{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"VIII ZB 97/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 B, Fd, Ff Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestell- ten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemei- ne Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebun- denen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprü- fen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 97/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 233 B, Fd, Ff \n\nErteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestell-\n\nten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht \n\nzu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn \n\ndie Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich \n\nbestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemei-\n\nne Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebun-\n\ndenen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den \n\nSendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprü-\n\nfen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Rich-\n\nter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Novem-\n\nber 2008 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts München vom 23. Juni 2008 ge-\n\nwährt. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.881,78 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasingraten, \n\nauf Schadensersatz wegen vorzeitiger Rückgabe des geleasten Fahrzeugs und \n\nauf Ersatz von Abholungskosten in Höhe von insgesamt 8.178,70 € in Anspruch \n\ngenommen. Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts ist \n\ndem Beklagten am 1. Juli 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung des Beklagten ist am 1. August 2008 beim Oberlandesgericht eingegan-\n\ngen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2008 hat der Prozessbevollmächtigte des \n\nBeklagten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen bis \n\nzum 22. September 2008 beantragt. Das Fristverlängerungsgesuch ist aller-\n\ndings erst am 2. September 2008 per Telefax und als Einwurf- oder Postsen-\n\ndung am 3. September 2008 beim Oberlandesgericht eingegangen. \n\n2 \n\nDer Vorsitzende des zuständigen Senats hat mit Verfügung vom 2. Sep-\n\ntember 2008 die Frist zur Begründung der Berufung um drei Wochen verlän-\n\ngert. Auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22. September 2008, per \n\nTelefax am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat der Vorsit-\n\nzende eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließ-\n\nlich 30. September 2008 bewilligt. Die Berufungsbegründung des Beklagten ist \n\nam 30. September zum Oberlandesgericht gelangt. \n\n3 \n\nMit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hat der Vorsitzende den Hinweis er-\n\nteilt, der Antrag auf Verlängerung dieser Frist sei erst am 2. September und \n\ndamit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist per Fax beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangen, weswegen die Fristverlängerungen ins Leere gingen und die \n\nFrist zur Berufungsbegründung versäumt sei. Daraufhin hat der Beklagtenver-\n\ntreter den ursprünglichen Fristverlängerungsantrag wiederholt und Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist und der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrags begehrt. \n\n4 \n\nZur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte \n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht, eine seit über zwei Jahren in der Kanzlei \n\nseines Prozessbevollmächtigten tätige, äußerst sorgfältig und gründlich arbei-\n\ntende Anwaltsgehilfin habe den Auftrag erhalten, das Fristverlängerungsgesuch \n\nvom 28. August 2008 vorab an das Oberlandesgericht zu faxen. Sie habe den \n\nvom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten und in der Unterschriftenmappe \n\nan sie zurückgeleiteten Schriftsatz am Abend des 1. September 2008 auf das \n\nFaxgerät gelegt. Zuvor habe sie sich im Fristenbuch vergewissert, dass eine \n\nFaxsendung an diesem Tag noch rechtzeitig gewesen sei. Wie sich im Nachhi-\n\nnein herausgestellt habe - das zerrissene Sendeprotokoll sei später im zum \n\nSchreddern vorgesehenen Altpapier aufgefunden worden -, habe die Mitarbeite-\n\nrin den Schriftsatz am 1. September 2008 um 16.59 Uhr an die richtige Fax-\n\nnummer gesendet. Sie habe aber wegen des anstehenden Dienstschlusses \n\nausnahmsweise den Ausdruck des Sendejournals nicht abgewartet und daher \n\nnicht erkannt, dass die Faxsendung nicht erfolgreich übermittelt worden sei. Am \n\ndarauf folgenden Tag sei der Schriftsatz ordnungsgemäß an das Oberlandes-\n\ngericht gefaxt worden. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dabei hat es \n\nausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte \n\ndes Beklagten die Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts eingehalten habe und \n\nder Fristverstoß ausschließlich auf ein - dem Beklagten nicht zuzurechnendes - \n\nVerschulden des Büropersonals zurückzuführen sei. Eine Glaubhaftmachung \n\nsetze voraus, dass die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen über-\n\nwiegend wahrscheinlich seien. Hieran fehle es, wenn der Sachvortrag - wie \n\nhier - widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht ersicht-\n\nlich, weshalb das Fristverlängerungsgesuch vom 28. August 2008 nicht bis zum \n\nAblauf des 1. September 2008 übermittelt worden sei. Daher sei eine ausrei-\n\nchende Beurteilungsgrundlage für ein fehlendes Verschulden des Beklagtenver-\n\ntreters nicht vorhanden. \n\n6 \n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Der \n\nBeklagte macht in erster Linie geltend, die gewährte Fristverlängerung sei trotz \n\nihrer Fehlerhaftigkeit wirksam, so dass die Berufungsbegründungsfrist gewahrt \n\nsei. Falls gleichwohl eine Fristversäumung bejaht werde, sei jedenfalls Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die verspätete Übermitt-\n\nlung des Fristverlängerungsgesuchs beruhe ausschließlich auf einem - dem \n\nBeklagten nicht anzulastenden - Fehlverhalten der Bürokraft seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten. Das Oberlandesgericht habe unter Verletzung der verfassungs-\n\nrechtlich verbürgten Grundsätze auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf \n\nEinhaltung eines fairen Verfahrens davon abgesehen, den Beklagten auf eine \n\nerforderliche Ergänzung seines Vorbringens hinzuweisen. Die vom Gericht ge-\n\näußerten Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Wahrscheinlichkeit des ge-\n\nschilderten Geschehensablaufs hätten - soweit überhaupt erheblich - durch ein-\n\nfache Erläuterungen ausgeräumt werden können. Da das Oberlandesgericht \n\ndie gebotenen Hinweise unterlassen habe, könne der Beklagte ergänzende An-\n\ngaben nachholen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-\n\ndung ist unter Missachtung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen und verletzt zudem den verfas-\n\nsungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn sie überspannt in un-\n\nzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anfor-\n\nderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungs-\n\ngrundes (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-\n\nRR 2005, 1006, unter III 2 m.w.N.). \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar hat der Beklagte die \n\nFrist zur Berufungsbegründung versäumt. Ihm ist aber Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden daran gehindert war, \n\ndiese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten und im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren ergänzten Vorbringen des Beklagten beruht das \n\nFristversäumnis ausschließlich auf einem - weder dem Prozessbevollmächtig-\n\nten noch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) - \n\nFehlverhalten der mit der Versendung des Fristverlängerungsantrags vom \n\n28. August 2008 beauftragten Büroangestellten. \n\n10 \n\na) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte die \n\nFrist zur Begründung seiner am 1. August 2008 eingelegten Berufung ver-\n\nsäumt. Dem am 2. September 2008, also einen Tag nach Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), eingegangenen Fristverlänge-\n\nrungsgesuch hätte der Vorsitzende des zuständigen Berufungssenats nicht \n\nstattgeben dürfen. Denn eine abgelaufene Frist kann - was letztlich auch die \n\nRechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - nicht verlängert werden. Die gleich-\n\nwohl gewährte Fristverlängerung blieb damit - wie auch das Berufungsgericht \n\nnachträglich erkannt hat - ohne Wirkung. Dies hat der Bundesgerichtshof im \n\nJahr 1991 unter ausdrücklicher Aufgabe der von der Rechtsbeschwerde ange-\n\nführten gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden (BGHZ \n\n116, 377, 378 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB \n\n184/95, NJW-RR 1996, 513, unter II 2). Dem hat sich das Schrifttum überwie-\n\ngend angeschlossen (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rdnr. 16a; Musie-\n\nlak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rdnr. 12; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, \n\n29. Aufl., § 520 Rdnr. 15; aA MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 520 \n\nRdnr. 19). \n\n11 \n\nb) Dem Beklagten ist aber auf sein rechtzeitig angebrachtes Gesuch \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Fristversäumung beruht nach den \n\nglaubhaft gemachten Angaben des Beklagten nicht auf einem - ihm zuzurech-\n\nnenden - Eigenverschulden seines Prozessbevollmächtigten, sondern allein auf \n\neiner fehlerhaften Erledigung der dessen Büropersonal übertragenen Aufgaben. \n\n12 \n\naa) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-\n\ncherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und \n\ninnerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber \n\nnicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, \n\nsondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen \n\nErledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse \n\nvom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April \n\n2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB \n\n38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die \n\nÜbermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes \n\n(BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12; vom 11. Februar \n\n2003, aaO; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, ju-\n\nris, Tz. 4; jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nbb) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklag-\n\nten genügt. Er hat seiner seit zwei Jahren in seinem Büro tätigen Angestellten, \n\ndie sich bis dahin als sorgfältig und zuverlässig erwiesen hatte, die konkrete \n\nEinzelanweisung erteilt, das ihr rechtzeitig zum 1. September 2008 in einer Un-\n\nterschriftenmappe zugeleitete, vom Beklagtenvertreter unterzeichnete Fristver-\n\nlängerungsgesuch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Bei \n\nordnungsgemäßer Befolgung dieser Weisung und bei Beachtung der - sie er-\n\ngänzenden - allgemeinen Anweisungen über die bei Faxsendungen einzuhal-\n\ntende Verfahrensweise wäre der rechtzeitige Eingang eines formgerechten \n\nFristverlängerungsantrags (§ 130 Nr. 6 ZPO) beim Berufungsgericht gewähr-\n\nleistet gewesen. Der Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Be-\n\nzugnahme auf die bereits dem Berufungsgericht vorgelegte eidesstattliche Ver-\n\nsicherung der Kanzleiangestellten ergänzend vorgetragen, im Büro seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, bei Faxsendungen \n\n- insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen - den Versand des Schrift-\n\nstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittelung des \n\nSchriftsatzes (Aufdruck \"OK\") zu überprüfen. Damit hat er nach seinem glaub-\n\nhaft gemachten Vorbringen ausreichende organisatorische Maßnahmen für ei-\n\nne rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen getroffen. \n\n14 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat gleichwohl ausreichenden Vortrag zu der \n\nHandhabung von Sendeprotokollen und zur Gewährleistung der Ausgangskon-\n\ntrolle vermisst. Es hat letztlich aus dem der Angestellten unterlaufenen Fehler \n\nund dem Umstand, dass der ursprüngliche Sendebericht zum Altpapier gelangt \n\nist, den Schluss auf eine unzureichende Büroorganisation bei der Versendung \n\nvon Telefaxen gezogen. Dem ist nicht zu folgen. \n\n15 \n\nZunächst hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung über das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch nicht auf die vom ihm beanstandete Lückenhaftigkeit \n\ndes Beklagtenvorbringens stützen dürfen, ohne vorher auf bestehende Beden-\n\nken hinzuweisen und dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, Unklarheiten \n\nauch nach Ablauf der in § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO geregelten Frist auszu-\n\nräumen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, \n\n3212, Tz. 5, 8; vom 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, NJW-RR 2006, 1501, Tz. 9, 13; \n\nvgl. ferner BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, \n\n1552, unter [II 2] b, jeweils m.w.N.). Auf einen solchen Hinweis hätte der Be-\n\nklagte dem Berufungsgericht - wie nun in der Rechtsbeschwerde geschehen - \n\nnachvollziehbar erläutern können, dass das Faxjournal vom 1. September 2008 \n\ndeswegen in den Altpapierbehälter gelangt ist, weil sich die Anweisung, die \n\nJournale zu den Akten zu nehmen, nur auf Sendeberichte bezog, die eine er-\n\nfolgreiche Übermittlung dokumentierten. Angesichts der klaren Weisung, die \n\nerfolgreiche Versendung eines Schriftstücks per Fax abzuwarten, besteht und \n\nbestand für den Beklagtenvertreter keine Veranlassung, auch Sendeprotokolle \n\nüber fehlgeschlagene Sendungen aufzubewahren. Soweit das Berufungsgericht \n\nVortrag des Beklagten dazu vermisst hat, wer und aus welchen Gründen die \n\nfehlgeschlagene Faxübermittlung erneut am Folgetag in die Wege geleitet hat, \n\nhat der Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, eine \n\nseiner zwei weiteren Mitarbeiterinnen habe die Versendung erfolgreich vorge-\n\nnommen. Dieses Vorbringen steht nicht in Widerspruch zu der eidesstattlichen \n\nVersicherung der ursprünglich mit der Angelegenheit betrauten Bürokraft. Diese \n\nhat lediglich erklärt, sich nach dem 1. September 2008 nicht mehr persönlich \n\nmit der Sache befasst zu haben. \n\n16 \n\nSoweit das Berufungsgericht eine lückenlose Darlegung aller weiteren im \n\nkonkreten Fall angefallenen Arbeitsschritte und ergriffenen Maßnahmen ver-\n\nlangt, überspannt es die Anforderungen an die Darlegung eines ordnungsge-\n\nmäßen Bürobetriebs. Es ist unerheblich, wann der Kanzleikraft das vom Beklag-\n\ntenvertreter unterzeichnete Schriftstück zugegangen ist. Der Beklagtenvertreter \n\nwar auch nicht gehalten, die Bürokraft anzuweisen, den Schriftsatz sofort nach \n\nErhalt an das Gericht zu faxen. Laufende Fristen dürfen grundsätzlich ausge-\n\nschöpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, \n\njuris, unter 2). Auch sonstige Maßnahmen waren vom Beklagtenvertreter nicht \n\nzu fordern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die mit der Erle-\n\ndigung der Aufgabe betraute Angestellte bereits in der Vergangenheit die \n\nVersendung fristgebundener Schriftstücke bis kurz vor Dienstschluss zurück-\n\nstellte und die übertragene Aufgabe dann aus Zeitgründen nicht mehr ord-\n\nnungsgemäß ausführte. Ob der Beklagtenvertreter seiner Angestellten die An-\n\nweisung erteilt hat, sich zu vergewissern, dass das Fristverlängerungsgesuch \n\nunterzeichnet war, ist im Streitfall ohne Bedeutung. Denn das Schriftstück war \n\nnach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten ordnungsgemäß un-\n\nterschrieben. Unerheblich ist schließlich auch, ob und welche Anweisung über \n\ndie Notierung erledigter Fristen bestand. Die Fristversäumung beruhte aus-\n\nschließlich auf anderen Gründen. \n\n17 \n\ndd) Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann auch nicht ange-\n\nlastet werden, dass er die Ausführung der ausgegebenen Anweisungen nicht \n\nüberwacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Anweisung, das unterzeichnete \n\nFristverlängerungsgesuch - aus Gründen der Fristwahrung - per Fax an das \n\nBerufungsgericht zu übermitteln, hatte - ebenso wie die daneben bestehende \n\ngrundsätzliche Weisung, den Sendebericht abzuwarten und darauf zu überprü-\n\nfen, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde - einfache Aufgaben \n\nzum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig \n\ndarauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Büro-\n\nkraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, aaO; \n\nBGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom \n\n11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich an-\n\nschließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde \n\n(Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; \n\nBGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; \n\nvom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils \n\nm.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine Weisungen und für konkrete \n\nAnweisungen im Einzelfall (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO, \n\nm.w.N.; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, unter [II] 2 b \n\nbb; jeweils m.w.N.). Dass der Beklagtenvertreter am Tag des Fristablaufs auf-\n\ngrund eines auswärtigen Gerichtstermins daran gehindert war, die Ausführung \n\nder seiner Kanzleimitarbeiterin übertragenen Aufgabe zu überwachen, begrün-\n\ndet damit kein eigenes Verschulden des Anwalts. \n\n18 \n\nee) Der verspätete Zugang des Fristverlängerungsgesuchs beruht damit \n\nausschließlich auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten \n\nder Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten. Dem Beklagten ist auch \n\nnicht als Verschulden anzulasten, dass sein Prozessvertreter von der Möglich-\n\nkeit einer Fristverlängerung Gebrauch gemacht hat. Denn dieser durfte darauf \n\nvertrauen, dass den - unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des \n\n§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten und nicht von der Zustimmung des Gegners \n\nabhängigen - Verlängerungsanträgen stattgegeben wird (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. Sep- \n\ntember 2007 - VIII ZB 73/05, juris, Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 \n\n- VI ZB 14/06, juris, Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, \n\nunter 2; jeweils m.w.N.). \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.06.2008 - 35 O 18550/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.11.2008 - 18 U 4079/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/viii-zb-97-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/viii-zb-97-08","retrieved":"2026-07-10 19:58:53.864226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-20/viii-zb-97-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. Zivilsenat","date":"2009-10-20","dockets":["VIII ZB 97/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – VIII ZB 97/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/viii-zb-97-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 233 B, Fd, Ff Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestell- ten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemei- ne Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebun- denen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprü- fen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\n\n18. 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