{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"3 StR 372/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 372/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n22. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten J. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kiel vom 3. April 2009 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, auch soweit es den Schuldspruch des Ange-\n\nklagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen \"gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in Tateinheit mit Raub und mit versuchter räuberischer Erpres-\n\nsung sowie wegen Freiheitsberaubung\" zu Gesamtstrafen von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten (J. ) sowie von fünf Jahren und neun Monaten \n\n(K. ) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft und des Angeklagten J. in vollem Umfang, die des Ange-\n\nklagten K. nur beschränkt auf den Strafausspruch. Das Rechtsmittel \n\nder Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, gemäß \n\n§ 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch \n\ndie Revisionen der Angeklagten Erfolg. \n\n2 \n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangten die Angeklagten \n\nin Polen Kenntnis davon, dass der Nebenkläger in seinem Haus Vermögens-\n\nwerte (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen, ihn zu berauben. Aus-\n\ngerüstet mit Sturmhauben zur Maskierung und mit Fesselungsmaterial fuhren \n\nsie nach E. , wo sie morgens an der Tür zum Haus des Nebenklägers \n\nläuteten. Als dieser ahnungslos öffnete, versetzte ihm der Angeklagte K. \n\n sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren Schlä-\n\ngen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die Angeklagten dem \n\nauf dem Bauch liegenden Opfer die Hände mit Klebeband auf dem Rücken zu-\n\nsammen. Während der Angeklagte J. damit begann, das Haus zu \n\ndurchsuchen, kniete der Angeklagte K. auf dem am Boden liegenden \n\nund gefesselten Opfer, drückte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld, \n\nindem er schrie \"Money! Money!\" Der Nebenkläger war bereit, den Angeklagten \n\nden Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen. Daraufhin ließen es \n\ndie Angeklagten zu, dass er aufstand, mit ihnen in den Keller ging und ihnen \n\ndort die Zahlenkombination des Tresors mitteilte. Der Angeklagte J. \n\nöffnete daraufhin den Safe, der Mitangeklagte K. entnahm daraus Bar-\n\ngeld in Höhe von ca. 24.000 € sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000 €. In \n\ndiesem Augenblick betrat die Nebenklägerin, die Lebensgefährtin des Neben-\n\nklägers, das Haus. Der Angeklagte J. packte sie, brachte sie gewaltsam \n\nauf den Boden, fesselte sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte \n\nihr den Mund und warf eine Jacke über ihren Kopf, um sie an Beobachtungen \n\nzu hindern. Der Angeklagte K. brachte den Nebenkläger zurück ins \n\nErdgeschoss, legte ihn bäuchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die \n\nFüße und verband sie so mit den Händen, dass die Unterschenkel nach oben \n\nragten und die Fußsohlen nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke über \n\nden Kopf. Sodann durchwühlten die Angeklagten das Haus auf der Suche nach \n\nweiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden Opfern \n\nzurück und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld und weiteren Uhren. \n\nAls sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol und Reinigungsmitteln über-\n\nschütteten, befürchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt werden, und \n\nerlitten Todesangst. Der Angeklagte J. fand nunmehr im Schlafzim-\n\nmer einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte K. \n\nhielt diesen Revolver dem Nebenkläger vor das Gesicht. Zur Überzeugung der \n\nKammer verlangte er dabei allerdings nicht erneut nach Wertsachen, sondern \n\nwollte damit nur den Nebenkläger zwingen, ihm zu erklären, worum es sich bei \n\ndem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erklärung des Nebenklägers \n\nnicht verstanden, zerstörten sie schließlich das Gerät. Bei der weiteren Durch-\n\nsuchung des Hauses fanden sie eine 40 cm große Stablampe, mit der der An-\n\ngeklagte K. dem Nebenkläger mehrfach auf die Fußsohlen schlug, um \n\nihm die Preisgabe weiterer Verstecke von Wertsachen abzupressen. Als dieser \n\nzu erklären versuchte, er habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsu-\n\nchung der Wohnung fort. Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie außer einer \n\ndritten Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres \n\nmehr gefunden hatten, und verließen das Haus. \n\n3 \n\nII. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die \n\nVerfahrensbeanstandungen nicht ankommt. \n\n4 \n\n1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. b StGB. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit Klebeband an Ar-\n\nmen und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich geführt (und über das \n\nvom Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht), um den Wider-\n\nstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB \n\n56. Aufl. § 244 Rdn. 25 m. w. N.). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der \n\nAnklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) zu würdigen. \n\na) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen \n\ndie Erfüllung dieses Tatbestands in der Variante des Sich-Bemächtigens mit \n\nErpressungsabsicht \n\n(§ 239 a Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein Sich-\n\nBemächtigen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die physische \n\nHerrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung er-\n\nforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. \n\nAllerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - \"Zwei-Personen-\n\nVerhältnis\" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssitua-\n\ntion im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Be-\n\ndeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungs-\n\nlage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; \n\nBGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.). \n\n7 \n\nNach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die An-\n\ngeklagten überfielen den Nebenkläger, brachten ihn zu Boden und fesselten ihn \n\ndort. Der Nebenkläger erklärte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort be-\n\nreit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im Tresor befindlichen Wertgegens-\n\ntände zu ermöglichen. Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten \n\nbereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbe-\n\nstand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch errei-\n\nchen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenklägers \n\num sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003, \n\n604) auszunutzen. Damit hätte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung \n\neines Raubes gedient (vgl. BGH StraFo 2008, 163). \n\n8 \n\nb) Sollten sich die Angeklagten des Nebenklägers nicht bereits in Er-\n\npressungsabsicht bemächtigt haben, so liegt es nach den Feststellungen zum \n\nweiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte Bemächtigungslage zumin-\n\ndest zu einer Erpressung ausnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn \n\nauch als der Nebenkläger nach Öffnen des Tresors gefesselt am Boden lag, \n\nverlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerk-\n\nzeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die Aufbewahrungsorte weiterer Vermö-\n\ngensgegenstände nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an (vgl. \n\nFischer aaO § 239 a Rdn. 12, 14 m. w. N.). \n\n9 \n\nHinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens \n\nauch der Nebenklägerin bemächtigt hatten. Beide Opfer lagen an Händen und \n\nFüßen gefesselt nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut \n\nGeld forderten. Es drängt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr \n\nauch auf die Nebenklägerin ausgedehnte Bemächtigungssituation dazu aus-\n\nnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des Nebenklägers um \n\ndas Wohl seiner Lebensgefährtin zusätzlich als Nötigungsmittel für eine Erpres-\n\nsung einzusetzen. Allein dies genügte für die Vollendung des Tatbestandes. \n\n10 \n\n3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine \n\neigene Entscheidung zum Schuldspruch zu ermöglichen. Ob sich die Angeklag-\n\nten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des erpresserischen Menschen-\n\nraubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb der tatrichterlichen Prüfung. \n\n11 \n\n12 \n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (§ 301 StPO) \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. \n\na) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Körper-\n\nverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) \n\nbegangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der Hin-\n\nterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt. \n\nDem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten das Überra-\n\nschungsmoment ausnutzten, als der Nebenkläger ahnungslos auf ihr Klingeln \n\ndie Haustüre öffnete. Dies reicht indes zur Erfüllung des Qualifikationstatbe-\n\nstandes nicht aus (vgl. Fischer aaO § 224 Rdn. 10 m. w. N.). \n\n13 \n\nb) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten zum \n\nNachteil der beiden Nebenkläger hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht \n\nstand. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin Teil \n\nder Nötigung des Nebenklägers gewesen sind und deshalb die Taten in ihren \n\nAusführungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme von Tat-\n\nmehrheit sind die Angeklagten beschwert. \n\n14 \n\nc) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Beden-\n\nken. Das Landgericht hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und \n\nneun Monaten (J. ) bzw. fünf Jahren (K. ) und wegen der \n\nFreiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt. Zur Ge-\n\nsamtstrafenbildung hat es lediglich ausgeführt, zwischen den Taten habe \"ein \n\nenger sachlicher Zusammenhang\" bestanden. Diese Begründung vermag eine \n\nSchärfung der Einsatzstrafe jeweils um drei Viertel der weiteren Einzelstrafe \n\nnicht zu rechtfertigen. \n\n15 \n\nIII. Die Revision des Angeklagten J. führt auf die allgemeine \n\nSachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die Einzelbeanstandun-\n\ngen der Revision haben allerdings - wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben. Das gilt auch für die erst in der Revisionshauptverhand-\n\nlung von der Verteidigung beanstandete Wendung in der Strafzumessung. Mit \n\nder Würdigung, die Tatausführung wäre \"ohne den Angeklagten zumindest er-\n\nheblich erschwert gewesen\", hat der Tatrichter erkennbar nur die vorangegan-\n\ngene Wendung, der Mitangeklagte sei \"die deutlich treibende Kraft\" gewesen, \n\nrelativiert. \n\n16 \n\nDas Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkur-\n\nrenzverhältnisses (oben II. 4. b) aufgehoben werden. Der Senat ist, da auf die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft das Urteil in Gänze aufgehoben wird, daran \n\ngehindert, den Schuldspruch lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden \n\nUmfang zu ändern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu bestätigen. \n\n17 \n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf den Ange-\n\nklagten K. zu erstrecken, der mit seiner Revision nur den Strafaus-\n\nspruch angegriffen hat. \n\n18 \n\nIV. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten \n\nK. hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen Einzelbeanstan-\n\ndungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit \n\nnimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Die \n\nallgemeine Sachrüge führt aber wegen der gemäß § 357 StPO veranlassten \n\nAufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei der Gesamtstrafen-\n\nbildung (oben II. 4. c) zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch hier ist der Se-\n\nnat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. \n\n19 \n\nZu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht habe sich an \n\nder im Wege einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses zugesicher-\n\nten Strafobergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft \n\nauch dann noch orientiert, als die bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifi-\n\nkation des § 250 Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt \n\nwerden können und damit die \"Geschäftsgrundlage\" der \"quasivertraglichen \n\nVereinbarung\" weggefallen gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Aus \n\ndem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten nicht geständig waren. Sie haben \n\nnicht nur die ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise bestrit-\n\nten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur Geldforderungen \n\nbeitreiben, die ihren polnischen Hintermännern aufgrund betrügerischer Ma-\n\nchenschaften des Nebenklägers zugestanden hätten. Dass sich das Landge-\n\nricht, wie es im Rahmen der Strafzumessungsgründe im Urteil ausgeführt hat, \n\ngleichwohl an die Absprache gebunden gesehen hat, beschwert den Angeklag-\n\nten nicht. Im Übrigen verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verständi-\n\ngung mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine geständige Einlassung des Ange-\n\nklagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der Hauptverhandlung ge-\n\nzeigt hat - ein solches Geständnis nicht abgeben wollte oder konnte. \n\n20 \n\n21 \n\nV. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hin-\n\nweisen: \n\n1. Wegen der Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. Meyer-Goßner, \n\nStPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20) empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeich-\n\nnung einer Tat, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, mit dem \n\nschwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn es \n\nsich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt. \n\n22 \n\n2. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach \n\nihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen. Nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen haben die Angeklagten den Nebenkläger zwar dazu ge-\n\nzwungen, die notwendigen Hinweise für die Öffnung des Tresors zu geben, aus \n\ndem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr \n\nVorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter \n\n(schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38). Dass sie im Verlauf der \n\nTat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur Preisgabe weiterer Wert-\n\ngegenstände zu nötigen, führt nicht dazu, dass sie auch wegen \"tateinheitlich \n\nbegangener versuchter räuberischer Erpressung\" zu verurteilen sind. \n\n23 \n\n3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe feh-\n\nlerhaft die Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht erörtert, befremdet den \n\nSenat, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Anklage einen Hinweis \n\nauf die Maßregel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende Hinwei-\n\nse gedrängt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung angetragen hatte. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n RiBGH Mayer befindet sich \n im Urlaub und ist daher ge- \n hindert zu unterschreiben. \n\n Hubert Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/3-str-372-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/3-str-372-09","retrieved":"2026-07-10 20:02:07.253247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-22/3-str-372-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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