{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 195/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 34 Abs. 1, § 305 Abs. 3 Satz 2 Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbrei- tet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmä- ßig müssen sie nicht sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 195/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 34 Abs. 1, § 305 Abs. 3 Satz 2 \n\nDie Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne \n\ngegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbrei-\n\ntet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmä-\n\nßig müssen sie nicht sein. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08 - LG Stralsund \n\nAG Stralsund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe wird abgelehnt. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stralsund vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner beantragte am 14. Februar 2008 die Eröffnung des Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Restschuldbefreiung und \n\nKostenstundung. Dabei bediente er sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verfü-\n\ngung vom selben Tage forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde noch von Interesse - den Schuldner auf, innerhalb eines \n\nMonats die Verbindlichkeiten \"konkret entsprechend Nr. 65 der amtlichen Erläu-\n\nterungen zur Anlage 6\" zu bezeichnen, eine entsprechend geänderte Anlage \n\neinzureichen und die Kontoauszüge ab dem 1. Juni 2007 zur Einsichtnahme zu \n\nüberreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes \n\nals zurückgenommen. Mit Begleitschreiben vom 13. März 2008 reichte der \n\nSchuldner eine präzisierte Anlage 6 ein; die eingeforderten Kontoauszüge fügte \n\ner nicht bei. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 15. April 2008 teilte das Insolvenzgericht dem \n\nSchuldner mit, dass der Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte, weil hin-\n\nsichtlich der Gläubiger der laufenden Nummern 9, 11, 15, 16, 19, 21, 22, 27, 28, \n\n31 und 32 ein Schuldgrund nicht angegeben sei und die Kontoauszüge nicht \n\nvorlägen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht \n\nals unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der \n\nRechtsbeschwerde, für die er Prozesskostenhilfe beantragt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 7 InsO nicht statthaft \n\nund deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO als unzulässig zu verwer-\n\nfen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO nicht \n\neröffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni \n\n2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.). \n\n4 \n\n1. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-\n\nrichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die \n\nsofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-\n\ngelehnt, so steht dem Antragsteller nach § 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige \n\nBeschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in § 304 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegenüber \n\nsieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-\n\nrichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-\n\nmäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen Rücknahmewirkung oder gegen \n\nden Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse des In-\n\nsolvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-\n\nnats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht gege-\n\nben, was zwingend die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v. \n\n7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, \n\nWM 2005, 1131 f). \n\n5 \n\nIn den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offengelas-\n\nsen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche \n\nAufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erklärungen oder Unterlagen zu \n\nergänzen, nicht erfüllbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt \n\nwerden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen. \n\nWerden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die \n\nBeschwerde nicht eröffnet, wenn der Schuldner erfüllbare Anforderungen inner-\n\nhalb der Frist teilweise nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB \n\n63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 7). Dies gilt \n\njedenfalls dann, wenn das, was von dem Schuldner vergeblich verlangt wird, \n\nnicht dem Willkürverbot unterfällt. \n\n6 \n\n2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, Kon-\n\ntoauszüge für einen begrenzten Zeitraum zur Einsicht vorzulegen, wird dem \n\nSchuldner, ohne gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 \n\nGG) zu verstoßen, eine erfüllbare Verpflichtung auferlegt, welcher er nicht in-\n\nnerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. \n\n7 \n\na) Dass dem Schuldner die Vorlage der Kontoauszüge aus besonderen, \n\nin seiner Sphäre liegenden Gründen nicht möglich war, macht er nicht geltend. \n\nEr hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass er hierzu rechtlich nicht \n\nverpflichtet sei. Selbst wenn dies zuträfe, führte dies nicht zur Rechtsmittelfä-\n\nhigkeit der durch die Nichtvorlage ausgelösten Rücknahmefiktion. \n\n8 \n\naa) Nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im \n\nVerfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (§§ 305 ff InsO) von \n\nAmts wegen zu prüfen, ob der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten \n\nErklärungen und Unterlagen vollständig abgegeben und eingereicht hat (vgl. \n\nOtt/Vuia in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. § 304 Rn. 74, § 305 Rn. 79). Diese Prü-\n\nfungspunkte dienen neben der Verfahrensökonomie auch dem Schutz des \n\nSchuldners. Seine Chancen, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen \n\nSchuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, \n\nsollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollständigkeit notwendiger Angaben \n\noder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der \n\nGrenzen der Prüfungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grundsätzlich \n\nabschließend. Allgemein gültige Regeln lassen sich auch insoweit nur aufstel-\n\nlen, als sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Prüfung der \n\nVollständigkeit der Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu beschränken \n\nhat. Eine inhaltliche Prüfung hat das Gericht dagegen grundsätzlich nicht vor-\n\nzunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 305 Rn. 53; Ott/Vuia in Münch-\n\nKomm-InsO, aaO § 305 Rn. 80; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 305 Rn. 28; \n\nUhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305 Rn. 141; zu Fällen missbräuchlicher \n\nÜberdehnung von Ermittlungsmaßnahmen vgl. Pape ZInsO 2003, 61 ff). \n\n9 \n\nbb) Nicht jede Überschreitung der Prüfungskompetenz nach § 305 Abs. 3 \n\nSatz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterfüllung der Auflage anknüp-\n\nfende Rücknahmefiktion im Instanzenzug nachgeprüft werden kann. \n\n10 \n\nDie in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch \n\noffen gelassene Frage, ob die Rücknahmefiktion rechtsmittelfähig ist, wenn die \n\nVerfügung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO nicht \n\nin Einklang steht, ohne unerfüllbare Anforderungen zu stellen oder gegen das \n\nWillkürverbot zu verstoßen, ist zu verneinen. Wäre jede Überdehnung der Vor-\n\nschrift wie eine abgelehnte Verfahrenseröffnung entsprechend § 34 Abs. 1 InsO \n\nder Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus, \n\ndas in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -\n\nvereinfachung den Rechtsmittelzug nicht eröffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302 \n\nS. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 305 Rn. 50 b; ähnlich Pape in \n\nKübler/Prütting/Bork, InsO § 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch § 305 \n\nAbs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollständigung und einer geforderten oder \n\njedenfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem fließend. In der Literatur \n\nwird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzulänglichkeit einer Unterlage \n\nder Unvollständigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 305 \n\nRn. 141). So hat im Streitfall das Insolvenzgericht durch die Aufforderung, nä-\n\nhere Angaben zu einem in den Unterlagen erwähnten Ratenkreditvertrag zu \n\ntätigen, die als Vervollständigung der Angaben zu werten ist, zugleich darauf \n\nhingewirkt, dass der Schuldner die von ihm abgegebene Abtretungserklärung \n\n(§ 287 Abs. 2 InsO) berichtigt hat. Von der bloß rechtsfehlerhaften Anwendung \n\ndes § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO kann die Rechtsmittelfähigkeit deshalb auch aus \n\nPraktikabilitätsgründen nicht abhängen. \n\n11 \n\nb) Die Anforderung von Kontoauszügen kann ein geeignetes Mittel sein, \n\ndie Vollständigkeit der nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-\n\nnisse und Übersichten zu überprüfen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbe-\n\nsondere Veranlassung haben, wenn die Angaben des Schuldners unvollständig \n\nerscheinen. Im Streitfall hat sich der Schuldner zu den Vorausabtretungen sei-\n\nner Einkünfte unvollständig, jedenfalls missverständlich erklärt. Entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht gesagt werden, dass die \n\nAnforderung von Kontounterlagen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt \n\nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-\n\nfremden Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 f \n\nRn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollständigung lü-\n\nckenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtsprüfung im Einzelfall \n\nauch ergänzende Unterlagen angefordert werden dürfen, die in der Vorschrift \n\nnicht ausdrücklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Beifügung von Konto-\n\nauszügen unerwähnt lässt, begründet daher ebenfalls keinen Willkürverstoß. \n\n12 \n\nc) Da der Schuldner die angeforderten Kontoauszüge nicht zur Einsicht-\n\nnahme vorgelegt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verbindlichkeiten \n\nder in dem Schreiben des Insolvenzgerichts vom 15. April 2008 genannten \n\nGläubiger in dem vom Schuldner mit Begleitschreiben vom 13. März 2008 ein-\n\ngereichten berichtigten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anl. 6) hinrei-\n\nchend bestimmt sind. Für ein wiederholtes Verfahren wird jedoch vorsorglich \n\ndarauf hingewiesen, dass hieran keine übermäßigen Anforderungen zu stellen \n\nsind. Aus der Erläuterung Nr. 65 der amtlichen Hinweise (abgedruckt bei Küb-\n\nler/Prütting/Bork, aaO Bd. V VbrInsVV S. 42 f) folgt nicht zwingend, dass der \n\nForderungsgrund stets mit einem datierten Vertrag oder Ereignis oder aber mit \n\neiner Vorgangsnummer des Gläubigers zu bezeichnen ist. Dies gilt insbesonde-\n\nre für die Konkretisierung von Kleinforderungen. \n\nIII. \n\n13 \n\nDa die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag \n\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 \n\nZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stralsund, Entscheidung vom 31.03.2008 - 12 IK 42/08 - \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 15.07.2008 - 2 T 265/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-195-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-195-08","retrieved":"2026-07-10 19:57:17.523791+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/ix-zb-195-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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