{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZR 182/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war. Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungs- frist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 182/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 134 \n\nEine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im \n\nZeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war. \n\nAuch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht \n\ndurchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungs-\n\nfrist. \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08 - LG Weiden i.d. OPf. \n\nAG Tirschenreuth \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Tirschenreuth vom 4. April 2008 und das Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. September \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.157,92 € zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Januar 2005 über das Vermö-\n\ngen der A. GmbH (nachfolgend: A. GmbH) eröffneten \n\nInsolvenzverfahren. Die A. GmbH gehört ebenso wie ihre Schwesterge-\n\nsellschaft, die T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH), zur \n\nLanzendörfer Gruppe. Über das Vermögen der seit dem 17. Januar 2003 \n\ndurchgehend zahlungsunfähigen T. GmbH wurde auf einen im November \n\n2004 gestellten Antrag am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n2 \n\nDie Beklagte lieferte der T. GmbH im November 2003 und Januar \n\n2004 Monitore und Drucker zum Preis von insgesamt 1.157,92 €. Den Rech-\n\nnungsbetrag entrichtete die A. GmbH durch Überweisung am 20. April \n\n2004 an die Beklagte. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenz-\n\nanfechtung auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Amtsgericht und Land-\n\ngericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung des Leistenden auf \n\neine fremde Schuld sei unentgeltlich (§ 134 InsO), falls die Forderung des Zu-\n\nwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos sei. Es sei fraglich, ob \n\nallein wegen der Zahlungsunfähigkeit der T. GmbH von einer Wertlosigkeit \n\nder gegen sie gerichteten Forderung auszugehen sei. Im Schrifttum werde teils \n\nangenommen, dass eine Wertlosigkeit erst bei einer Überschuldung des \n\nSchuldners eingreife. \n\n5 \n\nEine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage sei entbehrlich, weil \n\nin Konstellationen der vorliegenden Art abweichend von der Vier-Jahres-Frist \n\ndes § 134 InsO eine Anfechtung nur in Betracht komme, wenn die Leistung an \n\nden Zuwendungsempfänger innerhalb der auf die Stellung eines Insolvenzan-\n\ntrags über das Vermögen seines Schuldners bezogenen Fristen des § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 InsO erfolgt sei. Da der Bundesgerichtshof in BGHZ 174, \n\n228 ff einen Vorrang der Deckungsanfechtung des Schuldners des Zuwen-\n\ndungsempfängers im Verhältnis zur Schenkungsanfechtung des Leistenden \n\nanerkannt habe, sei es konsequent, dem Zuwendungsempfänger gegenüber \n\ndem Leistenden denselben Schutz wie gegenüber seinem Schuldner zuteil \n\nwerden zu lassen. Andernfalls werde dem Zuwendungsempfänger ein doppel-\n\ntes Insolvenzrisiko, nämlich sowohl das des Leistenden als auch das seines \n\nSchuldners, aufgebürdet. Vielmehr sei bei Drittleistungen eine Gleichsetzung \n\nmit solchen Zuwendungsempfängern geboten, die ihre Leistung von einem zah-\n\nlungsunfähigen Schuldner außerhalb der Fristen des § 131 InsO erhalten hät-\n\nten. Da die Leistung der A. GmbH nicht innerhalb von drei Monaten vor \n\ndem über das Vermögen der T. GmbH gestellten Insolvenzantrag erfolgt \n\nsei, scheitere eine Anfechtung aus § 134 InsO gegen den Beklagten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Im Streitfall greift bereits auf der Grundlage der bisher getroffenen \n\nFeststellungen infolge der Insolvenzreife der T. GmbH und der darauf be-\n\nruhenden Undurchsetzbarkeit der Forderung der Beklagten entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts eine Anfechtung nach § 134 InsO durch. \n\n8 \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Tilgung einer \n\nfremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den \n\nDritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers \"wertlos\" war; dann \n\nhat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegen-\n\nleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 \n\nRn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, \n\n233 Rn. 14). Von einer solchen \"Wertlosigkeit\" ist der Senat ohne weiteres aus-\n\ngegangen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der \n\nInsolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, \n\nUrt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 \n\n- IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12). Die Frage, wie sich die Rechts-\n\nlage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt (BGH, Urt. \n\nv. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1386 Rn. 14), ist offen geblie-\n\nben. \n\n9 \n\nb) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung mit der Maßgabe fest, dass \n\ndas Erlöschen einer Forderung (§ 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 BGB), die gegen \n\nden Schuldner nicht durchsetzbar war, weil in dessen Person ein Insolvenz-\n\ngrund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung für die Entgegennah-\n\nme der Drittleistung darstellt. Ist der Schuldner zumindest insolvenzreif, kann \n\ndie Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemein-\n\nschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gläubiger in dem dafür vorgesehenen \n\nVerfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler \n\ndem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger \n\nBefriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung \n\nerlangt, und zwar ohne Gegenleistung (vgl. BGHZ 41, 298, 302 f). Die Wertlo-\n\nsigkeit und fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Tilgung \n\nwird durch das spätere Ergebnis einer Gesamtbefriedigung und eine etwaige \n\nauf den Gläubiger entfallende Quote nicht berührt. Kann der Gläubiger seine \n\ndurch die Insolvenzreife entwertete Forderung nicht mehr isoliert durchsetzen, \n\nkann ihr auch im Falle einer Drittleistung ein eigenständiger wirtschaftlicher \n\nWert nicht beigemessen werden. Dem Gläubiger bleibt nach Anfechtung der \n\nvon dem Dritten erbrachten Leistung nur die Möglichkeit, den Restwert seiner \n\nForderung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren seines Schuldners zu reali-\n\nsieren. \n\n10 \n\n2. Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 InsO ist gewahrt. Der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, dass die Anfechtungsfrist des § 134 InsO bei \n\nLeistung auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung durch die nach der \n\nInsolvenz des Dritten zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO verdrängt \n\nwird, kann - wie auch die Revisionserwiderung einräumt - nicht gefolgt werden. \n\n11 \n\na) Die geringere Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt es, \n\nden Anfechtungszeitraum im Vergleich zu den kürzeren Fristen der §§ 130 bis \n\n132 InsO im Rahmen des § 134 InsO auf vier Jahre zu erstrecken (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 161). Eine Verkürzung der Anfechtungsfrist für eine unent-\n\ngeltliche Leistung ist in Fällen einer Drittleistung nicht gerechtfertigt. Dies ver-\n\nbietet schon der Grundsatz, dass bei mehreren Anfechtungsansprüchen jeder \n\nAnspruch getrennt auf seine Begründetheit und Durchsetzbarkeit zu prüfen ist. \n\nDies gilt auch für die Wahrung der Anfechtungsfristen. Im Übrigen kann es aus \n\nder Warte des Zuwendungsempfängers nach den Grundsätzen von BGHZ 174, \n\n228, 239 ff regelmäßig nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Schenkungsan-\n\nfechtung des Zuwendenden und einer Deckungsanfechtung des Forderungs-\n\nschuldners kommen. \n\n12 \n\naa) Wird eine Forderung im Wege einer Drittleistung beglichen, geht der \n\nSchenkungsanfechtung des Zuwendenden die Deckungsanfechtung des Forde-\n\nrungsschuldners vor (BGHZ 174, 228, 239 ff). Ebenso wie im Fall der Anfech-\n\ntung einer mittelbaren Zuwendung an den Zuwendungsempfänger die Anfech-\n\ntung gegen den Zuwendenden ausscheidet, hat es dieser hinzunehmen, dass \n\ndie von ihm bewirkte Drittleistung vorrangig im Valutaverhältnis zwischen dem \n\nForderungsschuldner und dem Zuwendungsempfänger der Anfechtung unter-\n\nliegt. Diese Würdigung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zu-\n\nwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungs-\n\nempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den \n\nZuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten (BGHZ 174, 228, \n\n239 f Rn. 36 f). Der Vorrang der Deckungsanfechtung folgt außerdem daraus, \n\ndass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den For-\n\nderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, \n\nunterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife und der damit verbunde-\n\nnen Wertlosigkeit der gegen ihn gerichteten Forderung der Deckungsanfech-\n\ntung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die ebenfalls auf die Wertlosigkeit \n\nder beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten \n\n(BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung \n\nvoraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem \n\nZuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25), er-\n\nscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwür-\n\ndigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der \n\nDeckungsanfechtung Priorität zu geben (BGHZ 174, 228, 241 ff Rn. 42 ff). Frei-\n\nlich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige \n\nDeckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall \n\ndarzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durch-\n\ngreift (BGHZ 174, 228, 243 Rn. 49). \n\n13 \n\nbb) Bei dieser Sachlage ist die Beklagte entweder einer Schenkungsan-\n\nfechtung seitens der Klägerin als Verwalterin der A. GmbH oder einer \n\nDeckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH ausgesetzt. Die \n\nBeklagte hat sich nicht auf die Möglichkeit einer Deckungsanfechtung durch \n\nden Verwalter der T. GmbH berufen. Es ist überdies weder dargetan noch \n\nsonst ersichtlich, dass die A. GmbH aufgrund einer Weisung der T. \n\nGmbH eine Zuwendung aus ihr von deren Seite zur Verfügung gestellten Mit-\n\nteln vorgenommen hat (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). Darum kann entge-\n\ngen der Revisionserwiderung nicht von einem Vorrang der Anfechtung inner-\n\nhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses ausgegangen werden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZinsO 2004, 499, 500). Im Übrigen hat \n\nder Leistungsempfänger eine Anfechtung durch den unentgeltlich handelnden \n\nLeistungsmittler auch in Fällen einer mittelbaren Zuwendung zu gewärtigen, \n\nwenn die Deckungsanfechtung durch den Leistenden - wie im Streitfall anzu-\n\nnehmen ist - an den Fristen der §§ 130, 131 InsO scheitert (BGHZ 174, 228, \n\n238 Rn. 28). \n\n14 \n\nb) Ist danach allein Raum für eine Schenkungsanfechtung, würde die von \n\ndem Berufungsgericht befürwortete Verkürzung der Anfechtungsfrist zu einer \n\nmit Wortlaut und Zweck des § 134 InsO unvereinbaren Begünstigung des Zu-\n\nwendungsempfängers - hier der Beklagten - führen. \n\n15 \n\naa) Beruht die Tilgungsleistung auf der unentgeltlichen Zuwendung eines \n\nDritten, ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, zu dessen Lasten die An-\n\nfechtungsfrist des § 134 InsO zu verkürzen. Die Begrenzung dieser Anfech-\n\ntungsfrist auf die nach der Insolvenz des Forderungsschuldners zu berechnen-\n\nden Fristen der §§ 130, 131 InsO könnte schon dann zu untragbaren Ergebnis-\n\nsen führen, wenn Gläubiger von einer Antragstellung gegen den Forderungs-\n\nschuldner wegen dessen bekannt schlechter Vermögenslage gänzlich absehen \n\nund damit diese Fristen selbst bei einer Leistung unmittelbar vor Eintritt der In-\n\nsolvenzreife des Schuldners nie zu laufen beginnen. Hier würde aus der Warte \n\ndes Berufungsgerichts mangels einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen \n\ndes Forderungsschuldners eine Anfechtung durch den Verwalter des Zuwen-\n\ndenden von vornherein an den nicht in Gang gesetzten Anfechtungsfristen \n\nscheitern. \n\n16 \n\nbb) Der Beklagten wird als Zuwendungsempfängerin nach der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts zwar das Risiko der Insolvenz mehrerer Personen \n\nauferlegt. Diese Risiken verhalten sich aber zueinander subsidiär und sind nicht \n\nunbillig. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Forderung bei der T. GmbH \n\nnicht realisieren kann, beruht auf dem von ihr mit der Vorleistung bewusst ein-\n\ngegangenen Risiko. Wegen der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin bestand \n\nfür die Beklagte überhaupt nur im Falle einer Drittzahlung die Chance, eine \n\nüber die Insolvenzquote hinausgehende Befriedigung zu erhalten. Wäre die \n\nA. GmbH nicht in Insolvenz gefallen, hätte die Beklagte deren Zahlung \n\ntrotz der Insolvenz der T. GmbH und der daraus folgenden Undurchsetz-\n\nbarkeit der getilgten Forderung behalten können, weil eine Rechtshandlung die-\n\nser Schuldnerin nicht festgestellt, jedenfalls nicht angefochten worden ist. Bot \n\nallein die Drittzahlung die Möglichkeit einer Erfüllung der Forderung, ist es an-\n\ngemessen, dass die Beklagte das mit der unentgeltlichen Leistung verbundene \n\nRisiko einer Insolvenz des Zuwendenden zu tragen hat. Der Dritte kann mit sei-\n\nner Zahlung dem Zuwendungsempfänger das Risiko, dass dessen Schuldner \n\ninsolvenzbedingt ausfällt, abnehmen, aber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko \n\nausschließen. Die Verkürzung der Anfechtungsfrist würde das mit einer unent-\n\ngeltlichen Drittzahlung naturgemäß verbundene Risiko in sachwidriger Weise \n\nzugunsten der Beklagten verringern. \n\nIII. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil sich die Revision als be-\n\ngründet erweist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des Hauptan-\n\ntrags entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin ist die Beklagte zur Zahlung von 1.157,92 € zu verurteilen. Im Blick auf die \n\ngeltend gemachten Nebenforderungen ist die Sache mangels tatrichterlicher \n\nFeststellungen nicht entscheidungsreif und an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - falls Verzug einge- \n\ntreten und Anwaltsgebühren als Verzugsschaden geschuldet sind - über die \n\nAngemessenheit der verlangten Rahmengebühr zu befinden haben. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tirschenreuth, Entscheidung vom 04.04.2008 - 1 C 400/07 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.09.2008 - 22 S 39/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-182-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-182-08","retrieved":"2026-07-10 19:58:01.543373+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/ix-zr-182-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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