{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-10-21","aktenzeichen":"XII ZB 66/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 66/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2009 \n\nin der Betreuungssache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch die \n\nRichter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter \n\nDr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zur Be-\n\nhandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgege-\n\nben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 1 begehrt - als Berufsbetreuer des Betroffenen - für die \n\nZeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Vergütung und Ersatz seiner \n\nAuslagen. \n\nDer 1956 geborene Betroffene war früher Vorstandsmitglied eines gro-\n\nßen Unternehmens. Infolge eines Suizidversuchs (2003) leidet er an einer Hirn-\n\nschädigung; er lebt in einem Pflegeheim. Seine Ehe, aus der zwei Kinder her-\n\nvorgegangen sind, ist aufgrund eines 2004 gestellten Antrags der Ehefrau in-\n\nzwischen geschieden. Zum Betreuer des Betroffenen in Vermögensangelegen-\n\nheiten war ursprünglich dessen bisheriger Steuerberater M. bestellt worden. \n\nAufgrund des Verdachts von Unregelmäßigkeiten wurde M. mit Beschluss vom \n\n13. Juli 2005 entlassen; zugleich wurde der Beteiligte zu 1, der als Steuerbera-\n\nter mit mehreren Rechtsanwälten und Notaren in einer Sozietät tätig ist, zum \n\n(Berufs-)Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen \"Rechts-, Antrags- \n\nund Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im Ehescheidungsver-\n\nfahren, Vermögenssorge einschließlich Überprüfung der Rechnungslegung des \n\nbisherigen Betreuers M.\" bestellt. \n\n3 \n\nDer Beteiligte zu 1 führte in der Folgezeit umfängliche Geschäfte für den \n\nBetroffenen, so u.a. die Prüfung der vom früheren Betreuer gelegten Rechnung, \n\nFeststellungen über Vermögen und Einkommen des Betroffenen, Verhandlun-\n\ngen, auch Abwicklungsgeschäfte, mit (auch: Lebens-)Versicherungen, Banken, \n\nFinanzamt, Rechtsanwalt und Pflegeheim, ferner die Veräußerung von im ge-\n\nmeinsamen Eigentum des Betroffenen und seiner Ehefrau stehenden Immobi-\n\nlien nebst vorheriger Besichtigung sowie die Prüfung von Unterhaltsansprüchen \n\nder Ehefrau. \n\n4 \n\nFür seine Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember \n\n2005 hat der Beteiligte zu 1 eine Vergütung von (64 Stunden 33 Minuten x \n\n60 €/Stunde =) 4.492,68 € sowie Auslagen (für Porto, Kopien und Reisekosten) \n\nin Höhe von 278,10 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Vergütung \n\n- unter Hinweis auf §§ 4, 5 VBVG (vermögender Betroffener, untergebracht im \n\nHeim; Betreuung besteht seit mehr als zwölf Monaten: monatlich 2,5 Stunden à \n\n44 €) - mit 330 € festgesetzt; dieser Betrag decke auch alle Auslagen und die \n\nUmsatzsteuer ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht \n\nzurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das \n\nOberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 \n\nGG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (FamRZ 2007, 303). Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat die Vorlage - unter ausführlicher Darlegung der nach \n\nseiner Auffassung für eine zulässige Vorlage klärungsbedürftigen Fragen - als \n\nunzulässig zurückgewiesen (FamRZ 2007, 622). \n\nII. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde des Beteiligten \n\nzu 1 \"zumindest\" teilweise entsprechen. Es sieht sich hieran jedoch durch die \n\nEntscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (BtPrax 2007, 136), Stuttgart \n\n(FGPrax 2007, 131 und vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - zitiert nach \n\nJuris), Köln (vom 19. Juni 2006 - 16 Wx 120/06 - und vom 14. Juni 2006 \n\n- 16 Wx 109/06 - jeweils zitiert nach Juris), Karlsruhe (OLGR 2006, 667), Hamm \n\n(FGPrax 2006, 209), München (FamRZ 2006, 647) und Schleswig (FamRZ \n\n2006, 649) gehindert. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß \n\n§ 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n6 \n\n7 \n\nIII. \n\nDie Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in \n\neigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig. \n\n1. Das vorlegende Oberlandesgericht hält die Regelung des § 5 VBVG \n\nfür verfassungswidrig, nach der ein Berufsbetreuer auch bei besonders zeitauf-\n\nwendigen und schwierigen Betreuungen (wie hier) eine Vergütung nur nach \n\ndem dort festgelegten Zeitaufwand (hier: für eine länger als zwölf Monate be-\n\nstehende Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen: 2,5 Stunden \n\nmonatlich) erhält. Auch gegen § 4 VBVG bestünden in Ansehung solcher be-\n\nsonders zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen verfassungsrechtliche \n\nBedenken. Sie ergäben sich daraus, dass die in dieser Vorschrift festgelegten \n\nVergütungssätze (hier: für einen Betreuer, der über besondere, durch eine ab-\n\ngeschlossene Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfügt, die für die \n\nFührung der Betreuung nutzbar sind: 44 €) auch Kosten für Aufwendungen ab-\n\ndeckten, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellten \n\nund auch nicht zu den gewöhnlichen, mit der Führung von Betreuungen regel-\n\nmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehörten, namentlich Reisekosten \n\n(hier: in Höhe von 159,30 € zuzüglich Umsatzsteuer) zur Wahrnehmung von \n\nAngelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- oder Arbeitsort des Be-\n\ntreuers. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht verweist wegen seiner - fortbestehenden - ver-\n\nfassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen auf seine Vorlage an das Bundes-\n\nverfassungsgericht (FamRZ 2007, 303). Es möchte \"angesichts der Behandlung \n\nseines Vorlagebeschlusses\" durch das Bundesverfassungsgericht (Zurückwei-\n\nsung der Richtervorlage als unzulässig) von einer erneuten Vorlage an das \n\nBundesverfassungsgericht absehen. Das Oberlandesgericht gelangt - nach \n\nausführlicher kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts - zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 \n\nVBVG. Zur Vermeidung \"oder jedenfalls Linderung\" verfassungswidriger Ergeb-\n\nnisse sei zu berücksichtigen, dass besonders aufwendige Betreuungen von den \n\ngesetzlichen Vorschriften nicht angemessen honoriert würden. Bei Betreuer-\n\nwechseln sei deshalb - entgegen der zitierten Rechtsprechung der anderen \n\nOberlandesgerichte - für den Stundenansatz in § 5 VBVG dann auf den (späte-\n\nren) Zeitpunkt der Bestellung des anspruchstellenden Betreuers und nicht auf \n\nden (früheren) Beginn der Betreuung abzustellen, wenn die Betreuung eine au-\n\nßergewöhnlich aufwendige Einarbeitung in schwierige Umstände und/oder die \n\naufwendige Aufarbeitung erheblicher Qualitätsmängel in der Tätigkeit des frühe-\n\nren Betreuers mit sich brächte. Beides liege hier vor. Bei einer solchen Hand-\n\nhabung stünde dem Beschwerdeführer eine Vergütung (zwar nicht, wie von ihm \n\ngeltend gemacht, in Höhe von 4.492,68 €, sondern) in Höhe von 616 € - anstel-\n\nle der ihm von Amts- und Landgericht zuerkannten 330 € - zu. \n\n9 \n\n2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde den Er-\n\nsatz von Aufwendungen begehrt, ist die Vorlage schon deshalb unzulässig, weil \n\nkein hinreichender Grund für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. (zur Fort-\n\ngeltung vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) angegeben wird. Ein solcher \n\nGrund ist auch nicht ersichtlich. \n\n10 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bundesgerichtshof für \n\ndie Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig, \n\nin dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat \n\ner anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über den Verfahrensgegens-\n\ntand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils des \n\nVerfahrensgegenstandes nicht gegeben und wäre das Oberlandesgericht be-\n\nfugt, hinsichtlich dieses Teils eine dem § 301 ZPO entsprechende Teilentschei-\n\ndung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn \n\nes ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teil-\n\nbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage ver-\n\npflichtende Frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB \n\n53/08 - FamRZ 2008, 1611). \n\n11 \n\nb) So liegen die Dinge hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiterver-\n\nfolgten Aufwendungsersatzanspruchs. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwen-\n\ndungen für Kopien, Porti und Telefonkosten ([278,10 € - 184,79 € =] 93,31 €) \n\nund auf Ersatz von Reisekosten (159,30 € x 116 % = 184,79 €) sowie der An-\n\nspruch auf Vergütung für die von dem Beschwerdeführer aufgewandte Arbeits-\n\nzeit, den er mit 4.492,68 € in Ansatz bringt, sind selbständige Forderungen, \n\nüber die gesondert entschieden werden kann. Die Gefahr widersprechender \n\nEntscheidungen besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG a.F. \n\nliegen hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs nicht \n\nvor. \n\n12 \n\nHinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Auslagen für Kopien, \n\nPorti und Telefonkosten geht das Beschwerdegericht offenbar selbst davon \n\naus, dass insoweit ein Ersatzanspruch nicht besteht, diese Kosten vielmehr \n\n- gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG - unbedenklich als von dessen Vergütung um-\n\nfasst anzusehen sind. \n\n13 \n\nSoweit das Beschwerdegericht § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG insoweit für ver-\n\nfassungswidrig erachtet, als nach dieser Vorschrift auch die vom Beschwerde-\n\nführer aufgewandten Reisekosten nicht gesondert zu erstatten, sondern als \n\ndurch die für ihn festgesetzte Vergütung abgegolten seien, muss es, um seinen \n\nverfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, die Sache (erneut) ge-\n\nmäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Vorlage an \n\nden Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG käme allenfalls dann in Betracht, \n\nwenn das Oberlandesgericht eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 \n\nSatz 1 VBVG befürwortete, nach der diese Vorschrift auf (wie hier geltend ge-\n\nmacht) notwendige Reisekosten in Fällen der hier vorliegenden Art unanwend-\n\nbar sei. Eine solche - mit Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG \n\nschwerlich zu vereinbarende - Auslegung wird vom Oberlandesgericht indes \n\nnicht vertreten. Auch zeigt das Oberlandesgericht keine Entscheidungen ande-\n\nrer Oberlandesgerichte auf, von denen es mit einer solchen Auslegung abwei-\n\nchen würde. \n\n14 \n\n3. Die Vorlage ist allerdings auch insoweit unzulässig, als der Beschwer-\n\ndeführer mit der weiteren Beschwerde sein Begehren auf eine über den von \n\nAmts- und Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst \n\nUmsatzsteuer weiterverfolgt. \n\n15 \n\na) Das Oberlandesgericht, das diesen Anspruch \"zumindest\" teilweise für \n\nbegründet erachtet, hält die geltende Vergütungsregelung insoweit für verfas-\n\nsungswidrig, als dem Betreuer nach § 5 VBVG auch bei besonders schwierigen \n\nund zeitaufwendigen Betreuungen nur der in dieser Vorschrift pauschal festge-\n\nlegte Zeitaufwand zu vergüten ist. Dieser Auffassung kann das Oberlandesge-\n\nricht indes ebenfalls nur durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht \n\ngemäß Art. 100 GG Rechnung tragen. Der Umstand, dass das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die frühere Vorlage des Oberlandesgerichts in dieser Sache - un-\n\nter Darlegung der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zunächst klä-\n\nrungsbedürftigen Fragen - zurückgewiesen hat, ändert daran nichts. Er berech-\n\ntigt das Oberlandesgericht, wenn es seine verfassungsrechtlichen Bedenken \n\naufrechterhält, insbesondere nicht, auf deren verfassungsrechtliche Aufberei-\n\ntung zu verzichten und von einer erneuten nach Art. 100 GG zwingend gebote-\n\nnen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen. \n\n16 \n\nAuch die vom Oberlandesgericht nunmehr vertretene verfassungskon-\n\nforme Auslegung, nach der bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen \n\nBetreuungen für den nach § 5 VBVG pauschal zu vergütenden und mit der \n\nDauer der Betreuung abnehmenden Zeitaufwand auf die Bestellung des jeweils \n\nanspruchstellenden Betreuers und nicht auf den Beginn der Betreuung als sol-\n\ncher abzustellen sein soll, befreit das Oberlandesgericht nicht von der Vorlage-\n\npflicht nach Art. 100 GG. Denn die vom Oberlandesgericht angenommene ver-\n\nfassungswidrige Auswirkung des § 5 VBVG auf Fälle der vorliegenden Art wür-\n\nde durch eine solche \"Randkorrektur\" nicht beseitigt, sondern allenfalls abge-\n\nmildert. Davon geht ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus, wenn es den \n\nvom Betreuer geltend gemachten tatsächlichen Betreuungsaufwand (im streit-\n\ngegenständlichen Zeitraum: 64 Stunden 33 Minuten) ausdrücklich als \"schlüs-\n\nsig\" bezeichnet, von einer bloßen \"Linderung\" der angenommenen verfas-\n\nsungswidrigen Ergebnisse spricht und das auf 4.492,68 € gerichtete Vergü-\n\ntungsbegehren des Beschwerdeführers \"zumindest\" in Höhe eines (sich bei \n\n17 \n\n18 \n\nZugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts ergebenden) Betrags \n\nvon (nur) 616 € für begründet ansieht. \n\nb) Die vom Oberlandesgericht befürwortete verfassungskonforme Ausle-\n\ngung rechtfertigt ebenfalls keine Vorlage an den Bundesgerichtshof. \n\nDabei kann dahinstehen, ob eine verfassungskonforme Auslegung, die \n\n- wie hier - dazu führt, dass (nach Ansicht des Oberlandesgerichts) verfas-\n\nsungswidrige Ergebnisse nur gemildert, nicht aber vermieden werden, metho-\n\ndologisch überhaupt möglich und sinnvoll ist. Allerdings ist der Senat an die \n\n- abweichende - rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts, das eine solche \n\nAuslegung offenbar für möglich hält und deshalb für die Entscheidung über die \n\nweitere Beschwerde als erheblich ansieht, bei der Prüfung der Voraussetzun-\n\ngen des § 28 Abs. 2 FGG gebunden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom \n\n23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). \n\n19 \n\nDie Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt sich \n\naber aus der vom Oberlandesgericht angenommenen verfassungswidrigen Wir-\n\nkung des § 5 VBVG im vorliegenden Fall, die, wie ausgeführt, eine Vorlage \n\nnach Art. 100 GG erzwingen würde. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG ist vor-\n\ngreiflich; soweit sie besteht, ist für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG kein \n\nRaum. Das ergibt sich für den vorliegenden Fall bereits aus folgender Überle-\n\ngung: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof könnte, falls der Senat die verfas-\n\nsungsrechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts teilte, nur dazu führen, \n\ndass der Senat die Sache seinerseits dem Bundesverfassungsgericht nach \n\nArt. 100 GG vorlegte, da - wie dargelegt - nur so dem Beschwerdebegehren in \n\nvollem Umfang Rechnung getragen werden könnte. \n\n20 \n\nIm übrigen dürften auch hinsichtlich des hier erörterten, auf eine über \n\nden zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer gerich-\n\nteten Teils des Beschwerdebegehrens die Voraussetzungen, die § 28 Abs. 2 \n\nFGG an eine Vorlagepflicht stellt, nicht hinreichend dargetan sein. In einem Teil \n\nder von ihm zitierten Rechtsprechung wird, wie das Oberlandesgericht nicht \n\nverkennt, die Möglichkeit, in besonderen Fällen für die Bestimmung des zu ver-\n\ngütenden Zeitaufwands nach § 5 VBVG nicht die Errichtung der Betreuung, \n\nsondern die Bestellung des konkreten Betreuers als maßgebend anzusehen, \n\nausdrücklich zugelassen (vgl. etwa OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060, \n\n1061). Jedenfalls wird eine solche Handhabung für Ausnahmefälle der hier vor-\n\nliegenden Art in den zitierten Entscheidungen nicht generell ausgeschlossen \n\n(vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 35). Das aber wäre erforderlich, um eine Ab-\n\nweichung der vom Oberlandesgericht befürworteten Handhabung des § 5 \n\nVBVG von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zu begründen. \n\nIV. \n\n21 \n\nDie Sache war daher in vollem Umfang dem Oberlandesgericht zur Ent-\n\nscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Für das weitere Verfahren \n\nweist der Senat auf Folgendes hin: \n\n22 \n\nBei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Vergü-\n\ntungsrechts wird - neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ \n\n2007, 622, 623 ff.) aufgezeigten Gesichtspunkten - zu erwägen sein, welche \n\nMöglichkeit das geltende Recht zur Verfügung stellt, um einen Betreuer losge-\n\nlöst von den in §§ 4, 5 VBVG vorgegebenen Pauschalen in besonderen Einzel-\n\nfällen angemessen zu vergüten. \n\n23 \n\na) Dabei wird zum einen auf § 1835 Abs. 3 BGB Bedacht zu nehmen \n\nsein, dessen Geltung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt. Nach die-\n\nser Vorschrift kann ein Betreuer Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, \n\ndie zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und \n\ndie deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Auf-\n\nwendungen gesondert geltend machen. Der Senat verkennt nicht, dass die Ab-\n\ngrenzung derartiger Leistungen von Tätigkeiten des Betreuers, die zur Führung \n\nder Betreuungsgeschäfte gehören, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann \n\n(vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 1835 Rdn. 39 ff.). Als Richtli-\n\nnie dürfte sich die Prüfung empfehlen, ob sich eine durchschnittliche nicht be-\n\ntreute Person bei der Durchführung der für sie vom Betreuer vorgenommenen \n\nMaßnahmen professioneller Hilfe bedient hätte. Dies wird sich vielfach etwa \n\ndann bejahen lassen, wenn dem Betreuer - wie hier - eine umfängliche Prüfung \n\nder von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die \n\nVertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und \n\ndie dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. \n\nDer Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Geschäfte bei der Bestellung \n\ndes Betreuers als Teil seines Aufgabenkreises benannt ist, hindert deren Be-\n\nrücksichtigung als gesondert zu vergütende Aufwendung nicht; denn eine sol-\n\nche Benennung besagt regelmäßig nichts darüber, ob die genannten Aufgaben \n\nvom Betreuer persönlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer \n\nim Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugeführt werden sol-\n\nlen. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die Höhe des von ihm zu \n\nbeanspruchenden Vergütungssatzes bereits über das Qualifikationsmerkmal \n\nder \"durch eine abgeschlossene Ausbildung\" erworbenen und \"für die Betreu-\n\nung nutzbaren Fachkenntnisse\" beeinflussen kann (vgl. § 5 VBVG), steht der \n\nBerücksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienst-\n\nleistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des Be-\n\ntreuers nur für die besonderen und von ihm nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert \n\nin Rechnung zu stellenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, sind sie für die \"ei-\n\ngentliche\" Betreuung nicht \"nutzbar\" und bleiben deshalb bei der Bestimmung \n\ndes Vergütungssatzes nach § 5 VBVG außer Betracht. Anderenfalls kommen \n\ndiese Fachkenntnisse dem Betreuten auch außerhalb dieser Tätigkeiten zugute \n\nund gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuervergütung ein. \n\n24 \n\nb) Zum anderen mag in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu erwägen \n\nsein, dem Betreuer für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung \n\naufgrund eines Vertrags zu gewähren, den der Betreuer zuvor mit einem für \n\nden Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abschließen kann. Ein sol-\n\ncher Vertragsschluss kommt allerdings zum einen nur dann in Betracht, wenn \n\ndie auf vertraglicher Grundlage zu vergütenden Leistungen des Betreuers au-\n\nßerhalb der eigentlichen Betreuung liegen. Fällt die Erbringung dieser Leistun-\n\ngen dagegen in den Rahmen der eigentlichen Betreueraufgaben, so sind diese \n\nLeistungen mit der in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Betreuervergü-\n\ntung abgegolten; die vom Gesetz vorgesehene Pauschalierung darf nicht durch \n\nvertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Zum andern scheidet ein sol-\n\nche vertragsmäßige Vergütungsregelung im Regelfall aus, wenn die zu vergü-\n\ntenden Leistungen (zwar nicht zur eigentlichen Betreuungstätigkeit, wohl aber) \n\nzum Beruf des Betreuers gehören; denn in diesem Fall steht dem Betreuer eine \n\nvon den Pauschalen der §§ 4, 5 VBVG unabhängige Vergütung bereits nach \n\n§ 1835 Abs. 3 BGB zu, so das es einer vertraglichen Regelung nicht bedarf. \n\n25 \n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Möglichkeit einer mit dem Betreuer zu \n\ntreffenden Vergütungsvereinbarung erhebliche Missbrauchsgefahren birgt, de-\n\nnen mit den in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen Zeit- und Vergütungspauschalen \n\ngerade begegnet werden sollte. Auch wenn von dieser Möglichkeit deshalb \n\nwohl nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist, können sie in-\n\ndes für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts nicht au-\n\nßer Betracht gelassen werden. \n\nDose \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 XVII 42/04 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 8 T 301/06 (116) - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 W 60/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-21/xii-zb-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":4},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-21/xii-zb-66-08","retrieved":"2026-07-10 20:02:31.362152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-21/xii-zb-66-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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