{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"4 StR 408/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 408/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kempten vom 11. Mai 2009 aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit sie in den Fällen II. 2. und 5. der Urteils-\n\ngründe verurteilt worden ist, mit den zum Wert der \n\ndurch die jeweiligen Verkehrsunfälle gefährdeten \n\nfremden Sachen, im Fall II. 5. der Urteilsgründe zu-\n\nsätzlich mit den zur Gefährdung anderer Personen \n\nsowie in beiden Fällen mit den insoweit zur inneren \n\nTatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen \n\nFeststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten; \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II. 2. und \n\n5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und \n\nüber die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den \n\nStraßenverkehr in fünf Fällen, in vier Fällen tateinheitlich mit Betrug und in ei-\n\nnem Fall tateinheitlich mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung einer Vorver-\n\nurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten \n\nverurteilt. Der Angeklagten wurde des Weiteren die Fahrerlaubnis entzogen, ihr \n\nFührerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr \n\nvor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr \n\nin den Fällen II. 2. und 5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. \n\nZwar hat die Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315b Abs. 3 \n\ni.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB) und dadurch die Sicherheit des Straßenver-\n\nkehrs entweder durch Hindernisbereiten (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder durch \n\neinen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) be-\n\neinträchtigt (vgl. BGH NZV 1992, 325; 2001, 265). Der Straftatbestand des \n\n§ 315b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus aber voraus, dass durch den tatbe-\n\nstandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde \n\nSachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Hierzu hat die Straf-\n\nkammer keine hinreichenden Feststellungen getroffen. \n\n5 \n\na) Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass in den genann-\n\nten Fällen Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden \n\nsind. Im Fall II. 2. wurde dies von der Strafkammer im Hinblick auf das konkrete \n\nUnfallgeschehen offensichtlich von vorneherein ausgeschlossen. Im Fall II. 5. \n\nder Urteilsgründe wurde die Zeugin P. zwar nicht verletzt, allerdings sei \n\n- so die Strafkammer - bei dieser Art von Unfall regelmäßig ein HWS-Trauma zu \n\nerwarten (UA 9). Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen \n\nMenschen ist damit jedoch nicht hinreichend belegt; insbesondere fehlen Anga-\n\nben zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der In-\n\ntensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen. \n\nb) Auch die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeuten-\n\ndem Wert ist in den Fällen II. 2. und 5. nicht festgestellt. \n\nBei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch \n\nein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende \n\nFeststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst ist zu klären, \n\nob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert \n\nhandelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen \n\nfraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in \n\neinem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht \n\nhat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der \n\nmaßgebliche Gefährdungsschaden (vgl. Beschluss des Senats vom 29. April \n\n2008 – 4 StR 617/07 m.w.N.). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nSolche Feststellungen enthält das Urteil zu den Fällen II. 2. und 5. nicht. \n\nIn beiden Fällen ist an den nicht von der Angeklagten geführten Fahrzeugen \n\nkein Sachschaden entstanden. Allein aus der Höhe der von der Angeklagten bei \n\nder gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. der Zeugin P. für die Be-\n\nschädigung des eigenen Fahrzeugs betrügerisch erlangten oder geforderten \n\nBeträge kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der \n\nSchluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen \n\nUnfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden drohte. Darüber hinaus fehlen \n\nbezogen auf den Fall II. 5. der Urteilsgründe auch Feststellungen dazu, ob das \n\nFahrzeug der Geschädigten P. zum Unfallzeitpunkt einen „bedeutenden \n\nWert“ hatte (vgl. dazu BGH aaO m.w.N.; vgl. zur Wertgrenze auch Heine in \n\nSchönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 306 ff. Rdn. 15). \n\n9 \n\n2. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen verweist der Senat auf \n\ndie zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-\n\nschrift vom 7. September 2009. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\n10 \n\na) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO geltend gemacht wird, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nDenn die Revision teilt die Gutachten nicht vollständig mit, obwohl sie in der \n\nRevisionsbegründung auf deren Skizzen und Schadensfotos verweist (RB S. 18 \n\nf., 44). Dem Revisionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen Be-\n\nhauptung, dem gehörten Sachverständigen habe die Sachkunde gefehlt, ver-\n\nschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 – 5 StR 215/09 und vom \n\n19. Oktober 2000 – 4 StR 411/00). \n\n11 \n\nb) Dass das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, der gefährli-\n\nche Eingriff in den Straßenverkehr stehe in Tateinheit zu dem mit der Tat be-\n\nzweckten Betrug (vgl. BGH NZV 1992, 325), beschwert die Angeklagte nicht. \n\n12 \n\n3. Mit den Teilaufhebungen in den Fällen II. 2. und 5. der Urteilsgründe \n\nentfallen auch die insoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. \n\nDer Maßregelausspruch kann hingegen bestehen bleiben, da er durch die auf-\n\nrechterhaltenen Feststellungen zu den Unfallgeschehen und die Verurteilung \n\nwegen der übrigen, durch die Urteilsaufhebung nicht betroffenen Taten getra-\n\ngen wird. \n\n13 \n\nDie Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten in den genannten Fäl-\n\nlen zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer \n\nPersonen im Fall II. 5. und zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem \n\nWert sowie der insoweit zur inneren Tatseite in beiden Fällen getroffenen Fest-\n\nstellungen nach sich. Die übrigen Feststellungen - insbesondere zum äußeren \n\nTatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und zum \n\nSchädigungsvorsatz der Angeklagten - sind rechtsfehlerfrei getroffen und kön-\n\nnen deshalb bestehen bleiben. \n\n14 \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich das Ver-\n\nschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) lediglich auf Art und Höhe der \n\nRechtsfolgen, nicht aber auf eine Veränderung und Verschärfung des Schuld-\n\nspruchs bezieht (st. Rspr.; vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 18; Paul in KK \n\n6. Aufl. § 331 Rdn. 2; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 358 Rdn. 11, § 331 Rdn. \n\n8, jeweils m.w.N.). Der neue Tatrichter wäre daher nicht daran gehindert, den \n\nSchuldspruch in den Fällen II. 2. und 5. dahingehend zu ändern, dass die An-\n\ngeklagte des (versuchten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tat-\n\nmehrheit mit (versuchtem) Betrug schuldig ist. In diesem Fall würde das Ver-\n\nschlechterungsverbot aber dazu führen, dass die Summe der Einzelstrafen, die \n\ndann jeweils zu verhängen wären, die in dem betreffenden Fall bisher verhäng-\n\nte Einzelstrafe nicht überschreiten darf (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 \n\n- 3 StR 314/01; BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1). \n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/4-str-408-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/4-str-408-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:03.846506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-20/4-str-408-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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