{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 66/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 66/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskosten-\n\nhilfe wird abgelehnt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stralsund vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin beantragte am 2. Mai 2007 die Eröffnung des Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit Restschuldbefreiung und Kos-\n\ntenstundung. Dabei bediente sie sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verfügung \n\nvom 4. Mai 2007 forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde noch von Interesse - die Schuldnerin auf, innerhalb eines \n\nMonats bezüglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann \n\nsie entstanden sind und die Kontoauszüge ab dem 1. September 2006 zur Ein-\n\nsichtnahme zu überreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Eröffnungsantrag \n\nkraft Gesetzes als zurückgenommen. Die Schuldnerin teilte hierauf dem Insol-\n\nvenzgericht mit, dass sie die Daten nicht angeben und die Kontoauszüge nicht \n\nvorlegen werde. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte das Insolvenzgericht der Schuld-\n\nnerin mit, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, weil sie die \n\nentsprechenden Daten hinsichtlich der Entstehung der Forderungen nicht an-\n\ngegeben habe und die Kontoauszüge nicht eingereicht worden wären. Die hier-\n\ngegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig ver-\n\nworfen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde, für \n\ndie sie Prozesskostenhilfe beantragt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nach § 7 InsO nicht statthaft \n\nund deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwer-\n\nfen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht \n\neröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni \n\n2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.). \n\n4 \n\n1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-\n\nrichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die \n\nsofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-\n\ngelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige \n\nBeschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in § 304 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegenüber \n\nsieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-\n\nrichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-\n\nmäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen Rücknahmewirkung oder gegen \n\nden Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse des In-\n\nsolvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-\n\nnats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gege-\n\nben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v. \n\n7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, \n\nWM 2005, 1131 f). \n\n5 \n\nIn den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offen gelas-\n\nsen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche \n\nAufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erklärungen oder Unterlagen zu \n\nergänzen, nicht erfüllbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt \n\nwerden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen. \n\nWerden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die \n\nBeschwerde nicht eröffnet, wenn die Schuldnerin erfüllbare Anforderungen in-\n\nnerhalb der Frist teilweise nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB \n\n63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 7). Dies gilt \n\njedenfalls dann, wenn das, was von der Schuldnerin vergeblich verlangt wird, \n\nnicht dem Willkürverbot unterfällt. \n\n6 \n\n2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, be-\n\nzüglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann sie ent-\n\nstanden sind, wird der Schuldnerin, ohne gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 \n\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu verstoßen, eine erfüllbare Verpflichtung auferlegt, \n\nwelcher sie nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. \n\n7 \n\na) Dass der Schuldnerin die Mitteilung der aufgegebenen Daten aus be-\n\nsonderen, in ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht möglich war, macht sie nicht \n\ngeltend. Sie hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass sie hierzu \n\nrechtlich nicht verpflichtet sei. Dies führt nicht zur Rechtsmittelfähigkeit der \n\ndurch die Nichtvorlage ausgelösten Rücknahmefiktion. \n\n8 \n\naa) Nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im \n\nVerfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (§§ 305 ff InsO) von \n\nAmts wegen zu prüfen, ob die Schuldnerin die in § 305 Abs. 1 InsO genannten \n\nErklärungen und Unterlagen vollständig abgegeben und eingereicht hat. Diese \n\nPrüfungspunkte dienen neben der Verfahrensökonomie auch dem Schutz der \n\nSchuldnerin. Ihre Aussichten, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen \n\nSchuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, \n\nsollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit notwendiger Angaben \n\noder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der \n\nGrenzen der Prüfungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grundsätzlich \n\nabschließend. Allgemein gültige Regeln lassen sich insoweit auch nur aufstel-\n\nlen, als dass sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Prüfung \n\nder Vollständigkeit der Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu beschrän-\n\nken hat. Eine inhaltliche Prüfung hat das Gericht dagegen grundsätzlich nicht \n\nvorzunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 305 Rn. 53; Ott/Vuia in \n\nMünchKomm-InsO, aaO § 305 Rn. 80; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 \n\nRn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 141; zu Fällen miss-\n\nbräuchlicher Überdehnung von Ermittlungsmaßnahmen vgl. Pape ZInsO 2003, \n\n61 ff). \n\n9 \n\nbb) Nicht jede Überschreitung der Prüfungskompetenz nach § 305 Abs. 3 \n\nSatz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterfüllung der Auflage anknüp-\n\nfende Rücknahmefiktion im Instanzenzug nachgeprüft werden kann. \n\n10 \n\nDie in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch \n\noffen gelassene Frage, ob die Rücknahmefiktion rechtsmittelfähig ist, wenn die \n\nVerfügung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO nicht \n\nin Einklang steht, ohne unerfüllbare Anforderungen zu stellen oder gegen das \n\nWillkürverbot zu verstoßen, ist zu verneinen. Wäre jede Überdehnung der Vor-\n\nschrift wie eine abgelehnte Verfahrenseröffnung entsprechend § 34 Abs. 1 InsO \n\nder Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus, \n\ndas in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -\n\nvereinfachung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302 \n\nS. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 50 b; ähnlich Pape in \n\nKübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch § 305 \n\nAbs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollständigung zu einer geforderten oder je-\n\ndenfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem fließend. In der Literatur \n\nwird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzulänglichkeit einer Unterlage \n\nder Unvollständigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 305 \n\nRn. 141). \n\n11 \n\nb) Die Aufforderung bezüglich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils \n\nmitzuteilen, wann sie entstanden sind, kann ein geeignetes Mittel sein die Voll-\n\nständigkeit der nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnisse und \n\nÜbersichten zu überprüfen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbesondere \n\nVeranlassung haben, wenn die Angaben der Schuldnerin unvollständig erschei-\n\nnen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gesagt wer-\n\nden, dass die Anforderung der in Rede stehenden Daten unter keinem denkba-\n\nren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, \n\ndass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, \n\n326, 332 f Rn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollständi-\n\ngung lückenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach § 305 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtsprüfung im \n\nEinzelfall auch ergänzende Angaben gefordert werden dürfen, die in der Vor-\n\nschrift nicht ausdrücklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Entstehungsda-\n\nten \n\nder \n\nVerbindlichkeiten \n\nunerwähnt \n\nlässt, \n\nbegründet \n\ndaher \n\nebenfalls keinen Willkürverstoß. \n\nIII. \n\n12 \n\nDa die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag \n\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 \n\nZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stralsund, Entscheidung vom 18.06.2007 - 12 IK 158/07 - \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 15.02.2008 - 2 T 252/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-66-08","retrieved":"2026-07-10 19:57:36.291360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/ix-zb-66-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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