{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 249/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 850c Abs. 4 Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, \"verheimlicht\" keine von der Abtretungser- klärung erfassten Bezüge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 249/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 850c Abs. 4 \n\nDer Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu \n\nden Einkünften des Ehepartners mitteilt, \"verheimlicht\" keine von der Abtretungser-\n\nklärung erfassten Bezüge. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 - LG Münster \n\nAG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Fischer \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 8. Oktober 2008 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 20. März 2007 \n\naufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung \n\nwird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 12. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 21. März 2002 wurde die Erteilung der \n\nRestschuldbefreiung angekündigt. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuhän-\n\nder) wurde zum Treuhänder bestellt. Mit der Überwachung der Erfüllung der \n\nObliegenheiten des Schuldners wurde der Beteiligte zu 2 nicht gesondert beauf-\n\ntragt. Am 16. Mai 2002 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Schuldnerin war (und ist) abhängig beschäftigt. Der pfändbare Teil \n\nihres Arbeitslohns konnte wegen einer vorrangigen Abtretung zunächst nicht \n\nzur Masse gezogen werden. Vom 1. Juli 2004 an überwies der Arbeitgeber der \n\nSchuldnerin den pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Treuhänder. \n\nAm 4. November 2004 heiratete die Schuldnerin. Sie teilte dies dem \n\nTreuhänder am 25. November 2004 mit. Zum 1. Januar 2005 wählte die \n\nSchuldnerin die Steuerklasse V. Dies hatte zur Folge, dass kein pfändbares \n\nEinkommen der Schuldnerin mehr verblieb. Der Treuhänder erfuhr hiervon \n\ndurch Nachfragen beim Arbeitgeber der Schuldnerin. Zum 1. Juni 2005 wech-\n\nselte die Schuldnerin in die Steuerklasse IV. Dadurch erhöhte sich ihr Nettoein-\n\nkommen. Pfändbare Beträge wurden weiterhin nicht an den Treuhänder abge-\n\nführt, weil der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person ge-\n\nzählt wurde. Der Treuhänder bemerkte dies, nachdem er die Schuldnerin am \n\n8. Mai 2006 in Vorbereitung seines jährlichen Berichts um Übersendung der \n\nletzten drei Lohnmitteilungen gebeten und erneut beim Arbeitgeber der Schuld-\n\nnerin rückgefragt hatte. Auskunft über die Höhe des Einkommens ihres Ehe-\n\nmannes erteilte die Schuldnerin nicht. Am 14. Juli 2006 beantragte der Treu-\n\nhänder, dem Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Ar-\n\nbeitseinkommens rückwirkend unberücksichtigt zu lassen. Der Antrag hatte Er-\n\nfolg, jedoch erst mit Wirkung ab Antragstellung. Wäre der Antrag vor dem 1. Juli \n\n2005 gestellt worden, hätte der Treuhänder im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006 \n\ninsgesamt 737,40 € zur Masse ziehen können. \n\n4 \n\nAm 7. Oktober 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) \n\ndie Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 20. März \n\n2007 hat das Insolvenzgericht antragsgemäß entschieden. Die sofortige Be-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde \n\nwill die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Versagungsantrags der Gläu-\n\nbigerin erreichen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der \n\nBeschlüsse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Versagungsantrags. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe von der \n\nAbtretungserklärung erfasste Bezüge verheimlicht, indem sie den Wechsel von \n\nSteuerklasse V in Steuerklasse IV nicht dem Treuhänder mitgeteilt habe. Der \n\nSchuldner sei verpflichtet, den Treuhänder ungefragt über eine Lohnerhöhung \n\noder eine Erbschaft zu unterrichten; denn nach der Vorstellung des Gesetzge-\n\nbers müsse sich der Schuldner nach besten Kräften bemühen, während der \n\nLaufzeit der Abtretungserklärung seine Gläubiger so weit wie möglich zu befrie-\n\ndigen. Der Treuhänder sei auf Angaben des Schuldners angewiesen, um einen \n\nAntrag nach § 850c Abs. 4 ZPO rechtzeitig stellen zu können. Die Schuldnerin \n\nhabe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr Arbeitgeber die pfändbaren Beträ-\n\nge auskehre, weil die Obliegenheiten des § 295 InsO den Schuldner persönlich \n\nträfen. Ihr habe auffallen müssen, dass nach dem erneuten Wechsel der Steu-\n\nerklasse keine pfändbaren Beträge einbehalten worden seien, obgleich dies vor \n\nder Eheschließung bei einem etwa gleichen Einkommen der Fall gewesen sei. \n\nDie behauptete Mitteilung einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers sei erst im Mai \n\n2006 erfolgt und damit jedenfalls zu spät. Dass im \"Merkblatt über das Verfah-\n\nren der Restschuldbefreiung\" nur der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wie-\n\ndergegeben sei, ändere im Ergebnis nichts. Die Schuldnerin hätte bei Anwen-\n\ndung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass sie die Er-\n\nhöhung der Nettobezüge dem Treuhänder auch ungefragt mitzuteilen habe. Ihr \n\nhabe sich aufdrängen müssen, dass die unterbliebene Abführung von Pfän-\n\ndungsbeträgen nicht richtig sein konnte. Infolge des Verheimlichens der höhe-\n\nren Bezüge seien den Gläubigern insgesamt 737,40 € entgangen. Das Ver-\n\nschulden der Schuldnerin sei nicht so unerheblich, dass es vernachlässigt wer-\n\nden könne. Ein Schuldner, der in den Genuss des Privilegs der Restschuldbe-\n\nfreiung kommen wolle, müsse seinen Obliegenheiten besonders sorgfältig und \n\ngewissenhaft nachkommen. \n\n7 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem \n\nwesentlichen Punkt nicht stand. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet den \n\nSchuldner nicht, den Treuhänder von sich aus auf eine Erhöhung des an ihn \n\nausgezahlten Nettolohns oder darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz \n\nunterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat. \n\n8 \n\na) Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner (nur) jeden Wech-\n\nsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenz-\n\ngericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Von Änderungen des Auszahlungsbe-\n\ntrages und von eigenen Einkünften unterhaltsberechtigter Personen ist im Ge-\n\nsetz nicht die Rede. \n\n9 \n\nb) Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO darf der Schuldner außerdem keine \n\nvon der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen. Die Vorausset-\n\nzungen dieses Tatbestandes werden durch unterlassene Hinweise auf einen \n\nhöheren Auszahlungsbetrag sowie auf den Wegfall (oder das anfängliche Feh-\n\nlen) der Bedürftigkeit eines Unterhaltsberechtigten jedoch ebenfalls nicht erfüllt. \n\n10 \n\naa) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde stellen Bezüge, die \n\nnur aufgrund eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO gepfändet werden \n\nkönnen, allerdings grundsätzlich „von der Abtretung erfasste Bezüge“ im Sinne \n\nvon § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Dies folgt bereits daraus, dass der Treuhänder \n\nden nach § 850c Abs. 4 ZPO erforderlichen Antrag stellen und den infolge des \n\nBeschlusses zusätzlich pfändbaren Teil der Bezüge zur Masse ziehen kann \n\n(vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 InsO). Dafür gäbe es sonst keinen \n\nGrund. \n\n11 \n\nbb) Der Begriff des „Verheimlichens“ geht jedoch (ebenso wie in §§ 283, \n\n283b, 283d StGB; vgl. Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 295 Rn. 15; Pape in Ringst-\n\nmeier/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 145) \n\nüber denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Er bezeichnet ein Ver-\n\nhalten, durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen \n\nerworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden (AG \n\nNeubrandenburg NZI 2006, 647, 648; vgl. zu § 283 StGB LK-StGB/Tiedemann, \n\n12. Aufl. § 283 Rn. 38; MünchKomm-StGB/Radtke, § 283 Rn. 17; vgl. auch \n\nFischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rn. 5, der ein Verhalten für ausreichend hält, das \n\ndarauf gerichtet ist, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der Kennt-\n\nnis zu entziehen). Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein \"Verheimlichen\" \n\ndar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögens-\n\ngegenstandes also - besteht (LK-StGB/Tiedemann, aaO Rn. 38a; MünchKomm-\n\nStGB/Radtke, aaO Rn. 18; Schönke/Schröder/Stree/Heine, StGB 27. Aufl. \n\n§ 283 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 49; Graf-Schlicker/ \n\nKexel, InsO § 295 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 82; \n\nHess, InsO § 295 Rn. 50; a.A. AG Holzminden, ZVI 2006, 260; AG Göttingen \n\nZInsO 2008, 49, 50; Schmidt, Privatinsolvenz 3. Aufl. Rn. 90; HK-InsO/Landfer-\n\nmann, InsO 5. Aufl. § 295 Rn. 18 mit Fn. 65; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, \n\nInsO § 295 Rn. 24; Uhlenbruck/Vallender, \n\nInsO 12. Aufl. § 295 Rn. 48; \n\nHmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 18; Pape aaO). Eine Pflicht, den \n\nTreuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über \n\ndie Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 \n\nInsO jedoch gerade nicht. \n\n12 \n\nOb eine streng am Wortlaut des Gesetzes bleibende Auslegung dem \n\nWillen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung und dem Sinn und Zweck der \n\nVorschrift ganz entspricht, könnte allerdings in Zweifel gezogen werden. Nach \n\nder amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sollen die Obliegenheiten \n\ngemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (§ 244 InsO-E) dem Insolvenzgericht und dem \n\nTreuhänder ermöglichen, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen \n\nUntersuchungsaufwand zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. \n\nDabei sei die Anzeige des Wechsels des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle von \n\nbesonderer Bedeutung. Wichtig sei weiter, dass der Schuldner stets dazu bei-\n\ntrage, dass die von der Abtretung erfassten Beträge vollständig an den Treu-\n\nhänder abgeführt würden. Erhalte der Schuldner trotz der Abtretungserklärung \n\npfändbare Bezüge ausgezahlt, habe er diese unverzüglich an den Treuhänder \n\nweiterzuleiten (BT-Drucks. 12/2443, S. 192). Je umfangreicher die Anzeige- \n\nund Mitwirkungspflichten des Schuldners verstanden werden, desto eher ist \n\ngewährleistet, dass alles pfändbare Einkommen sowie das in § 295 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO genannte Vermögen zur Masse gelangt und an die Gläubiger verteilt wer-\n\nden kann. \n\n13 \n\nDiese Überlegungen ändern jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber \n\nnur zwei Fälle geregelt hat, in denen der Schuldner von sich aus aktiv werden \n\nmuss. Hinsichtlich der pfändbaren Bezüge werden die Gläubigerinteressen re-\n\ngelmäßig bereits dann gewahrt, wenn der Schuldner jeden Wechsel des Ar-\n\nbeitsplatzes unverzüglich anzeigt. Die Anzeige ermöglicht es dem Treuhänder, \n\nden neuen Arbeitgeber des Schuldners von der Abtretungserklärung zu unter-\n\nrichten und dadurch sicherzustellen, dass der pfändbare Teil des Arbeitsein-\n\nkommens zur Masse gelangt. Dass eine Lohnerhöhung durch den bisherigen \n\nArbeitgeber nicht anzeigepflichtig geworden ist, dürfte darauf zurückzuführen \n\nsein, dass der Arbeitgeber die höheren pfändbaren Beträge in aller Regel selbst \n\nerrechnet und den höheren pfändbaren Betrag von sich aus an den Treuhänder \n\nabführt. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei einem Wechsel der Lohnsteuer-\n\nklasse, der eine Erhöhung des Nettolohns zur Folge hat. \n\n14 \n\nDen Sonderfall einer Erhöhung des Nettolohns, die sich wegen der Be-\n\nrücksichtigung eines Schein-Unterhaltsberechtigten nicht in der Abführung ei-\n\nnes entsprechend erhöhten Betrages niederschlägt, hat der Gesetzgeber ent-\n\nweder nicht bedacht oder aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Geht man \n\nvon einer nicht beabsichtigten Regelungslücke aus, ist als nächstes zu prüfen, \n\nob eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 \n\nInsO in Betracht kommt. Für die Analogie spricht die Absicht des Gesetzgebers \n\nsicherzustellen, dass alles pfändbare Einkommen des Schuldners zur Masse \n\ngelangt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erlan-\n\ngung der Restschuldbefreiung für den Schuldner häufig von elementarer Be-\n\ndeutung ist. Pflichten zu schaffen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, de-\n\nren Verletzung aber zur Versagung der Restschuldbefreiung führt, ist vor die-\n\nsem Hintergrund bedenklich. \n\n15 \n\nGesetzessystematische Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine \n\nanaloge Anwendung der Hinweispflichten des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 \n\nInsO auf andere, nicht ausdrücklich geregelte Fälle. Der Gesetzgeber hat eine \n\nVersagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag eines Gläubigers vorgese-\n\nhen (vgl. § 290 Abs. 1, § 296 Abs. 1 InsO). Nach bisherigem Rechtszustand \n\nbleibt also sogar ein gravierendes Fehlverhalten des Schuldners folgenlos, \n\nwenn kein Gläubiger reagiert. Wollen die Gläubiger umgekehrt sicherstellen, \n\ndass der Schuldner alles ihm Mögliche zu ihrer Befriedigung beiträgt und kein \n\nPflichtverstoß unbemerkt bleibt, können sie durch Beschluss der Gläubigerver-\n\nsammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung \n\nder Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 Satz 1 InsO). \n\nIn diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichti-\n\ngen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt (§ 292 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO). Die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu \n\nüberwachen, ist allerdings zusätzlich zu vergüten (§ 15 InsVV). Der Treuhänder \n\nist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzli-\n\nche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird (§ 292 Abs. 2 Satz 3 InsO). \n\nNach der Konzeption des Gesetzes müssen die Gläubiger also den Treuhänder \n\nbeauftragen und erforderlichenfalls seine Vergütung vorschießen, wenn der \n\nSchuldner besonders überwacht werden soll. Abgesichert wird die Beauftra-\n\ngung des Treuhänders durch die in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO normierte Verpflich-\n\ntung des Schuldners, dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Er-\n\nwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezü-\n\nge und sein Vermögen zu erteilen. Die Initiative liegt insoweit beim Treuhänder: \n\nEr muss in Erfüllung des Auftrags der Gläubigerversammlung je nach Lage des \n\nFalles regelmäßig um Auskünfte nachsuchen. Der Schuldner ist gehalten, \n\nwahrheitsgemäß zu antworten. Stellt der Treuhänder eine Obliegenheitsverlet-\n\nzung fest, unterrichtet er die Gläubiger, die daraufhin einen Versagungsantrag \n\nstellen können. Eine engere Überwachung des Schuldners führt auch dazu, \n\ndass die Voraussetzungen eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO zeitnah er-\n\nmittelt werden; der entsprechende Antrag kann dann gestellt werden, bevor ein \n\nzu großer Verlust entsteht. \n\n16 \n\nZu dieser Konzeption des Gesetzgebers passen keine zusätzlichen, im \n\nGesetz nicht vorgesehenen Auskunftspflichten des Schuldners auf eigene Ver-\n\nanlassung und in eigener Verantwortung. Außerdem wird der Schuldner im Be-\n\nschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung darauf hingewiesen, \n\ndass er \"den Obliegenheiten nach § 295\" nachzukommen hat (§ 291 Abs. 1 In-\n\nsO). Auf ungeschriebene Verpflichtungen wird er nicht hingewiesen. Im vorlie-\n\ngenden Fall geht es um einen verspätet erwirkten Beschluss nach § 850c \n\nAbs. 4 ZPO. Dass das Einkommen von Familienangehörigen Auswirkungen auf \n\nden Umfang des Pfändungsschutzes haben kann, ist einem Schuldner nicht \n\nohne weiteres bekannt (vgl. Henning in Wimmer u.a., Insolvenzrecht 3. Aufl. \n\n15. Kap. Rn. 104). Unterlassene Mitteilungen können auch aus diesem Grund \n\nnicht unbesehen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Eine Kor-\n\nrektur eines wegen der Überforderung des Schuldners für unbillig gehaltenen \n\nErgebnisses wäre zwar auch über das Verschuldenserfordernis des § 296 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO möglich, wobei hier allerdings die Darlegungs- \n\nund Feststellungslast den Schuldner trifft. Näher liegt jedoch, am Wortlaut des \n\nGesetzes zu bleiben, der sich - wie gezeigt - in ein in sich geschlossenes Sys-\n\ntem von Mitwirkungspflichten des Schuldners einerseits, Regel- und Zusatz-\n\npflichten des Treuhänders andererseits einfügt und die ganz überwiegende An-\n\nzahl der Fälle sachgerecht löst. \n\n17 \n\n3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts \n\nebenso wie derjenige des Insolvenzgerichts nur wegen Rechtsverletzung bei \n\nAnwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach \n\nletzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene \n\nSachentscheidung zu treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Versagungsantrag der \n\nGläubigerin ist abzuweisen, weil die Schuldnerin keine ihrer Obliegenheiten ver-\n\nletzt hat. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 20.03.2007 - 87 IK 9/01 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 T 512/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-249-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283d","ref_norm":"283d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-249-08","retrieved":"2026-07-10 19:57:04.449452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/ix-zb-249-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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