{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 49/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 49/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Januar 2009 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn - Insolvenzgericht - \n\nvom 30. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das \n\nAmtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 8. März 2007 das Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Gläubige-\n\nrin meldete am 13. April 2007 eine mit Vollstreckungsbescheid titulierte Forde-\n\nrung über 50.540,68 € zur Tabelle an und erklärte in dem Begleitschreiben hier-\n\nzu, die Anmeldung erfolge rein vorsorglich, der Gläubigerin stehe aufgrund ei-\n\nnes erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 301 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO ein nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder wirksam wer-\n\ndendes Absonderungsrecht zu. Der Treuhänder, der die Gläubigerin schon zu-\n\nvor zutreffend auf § 114 Abs. 3 InsO sowie darauf hingewiesen hatte, dass die \n\nForderung der Gläubigerin von einer Restschuldbefreiung der Schuldnerin er-\n\nfasst werde, stellte die Forderung für den Ausfall zur Tabelle fest. Mit Schreiben \n\nvom 30. August 2007 forderte er die Gläubigerin vergebens auf, binnen \n\n14 Tagen den Ausfall nachzuweisen. \n\n2 \n\nAm 12. September 2007 legte der Treuhänder den Schlussbericht und \n\ndas Schlussverteilungsverzeichnis vor, in dem die Forderung der Gläubigerin \n\nfür den Ausfall festgestellt wurde. Das Insolvenzgericht erteilte die Zustimmung \n\ngemäß § 196 InsO und bestimmte Schlusstermin im schriftlichen Verfahren auf \n\nden 5. Dezember 2007. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 30. Oktober 2007 beantragte die Gläubigerin, ihre \n\nForderung ohne Bedingung im Schlussverzeichnis festzustellen. Ein Absonde-\n\nrungsrecht werde nicht geltend gemacht. Daraufhin änderte der Treuhänder die \n\nTabelle und reichte ein entsprechend geändertes Schlussverzeichnis beim In-\n\nsolvenzgericht ein. Das Insolvenzgericht teilte ihm daraufhin mit, dass die Frist \n\ndes § 189 InsO nicht gewahrt sei, weil die hiernach maßgebende Frist am \n\n29. Oktober 2007 abgelaufen sei. Die Gläubigerin könne bei der Schlussvertei-\n\nlung nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n4 \n\nGegen die Nichtberücksichtigung im Schlussverzeichnis legte die hiervon \n\nunterrichtete Gläubigerin am 19. November 2007 \"Beschwerde\" ein, in der sie \n\nhilfsweise Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 189 InsO beantragte. \n\n5 \n\nIm Schlusstermin vom 5. Dezember 2007 stellte die Rechtspflegerin fest, \n\ndass Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis nicht erhoben worden sei-\n\nen. Auf mehrfache Rüge der Gläubigerin hat das Insolvenzgericht am 30. Ja-\n\nnuar 2008 schließlich einen Beschluss erlassen, mit dem der Antrag der Gläu-\n\nbigerin auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die hier-\n\ngegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2, §§ 6, 7 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie \n\nführt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\n1. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben lediglich über \n\nden Hilfsantrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung entschieden, nicht über \n\nderen Hauptantrag auf Änderung des Schlussverzeichnisses. Damit haben sie \n\ndas Recht der Gläubigerin auf rechtliches Gehör verletzt. \n\nMit der als \"Beschwerde\" bezeichneten Einwendung der Gläubigerin vom \n\n19. November 2007 wandte sich diese dagegen, dass ihre Forderung im \n\nSchlussverzeichnis nur für den Ausfall festgestellt wurde und dass die Rechts-\n\npflegerin der vom Treuhänder vorgenommenen Änderung des Schlussver-\n\nzeichnisses die Anerkennung verweigerte. Damit wurde innerhalb der offenen \n\nFrist in dem angeordneten schriftlichen Verfahren für den Schlusstermin vom \n\n5. Dezember 2007 gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Einwendung gegen das \n\nvon der Rechtspflegerin für maßgeblich erachtete Schlussverzeichnis erhoben, \n\nüber die das Insolvenzgericht zu entscheiden hatte. Die gegenteilige Feststel-\n\nlung der Rechtspflegerin im Schlusstermin, Einwendungen seien nicht erhoben \n\nworden, war falsch. \n\n9 \n\nSoweit lediglich in den Gründen der angefochtenen Entscheidungen aus-\n\ngeführt wird, dem Antrag auf Änderung des Schlussverzeichnisses könne nicht \n\nentsprochen werden, sollte damit keine Entscheidung getroffen werden. Im \n\namtsgerichtlichen Beschluss wird erklärt, dass eine rechtsmittelfähige Entschei-\n\ndung, gegen die sich eine Beschwerde richten könne, nicht ergangen sei; eine \n\nsolche sollte auch weiterhin ersichtlich nicht getroffen werden. Das macht die \n\nFormulierung des Tenors deutlich, der sich ausschließlich mit der Wiedereinset-\n\nzung befasst. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nMit der sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin ihren Hauptantrag \n\nweiterverfolgt. Über ihn hat auch das Beschwerdegericht nicht entschieden. \n\nDiese Entscheidung wird nunmehr nachzuholen sein. \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDer fristgebundene Nachweis nach den §§ 189, 190 InsO kann durch \n\neine Einwendung nach (§ 194 Abs. 1 InsO oder) § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht \n\nnachgeholt werden, weil andernfalls die Ausschlussfrist des § 189 unterlaufen, \n\njedenfalls verlängert würde \n\n(MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, 2. Aufl. \n\n§ 194 Rn. 4, § 197 Rn. 5). \n\n14 \n\nDie Feststellung des Landgerichts, dass die Frist der §§ 189, 190 InsO \n\nvon der Gläubigerin nicht gewahrt sei, wurde von der Rechtsbeschwerde zwar \n\nnicht mehr angegriffen. § 190 Abs. 1 InsO war jedoch nicht anwendbar. Er be-\n\ntrifft lediglich die Gläubiger, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. \n\nHierzu zählt die Rechtsbeschwerdeführerin nicht. Sie hat lediglich die offen-\n\nsichtlich unzutreffende Auffassung vertreten, dass sie aus einem Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss, dessen Wirksamkeit gemäß § 114 Abs. 3 InsO \n\nbeendet war, nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder Befriedigung ver-\n\nlangen könne. Eine Restschuldbefreiung hätte auch die Darlehensforderung der \n\nGläubigerin erfasst. \n\n15 \n\nDer Treuhänder hat dies auch zutreffend erkannt. Er hat lediglich im Hin-\n\nblick auf die unzutreffende Berühmung der Klägerin ein Absonderungsrecht un-\n\nterstellt und die entsprechende Feststellung zur Tabelle getroffen. Dies war ob-\n\njektiv unzutreffend. Ein Absonderungsrecht bestand nicht. Die Tabelle war in-\n\nsoweit falsch. \n\n16 \n\nEine analoge Anwendung von § 190 Abs. 1 InsO kommt nicht in Be-\n\ntracht. Sie würde eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstän-\n\ndigkeit des Gesetzes voraussetzen. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist \n\nvom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsab-\n\nsicht zu beurteilen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZB \n\n97/08, ZIP 2009, 1630 Rn. 9 m.w.N.). \n\n17 \n\nEine solche Lücke liegt nicht vor. § 190 InsO soll erreichen, dass Ausfall \n\nund Verzicht bei einem bestehenden Absonderungsrecht rechtzeitig und zeit-\n\nnah nachgewiesen werden. Besteht ein solches Recht nicht und ist es nur \n\nfälschlich in die Tabelle eingetragen, bedarf es eines solchen Nachweises nicht. \n\nDie Änderung eines falschen Schlussverzeichnisses kann auch noch in der Frist \n\ndes § 197 InsO verlangt und vorgenommen werden, ohne dass relevante Ver-\n\nzögerungen auftreten. \n\n18 \n\nDa auch ein Fall des § 189 Abs. 1 InsO nicht gegeben ist, stehen diese \n\nVorschriften der vom Treuhänder vorgenommenen Änderung des Schlussver-\n\nzeichnisses nicht entgegen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gifhorn, Entscheidung vom 30.01.2008 - 36 IK 106/07 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 28.01.2009 - 7 T 15/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-49-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-49-09","retrieved":"2026-07-10 19:57:10.200373+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/ix-zb-49-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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