksam. Dies spricht dafür, im Fall einer Vorauszession \n\nauf den Zeitpunkt der Abtretung und nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der \n\nForderung abzustellen. Hätte das Entstehen der Forderung und damit der Zeit-\n\npunkt des Rechtserwerbs maßgeblich sein sollen, hätte es näher gelegen, in \n\n§ 24 Abs. 1 InsO auf § 91 InsO zu verweisen. Denn diese Norm erklärt den Er-\n\nwerb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens für unwirksam. Als Beispiel für einen solchen Rechts-\n\nerwerb hat der Gesetzgeber den Fall einer Vorausverfügung genannt (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 138 zu § 102). § 91 InsO ist im Eröffnungsverfahren jedoch \n\nweder kraft gesetzlicher Verweisung noch analog anwendbar (BGHZ 170, 196, \n\n199 Rn. 8). \n\n16 \n\nbb) Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entgegen dem Hin-\n\nweis Kirchhofs (HK-InsO, aaO) für die insolvenzrechtlichen Wirkungen bei Vor-\n\nausabtretungen nicht \"allgemein\" auf den Zeitpunkt des Entstehens der abge-\n\ntretenen Forderungen abgestellt, sondern nur für das Anfechtungsrecht (BGHZ \n\n30, 238, 240; 64, 312, 313; 174, 297, 308 Rn. 33 a.E.; BGH, Urt. v. 30. Januar \n\n1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514 unter II. 1.a) und für die Auslegung der \n\n§§ 15 KO, 91 InsO (BGHZ 27, 360, 367; 106, 236, 241; 135, 140, 145; 167, \n\n363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, WM 1955, 338, \n\n339 f). Einer abweichenden Beurteilung im Rahmen von § 81 InsO steht dies \n\nnicht entgegen. \n\n17 \n\ncc) Es ist schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis zu erkennen, \n\nden Rechtserwerb des Zessionars in Fällen dieser Art der Vorschrift des § 81 \n\nInsO zu unterstellen und ihn somit scheitern zu lassen. Ein angemessener \n\nSchutz der übrigen Insolvenzgläubiger wird durch die Möglichkeit erreicht, die \n\nAbtretung nach §§ 143, 140, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anzufechten (HK-\n\n \n \n \n \n\n18 \n\n19 \n\nInsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 19). Im Übrigen könnte die Fortdauer der Einzie-\n\nhungsbefugnis des Zedenten im Falle einer stillen Sicherungszession (BGHZ \n\n144, 192, 198; BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR 185/04, NZI 2006, 403) und \n\nder Weiterveräußerungsermächtigung bei einem verlängerten Eigentumsvorbe-\n\nhalt nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Zessionar oder dem Vorbehaltsver-\n\nkäufer nicht als Ausgleich ein insolvenzfestes Recht an der eingezogenen For-\n\nderung oder dem Veräußerungserlös zuwachsen würde (MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 31). \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gegen die Beklagte \n\nzu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung begründet. \n\nZwar hat der Senat entschieden, dass in der Insolvenz des Zedenten \n\nsowohl der Zessionar als auch der Schuldner der abgetretenen Forderung als \n\nAnfechtungsgegner in Anspruch genommen werden können, wenn der Zedent \n\neine ihm obliegende Leistung an den Drittschuldner erbringt und dadurch die \n\nabgetretene Forderung nachträglich werthaltig macht (BGH, Urt. v. 29. Novem-\n\nber 2007 - IX ZR 165/05, WM 2008, 363 f Rn. 14-17). Dies gilt jedoch nur, so-\n\nfern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH aaO Rn. 17). \n\nDaran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Die \n\nDeckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO setzt eine Rechtshandlung voraus, \n\ndie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder \n\nermöglicht hat. Um eine solche handelte es sich bei dem Anerkenntnis des Sal-\n\ndos auf dem Verrechnungskonto nicht, denn dieses Konto wies ein Guthaben \n\nzugunsten der Insolvenzschuldnerin auf. Das Anerkenntnis des Guthabens be-\n\ntraf die Beklagte zu 1 nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin, \n\nund gewährte ihr keine Sicherung oder Befriedigung. Anders könnte die Beur-\n\nteilung allenfalls ausfallen, soweit durch die anerkannte Saldierung auch Forde-\n\nrungen der Beklagten zu 1 erfüllt wurden. Dies ist aber nicht Gegenstand der \n\nKlage. Denn der Kläger macht nicht das durch Verrechnung mit Forderungen \n\nder Beklagten zu 1 getilgte Guthaben der Schuldnerin, sondern das nach Ver-\n\nrechnung verbleibende Guthaben geltend. \n\nII. Revision der Beklagten zu 2 \n\n20 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 für verpflichtet gehalten, \n\nden von der Beklagten zu 1 erlangten Betrag nach § 143 Abs. 1 InsO an den \n\nKläger auszukehren, weil sie diesen in nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO an-\n\nfechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtung unterliege das Werthaltigma-\n\nchen der im Voraus an die Beklagte zu 2 abgetretenen Forderung durch den \n\nKontoabschluss und das nachfolgende Anerkenntnis der Schuldnerin. \n\n21 \n\n22 \n\n2. Auch dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Die nach dem Eröffnungsantrag erfolgte Auszahlung des Guthabens \n\nder Insolvenzschuldnerin auf dem Verrechnungskonto an die Beklagte zu 2 be-\n\nnachteiligte die Insolvenzgläubiger, weil die Beklagte zu 2 durch die Vorauszes-\n\nsion kein insolvenzfestes Recht an diesem Guthaben erlangt hatte. \n\n23 \n\nb) Ein insolvenzfestes Absonderungsrecht lässt sich nicht aus der Vor-\n\nausabtretung herleiten. Die Abtretung ist bezüglich der Saldoforderung aus dem \n\nVerrechnungskonto nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, ohne dass \n\nes auf den Gesichtspunkt des Werthaltigmachens ankommt, weil die Abtretung \n\nerst nach dem Eröffnungsantrag wirksam wurde. Maßgeblich ist insoweit wegen \n\n§ 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem die Saldoforderung aufgrund des An-\n\nerkenntnisses des Saldos entstand, und - anders als die Revision der Beklagten \n\nzu 2 meint - nicht der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen in das Kontokorrent ein-\n\ngestellten (Kausal-)Forderungen entstanden. Jene waren wegen der Kontokor-\n\nrentbindung nicht selbständig abtretbar (BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, \n\n259, 263; 170, 206, 213). Sie verschafften der Beklagten zu 2 noch keine gesi-\n\ncherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP \n\n2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.). Schuldnerin, vorläufiger Insolvenzverwalter und \n\ndie Beklagte zu 1 konnten nämlich durch weitere Verfügungen innerhalb des \n\nlaufenden Kontokorrents ein Guthaben der Schuldnerin beseitigen. An das Ent-\n\nstehen der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen kann bei der \n\nBeurteilung der Anfechtbarkeit deshalb selbst dann nicht angeknüpft werden, \n\nwenn eine kausale Saldoforderung in Rede steht (vgl. für die Prüfung der Un-\n\nwirksamkeit nach § 91 InsO in einem solchen Fall BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 \n\n- IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Umso mehr gilt dies für den abs-\n\ntrakten Schuldsaldo. Dieser hat seinen Rechtsgrund nicht in den Einzelforde-\n\nrungen des Kontokorrents, sondern im Anerkenntnis des Kontoabschlusses. \n\n24 \n\nDer Erwerb der abstrakten Saldoforderung durch die Beklagte zu 2 ver-\n\nkürzte die Aktivmasse und benachteiligte dadurch die übrigen Insolvenzgläubi-\n\nger. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich dabei nicht um einen \n\nanfechtungsrechtlich neutralen Austausch einer Sicherheit. Denn die Beklagte \n\nzu 2 hatte vor Entstehen der abstrakten Saldoforderung wegen der bestehen-\n\nden Kontokorrentbindung keine gesicherte Rechtsposition. \n\nGanter \n\n Kayser \n\n Gehrlein \n\n Fischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 05.01.2007 - 30 O 205/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 19/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-90-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566b","ref_norm":"566b","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-90-08","retrieved":"2026-07-10 19:58:39.861218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/ix-zr-90-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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