{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-20","aktenzeichen":"3 StR 386/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 386/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am \n\n20. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 18. Mai 2009 aufgehoben \n\na) im Strafausspruch; die zugehörigen Feststellungen bleiben \n\naufrechterhalten, \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit das Landgericht \n\nvon der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt abgesehen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der \n\nSchuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des be-\n\nsonders schweren Raubes schuldig ist. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen \n\nschweren Raubes\" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der An-\n\nordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. De-\nzember 2007 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen \nTat - durch das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahls, Beförderungser-\nschleichung und Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde \n(UA S. 5). Die Strafhöhe und den Vollstreckungsstand teilen die Urteils-\ngründe nicht mit. \n\nSoweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grundsätz-\nlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 \nAbs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre \nvom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern \ngewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe \nvollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ \n1990, 436; BGH Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kam-\nmer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, so dass nicht ausge-\nschlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine \nniedrigere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender Tat-\nsachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach \n§ 354 Abs. 1 a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfeh-\nler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht von der \n\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\n(§ 64 StGB) abgesehen hat. \n\nEs hat festgestellt, dass der Angeklagte insbesondere harte Drogen nicht \n\ndurchgängig konsumierte und ab 2003 mehrere Jahre heroinabstinent war. Den \n\nHaschischkonsum stellte er einige Wochen vor seiner Inhaftierung am 11. Ok-\n\ntober 2008 völlig ein, ebenso hatte er erfolgreich damit begonnen, die konsu-\n\nmierten Heroinmengen unter Zuhilfenahme von Subutex herabzudosieren. \n\nHieraus hat das Landgericht geschlossen, dass der Angeklagte keinen Hang im \n\nSinne von § 64 Satz 1 StGB habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu \n\nnehmen, vielmehr diene sein Drogenkonsum lediglich der Kompensation auftre-\n\ntender \"privater Rückschläge\". \n\n6 \n\nDies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Land-\n\ngericht hat auch festgestellt, dass der weitgehend mittellose Angeklagte am \n\nMorgen des Tattages vier Diazepam-Tabletten einnahm, um von ihm befürchte-\n\nten Entzugserscheinungen vorzubeugen. Er verließ dann seine Wohnung, weil \n\ner Personen treffen wollte, von denen er sich entweder Geld oder Drogen zu \n\n\"leihen\" hoffte. Während er und sein späterer Mittäter darauf warteten, dass an \n\ndem ihnen bekannten Drogenumschlagsplatz die ersten Dealer eintrafen, fass-\n\nten beide den Entschluss, sich Geld durch einen Überfall zu beschaffen. Mit \n\ndiesen Umständen hat sich das Landgericht bei seiner Prüfung rechtsfehlerhaft \n\nnicht auseinandergesetzt. Erforderlich wäre dies deshalb gewesen, weil eine \n\nkörperliche Entzugssymptomatik zwar nicht Voraussetzung eines Hangs im \n\nSinne von § 64 Satz 1 StGB ist, hierfür aber eine erhebliche Indizwirkung hat; \n\nIntervalle der Abstinenz stehen dem nicht zwingend entgegen (Fischer, StGB \n\n56. Aufl. § 64 Rdn. 9). \n\n7 \n\nÜber die Anordnung der Maßregel muss deshalb neu verhandelt und \n\nentschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a \n\nStPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur \n\nder Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung der Maßregel \n\nnicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des \n\n§ 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge-\n\nnommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). \n\n8 \n\n9 \n\n3. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. \n\n4. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst, weil die \n\nvon § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat \n\neine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 \n\nSatz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB \n\ndurch die Verwendung des Messers ist deshalb auf \"besonders schwerer \n\nRaub\" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung (\"gemeinschaft-\n\nlich\") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus \n\nGründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. \n\n§ 260 Rdn. 24). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/3-str-386-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-20/3-str-386-09","retrieved":"2026-07-10 20:00:10.696433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-20/3-str-386-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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